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GR-Handbuch-Dateien : GR-Handbuch-Anhang
Herausgegeben vom
Nationalen Geistigen Rat
der Bahá'í in
Deutschland
Hofheim-Langenhain
Ausgabe
2004
Inhaltsverzeichnis
7. Vertiefendes Material
und Merkblätter

TOC \o "1-5" \h \z \u 7.1 Buchführung. PAGEREF _Toc85359189 \h 3

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003100380039000000

7.2 Leitfaden für örtliche
Bahá'í-Archive. PAGEREF _Toc85359191 \h 6

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003100390031000000

7.3 Inaktive Gläubige. PAGEREF _Toc85359192 \h 8

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003100390032000000

7.4 Über den Umgang mit

persönlichen Problemen. PAGEREF _Toc85359193 \h 10

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003100390033000000

7.5 Ausschank von Alkohol PAGEREF _Toc85359217 \h 19

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200310037000000

7.6 Zur Frage der
Homosexualität PAGEREF _Toc85359218 \h 21

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200310038000000

7.7 Die Errichtung eines

Testaments – Eine Bahá'í-Pflicht PAGEREF _Toc85359219 \h 25

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200310039000000

7.8 Bestimmungen zur
Bahá'í-Bestattung. PAGEREF _Toc85359220 \h 32

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200320030000000

7.9 Schlichtung von
Konfliktfällen. PAGEREF _Toc85359222 \h 39

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200320032000000

7.10 Leitlinien zum interreligiösen
Dialog. PAGEREF _Toc85359223 \h 41

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200320033000000

7.11 Internet-Richtlinien. PAGEREF _Toc85359224 \h 44

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200320034000000

8. Formulare und
Musterbriefe. PAGEREF _Toc85359232 \h 49

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330032000000

8.1 Wahlprotokoll des Geistigen
Rates. PAGEREF _Toc85359233 \h 49

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330033000000

8.2 Willenserklärung zur Bildung

eines Geistigen Rates. PAGEREF _Toc85359234 \h 49

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330034000000

8.3

Konstituierungsprotokoll PAGEREF _Toc85359235 \h 49

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330035000000

8.4 Muster eines
Stimmzettels. PAGEREF _Toc85359236 \h 49

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330036000000

8.5 Tagesordnungsschema. PAGEREF _Toc85359237 \h 56

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330037000000

8.6 Protokoll-Muster PAGEREF _Toc85359239 \h 58

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330039000000

8.7 Musterbrief: Änderung des
Vorstands. PAGEREF _Toc85359241 \h 59

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200340031000000

8.8 Musterprotokoll: Änderung
des Vorstands. PAGEREF _Toc85359242 \h 60

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200340032000000

7.1
Buchführung
Der Rechner soll ein Buchführungssystems

verwenden, das allen finanziellen Belangen des Geistigen Rates sowie

Informationen für die laufende Berichterstattung an den Rat und an die Gemeinde

gerecht wird. Sofern der Rechner keinen PC mit einem Buchhaltungsprogramm nutzen

kann, wird vorgeschlagen, ein in jedem Schreibwarengeschäft erhältliches,

vorgedrucktes Kassenbuch mit Soll-, Haben- und Bestandsspalten zu führen. Jede

Seite dieser Kassenbücher besteht in der Regel aus einem Original und einer

Kopie. Es wird vorgeschlagen, für jeden Monat eine neue Seite zu verwenden. Am

Monatsende sollen alle Belege an die betreffende Seite angeheftet, die Seite aus

dem Buch herausgetrennt und abgelegt werden, die Kopie des Blattes verbleibt im

Kassenbuch. Dieses Verfahren dient dazu, alle Informationen zu erhalten und die

Buchführung auch für eine mögliche Prüfung durch das Finanzamt transparent zu

machen.
Der Saldo jedes Monats wird auf die

nächste Seite übertragen. In vereinfachter Form können auch die Belege für die

Einnahmen und Ausgaben fortlaufend nummeriert werden und in einem Hefter der

Reihe nach einschließlich der dazugehörigen Kontoauszüge abgelegt werden. Eine

gesonderte Ablage von Bar- und Bankbelegen ist daher nicht

erforderlich.
Im Kassenbuch sollen die Namen der

Spender nicht erscheinen, um die Geheimhaltung bei einer Einsicht in das

Kassenbuch zu gewährleisten. Auf den gesondert abgelegten Belegen müssen die

Namen jedoch aufgeführt werden, damit die Spenden den ausgestellten

Spendenquittungen zugeordnet werden können. Darüber hinaus ist es zweckmäßig,

separat vom Kassenbuch eine namentliche Spendenliste zu führen, um am Ende des

Jahres ohne größeren Aufwand Jahresspendenbescheinigungen ausstellen zu können.

Nachfolgend wird als Muster ein

Blatt aus dem Kassenbuch und ein Rechner-Jahresbericht zur Verfügung gestellt.

Blatt aus dem Kassenbuch (als
Beispiel)
Datum
Bel.-Nr.
Vorgang
Bar-kasse
Giro-Konto
Kassen-stand
Konto-stand
ein
aus
ein
aus
Stand am
01.01.02
200.-
---
300.-
03.01.
1
Spende gegen
Quittung
20.-
usw.
2
Spende
(Überweisung)
50.-
3
Briefmarken
(Postbeleg)
25.-
4
Überweisung an
Bahá'í-Verlag
60.-
5
Spenden
(anonym)
80.-
6
Bankzinsen u.
Spesen (lt.
Kontoauszug)
3.-
6.-
275.-
287.-
7
Spende d.
Scheck
300.-
8
Spenden am 19-Tage-Fest (ohne
pers. Quittung)
75.-
9
Einzahlung auf
Girokonto
300.-
*
300.-
*
10
Überw. an
NGR
800.-
50.-
87.-
11
Verkauf von
Büchern
40.-
12
Spenden
(s.o.)
100.-
190.-
87.-
13
Spenden durch
Scheck
200.-
14
Einzahlung auf
Konto
100.- *
100.-
*
15
Miete für
Bahá'í-Raum
50.-
16
Kosten für
Veranstaltung
250.-
17
Spenden
70.-
18
Bankzinsen u.
Spesen
2.-
10.-
585.-
425.-
1.255.-
1,176.-
./.
Ausgaben
425.-
1.176.-
Stand am
31.12.02
160.-
79.-
* Hier handelt es sich lediglich um

interne Kontoüberträge, die bei einer Ermittlung der tatsächlichen

Einnahmen und Ausgaben nicht berücksichtigt werden dürfen (siehe

Rechnerjahresbericht auf der nächsten Seite).
Nach Vornahme einiger Buchungen und

insbesondere zu GR-Sitzungen und zu 19-Tage-Festen sind die Kontostände (gem.

den beiden letzten Spalten) festzustellen. Diese müssen dann mit dem

tatsächlich vorhandenen Barbestand und dem Kontostand laut Bankauszug

übereinstimmen.

Jahresbericht vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember

2002
(gem. dem beiliegenden Blatt aus dem
Kassenbuch)
Übertrag aus dem Jahre 2001
insgesamt:

500.-
Einnahmen:
Spenden
895.-
Zinsen
5.-
Bücherverkauf
40.-

1.440.-
Ausgaben:
Überweisungen an NGR
800.-
Briefmarken
25.-
Bankzinsen und Spesen
16.-
Überweisung an Bahá'í-Verlag
60.-
Veranstaltungen
250.-
Miete
50.-

1.201.-
Restguthaben

239.-
Dieser Betrag setzt sich wie folgt
zusammen:
Barkasse:
160.-
Girokonto:
79.-

239.-
7.2 Leitfaden für örtliche
Bahá'í-Archive
Es ist eine der vielen

Aufgaben eines örtlichen Geistigen Rates, für seinen Amtsbereich ein

Bahá'í-Archiv zu errichten, damit Akten, Unterlagen und Dokumente, von denen er

der „Erzeuger“ ist, sicher aufbewahrt und der Nachwelt erhalten bleiben. Vieles

davon ist einmalig und - wenn zerstört oder verloren - unwiederbringlich. NICHT

gesammelt werden brauchen Rundschreiben u.ä., die von einer anderen Institution,

z.B. dem Nationalen Rat „erzeugt“ wurden und daher zahlreich vorliegen.

Jede Art

von Literatur gehört in die Bibliothek und nicht ins

Archiv.
1. Erwerb von
Archivmaterial:
Der

örtliche Geistige Rat sollte eine Politik beschließen, wann nicht mehr benötigtes Material des

Rates an das Archiv gegeben wird.
Es muss

sichergestellt werden, dass Nachlässe und alles übrige Archivgut in das Eigentum

des örtlichen Geistigen Rates übergehen.
Jede

einzelne Sammlung von Akten und persönlichen Papieren sollte geschlossen und

getrennt von anderen Sammlungen aufbewahrt werden.

Eine

Liste des ganzen Archivgutes, das an das Archiv gegeben wurde, sollte erstellt

und laufend ergänzt werden.
2. Inhalt des
Archivs:
Das

örtliche Archiv enthält die nicht mehr benötigten Akten und sonstigen Unterlagen

des Örtlichen Geistigen Rates und seiner Ausschüsse sowie die zur Verfügung

gestellten persönlichen Papiere von Bahá'í.
1. Protokolle
2. Jahresberichte
3. Laufende Mitgliederlisten sowie
Umgemeindungen
4. Register der Neuerklärungen, Geburten,
Eheschließungen, Beerdigungen
5. Finanzberichte,
Jahresabrechnungen
6. Berichte der örtlichen Ausschüsse
7. Unterlagen über Eigentum an Immobilien,
Möbeln und Geräten (Baupläne, Genehmigungen)
8. Satzungen
9. Urkunden
über Stiftungen, Schenkungen, Erbschaften,
Sonderrechte
10.Rechte
und Verpflichtungen der Geistigen Räte
11.Auszüge
aus Grundbüchern,
Liegenschaftsbeschreibungen
12.Verzeichnisse
der Versicherungen
13.Wahlunterlagen
14.Vereinseintragungen
15.
Wichtige, einmalige Korrespondenz
16.

Örtliche Mitteilungsblätter, Veranstaltungskalender und Programme

17. Fotos
18.
Audio-visuelles Material
19.

Persönliche Unterlagen, Dokumente, Papiere, Briefe von

Baha'i
20.
Mündlich aufgezeichnete Berichte
21.
Kunstgegenstände
22.
Presseberichte, Zeitungsausschnitte
23.
seltene
Bücher
3. Behandlung des
Materials:
Das

Archivgut wird nur liegend in Mappen und Kartons aus holz- und säurefreiem

Material untergebracht. Alle Metallklammern, Aktenordner und PVC-Folien werden

entfernt. Von wichtigen, vom Verfall bedrohten Unterlagen werden Kopien

erstellt. Auf den Dokumenten darf nicht geschrieben werden. Inhaltliche

Beschriftung auf den Mappen und Kartons nur mit sehr weichem Bleistift. z.B. 4B,

5B. In keinem Fall Klebstoff oder Kugelschreiber verwenden.

Ein

zweifaches Inventar über den Inhalt jeder Sammlung sollte erstellt werden; davon

bleibt ein Exemplar bei der Sammlung und das zweite in einem Ordner zur besseren

Übersicht.
Von

wichtigen Zeitungsausschnitten Kopien anfertigen, Datum und Name (und Ort) der

Zeitung nicht vergessen. Originalartikel können vernichtet

werden.
4. Lagerung:
Das

Archivgut sollte abgeschlossen an einem Ort untergebracht sein, der nur für die

Archivsammlung vorgesehen ist. Es könnte das - möglichst aus Metall - ein

Aktenschrank, ein Wandschrank, Regale in einer Kammer oder einem Zimmer sein.

5. Umgebung:
Das
Archivgut sollte geschützt werden und bleiben.
a. Möglichst
gleichbleibende Temperatur und
Luftfeuchtigkeit.
b. Keine Insekten
und keine Nagetiere.
c. Sicherheit vor
Wassereinbruch, Überflutung,
Leitungsrohrbruch.
d. Feuersicherheit,
Feuerlöscher greifbar.
e. Keine
Lebensmittel oder Getränkte in diesem Bereich.
6. Verantwortung für das
Archiv:
Das

örtliche Archiv sollte nur dem verantwortlichen Archivar oder dem Archivausschuß

zugänglich sein, die das Inventar laufend ergänzen und dafür sorgen, daß das

Archivgut nicht verloren geht, gestohlen oder verlegt wird. Mitglieder des Rates

oder der Gemeinde können mit dieser Aufgabe betraut werden. Vertrauliches

Material aus den Protokollen und den persönlichen Papieren sollte einer vom Rat

festzulegenden Schutzfrist unterliegen, z.B. 30 Jahre, d.h. dass es erst nach

deren Ablauf der Forschung zugänglich gemacht wird. Alles Material dient

natürlich dem Rat ständig als eine Fundgrube für Erfahrungen aus der

Vergangenheit.
Das Referat Archiv und Bibliothek steht

gern zu weiteren Auskünften und zur Beratung bei der Errichtung eines Archivs

zur Verfügung.[1]
7.3
Inaktive
Gläubige
Zusammenstellung von Auszügen aus Briefen

Shoghi Effendis und des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

„Sie erwähnen in einem Ihrer Briefe, dass

einige der alten Gläubigen, die viele Jahre lang ferngeblieben waren, nun

wiederkommen und die Versammlungen besuchen. Wie wunderbar wäre es, wenn alle

diese Personen zusammen mit denen, die den Meister getroffen haben und deren

Leben durch Seinen Einfluss geändert wurde, mitmachen würden, um uns zu helfen,

die göttlichen Lehren zu verbreiten. Vielleicht sollten die Freunde die

Initiative ergreifen und ihre Versammlungen so begeisternd und ihre Aktivitäten

derart interessant und weitreichend an Bedeutung gestalten, dass sie aus eigenem

Antrieb hervortreten und uns Hilfe leisten würden.“

[2]
„Leute, die seit Jahren aufgehört

haben, entweder Versammlungen zu besuchen oder auch nur das geringste Interesse

an der Sache zu zeigen, können von der Wählerliste gestrichen werden; all

diejenigen aber, denen es nicht möglich ist, die Versammlungen zu besuchen, die

sich jedoch noch als Bahá'í betrachten und ihren Kontakt mit dem Glauben

aufrecht erhalten möchten, sollten natürlich auf der Wählerliste belassen

werden.“
[3]
„Er ist der Auffassung, dass Leute,

die nicht aktiv sind, nicht automatisch von der Wählerliste gestrichen werden

sollten; jede einzelne Person muss in diesen Dingen als Einzelfall betrachtet

werden. Er ist beständig bemüht, die unnötige Vermehrung von Regeln und

Verfahrensweisen zu vermeiden, und gerade darum drängt er die Freunde und

verantwortlichen Körperschaften, Geduld, gesunde Urteilskraft und Takt bei der

Behandlung solcher Fälle walten zu lassen und nicht einfach eine neue Faustregel

zu schaffen, um die Frage generell zu
lösen.
Es ist sehr entmutigend, inaktive

und nicht ansprechbare Gläubige anzutreffen; andererseits müssen wir uns immer

dessen bewusst sein, dass einige Seelen schwach und unreif und nicht dazu fähig

sind, tatkräftig eine administrative Last zu tragen. Sie brauchen Ermutigung,

die Liebe ihrer Mit-Bahá'í und Hilfe. Es hat keinen Sinn, sie zu beschuldigen,

nichts mehr für die Sache zu tun; sie mögen in Wirklichkeit einen sehr festen

Glauben an Bahá'u'lláh besitzen, der mit liebender Sorgfalt zu einer Flamme

entfacht werden
könnte.
Wenn einige dieser isolierten und

inaktiven Leute sich allmählich anderer Arbeit als der Sache zuwenden, sollten

wir ihnen nicht immer die Schuld geben – sie brauchten wahrscheinlich mehr

Hilfe, mehr Ansporn, mehr Belehrung und Bahá'í-Kameradschaft, als sie erhalten

haben.“
[4]
„Was einige Ihrer Mitglieder

betrifft, die lange nicht aktiv gewesen sind und deren Verhalten Sie

missbilligen, schlägt er vor, dass Sie sich bemühen herauszufinden, ob sie noch

am Glauben festhalten, und falls sie das tun und Mitglieder bleiben wollen, dann

sollte ihnen geholfen werden, sich zu bessern. Erweist sich diese geduldige und

liebevolle Art nicht als erfolgreich und lehnen sie es ab, sich mit dem Glauben

zu identifizieren, sollten sie von der Wählerliste gestrichen

werden.“
[5]
„Der amerikanische Nationale

Geistige Rat sollte Ihnen sagen, nach wie langer Zeit der Inaktivität der Name

einer Person von der Wählerliste gestrichen werden kann. Manchmal sind Menschen

im Grunde ihres Herzens Bahá'í, Veranlagung oder äußere Umstände jedoch lassen

sie inaktiv sein.“
[6]
„Ihr Rat sollte die Namen von Bahá'í nicht

von der Wählerliste streichen, nur weil sie keine Versammlungen besuchen oder

nur, weil ihre Anschriften unbekannt sind. Es ist schwer Bahá'í zu gewinnen; Sie

müssen daher versuchen, ihnen zu helfen, um sie wieder tätig werden zu lassen,

und, wenn Sie können, diejenigen zu finden, deren Anschriften unbekannt

sind.“ [7]
„Wir haben von den Schritten

Kenntnis genommen, die bei Ihrer ersten Sitzung dieses

Jahres unternommen wurden und die die

Streichung der Namen von Gläubigen von der Mitgliederliste aus Gründen der

Inaktivität genehmigen. Obwohl es unangenehm ist, die Namen von nicht aktiven

Gläubigen in den Mitgliederlisten zu belassen, sind doch Inaktivität und

Nichterscheinen bei Bahá'í-Versammlungen keine Grundlage dafür, die Namen von

Gläubigen aus dem Mitgliederverzeichnis zu streichen. Ein Name sollte nur dann

gestrichen werden, wenn die betreffende Person deutlich erklärt, dass sie nicht

mehr an Bahá'u'lláh glaubt und die Streichung ihres Namens als Mitglied der

Bahá'í-Gemeinschaft wünscht. Auch wenn der Aufenthaltsort des Gläubigen

unbekannt ist, so sollte sein Name doch noch nicht von der Mitgliederliste

gestrichen werden, sondern in einer besonderen Liste von Gläubigen mit

unbekannter Adresse geführt werden, die selbstverständlich nicht gezählt werden,

wenn die Zuteilung der Abgeordneten bestimmt
wird.“
[8]
7.4 Über den Umgang mit persönlichen
Problemen
Anleitung
für Geistige Räte und Einzelne
zusammengestellt vom Nationalen
Vertiefungskomitee der Schweiz, 1981
überarbeitet vom

Vertiefungsausschuss des Nationalen Geistigen Rates der Bahá'í in Deutschland,

1984
Einleitung
Den

Gläubigen zu helfen, ihr Wissen in den Grundlagen des Glaubens zu vertiefen, und

in ihnen den Wunsch und die Fähigkeit zu stärken, ihr tägliches Leben danach

auszurichten, gehört zu den Aufgaben der örtlichen Geistigen

Räte.
Der Einzelne stößt jedoch immer

wieder auf Probleme, welche ihn in seinem Bemühen, ein wahrer Anhänger

Bahá'u'lláhs zu werden, behindern. Diese Probleme bedeuten nicht nur für ihn

selbst Trübsal und Kummer, sie können auch in der Gemeinde zu Uneinigkeit und

Inaktivität führen.
Diese Zusammenstellung zum Thema

„Persönliche Probleme“ soll eine Hilfe für Geistige Räte sein. Sie versucht vor

allem, die folgenden Fragen zu beantworten:
- Mit

welchen persönlichen Problemen sollte sich der Geistige Rat

befassen?
- Wie

sollte der Rat bei der Behandlung persönlicher Probleme

vorgehen?
I.
Die
Situation des
Einzelnen
A.
Schwierigkeiten
Im

Verlauf seiner Entwicklung beginnt der Gläubige zu erkennen, dass er gerade

durch seine Standhaftigkeit in Prüfungen und Schwierigkeiten einen klareren

Blick für die Auswirkungen der Lehren Bahá'u'lláhs auf sein persönliches Leben

gewinnt. Er sollte also wegen einer Prüfung nicht bekümmert sein, sondern sie im

Gegenteil als willkommene Gelegenheit zu geistigem Wachstum betrachten. Nach den

Worten Bahá'u'lláhs sind Prüfungen „äußerlich ... Feuer und Züchtigung,

zuinnerst aber Licht und Gnade“ [9], wenn

wir sie nur mit dieser Einstellung betrachten und eine Lösung aus dem Geist des

Bahá'í-Glaubens anstreben.
Neben rein persönlichen Problemen

kann es vorkommen, dass ein Freund bekümmert ist über eine bestimmte Situation,

wegen einer Entscheidung seines Geistigen Rates oder wegen des Verhaltens von

Freunden.
B.
Recht auf
Beistand
Jeder Gläubige hat das Recht, sich

mit einem Problem, das er nicht selbst zu lösen vermag, um Hilfe an seinen

Geistigen Rat zu wenden. In der Tat fordert Shoghi Effendi die Gläubigen auf,

sich an diese Institution zu wenden, wenn durch ein Problem das Wohl des

Einzelnen oder die Gemeinde selbst betroffen ist - ganz besonders, wenn die

Einheit der Freunde gefährdet ist.
„Er glaubt, dass Sie sich in

vollstem Vertrauen an Ihren örtlichen Rat wenden und seine Hilfe, seine

Empfehlungen suchen sollten. Diese Körperschaften haben die heilige Pflicht, den

Gläubigen in jeder Hinsicht, soweit es in ihrer Macht steht und sie darum

gebeten werden, zu helfen und zu raten, sie zu schützen und zu führen. In der

Tat wurden die Räte für den Zweck eingesetzt, Ordnung, Einigkeit und Gehorsam

dem Gesetz Gottes gegenüber unter den Gläubigen aufrecht zu halten. Sie sollten

zu ihnen gehen, wie ein Kind zu seinen Eltern gehen würde...“

[10]
Shoghi Effendi rät den Freunden

auch, rechtzeitig die Führung des Geistigen Rates zu suchen; denn in vielen

Fällen wird erst dann Hilfe gesucht, wenn das Problem bereits unnötige Ausmaße

angenommen hat. Dann wird es natürlich schwieriger sein, eine Lösung zu finden,

und es wird möglicherweise für den Einzelnen, für die Gemeinde oder gar für das

Ansehen des Glaubens ein größerer Schaden entstanden

sein.
„Die Gläubigen sollten lernen, sich

häufiger um Rat und Hilfe an ihre Geistigen Räte zu wenden, und dies zu einem

früheren Zeitpunkt. Andererseits sollten die Geistigen Räte mit mehr Wachsamkeit

und einem tieferen Gefühl für die gemeinsame Verantwortung in jeder Situation

handeln, die dem Ansehen des Glaubens in den Augen der Öffentlichkeit schaden

könnte.“ [11]
C.
Hilfe durch andere Freunde und von
Spezialisten
„... Die Gläubigen haben viele

Probleme, die rein persönlicher Natur sind, und es besteht keine Verpflichtung,

diese Probleme den Institutionen des Glaubens vorzutragen. In der Tat, wenn die

Lehrarbeit von so großer Wichtigkeit ist, ist es besser, wenn die Freunde die

Räte nicht mit persönlichen Problemen, die sie selbst lösen können, belasten.“

[12]
Der

örtliche Geistige Rat ist nicht die einzige Institution, an die sich die Freunde

um Beistand wenden können. Die Freunde sollten ebenso ermutigt werden, sich an

die Hilfsamtsmitglieder – oder ihre Assistenten – zu wenden, wenn sie meinen,

dies sei in ihrem Fall zweckmäßiger. Beide Institutionen verbinden den Einzelnen

mit der Kraft und Weisheit, die aus dem

Bund Bahá'u'lláhs fließen, und durch die Beratung mit beiden

Institutionen erlangen die Freunde ein besseres Verständnis für den geistigen

Aspekt ihrer Probleme. Daneben haben die Freunde noch die Möglichkeit, entweder

auf Empfehlung ihres Geistigen Rates oder nach eigener Entscheidung, kompetente

Fachleute, wie Ärzte, Psychiater, Psychologen, Arbeits- und Eheberater, Anwälte

und Sozialarbeiter bei der Lösung ihrer Probleme in Anspruch zu

nehmen.
Schließlich gibt es auch den Weg,

sich an einen im Glauben vertieften Freund seines Vertrauens zu

wenden.
II. Die Rolle

des Geistigen Rates bei der Behandlung persönlicher

Probleme
A.
Die
Haltung des Geistigen Rates
Ebenso wie Shoghi Effendi den

Einzelnen auffordert, zum Geistigen Rat zu gehen „wie ein Kind zu seinen

Eltern gehen würde“, so ermahnt er die Mitglieder der Geistigen Räte, es als

ihre „heilige Pflicht“ anzusehen, „den Gläubigen in jeder Hinsicht,

soweit es in ihrer Macht steht und sie darum gebeten werden, zu helfen und zu

raten, sie zu schützen und zu führen.“[13]
Er

sagt weiter, dass dies zu jenen Pflichten der Geistigen Räte gehöre, die

„lebenswichtig ... für die Interessen der Sache“ sind und

„Freundschaft und Einigkeit zwischen den Freunden ... fördern.“

[14]
„Die Verwalter des Gottesglaubens müssen wie

Hirten sein. Ihr Ziel sollte es sein, alle Zweifel, Missverständnisse und

schädlichen Differenzen zu zerstreuen, die in der Gemeinschaft der Gläubigen

aufkommen mögen. Dies können sie im rechten Umfang erreichen, sofern sie erfüllt

sind von einem wahren Sinn der Liebe zu ihren Brüdern, verbunden mit dem festen

Entschluss, in allen Fällen, die ihnen unterbreitet werden, mit Gerechtigkeit zu

handeln.“
[15]
Der

Rat sollte lernen, dem Gläubigen, der ihn wegen eines Problems aufsucht, auf

weise Art zu helfen, und die einzelnen Mitglieder des Rates sollten ihm ein

großes Maß an Liebe und Verständnis entgegenbringen und sich davor hüten, den

Betreffenden zu verurteilen.
B. Zweck
der Beratung mit den einzelnen
Gläubigen
Zweck der Beratung ist es zu aller

erst, herauszufinden, worin das Problem wirklich besteht, und eine Lösung

anzustreben, die sowohl realistisch ist als auch mit den Bahá'í-Lehren in

Einklang steht. Sodann sollte dem Einzelnen geholfen werden, so zu handeln, dass

diese Lösung auch erreicht werden kann.
Viele brauchen Hilfe, um mit einem

tragischen Ereignis, einer Enttäuschung oder mit einer gestörten Beziehung

fertig zu werden. Aber die Mehrzahl der Freunde, die sich an den Geistigen Rat

wenden, hat Schwierigkeiten, die Bahá'í-Grundsätze in ihrem persönlichen Leben

zu verwirklichen.
Wann immer ein Geistiger Rat einen

Einzelnen berät, sollte er die Geistigen Prinzipien, die auf den betreffenden

Fall zutreffen, hervorheben, den Freund dazu anhalten, zu beten und über diese

Prinzipien zu meditieren und ihn auch seiner eigenen Gebete für seinen

Fortschritt versichern.
C.
Das
Delegieren der
Beratung
Ebenso wie der Einzelne sich mit

einem bestimmten Problem an Spezialisten wenden kann, steht auch dem Geistigen

Rat die Möglichkeit offen, einen Ausschuss oder einen Einzelnen zu bestimmen,

der sich weiter mit dem Fall des Ratsuchenden
befasst.
„Obwohl es vor allem die Aufgabe des

örtlichen Geistigen Rates ist, die Gläubigen bei persönlichen Problemen zu

beraten, kann es vorkommen, dass ein Rat es für besser erachtet, die Beratung an

Einzelne oder Ausschüsse zu delegieren. Dies liegt im Ermessen des Rates.“

[16]
D. Wann
kann der Rat von sich aus
eingreifen?
„In Angelegenheiten, welche die

Sache Gottes berühren, sollte der Geistige Rat, wenn er dies für nötig hält,

selbst dann eingreifen, wenn beide Seiten dies nicht wünschen; denn der ganze

Zweck der Geistigen Räte ist es, den Glauben, die Gemeinden und den einzelnen

Bahá'í gleichermaßen zu schützen.“ [17]
„Die örtlichen Geistigen Räte sollten sich

weder wie Privatdetektive verhalten, die das Privatleben der Gläubigen

ausspionieren, um ihre persönlichen Probleme zu entdecken, noch sollten sie

offensichtliche Verletzungen der heiligen Gesetze
dulden.
Wenn immer es bekannt wird, dass einer der

Gläubigen offenkundig die Lehren des Glaubens verletzt - auf geistigem,

ethischem, moralischem oder administrativem Gebiet - sollten die Räte es nicht

zulassen, dass eine solche Situation zur Ursache übler Nachrede unter den

Freunden wird oder soweit ausartet, dass sie entweder die Würde des Glaubens in

den Augen von Bahá'í und Nicht-Bahá'í herabsetzt oder schließlich zur

Inaktivität der Freunde führt, wie Sie es beobachtet haben.

Um

des Schutzes des Glaubens Willen sollten die Räte, unter ständiger Führung und

Ermutigung ihres Nationalen Geistigen Rates, selbst die Initiative ergreifen, um

ein solches Problem zu lösen, und es mit Liebe, Weisheit und Festigkeit

behandeln.“ [18]
Die

Geistigen Räte sollten sich stets der Ideale, wie sie in den Heiligen Schriften

hochgehalten werden, bewusst sein. Dazu gehört vor allem die Erhaltung der

vollen Einigkeit in der Bahá'í-Gemeinde. Daher müssen sich die Geistigen Räte

bemühen, Spannungen und Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern der

Gemeinde abzubauen und zu klären. Hierzu noch die folgenden Zitate aus den

Schriften:
„Wenn sich irgendwelche

Meinungsverschiedenheiten unter euch ergeben, seht Mich vor eurem Antlitz stehen

und überseht die Fehler des anderen um Meines Namens willen und als Zeichen

eurer Liebe zu Meiner offenbaren und strahlenden Sache.“

[19]
„Der Text des göttlichen Buches

besagt: Wenn zwei Seelen über eine Sache, die die göttlichen Fragen betrifft, in

Streit und Auseinandersetzung geraten, sich entzweien und einen Wortstreit

führen, so haben beide nicht recht. In diesem unumkehrbaren Gesetz Gottes liegt

folgende Weisheit: Unter den Gläubigen Gottes darf sich zwischen zwei Seelen

kein Hader und Streit ergeben; sie sollen vielmehr in grenzenloser Freundschaft

und Liebe miteinander sprechen. Sollte sich die geringste Spur von Zwietracht

zeigen, so müssen sie verstummen: keine der beiden Seiten darf das Gespräch

fortsetzen, sondern sie müssen die Wirklichkeit dieser Angelegenheit von dem

Ausleger erfragen. Dies ist das unumstößliche Gebot!“

[20]
„'Abdu'l-Bahá erlaubt nicht das

namentliche Herabsetzen und Kritisieren von Personen in Gesprächen unter den

Freunden, auch dann nicht, wenn derjenige, der Kritik übt, der Meinung ist, er

tue dies zum Schutz der Interessen der Sache.“ [21]

In

diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu wissen, dass es keine üble Nachrede ist,

wenn Freunde, denen ein für den Glauben schädliches offenkundiges Verhalten

anderer Bahá'í bekannt wird, ihren Geistigen Rat oder die zuständige Institution

davon in Kenntnis setzen.
„Wenn die Situation so schwerwiegend

ist, dass sie die Interessen des Glaubens gefährdet, dann sollte – wie Ihr

Nationaler Geistiger Rat schon angeführt hat – beim örtlichen Geistigen Rat

oder... bei einem Vertreter der Institution des Berateramtes die Beschwerde zur

Prüfung und Behandlung eingereicht werden. In solchen Fällen wird natürlich der

Name der beteiligten Person - oder der Personen - genannt werden müssen.“

[22]
III. Beratung mit dem
Einzelnen – Praktische
Hinweise
A.
Grundsätzliches
Bei der Beratung mit einzelnen
Gläubigen sollte der Rat folgende Grundsätze
beachten:
- Der

einzelne Gläubige soll seine Ansichten, Gefühle und Vorschläge, die die

Angelegenheit betreffen, frei vorbringen
können.
- Der

Rat soll keinen Antrag stellen oder Beschlüsse fassen, bevor der Betreffende

(oder die betreffenden Parteien) das Sitzungszimmer verlassen

hat.
- Die

einzelnen Ratsmitglieder sollen in ihren Äußerungen Unparteilichkeit

zeigen.
- Die

Vertraulichkeit muss immer gewahrt bleiben. (Diskretion über den Inhalt der

Beratung)
B.
Schrittweises
Vorgehen
- Die
Tatsachen klarstellen
-

Welche geistigen oder administrativen Prinzipien treffen auf diesen Fall

zu? (Es kann nötig sein, die entsprechenden Stellen im "Handbuch für Geistige

Räte", in den Schriften oder in den Richtlinien des Universalen Hauses der

Gerechtigkeit herauszusuchen,)
-

Gründliche und offene Beratung mit dem Ziel, eine Lösung zu

finden
- Einen
Beschluss fassen - einstimmig oder mit
Stimmenmehrheit
- Den
Beschluss schriftlich festhalten
C. Mit

welcher Art von Problemen hat sich ein Geistiger Rat zu

beschäftigen?
Hier einige Beispiele für

Problemkreise, bei denen die Gläubigen u.U. die Führung ihres Geistigen Rates

benötigen:
-
Schwierigkeiten bei der Einhaltung von
Bahá'í-Geboten
-
Streitigkeiten zwischen
Einzelpersonen
-
Eheprobleme
-

Probleme mit den Zivilgesetzen (finanzielle Probleme, Verpflichtungen

gegen Mitgläubige oder Außenstehende, Militärdienst

u.a.)
D.
Bahá'í-Gebote und
Verordnungen
Die

Geistigen Räte stehen oft vor der Aufgabe, sich mit Gläubigen zu befassen, die

Schwierigkeiten bei der Befolgung der Gebote des Glaubens haben. Die Räte müssen

diese Gebote mit Entschiedenheit hochhalten, damit „die Integrität des

Glaubens gewahrt bleibt und die Freunde dazu geführt werden, ihr Verhalten den

Maßstäben der Lehren anzupassen...“ [23]
Die

Freunde – insbesondere die neuen Gläubigen – über die Gebote Bahá'u'lláhs zu

informieren und jene zu beraten, die Schwierigkeiten haben, sie zu befolgen, ist

von größter Wichtigkeit für die Festigung der Bahá'í-Gemeinde.

Es folgen einige Auszüge aus Briefen

des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, die aufzeigen, welche grundsätzliche

Haltung die Geistigen Räte einnehmen sollten, die sich mit der Übertretung von

Bahá'í-Geboten zu befassen haben:
„Es ist die lebenswichtige und

dringliche Pflicht der nationalen und der örtlichen Räte, nicht nur die Gebote

Bahá'u'lláhs mit Entschiedenheit anzuwenden, sondern das Verständnis und die

Hingabe der Gläubigen gegenüber diesen Geboten zu stärken. So werden sie diese

nicht aus Furcht vor Bestrafung, sondern aus Liebe zu Bahá'u'lláh befolgen, und

weil sich ihr ganzes Leben auf dem Pfad Gottes gewandelt hat.“

[24]
„Während ein Rat liebevoll und

geduldig dem Gläubigen hilft, die Notwendigkeit der Befolgung von Bahá'í-Geboten

zu verstehen, sollte er ihn gleichzeitig fühlen lassen, dass es im Hinblick auf

diese Gebote keine Kompromisse geben kann... Die Räte müssen daher ihre Rolle

als 'von Gott ernannte Hüter für alle, die auf Erden weilen' üben und mit Liebe,

Geduld und Festigkeit das Gesetz hochhalten.“ [25]

„Einige Gesetze wie Gebet und Fasten

können nicht erzwungen werden. Sie zu befolgen ist eine Sache zwischen dem

Einzelnen und Gott. Übertretungen, die ein Eingreifen erfordern können, sind

gegenwärtig die Verletzung der Ehe- und Scheidungsgesetze, der Gesetze der

sexuellen Integrität, das Spielen um Geld, politische Aktivitäten, das

Nicht-Begleichen von Schuldverpflichtungen und Ungehorsam gegenüber dem

Geistigen Rat.“ [26]
„In diesem Zusammenhang sollte man

sich vergegenwärtigen, dass im Glauben ein Unterschied gemacht wird zwischen den

Haltungen, die die Menschen in ihrer Beziehung zu anderen Menschen auszeichnen

sollen, nämlich liebevolle Vergebung, Nachsicht und Beschäftigung mit den

eigenen Sünden, nicht mit den Sünden anderer, und denjenigen Haltungen, die die

Geistigen Räte aufweisen sollen, deren Pflicht es ist, das Gesetz Gottes mit

Gerechtigkeit anzuwenden.“ [27]
E.
Administrative Maßnahmen
Übertretungen beruhen oft auf Unkenntnis der

heiligen Gesetze und Gebote. Es ist daher die erste Pflicht der Geistigen Räte

als Sachwalter dieser Gesetze und Gebote, sicherzustellen, dass die Gläubigen

richtig und fortgesetzt darüber informiert werden. Natürlich gibt es auch Fälle

wissentlicher Übertretung, wie z.B. Verleumdung, üble Nachrede, Gerüchte oder

Verdächtigungen in die Welt setzen, Beschlüsse des Geistigen Rates kritisieren,

bei anderen Glaubenszweifel hervorrufen, usw. Zu einigen der Gebote, die durch

diese Handlungen übertreten werden, seien hier noch folgende Textstellen

angeführt:
„Eine der zerstörerischsten

Fehlhandlungen gegenüber der Gesellschaft ist üble Nachrede. 'Abdu'l-Bahá

schrieb: 'Nach dem ausdrücklichen Befehl Gottes ist es verboten, Verleumdungen

zu äußern.'... Unter unverbesserlichem Schwätzen und übler Nachrede wird das

Reden über andere verstanden, das – gleichgültig ob es wahr ist oder nicht –

deren Ansehen herabsetzt. Wenn ein Geistiger Rat davon erfährt, dass ein

Gläubiger sich mit Schwätzen und übler Nachrede beschäftigt, dann sollte der Rat

unverzüglich das Gespräch mit diesem Gläubigen suchen, um die Wahrheit über

diesen Bericht herauszufinden. Wenn notwendig und angemessen, sollen die

Bahá'í-Lehren über diesen Punkt erwähnt und der Gläubige gewarnt werden, dass

durch sein ungezügeltes und herabsetzendes Gerede der ganzen Gemeinde Schaden

zugefügt werden könnte.“ [28]
„An diesem Tage sind beratende

Körperschaften von größter Wichtigkeit und eine grundlegende Notwendigkeit.

Gehorsam ihnen gegenüber ist wesentlich und verbindlich.“

[29]
„Ein Bahá'í kann den Geistigen Rat fragen,

warum ein bestimmter Beschluss gefasst wurde, und höflich um nochmalige Beratung

bitten. Aber damit muss er es bewenden lassen und nicht fortfahren, Spaltung in

örtliche Angelegenheiten zu bringen, indem er auf seiner eigenen Ansicht

beharrt. Dies gilt ebenso für ein Mitglied des Rates.“ [30]

Wenn Übertretungen offenkundig

werden und das Ansehen des Glaubens Schaden nimmt oder die Einheit in der

Gemeinde gestört wird, so ist es die Verantwortung des Geistigen

Rates:
-
den Betreffenden über das Gesetz

oder Gebot, welches er verletzt hat, in Kenntnis zu

setzen.
-
ihn zu ermahnen, es zu
befolgen.
-
ihn vor den Folgen fortdauernden
Ungehorsams zu warnen
-
bei fortgesetzter Übertretung die
Angelegenheit dem Nationalen Geistigen Rat
mitzuteilen.
Der Nationale Geistige Rat kann -

bei entsprechender Empfehlung des örtlichen Geistigen Rates und nach eingehender

Untersuchung des Falles - dem Betreffenden die administrativen Rechte

entziehen.
F.
Uneinigkeit in der
Gemeinde
a)
Durch Einzelne verursachte
Probleme
Es kann vorkommen, dass ein

einzelner Bahá'í die Einheit der Gemeinde stört, ohne direkt ein Bahá'í-Gesetz

zu verletzen, indem er z.B.
-

andere fortgesetzt mit seinen finanziellen oder privaten Problemen

belastet.
-
wiederholt die Gastfreundschaft
missbraucht.
- an

Bahá'í-Treffen "aus der Rolle fällt" und aggressiv

wird.
In

solchen Fällen sollte der Rat nach Klärung der Sachlage diesem Bahá'í-Freund

seine Führung anbieten und mit ihm sprechen - auch wenn der Betreffende dies von

sich aus nicht wünscht. Der Rat sollte ihm zuerst seine Beobachtungen über sein

Verhalten und dessen Auswirkungen auf die Gemeinde erklären. Sollte dies zu

keiner Besserung führen, kann der Rat ihm gewisse Richtlinien mitgeben, die ihm

aufzeigen, was er tun kann, um die Situation bzw. sich selbst zu

ändern.
Beispiele:
- Wenn

ein Einzelner immer wieder Heimkreise stört, indem er die Gäste verwirrt, kann

ihm verboten werden, an Heimkreisen
teilzunehmen.
-

Jemand, der fortwährend Freunden und Interessenten mit seinen

persönlichen Problemen zur Last fällt, kann die Auflage erhalten, diese

Angelegenheiten mit bestimmten, vom Rat empfohlenen Freunden zu beraten oder

sich an Fachleute als Berater zu wenden. (Ärzte, Psychologen

usw.)
-
Sollte das störende Verhalten

fortgesetzt werden und ernsthafte Störungen in der Gemeinde hervorrufen, so kann

sich der Rat eventuell an den Nationalen Rat wenden und ihm vorschlagen, dem

Betreffenden die administrativen Rechte zu
entziehen.
b)
Streitigkeiten
Wenn zwei oder mehrere Bahá'í Streit

miteinander haben, so sollten sie sich an ihren Geistigen Rat wenden, damit der

Streit geschlichtet und die Probleme gelöst werden. Es ist aber auch möglich,

dass der Rat auf Wunsch nur einer Partei oder aber von sich aus die

Angelegenheit aufgreift. (Hierzu siehe die Zitate vorne unter II D.) Nachdem der

Rat alle Aspekte gehört und beraten hat, kann er auf verschiedene Weise

vorgehen:
- Er

kann empfehlen, beide Parteien sollten ihr Problem selbst

lösen.
- Er

kann versuchen, den Streit zu schlichten, indem er jeder Seite zu einem

bestimmten Vorgehen rät.
- Er

kann ein Rats- oder Gemeindemitglied ernennen, welches als Vermittler fungieren

soll.
-
In gewissen Fällen kann der Rat auch

vorschlagen, dass der Fall vor einem Zivilgericht geschlichtet

wird.
G.
Eheprobleme
Hierzu hat das Universale Haus der
Gerechtigkeit geschrieben:
„... Es sollte seitens der

Bahá'í-Gemeinde keine Einmischung in Eheangelegenheiten stattfinden, es sei

denn, dass die Partner selbst dem Rat ein Problem vorlegen. Ehe dies nicht

geschieht, ist es nicht Sache des Rates, die Ehepartner zu beraten.“

[31]
Bahá'í, die in ihrer Ehe Probleme haben, können

ihren Geistigen Rat um Hilfe ersuchen, damit die Eheschwierigkeiten gelöst und

harmonische Beziehungen wiederhergestellt werden können. Sind die Probleme so

ernster Natur, dass eine Scheidung angestrebt wird, so muss die Angelegenheit

dem Rat vorgelegt werden, der verpflichtet ist, sich mit ihr zu befassen. Bevor

der Zeitpunkt des "Jahres der Geduld" vom Geistigen Rat festgelegt wird, muss er

sich um die Versöhnung der Eheleute bemühen. Sollte dies nicht gelingen, so kann

er den Beginn des Jahres der Geduld festsetzen, nach dessen Ablauf die Scheidung

gewährt werden mag. Das Jahr der Geduld ist das Trennungsjahr, das nach dem

Bahá'í-Gesetz einer Scheidung vorausgehen muss.
Die

Last der Entscheidung, sich zu trennen, liegt letztlich bei dem Paar selbst, das

diesen schwerwiegenden Schritt vor seinem Gewissen verantworten

muss.
Das
Jahr der Geduld
Das Jahr

der Geduld – auch Wartejahr genannt – und die Regeln für eine Bahá'í-Scheidung

wurden von Bahá'u'lláh verordnet.
„Sie (die Freunde) müssen unbedingt

von einer Scheidung absehen, es sei denn, dass etwas eintritt, was sie zwingt,

sich aus gegenseitiger Abneigung zu trennen. In einem solchen Fall mögen sie

sich mit Kenntnis des Geistigen Rates zur Trennung entschließen. Sie müssen dann

geduldig sein und ein volles Jahr warten. Wenn während dieses Jahres zwischen

ihnen Einklang nicht wiederhergestellt ist, dann mag ihre Scheidung vollzogen

werden.“ [32]
Zweck

des Jahres der Geduld ist es, die Würde des Einzelnen zu wahren und durch

Weisheit und Toleranz die Leiden derer zu mildern, die in eine so traurige Lage

verwickelt sind. Das Jahr der Geduld ist nicht einfach eine Vorstufe zur

Scheidung, sondern der Kitáb-i-Aqdas verordnet es als eine Gelegenheit, sich um

die Rettung der Ehe zu bemühen. Diese Bemühungen sollten von dem Paar

gewissenhaft und mit liebevoller Unterstützung durch den Geistigen Rat

unternommen werden. Das Jahr der Geduld gibt den Partnern Zeit, ihre Probleme zu

lösen und, wenn dies gelingt, eine Versöhnung herbeizuführen. Während des ganzen

Jahres sollte der Rat jede Gelegenheit ergreifen, um dem Paar

beizustehen.
Für das Jahr der Geduld ist

körperliche Trennung vorgeschrieben, d.h. die Partner müssen in getrennten

Wohnungen (nicht in getrennten Schlafzimmern innerhalb der gleichen Wohnung)

leben.
H.
Zivilgesetze und
Verpflichtungen
Um

den Freunden raten und dienen zu können, sollte der Geistige Rat auch über die

wichtigsten Zivilgesetze informiert sein. Informationen über zivile Ehe-,

Scheidungs-, Testaments und Bestattungsgesetze usw. sollten in einem Ordner

aufbewahrt werden, damit man sich im Einzelfall schnell darauf beziehen kann.

Dies wird sicherstellen, dass der Rat bei seinen Entscheidungen sowohl mit dem

Bahá'í-Gesetz als auch mit den Zivilgesetzen in Einklang

bleibt.
Die Bahá'í können sich an ihren

Geistigen Rat wenden, wenn sie bei der Erfüllung irgendwelcher Verpflichtungen

Probleme haben. (Sehr oft handelt es sich um finanzielle

Probleme.)
Nachdem der Rat alle Tatsachen

festgestellt und sich ein genaues Bild gemacht hat, sollte er dem Freund klar zu

verstehen geben, dass ein Bahá'í unbedingt seinen Verpflichtungen nachkommen und

z.B. seine Schulden bezahlen muss. In vielen Fällen wird durch die Beratung eine

neue Lösung sichtbar, die der Betreffende allein zu finden nicht in der Lage

war. Der Rat kann ihn auch auf öffentliche Einrichtungen hinweisen, die dazu da

sind, dem Einzelnen Hilfe zu gewähren, und die oft aus Unkenntnis nicht in

Anspruch genommen werden.
Zusammenfassung
Wenn der Geistige Rat einzelne

Gläubige zur Beratung trifft, sollte er sich in jeder Weise darum bemühen, dass

diese sich in seiner Gegenwart wohl fühlen. Der Rat sollte Takt und liebevolle

Güte an den Tag legen.
Es ist die Verpflichtung des

Geistigen Rates, die Prinzipien Bahá'u'lláhs hochzuhalten und das Verständnis

der Gemeinde und ihre Treue zu diesen heiligen Prinzipien zu

fördern.
Die Entscheidungen und Maßnahmen,

die der Rat zu diesem Zweck trifft, sollten vom Geist der Liebe durchdrungen

sein, damit – nach dem Wunsche Bahá'u'lláhs – „die Menschen im Geiste der

Liebe zum Ozean wahren Verstehens“ [33] geführt
werden.
7.5 Ausschank von
Alkohol
Textzusammenstellung des

Universalen Hauses der Gerechtigkeit als Anlage zu einem Brief vom 20.02.1984 an

den Nationalen Geistigen Rat in Deutschland
Aus Briefen, die im Auftrag
Shoghi Effendis geschrieben wurden
„Einrichtungen, die

ausschließlich von Bahá'í geleitet werden, sind aus allzu offensichtlichen

Gründen verpflichtet, allen Gesetzen und Geboten des Glaubens Geltung zu

verschaffen, besonders solchen, deren Beachtung Gewissenssache ist. Es gibt

keinen Grund und keine Rechtfertigung für sie, anders zu handeln...“ [34]

„In Bezug auf die von Ihnen im

Zusammenhang mit dem Verkauf alkoholischer Getränke durch die Freunde gestellte

Frage bittet er mich, Ihnen mitzuteilen, dass in der Sache von jeglichem Handel

mit solchen Getränken sehr abgeraten wird. Die Gläubigen sollten es deshalb als

ihre geistige Pflicht erachten, von der Bindung an irgendein Geschäft, das den

Umgang mit alkoholischen Getränken mit sich bringt, Abstand zu

nehmen.“ [35]
„Zu Ihrer dritten Frage (Verkauf von

alkoholischen Getränken in Lokalen und Restaurants, die Bahá'í gehören) hat mich

der geliebte Hüter gebeten zu betonen, dass dies in hohem Maße ungehörig und

verwerflich ist und darauf hinausliefe, zu Handlungen zu ermutigen, die im

Glauben verboten sind. Es ist in der Tat die Gewissenspflicht jedes wahren

Bahá'í, derartiges zu unterlassen. Verpachtet ein Bahá'í sein Eigentum ohne

jeden persönlichen Anteil am Geschäft und ohne Mitarbeit beim Pächter, so trägt

er keine Verantwortung. Dennoch sollte der Eigentümer alle Möglichkeiten

ausschöpfen, damit sein Eigentum vor der Befleckung durch dieses herabwürdigende

Geschäft bewahrt bleibt; um wie viel schädlicher wäre es, wenn er selbst in

solch anstößige Geschäfte verwickelt wäre.“ [36]
Eine Stellungnahme des
Universalen Hauses der Gerechtigkeit
„Als Antwort auf Fragen, ob das

Anbieten alkoholischer Getränke unter einer Reihe von Umständen zulässig ist,

hat das Universal Haus der Gerechtigkeit folgende Richtlinien

erlassen:
Die Tatsache, dass die Bahá'í keinen

Alkohol trinken dürfen, ist eindeutig und bedarf an dieser Stelle keines

Kommentars. Was das Anbieten von Alkohol für Nicht-Bahá'í betrifft,

so
1. sollte eine

Bahá'í-Institution Nicht-Bahá'í unter keinen Umständen Alkohol

anbieten.
2. Empfängt

ein Bahá'í als offizieller Vertreter der Bahá’í-Gemeinde einen einzelnen oder

eine kleine Gästegruppe, so sollte er bei sich zu Hause keinen Alkohol anbieten,

muss aber nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er es tut oder nicht, wenn der

Empfang in einem Restaurant stattfindet.
3. Kein Bahá'í

sollte auf einem von ihm gegebenen Empfang, zu dem eine größere Zahl von Gästen

eingeladen ist, etwa einer Hochzeitsfeier oder einer Party, Alkohol

anbieten.
4. Hat ein

Bahá'í privat einen oder mehrere Gäste im kleinen Kreis bei sich zu Hause, so

muss er selbst entscheiden, ob er Alkohol anbietet oder nicht. Dies wird in

hohem Maße von den Landessitten seines Wohnortes, von den Beteiligten und dem

Verhältnis des Gastgebers zu seinem Gast abhängen. Natürlich ist es für den

Bahá'í besser, möglichst keinen Alkohol anzubieten, er muss jedoch die mögliche

Reaktion des Gastes unter den gegebenen Umständen und der besonderen Situation

abwägen. In einigen Ländern ist es ohne Schwierigkeiten möglich, seinem Gast

keinen Alkohol anzubieten; in anderen wird es als sehr absonderlich und

ungesellig empfunden und würde sofort eine Barriere gegen jeden weiteren Kontakt

errichten. Es ist nicht wünschenswert, daraus eine Kardinalfrage zu

machen.
5. Ist der Ort

einer privaten Einladung eines einzelnen oder einer kleinen Gruppe Nicht-Bahá'í

ein Restaurant, so gelten die unter Punkt 4 angeführten Grundsätze, es sei denn,

dass an einem solchen öffentlichen Ort das Nichtanbieten von alkoholischen

Getränken noch weniger leicht verstanden würde als in einem privaten Heim, was

der Bahá'í nach eigenem Ermessen entscheiden muss.

6. Alkohol

darf nicht in einem Restaurant oder in anderen Unternehmen angeboten werden, die

vollständig im Besitz von Bahá'í sind.
7. Ist ein

Bahá'í angestellt und gehört es zu seiner Arbeit, dass er Alkohol serviert, so

ist er nicht gezwungen, diese Beschäftigung aufzugeben. Dies ist der

Gewissens­entscheidung des Einzelnen überlassen. Ganz offensichtlich gibt es

eine große Bandbreite derartiger Beschäftigungen, vom Ausschank an einer Theke

bis zur Arbeit in einem Lebensmittelgeschäft, das auch Wein führt. Erfordert die

Arbeit, dass der Bahá'í ständig alkoholische Getränke anbietet, dann ist es für

ihn besser, sofern möglich, eine andere Arbeit zu finden.“ [37]

7.6
Zur Frage der
Homosexualität
Ein

Schreiben der Sekretariatsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an

den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11.

September 1995.
»Das

Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihre Briefe vom 27. August 1993 und 19.

September 1994 beraten, in denen Sie über die Auswirkungen der sich wandelnden

Sexualmoral und der öffentlichen Debatte über die Homosexualität auf einige

Mitglieder der amerikanischen Bahá’í-Gemeinde berichten, die Homosexuelle sind.

Auf Ihre Bitte um Klärung des Bahá’í-Standpunkts zur praktizierten

Homosexualität und um Hilfestellung bei der Führung der Gläubigen wurden wir

gebeten, Ihnen folgende Orientierung zukommen zu lassen:

Zunächst

sollte man sehen, dass die Haltung der Lehre in dieser Frage unterschiedlich

ist, je nachdem, ob es um das Phänomen der Homosexualität und die Situation der

davon Betroffenen im allgemeinen geht oder um homosexuelle Beziehungen von

Mitgliedern der Bahá’í-Gemeinde.
Wie

Sie wissen, verurteilt der Bahá’í-Glaube alle offensichtlichen Akte der Unmoral,

zu denen auch sexuelle Beziehungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts

gehören. Was homosexuelle Akte anbelangt, so verbietet Bahá’u’lláh im

Kitáb-i-Aqdas, Vers 107, und in den „Fragen und Antworten“ Nr. 45 Päderastie und

alle Formen widernatürlicher Unzucht. Die folgende Passage zeigt, wie

nachdrücklich Sein Verdammungsurteil ist:
„Der

uneheliche Beischlaf, gleichgeschlechtliche Unzucht und Untreue sind euch

verboten.[38]

Haltet euch fern davon, o Volk der Gläubigen. Bei der Gerechtigkeit Gottes! Ihr

wurdet erschaffen, die Welt vom Schmutz übler Leidenschaften zu läutern. Dies

gebietet euch der Herr der ganzen Menschheit, könntet ihr es doch fassen! Wer

dem Allbarmherzigen angehört und satanische Taten begeht, ist wahrlich nicht von

Mir. Dies bezeugt jedes Atom, jeder Kiesel, jeder Baum und jede Frucht und

darüber hinaus diese unentwegt kündende, wahrhaftige und vertrauenswürdige

Zunge.“
In

einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief vom 26. März 1950 geht Shoghi

Effendi, der autoritative Interpret der Bahá’í-Lehre, auf die Haltung gegenüber

der Homosexualität ausführlicher ein. Die Interpretation des Hüters beruht,

wohlgemerkt, auf seinem unfehlbaren Verständnis des Textes: Sie ist sowohl eine

Erklärung zur Frage der Moral als auch eine irrtumsfreie Führung für Bahá’í, die

homosexuell sind. In dem Brief heißt es:
„Mag

die gleichgeschlechtliche Liebe auch noch so ergeben und edel sein, sie ist

unerlaubt, wenn sie sich in sexuellen Akten äußert. Zu sagen, dass sie

vollkommen sei, ist keine Entschuldigung. Bahá’u’lláh hat jede Art von

Unsittlichkeit verboten. Homosexuelle Beziehungen betrachtet Er als unsittlich,

abgesehen davon, dass sie widernatürlich sind.
Für

eine verantwortungsbewusste Seele ist es eine schwere Belastung, damit behaftet

zu sein, doch durch ärztlichen Rat und Beistand, durch ernsthafte, entschlossene

Anstrengungen und das Gebet kann eine Seele diese Behinderung

überwinden.“
Daraus

wird deutlich, dass das Verbot, sich auf homosexuelle Beziehungen einzulassen,

ein ausdrücklicher Bestandteil des Bahá’í-Glaubens ist. Zwar liegt es in der

Kompetenz des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, seine eigene Gesetzgebung

entsprechend der Veränderung der Verhältnisse abzuwandeln oder aufzuheben, um so

das Bahá’í-Recht mit der nötigen Flexibilität zu versehen, doch darf es keines

der explizit im Heiligen Text offenbarten Gesetze ändern oder außer Kraft

setzen. Daraus folgt, dass es außerhalb der Kompetenz des Universalen Hauses der

Gerechtigkeit liegt, diese eindeutige Aussage zur praktizierten Homosexualität

zu ändern.
Sie

erwähnen, einige Freunde hätten ihre Besorgnis geäußert, dass der besonderen

Identität homosexueller Bahá’í in der Bahá’í-Gemeinde nicht hinreichend Rechnung

getragen werde. Man sollte sich jedoch vor Augen halten, dass die Schriften

unseres Glaubens nicht nur anerkennen, dass jeder Mensch eine gottgegebene

Identität hat, sondern dass sie auch den Weg weisen, wie diese Identität ihre

höchste Entwicklung und Vollendung erfahren kann. Bahá’u’lláh bezeugt, dass

durch die Lehre der Manifestation Gottes „jeder Mensch voranschreiten und sich

entwickeln wird, bis er die Stufe erreicht, auf der alle Kräfte, mit denen sein

wahres Selbst ausgestattet wurde, offenbar werden“. ‘Abdu’l-Bahá hat bemerkt,

dass des Menschen „natürliche Eigenschaften“ zu kritisieren sind, wenn er „sie

in unerlaubter Weise entfaltet und gebraucht“. Shoghi Effendi hat in einem am

25. Mai 1936 in seinem Auftrag geschriebenen Brief das „wahre Selbst“ des

Menschen mit „seiner Seele“ gleichgesetzt. Er beschreibt das Wesen „des inneren

geistigen Selbst und der Wirklichkeit des Menschen“ und stellt fest, dass „die

beiden Tendenzen zu Gut und Böse nur Manifestationen einer einzigen Wirklichkeit

oder des Selbst“ sind und dass das Selbst „zur Entwicklung in beide Richtungen

fähig ist“. Die Bedeutung der Erziehung für die Entfaltung des im Menschen

ruhenden Potentials hervorhebend, zieht der Hüter folgenden

Schluss:
„Alles

hängt im Grunde von der Erziehung ab, die der Mensch erhält. Die menschliche

Natur hat die Anlage zum Guten wie zum Bösen. Echte Religion kann den Menschen

befähigen, sich in die höchsten Bereiche des Geistes zu erheben, während er ohne

sie, wie wir schon ringsum bemerken, in die tiefsten Tiefen der Erniedrigung und

des Elends sinken kann.“
Wenn

man über das Thema Homosexualität nachdenkt, sollte man mit der gebotenen Demut

von der grundlegenden Erkenntnis ausgehen, dass nach der Bahá’í-Lehre nur Gott

allein den Sinn und Zweck des menschlichen Lebens kennt und nur Er ihn uns durch

Seine Manifestationen vermitteln kann. Es ist ein Wesensmerkmal des Menschen,

dass ihm die Fähigkeit verliehen ist, Gott zu erkennen, Ihn zu lieben und Ihm

bewusst zu gehorchen. Wir können aber auch das Gegenteil tun: uns von Gott

abwenden und Ihm unsere Liebe und den Gehorsam versagen. Sich selbst überlassen,

ist der Mensch von Natur aus dem Bösen zugeneigt. Er bedarf nicht nur des

Beistands, wenn es darum geht, festzulegen, wie er sich andern gegenüber

verhalten soll, sondern auch der Führung, die ihn davon abstehen lässt, etwas zu

tun, was seiner Seele schadet. Indem wir uns auf die Botschaft der Manifestation

Gottes einlassen, lernen wir, wie wir leben und die geistige Kraft in Dienst

stellen sollen, die aus dieser Botschaft resultiert. Indem wir das Wort Gottes

studieren und den Gehorsam gegenüber Seinem Gebot einüben, erheben wir uns zur

wahren Größe, die Er uns bestimmt hat.
Im

Verhältnis zur geistigen Welt ist die materielle Welt eine solche der

Unvollkommenheit. Sie ist voller Gefahren und Schwierigkeiten, die der Mensch

durch die Missachtung und den Missbrauch seiner Pflichten noch verschlimmert.

Die Gesellschaft, die ein Teil der materiellen Welt ist, befindet sich im

Zustand verheerender Unordnung.
Unsere

Triebe und Neigungen werden stark vom Zustand unserer leiblichen Verfassung

bestimmt. Die Menschen weisen unterschiedliche Grade der Gesundheit auf, was

wiederum von Faktoren wie Vererbung, Umwelt, Erziehung und auch davon abhängt,

wie wir unseren Körper behandeln. Genetische Abweichungen können zu Bedingungen

führen, die dem Menschen Probleme schaffen. Einige sind emotionaler oder

psychologischer Natur, die zu Unausgeglichenheiten wie aufwallender Zorn,

Rücksichtslosigkeit, Ängstlichkeit usw. führen, während andere rein physischer

Natur sind und sich nicht nur in ungewöhnlichen Fähigkeiten äußern, sondern auch

in Behinderungen und Krankheiten verschiedenster Art.

In

diesem Leben ist es unsere Aufgabe, Defekte – se ien sie angeboren oder erworben

– zu überwinden und uns die Verhaltensmuster einzuüben, die in der göttlichen

Lehre offenbart sind.
Die

Ansicht, Homosexualität sei ein Zustand, der nicht verändert werden könne, muss

von den Bahá’í bezweifelt werden. Natürlich gibt es viele Arten und Grade von

Homosexualität. Extreme Erscheinungsformen sind ohne Zweifel schwieriger zu

überwinden als andere. Gleichwohl hat der Hüter, wie schon angeführt, gesagt,

dass „durch ärztlichen Rat und Beistand, durch ernsthafte, entschlossene

Anstrengungen und das Gebet eine Seele diese Behinderung überwinden

kann“.
Die

Statistiken, die beweisen sollen, dass Homosexualität unheilbar sei, sind ganz

gewiss deswegen verzerrt, weil viele, die das Problem überwunden haben, nicht

öffentlich davon sprechen, und andere das Problem lösen, ohne auch nur

fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.
Dennoch

gibt es unzweifelhaft den Fall, dass sich jemand außerstande sieht, sich dem

körperlichen Angezogensein zu einer Person des gleichen Geschlechts zu

entziehen, selbst wenn es ihm gelingt, sein Verhalten unter Kontrolle zu halten.

Dies ist nur eine der vielen Prüfungen und Versuchungen, denen der Mensch in

diesem Leben unterworfen ist. Für Bahá’í kann dies nichts an dem von Bahá’u’lláh

gelehrten grundlegenden Prinzip ändern, wonach der von Gott bestimmte Zweck der

Sexualität die Liebe zwischen Mann und Frau ist, deren primärer (wenngleich

nicht ausschließlicher) Zweck es ist, Nachkommen zu erzeugen und zugleich

liebevolle, beschützende Lebensbedingungen zu schaffen, unter denen die Kinder

dazu erzogen werden können, Gott zu erkennen und zu lieben. Wenn daher jemand

seine homosexuelle Neigung nicht überwinden und somit keine heterosexuelle Ehe

eingehen kann, muss er unverheiratet bleiben und sich sexueller Beziehungen

enthalten. Dieselbe Forderung wird auch an eine heterosexuelle Person gestellt,

die sich nicht verehelicht. Wenn Bahá’u’lláh die Gläubigen zur Heirat ermutigt,

so ist die Ehe doch keineswegs obligatorisch. Jedem Gläubigen steht es frei,

selbst zu entscheiden, ob er eine Familie gründen oder im Stand der Ehelosigkeit

leben will.
Von

etwas anderem als einem erwachsenen Mitglied des andern Geschlechts sexuell

angezogen zu sein — ein Zustand, von dem die Homosexualität nur ein Ausdruck ist

— wird in unserem Glauben als eine Pervertierung der menschlichen Natur

angesehen, als ein Problem, das zu überwinden ist, ganz gleich, welche

körperlichen oder psychologischen Faktoren die unmittelbare Ursache dafür sein

mögen. Jedem Bahá’í, der an dieser Fehlhaltung leidet, sollte mit Verständnis

begegnet werden; ihm sollte geholfen werden, seine Neigung unter Kontrolle zu

halten und ihrer schließlich Herr zu werden.
Homosexuelle

mit Vorurteilen oder Verachtung zu betrachten, wäre völlig gegen den Geist der

Bahá’í-Lehre. Die Tore stehen der ganzen Menschheit offen, damit alle in den

Glauben Gottes eintreten, ungeachtet ihrer momentanen Verfassung. Diese

Einladung gilt für Homosexuelle ebenso wie für alle anderen, die ein Verhalten

an den Tag legen, das zur Bahá’í-Lehre im Widerspruch steht. Mit dieser

Einladung ist freilich die Erwartung verbunden, dass jeder Gläubige ernsthafte,

nachhaltige Anstrengungen unternimmt, Züge seines Verhaltens auszuMirzan, die

mit dem göttlichen Gesetz nicht im Einklang stehen. Gerade dadurch, dass die

unterschiedlichen Elemente der Bahá’í-Gemeinde an der offenbarten Lehre

festhalten, wird letztlich die echte, dauerhafte Einheit der Gemeinde erreicht

und bewahrt werden.
Will

jemand, von dem bekannt ist, dass er ein Problem wie Trinken, Homosexualität,

Drogenkonsum, eheliche Untreue oder anderes hat, den Glauben annehmen, so sollte

er geduldig und liebevoll darüber informiert werden, was die Bahá’í-Lehre dazu

sagt. Stellt sich später heraus, dass ein Gläubiger dem Bahá’í-Maßstab zuwider

handelt, so hat der Geistige Rat darüber zu entscheiden, ob das unmoralische

Verhalten öffentlich bekannt geworden und geeignet ist, das Ansehen des Glaubens

zu schädigen. In diesem Fall muss der Rat tätig werden; er muss den Gläubigen

ermahnen und ihn auffordern, alle Anstrengungen zu unternehmen, sein Verhalten

zu ändern. Falls der Gläubige ungeachtet wiederholter Abmahnungen dies nicht

tut, müssen Sanktionen verhängt werden. Die Räte sollen sich freilich davor

hüten, das Privatleben von Gläubigen auszuspionieren, um sicherzustellen, dass

sie sich verhalten, wie es sich gehört; doch sollten sie auch nicht zögern, in

Fällen offenkundigen Fehlverhaltens zu handeln.
Angesichts

des schrecklichen Niedergangs der Gesellschaft sollten die Geistigen Räte in

Fragen des moralischen Verhaltens wie beispielsweise bei homosexuellen Akten bis

zu einem gewissen Grad nachsichtig sein. Die Räte sollten sich aber auch vor

Augen halten, dass die Kenntnis der heute herrschenden sozialen und moralischen

Vorstellungen ihr Verständnis für die Situation Homosexueller zwar verbessern

kann, dass jedoch der Maßstab, dem sie verpflichtet sind, der Bahá’í-Maßstab

ist. Eine öffentlich bekannt gewordene Verletzung dieses Maßstabs entehrt die

Gemeinde in ihren eigenen Augen und ihrem Selbstwertgefühl, selbst wenn die

übrige Gesellschaft die Übertretung toleriert.
Was

das organisierte Netzwerk homosexueller Bahá’í anbelangt, das Sie in Ihrem Brief

erwähnen, hat das Universale Haus der Gerechtigkeit uns angewiesen, Ihnen zu

sagen, dass es sehr wohl angemessen ist, wenn sich in der Bahá’í-Gemeinde

Gruppen zusammenfinden, die sich gegenseitig helfen, problematische Situationen

zu verstehen und mit ihnen fertig zu werden. Doch kann es nach der Bahá’í-Lehre

in unserer Gemeinschaft keinen Platz für Gruppen geben, die aktiv einen

Lebensstil propagieren, der zu unserer Glaubenslehre im Widerspruch steht. Man

sollte verstehen, dass homosexuelle Neigungen niemanden zu einer Identität

berechtigen, die ihm eine Sonderstellung einräumt. Wie alle anderen Bahá’í haben

solche Menschen die Verantwortung, sich an die Gesetze und Grundsätze des

Glaubens zu halten, sowie die Freiheit, ihre administrativen Rechte

wahrzunehmen.
Das

Universale Haus der Gerechtigkeit wird dafür beten, dass der Nationale Geistige

Rat, ausgestattet mit der Führung, die ihm in diesem Brief zuteil wurde,

liebevoll, feinfühlig und fest handeln und den Gläubigen beistehen wird, dass

sie ein vertieftes Verständnis vom wahren, edlen Sinn ihres Lebens erlangen und

dass sie sich fest entschlossen bemühen, jedes Hindernis auf dem Weg ihrer

geistigen Entwicklung zu überwinden.«
7.7
Die Errichtung eines Testaments –
Eine Bahá'í-Pflicht
„Jedem

ist geboten, ein Testament zu verfassen. Er sollte den Kopf dieser Urkunde mit

dem Größten Namen schmücken, die Einheit Gottes im Tagesanbruch Seiner

Offenbarung bezeugen und, wie es ihm gefällt, zum Ausdruck bringen, was zu loben

ist, auf dass es ein Zeugnis für ihn sei in den Reichen der Offenbarung und der

Schöpfung sowie ein Schatz bei seinem Herrn, dem höchsten Beschützer, dem

Getreuen.“ [39]
Bahá’u’lláh
macht im Kitáb-i-Aqdas jedem Bahá'í

zur Pflicht, ein Testament zu errichten. Das Testament sollte aus zwei Teilen

bestehen. Im ersten Teil bezeugt der Verfasser, dass er die Einheit und

Einzigkeit Gottes durch Seine Offenbarer anerkennt. Er bestätigt seinen Glauben

an die Offenbarung der Gesegneten Schönheit Bahá’u’lláh, die ihn während seines

irdischen Lebens begleitet und geführt hat. Nach diesem Bekenntnis zu allem, was

durch die Feder das Höchsten offenbart wurde, wird der Erblasser im zweiten Teil

Verfügungen über die Verteilung seiner irdischen Güter treffen. Der Erblasser

ist frei, „über sein Vermögen nach Gutdünken zu verfügen.“ [40]

„Gott hat ihm ... gestattet, mit dem, was Er ihm verliehen hat, so zu

verfahren, wie es ihm beliebt.“ [41] „Die

Vorschriften des Kitáb-i-Aqdas zur Aufteilung des Nachlasses gelten für den

Fall, dass jemand ohne Testament verstorben ist.“ [42]

Das

Testament eines Bahá’í sollte auch die Verfügung enthalten, dass die Bestattung

nach dem Bahá'í-Gesetz erfolgen muss[43],
d.h.
1.
dass der

Ort des Begräbnisses nicht mehr als eine Stunde Fahrt vom Sterbeort entfernt

sein darf,[44]
2.
dass

keine Feuerbestattung stattfindet, sondern eine Erdbestattung in einem Sarg aus

haltbarem Material wie hartem Edelholz[45],
und
3.
dass vor

der Beerdigung das rituelle Totengebet gelesen wird (sofern der Verstorbene das

Alter von 15 Jahren erreicht hat).[46]
Ggf. sollte auch bestimmt werden, welcher

Geistige Rat für die Beerdigung zuständig ist. Da allerdings das Testament in

den meisten Fällen verschlossen und ein Einblick häufig erst nach der Beerdigung

anlässlich der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht erfolgt,

empfiehlt es sich, die Verfügung über die Bahá'í-Bestattung außerdem in einer

leicht zugänglichen Form unabhängig vom Testament schriftlich niederzulegen,

damit sie beim Todesfall sofort zur Hand ist, und diesen Wunsch sowie den Ort

der Aufbewahrung dieser Regelung ausdrücklich Familienangehörigen oder

vertrauten Freunden mitzuteilen.
So kann ein

klar und rechtzeitig verfasstes Testament durch eindeutige Bestimmungen zur

Bestattung sowie zur Aufteilung des Vermögens auch die Einheit der Familie

mitbewahren und sie vor unangenehmen Situationen schützen.

------------------
Die
Abfassung eines Testamentes (Formulierungshilfe)
Dem

immer wieder geäußerten Wunsch nach einer Formulierungshilfe bei der Abfassung

eines Testaments kommt der folgende Passus betreffend die Eingangsformel und die

Form der Bestattung nach. Selbstverständlich sind die Bahá’í frei, jede andere

Formulierung zu wählen; die Formulierung sollte jedoch klar und

unmissverständlich sein, damit keine Missverständnisse entstehen, die zu

Auseinandersetzungen Anlass geben könnten.
Mein
letzter Wille

Bahá’u’l-Abhá. Im Namen Gottes, des Herrlichen, des Allherrlichsten!

Ich

bekenne mich zur Einheit und Einzigkeit Gottes, der Einheit Seiner Sendboten und

zu Bahá’u’lláh, dem Verkünder des göttlichen Wortes für unser Zeitalter und

erweise dem Gehorsam, was aus Seiner heiligen Feder geflossen ist. Ich bezeuge

die Stufe des Báb, welcher die Manifestation der Einheit und Einzigkeit Gottes

und der Vorläufer der „Altehrwürdigen Schönheit“ ist. Ich anerkenne die Stufe

Bahá’u’lláhs als die Höchste Manifestation Gottes. Ich bin ein Anhänger der

Bahá’í-Religion und erkläre hiermit mein volles Einverständnis mit dem Geist und

der Form der Bahá’í-Weltordnung.
Ich

wünsche, nach dem Bahá'í-Gesetz bestattet zu werden, das

heißt:
1.
Der Ort

meines Begräbnisses soll nicht mehr als eine Stunde vom Sterbeort entfernt

sein.
2.
Ich

wünsche eine Erdbestattung und lehne eine Feuerbestattung

ab.
3.
Vor der

Beerdigung soll das rituelle Totengebet gelesen werden.

Ich

wünsche, dass der Geistige Rat der Bahá’í in ...................... die Bestattung

durchführt.
Weiterhin

verfüge ich, dass ... [Verfügung über den Nachlass etc.]

Ort, Datum
Unterschrift
Bestimmungen
zum Gesetz der Huqúqu’lláh
„Das Vermögen ist erst dann aufzuteilen, wenn die

Huqúqu’lláh bezahlt, die Schulden getilgt, die Bestattungskosten beglichen und

Vorkehrungen getroffen sind, dass der Verstorbene würdig und ehrenvoll zu seiner

letzten Ruhe gebettet wird.“ [47] Ist der

Erblassser den Huqúqu’lláh nachgekommen und schuldenfrei, ist alles in seinem

Testament Verfügte an­nehm­­bar.[48] Die Rangfolge der Nachlassverbindlichkeiten ist daher

wie folgt festgelegt[49]:
1.
Als erstes sind
die Kosten der Totenfeier und der Beerdigung zu
begleichen.
2.
Als zweites sind
die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen.
3.
Danach sollen die

für das Vermögen des Erblassers noch fälligen Huqúqu’lláh beglichen werden. Die

Zahlung ist dabei zunächst aus dem restlichen Nachlass und, so dieser nicht

ausreicht, aus dem Wohnhaus und der Kleidung des Verstorbenen zu

entrichten.[50]

Die Erben bzw. ein eingesetzter Testamentsvollstrecker

sind demnach verpflichtet, vor Auf­teilung des Vermögens die oben genannten

Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen. Darunter fallen auch die

Huqúqu’lláh, sofern auf das gesamte bzw. auf Teile des Vermögens noch keine

Huqúqu’lláh gezahlt wurden. Dem Erblasser wird daher empfohlen, seinen

Nachkommen aktuelle Aufzeichnungen über seine Vermögenswerte und die

geleiste­ten Huqúqu’lláh-Zahlungen zu hinterlassen; außerdem soll das

Testament klare Regelungen enthalten, wie die noch ausstehenden

Huqúqu’lláh-Verpflichtungen des Verstorbenen zu er­mitteln sind und dass der

so ermittelte Betrag von dem Testamentsvollstrecker bzw. den Er­ben noch vor

Verteilung des Vermögens zu entrichten ist.
Im

Folgenden werden eine Übersicht über relevante gesetzliche Vorschriften sowie

Empfehlungen zur Abfassung und Aufbewahrung von Testamenten gegeben. Die Freunde

sollten sich dabei bewusst sein, dass dabei die Bestimmungen des inländischen

formellen und materiellen Erbrechts

als anwendbar und maßgeblich zu Grunde gelegt werden. Die nachfolgenden

Ausführungen können eine rechtliche Beratung nicht

ersetzen.
I. Die gesetzliche Erbfolge nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Ist beim Tode des Erblassers ein gültiges Testament nicht

vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hiernach werden

Erben erster Ordnung:
a)
der
Ehegatte zu 1/4[51]; zu

diesem Anteil kommt noch der sogenannte Zugewinn-Ausgleich

aus § 1371 BGB mit einem weiteren 1/4;
b)
die

Kinder und, falls diese nicht mehr leben, die Enkel zu

1/2.
Erben
zweiter Ordnung (falls
keine direkten Abkömmlinge, d. h. Nachkommen
vorhanden sind):
a)

der Ehegatte zu 1/2, zuzüglich des Zugewinn-Ausgleichs von 1/4 wie

zuvor;
b)
die
Eltern des Erblassers, und, sofern diese nicht
mehr leben, die Geschwister zu 1/4.[52]
Hat den Erblasser weder ein (ggf. auch weit

entfernter) Verwandter noch der Ehegatte überlebt, wird der Staat

gesetzlicher Erbe.
II. Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge
durch Testament
Für die

Form und den Inhalt des Testaments gelten in Deutschland die Bestimmungen

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Von der vorstehend

skizzierten gesetzlichen Erbfolge kann der Erblasser durch die Errichtung eines

Testaments abweichen. Er kann z. B. andere Personen oder eine juristische

Person (z. B. den örtlichen Geistigen Rat, sofern er im Vereinsregister des Amtsgerichtes

eingetragen ist, oder den Nationalen Geistigen Rat) zum Erben

einsetzen.
Der

Erblasser kann auch Bestimmungen über Einzelzuwendungen

treffen, also z. B. Vermächtnisse aussetzen (d.h. einem anderen,

ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden) oder dem Erben

bzw. dem Vermächtnisnehmer Auflagen erteilen (d.h.

den Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung

verpflichten).
Wichtig für

das Verständnis dieser Möglichkeit ist zu wissen, dass das gesamte Vermögen

kraft Gesetzes und nur insgesamt auf den bzw. die Erben übergeht. Ist nur ein

Erbe vorhanden oder eingesetzt, so erwirbt dieser also das Vermögen als

Gesamtheit kraft Gesetzes und ohne Übertragung der einzelnen Gegenstände; bei

mehreren Erben erwerben diese ebenfalls nicht einzelne Gegenstände, sondern

jeder Erbe erhält einen ideellen

Anteil am ungeteilten Gesamtnachlass. Während der Erbe rechtmäßiger Eigentümer

des gesamten Nachlasses und
damit

aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände ist, hat der mit einem Vermächtnis

oder einer Zuwendung Bedachte nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung

des zugewandten Vermögensvorteils (z.B.: Übereignung des betreffenden im

Testament genannten Gegen­standes oder z.B. Zahlung eines festgelegten

Geldbetrages).
Weiterhin
ist bei der Erbeinsetzung (aber auch bei der

gesetzlichen Erbfolge) zu beachten, dass der Erbe auch für die Schulden des Erblassers haftet. Der Erbe hat aber

die Möglichkeit, die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht

auszuschlagen, falls er zum Beispiel feststellt, dass die Schulden das Gesamtvermögen übersteigen. Die

Ausschlagung hat innerhalb 6 Wochen zu geschehen, nachdem der Berufene von der

Erbschaft Kenntnis erhalten hat.
Wird im

Testament von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen, so haben die direkten

Nachkommen, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, jedoch nicht

die Geschwister, einen sogenannten Pflichtteilsanspruch gegen den

testamentarisch bestimmten Erben, der die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt.

Die Testierfreiheit, also die Möglichkeit durch letztwillige Verfügung von der

gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, findet daher ihre Schranken im

Pflichtteilsrecht.
Zur

Verfügung über den Nachlass benötigen die Erben regelmäßig einen vom Gericht auszustellenden Erbschein, damit sie sich ggf. gegenüber

Dritten entsprechend legitimieren können.
III. Arten das
Testaments
a) Das
eigenhändige Testament
Dieses

muss vom Erblasser eigenhändig handschriftlich unter Angabe des Ortes und das

Tages abgefasst und unterschrieben werden.
Ein maschinenschriftlich geschriebenes

Testament ist nichtig. Die Vorzüge des eigenhändigen Testamentes sind, dass es

keinerlei Kosten verursacht und dass es überall und jederzeit errichtet werden

kann; jedoch sollte von einem solchen Testament nur in sachlich und rechtlich

einfach liegenden Fällen Gebrauch gemacht werden.
b) Das

(gewöhnliche) öffentliche Testament (Erklärung vor einem

Notar)
Der

Erblasser kann ein Testament insbesondere auch in der Weise errichten, dass er

einem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt. Es wird empfohlen, sich über

die Möglichkeiten und die Vorschriften für die Errichtung eines solchen

Testaments durch einen Notar selbst zu informieren.

Die

Vorzüge des öffentlichen Testaments liegen in Folgendem: Der Notar ist

verpflichtet, die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen, so dass eine

Anfechtung durch Dritte wegen Testierunfähigkeit von vorneherein weitgehend ausgeschlossen

ist. Durch die Beratung seitens des Notars können eventuelle Formfehler

verhindert sowie Pflichtteilsrechte oder sonstige Aspekte sachgerecht

berücksichtigt werden. Außerdem geht man sicher, dass das Gewollte in der

richtigen rechtlichen Form und mit der notwendigen Klarheit verfügt wird. Der

Erblasser kann und sollte sich auch über die rechtliche Tragweite seiner

Verfügung aufklären lassen.
Zwar hat

der Erblasser für ein öffentliches Testament eine Gebühr zu entrichten, die sich

nach dem Wert des Nachlasses richtet. Doch erspart er seinen Erben damit unter

Umständen die Kosten für einen Erbschein und eventuell auch für einen

kostenträchtigen Zivilprozess, in dem

Unklarheiten oder unberücksichtigt gebliebene Aspekte geklärt werden

müssten.
Angesichts

der oben genannten Vorzüge ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments

jedem, der ein größeres Vermögen hat, anzuraten.
c)
Das gemeinschaftliche Ehegatten‑Testament
Auch ein

solches kann allerdings nur von Ehegatten handschriftlich oder durch Erklärung

vor einem Notar errichtet werden, wobei bei der Wahl die oben genannten Vorzüge

berücksichtigt werden sollten. Wird das gemeinschaftliche Testament

handschriftlich errichtet, so genügt es, dass einer der Ehegatten das Testament

eigenhändig verfasst während der andere Ehegatte das Testament nur eigenhändig

mitunterschreibt.
Beispiel
eines eigenhändigen Testaments:
„Wir,

die Eheleute ... (Vor- und Zuname beider Eheleute mit Geburtsnamen der

Ehefrau) setzen uns gegenseitig als Alleinerben
ein.“

Ort, Tag, Monat, Jahr; eigenhändige Unterschrift des einen Ehegatten.

Es folgt
eigenhändiger Nachsatz des anderen Ehegatten:

„Vorstehendes Testament soll auch mein Testament sein.“

Ort,

Tag, Monat, Jahr; eigenhändige Unterschrift des anderen Ehegatten.

IV. Einsetzung des
Nationalen Geistigen Rates als Erben oder
Vermächtnisnehmer
„Wenn

der Bahá’i in seinem Testament auch frei über sein Vermögen verfügen kann, so

ist er moralisch durch sein Gewissen verpflichtet, bei der Abfassung des

Testaments stets des Prinzips Bahá’u’lláhs eingedenk zu sein, wonach Reichtum

sozialpflichtig ist und zu hohe Vermögenskonzentrationen in den Händen Einzelner

oder kleiner Gruppen zu vermeiden sind.“ [53]
Die

Möglichkeit, auch eine Bahá’í-Institution wie den Nationalen Geistigen Rat oder

einen als Verein eingetragenen örtlichen Geistigen Rat im Testament zu bedenken,

sollte daher von jedem Bahá'í in Betracht gezogen werden, da

dies eine Möglichkeit ist, der vorstehend
zitierten Anregung des Hüters Rechnung zu tragen.
Dabei

sollten vom Erblasser jedoch einige Gesichtspunkte beachtet werden:

Keinesfalls

sollte der Nationale Geistige Rat als Testamentsvollstrecker eingesetzt

werden. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Nachlass bis zur

Auseinandersetzung zu verwalten und dafür zu sorgen, dass der letzte Wille das

Erblassers ausgeführt wird. Eine

solche Aufgabe ist für den Nationalen Geistigen Rat eine unzumutbare Belastung.

2.
Weiterhin

sollte davon abgesehen werden, den Nationalen Geistigen Rat, sofern man ihn als

Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt hat,

durch Auflagen bzw. zu enge Vorgaben für die Verwendung des

zugewandten Vermögens zu belasten. Dies gilt insbesondere für die Fälle,

in denen das Vermögen nicht nur aus Geld, sondern auch aus Gegenständen (Häuser,

Grundstücke etc.) besteht. Es ist ratsam, dem

Nationalen Geistigen Rat Verwendungszweck und Verwendungsart zu überlassen. Auflagen

(wie z. B. ein Haus nicht zu

verkaufen) können eine große Belastung bedeuten, vor allem, solange die Bahá'í-Gemeinde noch relativ klein

ist.
3.
Wer das

Universale Haus der Gerechtigkeit bedenken möchte, sollte wegen eventueller

rechtlicher Schwierigkeiten den Nationalen Geistigen Rat als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen mit der

Auflage, den Nachlass oder das Vermächtnis dem Universalen Haus der

Gerechtigkeit zuzuführen.
V.
Aufbewahrung des Testamentes
Das

eigenhändig ge- und unterschriebene Testament kann zu Hause, am besten zusammen

mit den übrigen wichtigen Papieren, verwahrt oder auf Antrag des Erblassers in besondere amtliche

Verwahrung gegeben werden. Es kann jederzeit wieder zurückverlangt

werden, womit es jedoch nicht ungültig wird. Eine Hinterlegung beim Gericht empfiehlt

sich in jedem Falle, da so verhindert wird, dass es verloren geht, gefälscht

oder unterschlagen wird.
Das vor

einem Notar errichtete Testament wird ohne besonderen Antrag in amtliche

Verwahrung genommen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein notarielles

Testament ungültig wird, wenn es zurückverlangt wird. Abgesehen hiervon

empfiehlt es sich auf jeden Fall, bei der Beurkundung eines notariellen

Testamentes eine Ausfertigung für sich selbst zu beantragen und diese bei sich

wie ein eigenhändiges Testament aufzubewahren.
Hierzu

sei bemerkt, dass das Nachlassgericht bei jedem Sterbefall feststellt, ob ein

eigenhändiges oder ein öffentliches Testament in amtliche Verwahrung genommen

ist. Außerdem ist derjenige, der ein nicht in amtlicher Verwahrung befindliches

Testament in Besitz hat, verpflichtet, dieses unverzüglich nachdem er vom Tode des

Erblassers Kenntnis erhalten hat, an das Nachlassgericht

abzuliefern.
Der

Verfügende kann, wenn er dies wünscht, eine Kopie seines Testamentes dem

örtlichen oder Nationalen Geistigen Rat zur Verwahrung übersenden. Dies könnte

sich dann empfehlen, wenn eine Bahá'í-Institution mit den letztwilligen Verfügungen bedacht

wird. Alternativ kommt in Betracht, einer Person seines Vertrauens eine Kopie

des Testaments anzuvertrauen oder ihr mitzuteilen, wo sich das Original eines

Testaments befindet. Wichtig ist dann allerdings, dass spätere Änderungen des

Testaments oder des Aufbewahrungsortes denselben Institutionen bzw. Personen

ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht werden.
7.8
Bestimmungen zur
Bahá'í-Bestattung
„Die

Freunde sollten selbstverständlich über die Bestattungsgesetze des

Bahá’í-Glaubens informiert sein. Sie sollen ermutigt werden, alles in ihren

Kräften Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass sie nach ihrem Tode gemäß den

Bahá’í-Gesetzen beerdigt werden. Es ist nicht immer möglich, dies durch

Erklärung in einem Testament zu gewährleisten. Die

Geistigen Räte sollten über diese Sache
beraten, wenn möglich den

Rat von Juristen einholen und bestmögliche Vorkehrungen treffen, um den Bahá’í

zu ermöglichen, für eine Bahá’í-Beerdigung vorzusorgen.“ [54]

A.
Allgemeines
Wenn ein Gläubiger verstirbt, ist es

den Angehörigen überlassen, die Beisetzungsfeier selbst zu organisieren oder

sich an den Geistigen Rat um Hilfe zu wenden. Eine Bahá'í-Bestattung sollte

schlicht sein; eine feste Form gibt es nicht. Der Geistige Rat und das Nationale

Bahá’í-Sekretariat sollten möglichst umgehend über das Ableben eines

Bahá’í-Gläubigen informiert werden.
B. Bindende Bestattungsgesetze
„Die einzigen derzeit im Westen

bindenden Bedingungen zur Bestattung sind die Erdbestattung des Leichnams (keine

Feuerbestattung), ihn nicht mehr als eine Stunde Weges vom Sterbeort zu

transportieren, und das Totengebet zu sprechen, wenn der Verstorbene ein

Gläubiger war, der das Alter von 15 erreicht hatte.“ [55]

1. Die Erdbestattung ist
vorgeschrieben
Zu den

grundlegenden Bestimmungen der Bahá’í-Bestattung gehört, dass der Leichnam erd-

und nicht feuerbestattet wird. Bahá’u’lláh verordnet im Kitáb-i-Aqdas,

„... dass die Toten in Särgen aus Kristall, aus hartem, widerstandsfähigem

Stein oder aus feinem, haltbarem Holz beerdigt werden.“ [56]

Shoghi

Effendi erläuterte in einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief, dass diese

Bestimmungen Ehrfurcht vor dem Menschenleib, der „vormals durch die

unsterbliche Menschenseele
geadelt“ war, bedeuten.[57]
Der Báb

schrieb im Bayán: „Die stoffliche Gestalt ist der Thron des inneren Tempels;

deshalb empfindet dieser alles, was dem Leib geschieht. In Wirklichkeit ist es

des Leibes innerer Tempel, der durch Freude erhoben und durch Leid bedrückt

wird, nicht der Leib selbst. Da der stoffliche Leib der Thron ist, auf dem der

innere Tempel ruht, hat Gott bestimmt, dass der Leib, so gut es geht, erhalten

wird, damit nichts geschieht, was Unstimmigkeit hervorruft. Der innere Tempel

sieht seinen Thron, die stoffliche Gestalt. Wenn dieser Achtung entgegengebracht

wird, ist es, als ob der innere Tempel sie empfängt. Das Gegenteil trifft ebenso

zu. Deshalb wurde bestimmt, dass dem Leichnam höchste Ehrerbietung und Achtung

entgegengebracht wird.“ [58]
´Abdu’l-Bahá

erläuterte, dass die Erdbestattung die natürliche Art der Zersetzung ist:

„... Der Körper des Menschen nimmt allmählich Gestalt an und muss auf

ähnliche Weise allmählich zersetzt werden. Dies entspricht der wahren,

naturgemäßen Ordnung und dem göttlichen Gesetz. ... die durch himmlischen Befehl

vorgeschriebene göttliche Ordnung verlangt, dass dieser Körper nach dem Tod von

einem Stadium in das nächste, von den früheren verschiedene, übergeht, so dass

er sich gemäß den in dieser Welt bestehenden Beziehungen schrittweise mit

anderen Elementen verbinden und vermischen kann und dabei Entwicklungsstufen

durchwandert, bis er im Pflanzenreich ankommt, wo er zu Gewächsen und Blumen

wird und sich in edle Paradiesesbäume voll Duft und von schönster Farbe

entfaltet.“ [59]
Shoghi

Effendi schreibt, dass „... die Freunde nachdrücklich darum gebeten werden

sollten, als einen Akt ihres Glaubens Vorkehrungen gegen eine Feuerbestattung

ihrer sterblichen Überreste zu treffen.“[60]
Das

Universale Haus der Gerechtigkeit schreibt, dass „... wenn ein Bahá’í in

seinem Testament eine Verfügung trifft, die im Gegensatz zum Bahá’í-Gesetz

steht, diese Verfügung nach dem Bahá’í-Gesetz null und nichtig ist und weder die

Bahá’í-Verwandten noch der Geistige Rat befugt sind, sie auszuführen. Wenn daher

ein Bahá’í in seinem Testament die Verbrennung seines Leichnams verfügt, sollte

er trotzdem in Übereinstimmung mit dem Bahá’í-Gesetz bestattet werden, sofern

nicht das Zivilrecht Bestimmungen enthält, die ein solches Vorgehen nicht

zulassen. In diesem Falle muss das Zivilrecht befolgt werden, aber der Geistige

Rat kann sich, wie oben erwähnt, [an der Durchführung] nicht beteiligen.“

[61]
2. Den
Leichnam nicht mehr als eine Stunde Weges
transportieren
Bahá’u’lláh verordnet im

Kitáb-i-Aqdas, den Leichnam nicht „mehr als eine Stunde Weges aus der

Stadt zu bringen.“ [62]

In Fragen und Antworten erläutert Er dieses Prinzip, in dem Er sagt, dass

die Dauer von einer Stunde unabhängig vom Transportmittel ist. Er sagt: „Je

früher das Begräbnis stattfindet, desto angemessener und annehmbarer ist es.“

[63]
Im Kapitel Erläuterungen des

Kitáb-i-Aqdas schreibt das Universale Haus der Gerechtigkeit: „Der

Zweck dieses Verbotes ist, die Zeitdauer des Leichentransportes auf eine Stunde

zu begrenzen,... Als Ort des Todes kann die gesamte Stadt oder Gemeinde, in der

der Verstorbene verschied, aufgefasst werden. Somit kann der einstündige

Transport von der Stadtgrenze bis zur Begräbnisstätte gerechnet werden.“ [64]

Im Falle, dass der Tod auf hoher

See eintritt, sind die Erdbestattungsgesetze des Bahá’í-Glaubens nicht bindend.

„Bis zum Zeitpunkt des Erlassens eines solchen Gesetzes“, so das Haus der

Gerechtigkeit, „sollen sich die Freunde beim Eintreten solcher Fälle an die

unter solchen Umständen geltenden zivilen oder maritimen Gesetze halten. Falls

das Festland erreichbar ist, muss der Leichnam selbstverständlich am

nächstgelegenen geeigneten Ort an Land bestattet werden.“ [65]

Zusammenfassend kann gesagt werden,

dass der Geist des von Bahá’u’lláh verordneten Gesetzes ist, den Verstorbenen in

der Nähe des Ortes zu beerdigen, an dem er gestorben ist.

3. Das
Totengebet
Das

Totengebet ist für die Bahá’í das einzige in Gemeinschaft zu sprechende

Pflichtgebet. Es wird in der Zeit nach dem Eintritt des Todes und vor der

Beisetzung von einem Gläubigen gesprochen, während alle Anwesenden schweigend

stehen. Das Totengebet ist nur für verstorbene Gläubige erforderlich, die das

Reifealter (d.h. 15 Jahre) erreicht haben. Dabei ist keine Gebetsrichtung

vorgeschrieben. Das Totengebet ist im Kitáb-i-Aqdas, S. 116, Bahá’u’lláhs

Gebete und Meditationen, Nr. 167 und Gebete, Nr. 236

veröffentlicht.[66]
Beim Vortrag des Totengebetes ist

die korrekte Reihenfolge der Abschnitte wie folgt vorgegeben:[67]

Alláh-u-Abhá
(einmal) - Wahrlich, wir alle beten zu Gott
(neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá
(einmal) - Wahrlich, wir alle beugen uns vor
Gott (neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá
(einmal) - Wahrlich, wir alle sind demütig vor
Gott (neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá
(einmal) - Wahrlich, wir alle lobpreisen
Gott (neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá
(einmal) - Wahrlich, wir alle danken Gott
(neunzehnmal)
Alláh-u-Abhá
(einmal) - Wahrlich, wir alle sind geduldig in
Gott (neunzehnmal)
In Beantwortung der Frage, ob es

zulässig ist, das Fürwort für das Geschlecht in den Bahá’í-Gebeten für die

Verstorbenen zu ändern, wenn es sich um eine Frau handelt, schreibt das Haus der

Gerechtigkeit, dass nur das vorgeschriebene Totengebet eine solche Änderung

zulässt. „Andere Gebete für Verstorbene“, so das Haus der Gerechtigkeit,

„sind frei auswählbar. Dabei muss aber, wenn man sie verwendet, der

geoffenbarte Wortlaut beibehalten werden.“ [68]

Im selben Zusammenhang hatte der Hüter geschrieben: „Jedes der Gebete, die

ursprünglich für einen Mann oder eine Frau offenbart wurden, kann auch für das

andere Geschlecht gesprochen werden. Der Text des Gebetes darf hierbei nicht

geändert werden.“ [69]
Nach

einer Erläuterung von Shoghi Effendi können Personen, die nicht Bahá’í sind,

anwesend sein, „während das lange Totengebet gesprochen wird, sofern sie

unsere Art des Vortragens respektieren, indem sie sich erheben und stehen, genau

wie die Bahá’í es bei dieser Gelegenheit tun.“ [70]

Zur

Frage des Zeitpunkts, wann das Totengebet zu sprechen ist, schreibt das Haus der

Gerechtigkeit: „Dieses Gebet ist ein wesentlicher Bestandteil der

Bahá’í-Bestattung und muss vor der Beisetzung des Leichnams gesprochen werden.

Es gibt aber keine Bestimmung, dass es am Grab gesprochen werden muss. Es kann

sogar in privatem Rahmen noch vor den Gebeten am Grab und der Beisetzung der

sterblichen Überreste gesprochen werden.“ [71]
4.
Bahá’í-Gesetze einhalten
Die Freunde sollen ermutigt

werden, „...sicherzustellen, dass sie nach ihrem Tode gemäß den

Bahá’í-Gesetzen beerdigt werden.“ [72]
Gläubige,

die ihren Militärdienst leisten, müssen jede notwendige Vorkehrung treffen, um

im Todesfall gemäß den Bahá’í-Gesetzen bestattet zu werden. Diese Freunde

sollen, so das Haus der Gerechtigkeit, „ihre Familien oder ihre nächsten

Angehörigen über diese Gesetze in Kenntnis setzen sowie von ihrem Wunsch, den

Bahá’í-Gesetzen gemäß bestattet zu werden.“[73]
C.
Weitere Bestimmungen
1. Der
Totenring
Hinweise

auf den Totenring und dessen Inschrift finden sich in den Abschnitten 128 und

129 des Kitáb-i-Aqdas. Bahá’u’lláh verordnet, dass an den Finger von

Männern wie Frauen ein gravierter Ring gesteckt werden soll mit der Inschrift:

„Von Gott kam ich und zu Ihm kehre ich zurück, losgelöst von allem außer Ihm,

und halte mich fest an Seinem Namen, der Barmherzige, der Mitleidvolle.“

[74]
Gemäß

Fragen und Antworten gilt dies nur für Bahá’í, die das Reifealter (d.h.

15 Jahre) erreicht haben. [75]
In

Beantwortung der Frage, ob es erlaubt sei, anstelle des Totenringes den Ring mit

dem Symbol des Größten Namens zu verwenden, schreibt das Haus der Gerechtigkeit,

dass diesbezüglich nichts in den Schriften zu finden ist. Daher sind die Freunde

frei, nach ihrem Ermessen zu verfahren.[76]
2. Das
Waschen und Einhüllen des Verstorbenen in Tücher
In einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis

heißt es: „Die Vorbereitung des Körpers für die Beerdigung besteht aus der

sorgfältigen Waschung und der Einhüllung in ein Tuch aus weißem Stoff,

vorzugsweise aus Seide.“ [77]
Im

Kitáb-i-Aqdas verordnet Bahá’u’lláh, dass „der Verstorbene in fünf

Tücher aus Seide oder Baumwolle gehüllt werde. Wer über begrenzte Mittel

verfügt, für den genügt ein einziges Tuch aus einem der beiden Stoffe.“

[78] In den

Erläuterungen des Kitáb-i-Aqdas steht: „Zur Art und Weise, wie

der Leichnam unter Verwendung von ‚fünf Tüchern’ oder von nur ‚einem ... Tuch’

eingehüllt werden soll, ist nichts in der Schrift enthalten. Gegenwärtig steht

den Bahá’í frei, in dieser Sache nach ihrem Ermessen zu verfahren.“

[79]
„Das

Haus der Gerechtigkeit möchte derzeit kein Gesetz in dieser Angelegenheit

erlassen.“ Zur

Information verweist das Haus der Gerechtigkeit im gleichen Brief auf den

Artikel Das Hinscheiden Shoghi Effendis von ´Amatu’l-Bahá Rúhíyyih

Khánum, veröffentlicht im Buch Shoghi Effendi, der Hüter des

Bahá’í-Glaubens[80] und

schreibt: „... die Freunde sind frei, nach ihrem eigenen Ermessen zu handeln

und das am meisten geeignete Verfahren zum Einhüllen des Körpers, einschließlich

der von ´Amatu’l-Bahá beschriebenen Methode, anzuwenden.“ [81]

3.
Grabstätten
Es

gehört zur Bahá’í-Bestattungsordnung, dass die Toten „in Särgen aus Kristall,

aus hartem, widerstandsfähigem Stein oder aus feinem, haltbarem Holz“

[82] mit der

Hinwendung zur Qibla (´Akká) beerdigt werden. Im Kapitel Erläuterungen

des Kitáb-i-Aqdas schreibt das Universale Haus der Gerechtigkeit, dass

„es über die im Aqdas aufgeführten Materialien hinaus keinen Einwand gibt

gegen das härteste verfügbare Holz oder gegen Beton. Derzeit können die

Gläubigen in dieser Frage nach eigenem Gutdünken verfahren.“ [83] Shoghi

Effendi erklärte, dass der Verstorbene mit dem Gesicht in der Gebetsrichtung,

d.h. mit den Füßen in dieser Richtung, beerdigt werden sollte.[84]

Einer

Anweisung Shoghi Effendis nach sollte weder das Ringsteinsymbol noch der Größte

Name selbst auf dem Grabstein angebracht werden. „Es spricht“, so der

Hüter, „nichts gegen das Anbringen des Wortes ‚Bahá’í’ in der Mitte des

neunzackigen Sterns.“ [85]
In einem

anderen Brief im Auftrag Shoghi Effendis heißt es, dass „der Größte Name zu

heilig ist, um generell an solch einer Stelle angebracht zu werden... Wenn sie

[die Freunde] es wünschen“, so der Hüter, „können sie Zitate aus den

Heiligen Schriften verwenden, jedoch nicht den Größten Namen.“ [86]

In

Beantwortung der Frage, ob es erlaub sei, mehr als einen Leichnam in einem Grab

zu beerdigen, zitiert das Universale Haus der Gerechtigkeit den geliebten Hüter,

wonach es besser und angemessener sei, die Verstorbenen in separaten Gräbern zu

bestatten. Das Haus der Gerechtigkeit schreibt weiter, dass dies jedoch nicht

als verbindliche Vorschrift zu betrachten sei und dass es bisher noch kein

Gesetz in dieser Angelegenheit erlassen habe. Die Freunde sind daher frei, in

dieser Sache nach eigenem Ermessen zu verfahren.[87]

4.
Bahá’í-Friedhöfe
Der

Erwerb von Land für einen Bahá’í-Friedhof kann „großenteils von den örtlichen

Verhältnissen abhängigen. ... Wenn die Richtung der Gräber in den Friedhöfen in

bestimmten Grabfeldern [die Bestattung in Gebetsrichtung] nicht zulässt, kann

der Geistige Rat entweder die Möglichkeit des Erwerbes eines eigenen Friedhofes

oder die Reservierung eines Bereiches in einem vorhandenen Friedhof für die

Bestattung der Bahá’í in Betracht ziehen.“ [88]
Derzeit

gibt es keine besonderen Bestimmungen bezüglich der Gestaltung von

Bahá’í-Friedhöfen. Das Universale Haus der Gerechtigkeit zitierte jedoch

´Abdu’l-Bahá mit den Worten:

„... die Gräber sollten nicht miteinander verbunden sein, sondern jedes

sollte innerhalb seiner Umrandung mit Blumen bepflanzt werden.“ Es wäre

wünschenswert, „ein Wasserbecken in der Mitte des Friedhofes anzulegen und um

das Becken herum sowie überall auf dem Friedhof schöne Bäume zu pflanzen.“

[89]
5.

Einbalsamierung; Verwendung des Leichnams für Forschungszwecke; Organspende

Der

geliebte Hüter betont: „Im Lichte der Bahá’í-Lehren scheint klar zu sein,

dass der Leichnam nicht einbalsamiert werden darf. ... In den Schriften gibt es

keine Aussage darüber, ob der Leichnam wissenschaftlichen Einrichtungen zu

Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden darf. Daher kann der Einzelne

seinem Wunsch entsprechend hierüber bestimmen, bis das Universale Haus der

Gerechtigkeit einmal, falls überhaupt, ein Gesetz in dieser Sache erlassen

wird.“ [90]
In einem

weiteren Brief schlug der Hüter vor, dass wenn ein Bahá’í seinen Körper der

medizinischen Forschung, d.h. dem Dienst an der Menschheit zur Verfügung stellen

möchte, er sich bei einem Bahá’í-Rechtsanwalt oder einem Krankenhaus über die

Vorgehensweise erkundigt, und dementsprechend in seinem Testament die

notwendigen Vorkehrungen trifft, und dass „... Sie als Bahá’í verlangen, dass

Ihre sterblichen Überreste nicht verbrannt und nicht mehr als eine Stunde vom

Sterbeort weggebracht werden.“ [91]
Zur

Organspende erläuterte Shoghi Effendi: „Die Lehren enthalten nichts, was

einem Bahá’í verbieten würde, seine Augen einer anderen Person oder einem

Krankenhaus zu vermachen; es ist im Gegenteil eher eine lobenswerte Tat.“

[92] Das

Universale Haus der Gerechtigkeit schrieb, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt

diesen Erläuterungen nichts hinzufügen möchte.[93]

6.

Teilnahme an einer Nicht-Bahá’í-Beerdigung für einen Bahá’í

Das

Universale Haus der Gerechtigkeit schreibt zu dieser Frage: „Es ist nichts

dagegen einzuwenden, wenn Bahá’í an der Nicht-Bahá’í-Beerdigung eines

Mitgläubigen teilnehmen, dessen Nicht-Bahá’í-Angehörige eine Bahá’í-Beerdigung

verhindert haben. Die Bahá’í sollten jedoch bemüht sein, Bahá’í-Gebete für den

Fortschritt der Seele ihres verstorbenen Freundes zu sprechen, wenn es die

Umstände erlauben. Wenn dies während der Beerdigung nicht möglich ist, sollten

diese zu einem anderen Zeitpunkt gesprochen werden.“ [94]

7.

Bahá’í-Bestattung für Bahá’í ohne administrative Rechte und für

Nicht-Bahá’í

Das Universale Haus der Gerechtigkeit schreibt, dass es

nicht richtig wäre, „... jemandem, dessen administrative Rechte entzogen

wurden, die Beerdigung auf einem Bahá’í-Friedhof zu verweigern.“ [95]

Zur Frage, ob eine Bahá’í-Beerdigung auch für einen

Nicht-Bahá’í stattfinden kann, erläuterte der Hüter: „Eine offizielle

Bahá’í-Bestattung sollte nur für einen Gläubigen durchgeführt werden, es besteht

jedoch kein Einwand gegen das Sprechen von Bahá’í-Gebeten oder eine Trauerfeier

für einen Nicht-Bahá’í unter der Leitung eines Bahá’í, wenn darum gebeten wird.“

[96]

Grundsätzlich können auch Nicht-Bahá’í, z.B. Angehörige

von Gläubigen, die Erlaubnis bekommen, auf einem Bahá’í-Friedhof beigesetzt zu

werden. Für die Zustimmung könnte allerdings u.a. der Platzfaktor

ausschlaggebend sein. Daher müsste jeder Fall einzeln behandelt werden.[97]

Anmerkung: Bei allen Zitaten, die noch nicht in deutscher

Übersetzung im Bahá’í-Verlag erschienen sind, handelt es sich um vorläufige

Übersetzungen.
7.9
Schlichtung von
Konfliktfällen

Im Falle eines Konfliktes zwischen Bahá’í ist es die

Aufgabe der Gläubigen und der Bahá’í-Institutionen, sich darum zu bemühen, dass

gemäß den geistigen Prinzipien unseres Glaubens eine Lösung gefunden wird.

„Der Hüter möchte

betonen, wie wichtig es ist zu vermeiden, sich in Streitfällen zwischen

Gläubigen an Zivilgerichte zu wenden, selbst in
Nicht-Bahá’í-Angelegenheiten.“
[98]
Aufgabe der Institutionen und der
betroffenen Gläubigen
Wann immer sich ein Bahá’í wegen

einer Auseinandersetzung mit Anderen an einen Geistigen Rat wendet, wird dieser

die Angelegenheit höchst vertraulich und ohne Ansehen der Person behandeln, also

in einer Weise vorgehen, die von den jeweils involvierten Personen unabhängig

ist.
Das oberste Ziel der

Schlichtungsbemühungen des Geistigen Rates ist es, die Einigkeit zwischen den

Gläubigen wiederherzustellen. Ziel einer Schlichtung kann also nicht sein,

lediglich festzustellen, welche Fakten vorliegen. Es ist vielmehr die Aufgabe

des Rates, Verständnis zu entwickeln für die Gesamtsituation, die zu der

Auseinandersetzung führte. Sodann muss er gemeinsam mit den Beteiligten

versuchen, eine Grundlage zu schaffen für eine Befriedung der Beziehungen und

für die weitere Zusammenarbeit innerhalb der Bahá’í-Gemeinde.

Eine Bahá’í-Institution kann nur

dann als Schlichter tätig werden, wenn nicht gleichzeitig seitens der

betroffenen Parteien juristische Schritte eingeleitet werden.

„‚Da ein Geistiger Rat derzeit noch keine Exekutivgewalt

besitzt, um seine Entscheidungen durchsetzen zu können’, haben die Parteien

die geistige Verantwortung, ‚ohne Bedingungen und ohne Zögern’ die

Entscheidung des Geistigen Rates zu akzeptieren ...“ [99]

Sollten jedoch die betroffenen

Freunde nach dem Schlichtungsvorschlag des Geistigen Rates nicht in der Lage

sein, ihren Disput zu beenden, oder sollte der Geistige Rat keine gütliche

Einigung in dem Konfliktfall erzielen können, so steht es den Parteien frei, den

Rechtsweg einzuschlagen.
Verfahren gemäß Empfehlung des Universalen
Hauses der Gerechtigkeit [100]
Einsatz und
Funktion eines Schlichtungskomitees
·
Das Schlichtungskomitee besteht aus drei

Personen, wobei jede der beiden Parteien aufgefordert wird, eine der drei

Personen zu benennen, während der Rat selbst das dritte Mitglied für das

Schlichtungskomitee benennt.
·
Im Schlichtungskomitee entscheidet die Mehrheit,

also reicht für eine Entscheidung die Zustimmung von zwei der drei

Mitglieder.
·
Bevor das Schlichtungskomitee tätig werden kann,

bestätigen die betroffenen Parteien schriftlich, dass sie der Entscheidung des

Komitees folgen wollen und sich entsprechend verhalten werden, selbst wenn die

Entscheidung nicht einstimmig sondern als Mehrheitsbeschluss gefällt werden

sollte.
·
Sollten die Parteien dem Vorschlag des

Schlichtungskomitees nicht entsprechen oder sollte das Komitee zu keiner

gütlichen Beilegung des Konfliktes kommen, so steht es den Parteien frei, die

Angelegenheit einem Zivilgericht zu übergeben.
Die Bahá’í-Institutionen werden in diesem
Fall nicht weiter zuständig sein.
7.10
Leitlinien zum interreligiösen
Dialog
Mitarbeit in interreligiösen Gruppen und
Organisationen
und Teilnahme an interreligiösen
Veranstaltungen
„Verkehret

mit den Anhängern aller Religionen im Geiste des Wohlwollens und der

Brüderlichkeit.“ [101]
„Die Völker der Welt, welcher Rasse oder

Religion sie auch angehören, verdanken ihre Erleuchtung derselben himmlischen

Quelle. Sie sind einem einzigen Gott untertan. …
Erhebt

euch und zerschlagt, bewaffnet mit der Kraft des Glaubens, die Götzen eures

leeren Wahns, die Zwietracht unter euch säen. Haltet euch an das, was euch

zusammenführt und eint.“ [102]
„Obige

Worte drängen jedoch unmissverständlich zur Aufgabe aller Superioritäts-,

Absolutheits- und Endgültigkeitsansprüche, die mit ihrem erdrückenden Ungeist

mehr als alles andere jeden Einigungsimpuls zunichte machen und Hass und Gewalt

schüren.“ [103]
„Hiervon

inspiriert hat sich die Bahá’í-Gemeinde von Anfang an entschieden für

interreligiöse Aktivitäten eingesetzt. Neben wertvollen Begegnungen, die durch

solche Aktivitäten entstehen, sehen die Bahá’í im Bemühen verschiedener

Religionen, einander näher zu kommen, eine Entsprechung des göttlichen Willens

für die in gemeinschaftliche Mündigkeit eintretende Menschheit. Die Mitglieder

unserer Gemeinde werden weiterhin in jeder möglichen Weise helfen. Unseren

Partnern bei diesen gemeinsamen Bemühungen sind wir es jedoch schuldig, klar

unsere Überzeugung darzulegen, dass der interreligiöse Dialog, wenn er einen

echten Beitrag zur Heilung der Leiden, die eine verzweifelte Menschheit quälen,

leisten will, sich nun ehrlich und ohne weiter auszuweichen der praktischen

Bedeutung jener umfassenden Wahrheit zuwenden muss, die diese Bewegung erst

entstehen ließ: dass es nur einen Gott gibt, und dass, jenseits aller

Unterschiede in kultureller Ausprägung und menschlicher Interpretation, auch die

Religion nur eine ist.“
[104]
„Die

jetzt eingeleitete Initiative fordert die Mitglieder der Bahá’í-Gemeinde dazu

heraus, in ihrer persönlichen Lebensführung die den Glauben beseelenden Ideale

aufzuzeigen. Jede Gelegenheit, bei der man mit Anhängern anderer Religionen

zusammentrifft, bietet die Chance, diesen aufrichtigen Geist der Kameradschaft

zu zeigen, der der Erkenntnis entströmt, dass alle großen Religionen aus der

gleichen Quelle stammen und dass Meinungsvielfalt kein Grund zum Streit zu sein

braucht. Die Ermutigung, die ein solches Miteinander hervorbringt, ist an sich

ein Dienst an der Allgemeinheit, der Frieden und Wohlwollen fördert und indirekt

auch den Fortschritt des Glaubens.
Die

Bahá’í-Gemeinde ist beim Ausführen des Auftrags, den Bahá’u’lláh ihr gegeben

hat, stets dazu aufgerufen, ein Gleichgewicht zu wahren zwischen den beiden

damit verbundenen parallelen Aufgaben: zum einen den Fortschritt der Sache durch

das Lehren ihrer Botschaft unter allen Menschen zu fördern, und zum andern durch

das Verteidigen der Ideale der Einheit, Toleranz und Zusammenarbeit zum Wohl der

Menschheit beizutragen. Wenn diese angemessen ausgeführt werden, verstärken sich

die beiden Mandate trotz ihrer prinzipiellen Verschiedenheit gegenseitig.“

[105]
Der

interreligiöse Dialog ist in den letzten Jahren ein wichtiges Aktionsfeld der deutschen Bahá’í-Gemeinde geworden.

Durch die Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an die

Repräsentanten der Religionen hat dieser Dialog nochmals an Bedeutung gewonnen,

und es wurden neue Akzente gesetzt.
Mit der

wachsenden Einsicht, dass unsere Gesellschaft eine multi-ethnische,

multikulturelle und damit auch multi-religiöse geworden ist und dieser Trend

sich in Zukunft eher noch verstärken wird, gewinnt dieser Dialog auch für unser

gesellschaftliches Umfeld zunehmend an Bedeutung.
Die

Notwendigkeit eines Dialogs zwischen den Religionsgemeinschaften ergibt sich

nicht zuletzt durch die Vielzahl von Problemen, die entstehen, wenn Menschen

verschiedenster Herkunft und religiöser Anschauung zusammenleben, ohne viel

voneinander zu wissen. Die Zuspitzung dieser Problematik erleben die Menschen

täglich in Form von religiösem Fanatismus verknüpft mit gewalttätigen Aktionen.

Sich

gegenseitig kennen zu lernen und Gemeinsamkeiten wie Unterschiede im Glauben zu

erfahren und dadurch zum Abbau von Vorurteilen und möglichen Konflikten

beizutragen, ist das Kernanliegen des interreligiösen Dialogs. Deswegen sollten

sich die interreligiösen Begegnungen nicht nur auf das Abhalten religiöser Feste

und Feiern und gemeinsamer Gottesdienste beschränken, sondern durch ein echtes

inhaltliches Kennenlernen dazu beitragen, die Barrieren abzuschaffen. Hierzu

bieten sich gemeinsam gestaltete Vortragsabende oder Podiumsdiskussionen an, die

sich u.a. auch im Rahmen von Volkshochschulprogrammen oder interkulturellen

Veranstaltungen bewährt haben.
Bei

diesen Gelegenheiten eröffnen sich für uns als Bahá’í vielfältige Möglichkeiten,

unseren oft noch weitgehend unbekannten Glauben einer breiteren Öffentlichkeit

vorzustellen.
In der

Regel wird dies mit großem Interesse und Freundlichkeit aufgenommen, auch ist

immer öfter inzwischen die Zuhörerschaft schon durch Internet oder anderweitige

Quellen oberflächlich informiert, so dass es hier gilt, gut vorbereitet zu

sein.
Im

interreligiösen Dialog sollten wir uns als Bahá'í als gleichberechtigte

Dialogpartner empfinden und auch so auftreten. Das bedeutet eine selbstbewusste,

aber in jedem Falle dienende Haltung.
Die

interreligiöse Arbeit soll nicht als vordergründiger Anlass zum Lehren des

Bahá'í-Glaubens genutzt werden. Der gute Wille der anderen Teilnehmer, bei denen

man davon ausgehen sollte, dass sie fest in ihrem Glauben stehen, darf nicht

missbraucht werden.
„Die

Weisen sind, die nicht reden, ehe sie Gehör finden, gleich wie der Mundschenk

seinen Kelch nicht reicht, ehe er einen Dürstenden trifft...“ [106]

Selbstverständlich

können Informationen über den Glauben einer interessierten Zuhörerschaft

weitergegeben werden – das ist sogar sehr wünschenswert –, aber die Ausführungen

sollten im Rahmen der gestellten Fragen bleiben.
Welchem
Ziel dienen wir im interreligiösen Dialog?
Neben

dem Abbau von Vorurteilen unter den verschiedenen Religionen und dem vertieften

Kennenlernen ist einer der wichtigsten Punkte, das Bewusstsein der religiösen

Repräsentanten für die gemeinsame gesellschaftliche Verantwortung für den

Frieden zu fördern.
Das

Universale Haus der Gerechtigkeit hat in seiner Botschaft an die religiösen

Führer sehr eindringlich darauf hingewiesen, und diese Botschaft sollte uns als Leitfaden

dienen.
Sehr

geeignet als Grundlage für diesen Dialog ist auch der „Brief der Religionen an

die Religionen in Deutschland“ vom 17.12.1998, der von den wichtigsten

Repräsentanten der großen Weltreligionen in Deutschland unterschrieben wurde und

an Aktualität nichts eingebüßt hat.
Wie das

Universale Haus der Gerechtigkeit in seinem Brief vom 11. Juni 2002 an die

Nationalen Geistigen Räte erläutert, sollen die Bahá'í „die Aufmerksamkeit

auf die vorrangigen sozialen und geistigen Herausforderungen lenken, mit denen

unsere Welt konfrontiert ist, und vermeiden, in Streit über theologische Fragen

hineingezogen zu werden.“
Zuverlässige

und konstante Mitarbeit in den interreligiösen Foren ist ein großer

Vertrauensfaktor, zumal die Pflege von Freundschaften hierdurch sehr gefördert

wird.
Die

erfolgreiche Beteiligung der Bahá'í an diesem Dialog wird dem Ansehen unseres

Glaubens und damit seinem Fortschritt auf lange Sicht einen großartigen Dienst

erweisen!
Es gibt inzwischen in ganz

Deutschland zahlreiche ermutigende Beispiele, die uns ein beredtes Zeugnis dafür

sein sollen!
Der Nationale Geistige Rat
der Bahá’í in Deutschland, im Februar 2004
7.11
Internet-Richtlinien
Vorgaben,

Richtlinien und Empfehlungen für die Präsenz von Bahá’í-Institutionen und

privaten Bahá’í-Initiativen im Internet
Herausgegeben

vom Internet-Ausschuss des Nationalen Geistigen Rates

Version
2.0, vom 28. März 2001
1. Anmerkungen zum Lesen des
Dokuments
Aufgrund

der stetigen Fortschreibung dieses Dokuments werden ständig Änderungen und

Ergänzungen vorgenommen. Diese Änderungen gegenüber der Vorgängerversion sind

durch Schrägdruck (Kursiv) sichtbar

gemacht. Ausgenommen davon sind Änderungen an der Rechtschreibung oder der

Formulierung.
2.
Vorbemerkung
Das

Internet, insbesondere das World Wide Web (WWW), bietet ein ungeahntes Potenzial

an Möglichkeiten, sowohl für die Kommunikation der Bahá'í untereinander, als

auch zur Öffentlichkeits- und Lehrarbeit. Jeder sollte sich darüber im Klaren

sein, dass in naher Zukunft das Internet einen ebenso wichtigen Stellenwert in

der Medienwelt einnehmen wird, wie ihn derzeit das Fernsehen und der Rundfunk

hat. Dieses Medium zu nutzen und seine Mittel für die Fortschreitung und die

Verbreitung des Bahá'í-Glaubens einzusetzen, ist in diesen Tagen ein wichtiges

Ziel.
Durch

die Eigenschaft des Internets der weltweiten Verfügbarkeit von Informationen und

der Möglichkeit jedes Individuums und jeder Organisation, sich und ihr Anliegen

anderen Menschen kostengünstig und in sehr einfacher Weise darzustellen, ist es

für die Bahá'í-Institutionen einfach, sich dort zu präsentieren. Jedoch müssen

dabei einige grundlegende Regeln und Vorgaben beachtet werden, damit die

Präsentation positiv aufgenommen und die Wiedergabe falscher Informationen und

die redundante Darstellung von Inhalten vermieden wird.

Das

hier vorliegende Papier gibt die Vorgaben und Richtlinien wieder, die der

Internet-Ausschuss im Auftrag des Nationalen Geistigen Rates in Deutschland für

die Präsentation von Bahá'í-Institutionen

(Gemeinden, Gruppen, Ausschüsse, etc) und für private Initiativen - sofern diese

Bahá’í-relevante Inhalte haben - ausgearbeitet hat. Diese Richtlinien sind von

allen Institutionen, die die Bestrebung haben, im Internet präsent zu sein oder

dies bereits sind, zu berücksichtigen und umzusetzen, um das Internet als ein

wesentliches Medium der Öffentlichkeitsarbeit im besten Sinne für die Sache

einzusetzen.
Die

Richtlinien enthalten keine Hinweise zur layouttechnischen Gestaltung der

Inhalte. Diese sollten nach individuellen Möglichkeiten, Vorstellungen und

Neigungen vorgenommen werden. Insbesondere ist die Integration von Kunst und

Design zu empfehlen. Auf der anderen

Seite ist jedoch auch nicht außer Acht zu lassen, dass ein möglichst positiver

Eindruck beim Besucher der Website auch von der äußeren Form geprägt

wird.
Die

hier vorliegende Version der Richtlinien ist die Version 2.0 und wird zu

gegebener Zeit durch den Internet-Ausschuss um weitere Bestimmungen ergänzt oder

verändert.
3.
Unterbringung,
Namenswahl, Domain-Reservierung
(1)
Der
Nationale Geistige Rat stellt

folgenden deutschen Bahá’í-Instution einen Anteil Speicherplatz auf dem

Bahai.de-Webspace zur Verfügung:
·
Geistige
Räte„Es können auch mehrere Gemeinden

sich zusammentun und für ihre Region eine gemeinsame Homepage erstellen.“

(Beschluss NGR, vom 17.10.2000)
·
Gruppen„...wenn erkennbar ist, dass die

jeweilige Gruppe sich eine Struktur gegeben hat und zu regelmäßigen Beratungen

zusammenkommt. Dies wäre z.B. daran zu erkennen, dass die Gruppe eine(n)

Sekretär(in) hat. Auf diese Weise soll sicher gestellt werden, dass ein

beratendes Gremium für den Inhalt verantwortlich zeichnet. ...“ (Beschluss NGR,

vom 17.10.2000)
·

AusschüsseSofern die Arbeitsergebnisse des Ausschusses

öffentlichkeitsrelevante Belange sind.
(2)
Der

zur Verfügung gestellte Speicherplatz ist in der Regel auf 2 Megabyte

begrenzt.
(3)
Gleichzeitig

mit der Beantragung des Speicherplatzes erhält jede der oben genannten

Institutionen eine eigene Web-Adresse (www.bahai.de/musterstadt) und eine

eigene, neutrale eMail-Adresse (musterstadt@bahai.de). Jede

Institutionen sollten versuchen, dieses Angebot zu nutzen. Anträge werden per

eMail gerichtet an: mailto:gradmin@bahai.de. Auf alle

Bahá’í-Websites, die bei Bahai.de untergebracht sind, werden nach Prüfung durch

die Web-Redaktion über die offizielle Website der deutschen Bahá’í-Gemeinde

verlinkt. Die Verlinkung kann jedoch kurzfristig und ohne Rücksprache mit der

Institution wieder durch die Web-Redaktion entfernt werden. Ein Anspruch auf die

Verlinkung besteht nicht.
(4)
Privatinitiativen

müssen sich von den offiziellen Web-Seiten der deutschen Bahá’í-Gemeinde

unterscheiden. Daher bittet der Nationale Rat, keine Domains unter dem Namen

Bahá’í (d.h. alle Domain-Namen, die mit „Bahai“ beginnen oder enden, z.B.

„Bahai-Frankfurt.de“ oder „Frankfurt-Bahai.de“ privat zu reservieren bzw. diese

möglichst an die nationale Ebene abzugeben.
4.
Inhalte
(5)
Prinzipiell
ist es jedem Geistigen Rat oder jeder
Gruppe [wie definiert unter (1)

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000E0000005F005200650066003400390036003800350033003000300036000000

] freigestellt, welche Inhalte in der eigenen

Internet-Homepage angeboten werden. Es sollte jedoch unbedingt darauf geachtet

werden, in erster Linie Inhalte mit lokalem Charakter anzubieten und auf

überregionale Informationen mittels eines Querverweises (link) aufmerksam zu

machen. Es gilt hier das Prinzip der Subsidiarität. Somit können doppelter

Aufwand und redundante Informa­tionen vermieden

werden.
(6)
Grundlegende

Inhalte von örtlicher Bedeutung sind u.a.: Termine von öffentlichen

Veranstaltungen, Heimkreisen, etc., eine Kontaktadresse, ein Archiv positiver

Pressemitteilungen, oder eigenständig verfasste Berichte von Veranstaltungen,

sowie Kontakte zu anderen Organisationen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht.

Außerdem sind auch langfristig laufende Projekte, wie pädagogische

Einrichtungen, Lehr- und Vertiefungsinstitute, Kinderklassen und Bahá’í-Schulen

von Interesse. Es ist empfehlenswert zu Terminen auch eine Kurzbeschreibung der

Inhalte anzubieten.
(7)
Die

Attraktivität einer Internet-Präsenz hängt im starken Maße von ihrer Aktualität

ab. Es muss darum ausdrücklich darauf

geachtet werden, dass die Webseiten - sollten sie Termine u.ä. enthalten -

häufig auf den neusten Stand gebracht werden. Der Interessent muss erkennen

können, dass die Homepage regelmäßig bearbeitet wird. Kann eine zeitnahe Aktualisierung nicht

gewährleistet werden, ist es besser, keine Daten die verfallen können auf die

Website zu nehmen.
(8)
Auf

der ersten Seite einer Website (Homepage) sollte sowohl eine eMail-Adresse, als

auch eine Telefonnummer oder Kontaktadresse für weitere Informationen und

persönliche Kontakte angegeben sein. Verwenden Sie bitte ausschließlich die Ihnen

vom Internetausschuss zugewiesene neutrale eMail-Adresse (z.B. mainz@bahai.de).

(9)
Ebenfalls

auf der ersten Seite sollte ein Verweis auf die Domain „www.bahai.de“ mit dem

vom Internet-Ausschuss zur Verfügung gestellten Banner aufgeführt sein (siehe

Anhang).
(10)
Am

Ende einer jeden Seite muss ein Copyrightvermerk angebracht sein. Dieser Vermerk

enthält das Datum der Erstellung (oder der letzten Änderung) und den Text

„Copyright 200x Bahá'í-Gemeinde ...“ und dient dem Urheberschutz sowohl der

Inhalte, als auch der Bestandteile der Web-Seite gegenüber Dritten. Jedoch kann

auf der Seite gesondert darauf aufmerksam gemacht werden, dass die selbst

erstellten Grafiken, Bilder, etc. von anderen gerne weiterverwendet werden

können.
5.
Verantwortungsbereich
(11)
Für

alle Inhalte der Website, die unter dem Namen der Institution stehen, ist diese

Institution auch voll verantwortlich. Für Gruppen und Zusammenschlüssen von

Gemeinden ist (1)

08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000E0000005F005200650066003400390036003800350033003000300036000000

zu beachten. Aus diesem Grund müssen alle Inhalte

durch diese Institution beraten, abgestimmt und genehmigt sein. Dies betrifft

insbesondere folgende Elemente der Web-Seite: Texte, Grafiken, Fotos, Verweise

auf externe Web-Seiten, Seitenaufbau und -gestaltung.

(12)
Sollten

Einzelpersonen der Gemeinde eigenständig und ohne Beschluss des Geistigen Rates

eine Website unter dem Namen des Geistigen Rates oder der Bahá’í-Gemeinde

publizieren, so ist dieses

Gemeindemitglied durch den Geistigen Rat auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu

machen. Sollte der Rat einer weiteren Darstellung im Internet zustimmen, hat

dieser die Pflicht, den Inhalt der Seiten genau zu prüfen und nach Beratung und

Beschluss diese gegebenenfalls als offizielle Homepage der Gemeinde auszuweisen.

(13)
Für

die Erstellung, Umsetzung und Wartung (regelmäßige Kontrolle und Erweiterung)

der Web-Seiten kann der Geistige Rat ein Komitee oder eine Einzelperson

ernennen. Die Kompetenzen dieser Person oder dieses Komitees müssen dann vorher

vom Geistigen Rat genau umrissen werden. Der Geistige Rat hat daraufhin die

Pflicht, die Arbeit dieses Komitees regelmäßig zu prüfen.

(14)
Rechte

Dritter dürfen auf der Website nicht verletzt werden. Dazu zählen vor allem

Grafiken, Bilder und Fotos, die von dritter Seite erstellt wurden. Jedoch

umfasst das Copyright auch Texte und Presseartikel. Vergewissern Sie sich bitte

daher vor der Verwendung von Bildern, Fotos und Texten, ob die Autoren mit der

Nutzung ihres geistigen Eigentums auf Ihrer Website einverstanden

sind.
6. Richtigkeit und
Kontrolle
(15)
Dem

Internetbenutzer fällt es ausgesprochen schwer, die von angewählten Seiten

gegeneinander abzugrenzen. Dies hat seine Ursache in der Aufhebung des

„Raumfaktors“. Zum Verständnis ein Beispiel: Auf der Homepage des Geistigen

Rates XY befindet sich im Terminkalender eine Veranstaltung zum Thema „Vereinte

Nationen“. Dabei ist die Bezeichnung

„Vereinte Nationen“ als Querverweis umgesetzt, d.h., dass der Benutzer

hier anklicken kann, um weitere Informationen über die Vereinten Nationen zu

bekommen. Genau in diesem Moment verlässt der Benutzer die Homepage des

Geistigen Rates XY und springt (in diesem Beispiel) auf die Homepage der UN. Im

Verantwortungsbereich des Geistigen Rates befindet sich, wie beschrieben, nur

der Querverweis (Link) auf die Vereinten Nationen. Aus diesem Grund hat der

Geistige Rat genau zu prüfen, in welchem Umfang und an welchen Stellen er diese

Querverweise einsetzt.
(16)
Alle

Inhalte der Homepage müssen vom Geistigen Rat in regelmäßigen Abständen auf

vollständige Richtigkeit überprüft werden. Dies ist insbesondere dann

unverzichtbar, wenn die Inhalte durch Zitate aus den Bahá'í-Schriften ergänzt

werden. Der Geistige Rat muss wohlüberlegt und individuell entscheiden, welche

Wirkung die Seiten auf den Besucher haben können, welche Informationen für die

Öffentlichkeit und welche nur für Bahá'í gedacht sind und dann die Inhalte

abstimmen.
(17)
Es

muss vermieden werden, Inhalte mehrfach zu führen. Möchte ein Geistiger Rat

beispielsweise auf seiner Homepage eine Einführung in den Bahá'í-Glauben

darstellen, so sollte er zunächst genau prüfen, ob nicht schon an anderer Stelle

eine solche Information zu finden ist und er diese durch einen Querverweis

verwenden kann.
(18)
Bei

einem Querverweis (link) muss genauestens geprüft werden, wer der Autor der

Seite, auf die verwiesen wird, ist und unter welchem Verantwortungsbereich diese

Seiten liegen. Dies ist ein außerordentlich wichtiger Vorgang, der dazu

beiträgt, dass die Informationen, die aus der Bahá’í-Gemeinde kommen, klar

erkennbar abgegrenzt sind von Informationen, die aus anderen Quellen stammen. Der Betreiber einer Website ist für die

Links auf seiner Website verantwortlich und kann ggf. zur Rechenschaft gezogen

werden. Im Zweifel ist der vom Nationalen Geistigen Rat ernannte

Internet-Ausschuss (NIA) zu Rate zu ziehen, der den Einzelfall prüfen

kann.
(19)
Werden

Querverweise auf andere Adressen im Internet auf der eigenen Homepage verwendet,

müssen diese Verweise in regelmäßigen Abständen auf ihre Korrektheit geprüft

werden. Im Internet kommt es sehr schnell vor, dass Adressen sich ändern oder

sogar ganz verschwinden. Ebenso sind auch die Inhalte der angesprungenen Seiten

regelmäßig zu prüfen.
(20)
Der

zuständige Geistige Rat, die Gruppe oder der Ausschuss, der die Website betreut

und verantwortet, hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm vom NIA zugewiesene

eMail-Adresse (...@bahai.de) jederzeit an die

administrativ korrekte private eMail-Adresse weitergeleitet wird. Es ist

speziell darauf zu achten, dass nach einer Neuernennung oder nach einer GR-Wahl

diese eMail-Adresse ggf. durch den NIA aktualisiert und auf die zuständige

Person gerichtet wird. Änderungsanforderungen richten Sie bitte ausschließlich

per eMail an: gradmin@bahai.de.
7.
Sicherheit
(21)
Aus

Gründen der Sicherheit ist darauf zu achten, dass innerhalb der Website der Institution außer der Kontaktadresse

keine weiteren Adressen angegeben werden. Dies betrifft insbesondere den

Terminkalender u.ä. Aufstellungen von Veranstaltungen, falls hierfür keine

zentrale Anschrift, wie etwa ein Bahá'í-Zentrum oder öffentliche Räumlichkeiten

vorhanden ist.
(22)
Der

Geistige Rat muss sich mit Nachdruck davon überzeugen, dass keinerlei

Adressenlisten oder etwa eine Aufstellung der Mitglieder der Gemeinde

wiedergegeben wird.
8. Formulare und
Musterbriefe
8.1 Wahlprotokoll des Geistigen
Rates
(S.
50)
8.2 Willenserklärung zur Bildung eines
Geistigen Rates
(S.
52)
8.3 Konstituierungsprotokoll
(S. 53)
8.4 Muster eines
Stimmzettels
(S. 55)
Protokoll
der Wahl
des Geistigen Rates der Bahá'í in:
____­­__________________________
am:­­­­­­­­­
______________________________

-----------­­­-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

In den
Wahlausschuss wurden folgende Freunde berufen:
Vorsitzende(r):
________________________
Beisitzer:
______________________________
____________________________
____________________________
Wahlergebnis:
1. Zahl der
Wahlberechtigten
_______________
2. Persönlich abgegebene Stimmzettel
_______________
3. Durch Post oder Überbringer
abgegebene
Stimmzettel
_______________
4. Gesamtzahl der abgegebenen
Stimmzettel
_______________
a) davon ungültige Stimmzettel
_______________
b) davon gültige Stimmzettel
_______________
c) davon ungültige Stimmen
_______________
d) davon gültige Stimmen
______________
Folgende Freunde wurden
gewählt:
1.

_________________________________________ mit

_____________
Stimmen
2.

_________________________________________ mit

_____________
Stimmen
3.

_________________________________________ mit

_____________
Stimmen
4.

_________________________________________ mit

_____________
Stimmen
5.

_________________________________________ mit

_____________
Stimmen
6.

_________________________________________ mit

_____________
Stimmen
7.

_________________________________________ mit

_____________
Stimmen
8.

_________________________________________ mit

_____________
Stimmen
9.

_________________________________________ mit

_____________
Stimmen
- b.w. -
- Seite
2 -
Wegen

Stimmengleichheit zwischen ________________________________________

und

___________________________________________ erfolgte eine Stichwahl, aufgrund

der

_______________________________________ mit _________ Stimmen gewählt

wurde.

Das Ergebnis der Auszählung wurde nach bestem Wissen

geprüft und für richtig befunden. Um die Geheimhaltung der Wahl zu

gewährleisten, wurden, nachdem das Wahlergebnis dem örtlichen Geistigen Rat

mitgeteilt und von diesem akzeptiert wurde, alle Stimmzettel vernichtet.

_________________________________________,
den ________________________
Unterschrift des
Wahlausschusses:
Vorsitzende
(r):
_________________________________________

Beisitzer: _________________________________________

_________________________________________
_________________________________________
Bitte am

Wahltag in doppelter Ausfertigung ausfüllen und ein Exemplar sofort dem Bahá'í-Sekretariat

zusenden. Das zweite Exemplar verbleibt bei den Akten des Geistigen

Rates.
Bildung des Geistigen
Rates in:
___________________________________________
Wir

erklären unseren Willen, den Geistigen Rat der Bahá'í in

_____________________
zu
bilden.
Name,
Anschrift:
Unterschrift:
1.
______________________________________
______________________________________
______________________________
2.
______________________________________
______________________________________
______________________________
3.
______________________________________
______________________________________
______________________________
4.
______________________________________
______________________________________
______________________________
5.
______________________________________
______________________________________
______________________________
6.
______________________________________
______________________________________
______________________________
7.
______________________________________
______________________________________
______________________________
8.
______________________________________
______________________________________
______________________________
9.
______________________________________
______________________________________
______________________________
Original

zu den Akten des Geistigen Rates, Kopie an den Nationalen Geistigen

Rat.
Ort:
_______________________________
Datum:
______________________________
Protokoll der
Konstituierung
des
Geistigen Rates der Bahá’í in:

­­­­­­­­­­­­­­_____________________________________________

Bitte
folgendes ankreuzen:
Ist der
Geistige Rat im Vereinsregister eingetragen?
ja_____ nein______
Ist die
Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt?
ja_____ nein______
Bahá’í-Jahr:________
Datum der Konstituierung: _____________________
Anwesend:
(bitte
namentlich aufführen)
Abwesend:
(bitte
namentlich aufführen)
Bei der
ordnungsgemäß von

___________________________________________________

einberufenen

Sitzung des Geistigen Rates, zu der alle neun Mitglieder benachrichtigt waren,

wurden folgende Freunde mit absoluter Stimmenmehrheit, d.h. mit mindestens 5 Stimmen (5 Stimmen

sind auch dann erforderlich, wenn bei der Konstituierung nur 5 Mitglieder

anwesend sind), in geheimer Wahl als geschäftsführende Mitglieder

gewählt:
Vorsitzende(r):
_________________________________________
mit ___________Stimmen
Vor- und
Nachname
_________________________________________
________________________
PLZ /
Straße / Hausnummer
Telefon-Nummer mit Vorwahl
_________________________________________
________________________
eMail
Fax-Nummer mit Vorwahl
Stellvertretende(r)
Vorsitzende(r):
_________________________________________
mit __________ Stimmen
Vor- und
Nachname
_________________________________________
________________________
PLZ /
Straße / Hausnummer
Telefon-Nummer mit Vorwahl
_________________________________________
________________________
eMail
Fax-Nummer mit Vorwahl
- Seite
2 -
Sekretär(in):
________________________________________
mit __________ Stimmen
Vor- und
Nachname
________________________________________
________________________
PLZ /
Straße / Hausnummer
Telefon-Nummer mit Vorwahl
________________________________________
________________________
eMail
Fax-Nummer mit Vorwahl

______________________________________________________________________

Postanschrift
des Geistigen Rates (falls
abweichend vom Sekretär)
Rechner(in):
________________________________________
mit __________ Stimmen
Vor- und
Nachname
________________________________________
________________________
PLZ /
Straße / Hausnummer
Telefon-Nummer mit Vorwahl
________________________________________
________________________
eMail
Fax-Nummer mit Vorwahl

------------------------------------------------------

Unterschrift des
(der) Sekretärs(in)
Bitte in

doppelter Ausfertigung ausfüllen und ein Exemplar sogleich nach Fertigstellung dem Bahá’í-Sekretariat zusenden. Das

zweite Exemplar verbleibt bei den Akten des Geistigen

Rates.
Bitte
als Konstituierungsprotokoll nur dieses Formular
verwenden!
Stimmzettel
zur Wahl
des Geistigen Rates der Bahá’í
in
........................ für das Bahá’í-Jahr ...
am ...,
um ... Uhr
(Ortsangabe)
Familienname:
Vorname:
1.
________________________________
_________________________________
2.
________________________________
_________________________________
3.
________________________________
_________________________________
4.
________________________________
_________________________________
5.
________________________________
_________________________________
6.
________________________________
_________________________________
7.
________________________________
_________________________________
8.
________________________________
_________________________________
9.
________________________________
_________________________________

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er mehr oder weniger als

neun Namen enthält oder wenn der gleiche Name mehr als einmal genannt wird.

Der

ausgefüllte Stimmzettel ist in dem beigefügten Wahlumschlag, der das Siegel des

Geistigen Rates trägt, bei der Wahl abzugeben. Der Wahlumschlag darf keine

Aufschrift tragen. Bei Versand des Stimmzettels durch die Post bitte den

Wahlumschlag verschlossen in einen zweiten Umschlag stecken, der den Namen des

Absenders trägt, und an (Adressangabe) senden.
Der

Wahlumschlag kann auch durch Überbringer bei der Wahl abgegeben werden.

8.5 Tagesordnungsschema
„Die Protokolle sind nicht

nur klare, genaue und dauerhafte Aufzeichnungen der Tätigkeiten des ... Rates

für künftige Bezugnahme, sondern sie spiegeln auch die Geschichte des

Fortschritts des Glaubens in diesem Gebiet wider.“

Aus einem
Brief des Universalen Hauses
der
Gerechtigkeit vom 04.05.1972
Protokolle

der Geistigen Räte sind Spiegelbilder der Sitzungen, d.h. alle gefassten

Beschlüsse sollten präzise und mit genügend Hintergrundinformation festgehalten

werden. So können auch Empfänger, die bei der Sitzung nicht anwesend waren, die

Beschlüsse des Geistigen Rates nachvollziehen.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Der
Geistige Rat der Bahá’í in ...
Tagesordnung Nr.
(Es
wird empfohlen, vor jeder Sitzung
eine
Tagesordnung zu erstellen und den
Ratsmitgliedern
zuzuschicken)
Ort:
...........................................
Datum:
...........................................
Uhrzeit
...........................................
Gebete
1.
Allgemeines
1.1 Annahme der
Tagesordnung (evtl. nach Ergänzungen)
1.2 Annahme des
Protokoll (evtl. nach Korrekturen)
1.3 Finanzen,
einschl. Bericht des Rechners
1.4
Administration
(z.B.

Wahl des Geistigen Rates, Konstituierung, Amtsgericht, Finanzamt, Jahresbericht,

...)
1.5
Terminplanung
2.
Planziele und Öffnung nach außen
2.1
Studienkreise
/ Instituts-Kurse
2.2
Andachtsversammlungen
2.3
Kinderklassen
2.4
Heimkreise
2.5
Aktivitäten,
Entwicklung und institutionelle Zusammenarbeit im
Regionalbereich
2.6 Sonstige
Ziele
3.
Lehrprojekte
4.
Öffentlichkeitsarbeit
5.
Posteingänge
5.1
Der Nationale Geistige
Rat
5.2
Hilfsamt
/Assistenten
5.3
Sonstige
Korrespondenz
6.
Vorschläge aus dem Neunzehntagefest
(sofern
nicht unter obigen Punkten behandelt)
7.
Ausschüsse und Einzelbeauftragte des Geistigen
Rates

(z.B. Lehrausschuss, Jugendausschuss, Pressereferent,

...)
8.
Mitgliederbetreuung
8.1
Erklärungen
8.2 Zuzüge /
Wegzüge
8.3
Trauungen
8.4 Geburten /
Sterbefälle
8.5
Mitgliederstand
8.6 Betreuung

von Gemeindemitgliedern und Freunden in der Umgebung

8.7
Sonderfälle
9.

Überprüfung der Durchführung früher gefasster Beschlüsse und

Evaluation beschlossener Vorgehensweisen und Projekte

(sofern
nicht bereits unter obigen Punkten behandelt)
10.
Sonstiges
11. Nächste
Sitzung
Schlussgebet
8.6 Protokoll-Muster
Der Geistige Rat der Bahá’í in
...
Protokoll
Nr. 5/160
Ort:
.......................
Datum:
.......................
Uhrzeit:
....................... (von ... bis)
Anwesend: Gisela Kinzig,
Günter Santos, ...
Abwesend: Herbert Meiner
(verreist), Uwe Sänger (erkrankt), ...
Gebete
...
verantwortlich/
Termin
2. Planziele und
Öffnung nach außen
2.1 Studienkreise /
Institutskurse
Es

wurde beschlossen, für den Herbst einen Studienkreis zu Ruhi-Buch 2

zu
organisieren.
Günter
Santos
Nov.
04
2.2
Andachtsversammlungen
Künftig
soll sonntagvormittags eine Andachtsversammlung
stattfinden.
Der Bürgersaal soll hierfür reserviert werden.
Gisela
Kinzig
15.10.04
8.7 Musterbrief: Änderung des
Vorstands
DER
GEISTIGE RAT DER Bahá'í IN .............. e.V.
Datum
An
das
Amtsgericht
-Registergericht-
……………………
Betr.:
Eintragung des vertretungsberechtigten Vorstands
Sehr
geehrte Damen und Herren,
In der

Mitgliederversammlung des Geistigen Rates der Bahá'í in

.........................
am …….. wurden als vertretungsberechtigter
Vorstand gewählt:
Vorsitzende/r:
..............................................
Stellvertretende/r Vorsitzende/r:
..............................................
Zum

Nachweis der Wahl ist anliegend beigefügt eine Abschrift des Protokolls vom

……….
Die

Einladung zur Wahlversammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, die Versammlung war

beschlussfähig. Die satzungsgemäße Mehrheit bei der Wahl wurde

erreicht.
Der

Verein ist steuerlich als gemeinnützig anerkannt. Um Gebührenbefreiung nach dem

LJKG wird gebeten.
Vorsitzender
(beglaubigte
Unterschrift durch Notar oder Ortsgericht)
8.8 Musterprotokoll: Änderung des
Vorstands
Protokoll der
Mitgliederversammlung (Wahl des Vorstands)
des Geistigen Rates der
Bahá'í in .....
Ort:
Zeit:
Anwesend: (Mitglieder
namentlich aufführen)
Versammlungsleiter/in:
Protokollführer/in:
Der/die

Versammlungsleiter/in eröffnete um ... Uhr die Mitgliederversammlung, begrüßte

die Erschienenen und stellte fest, dass sämtliche Mitglieder des Nationalen

Geistigen Rates unter Hinweis auf die anstehende Wahl des Vorstands fristgerecht

zur Mitgliederversammlung geladen wurden und dass die Versammlung beschlussfähig

war.
Hierauf

gab der/die Versammlungsleiter/in die vorgeschlagene Tagesordnung

bekannt:
Neuwahl
des Vorstands
Durch

Zuruf wurde ein Wahlausschuss gebildet. Nach Lesung eines Gebetes wurde zur Wahl

geschritten. Der Wahlausschuss gab das Ergebnis der Wahl bekannt. Es wurden als

geschäftsführende Mitglieder gewählt (die erforderliche Mehrheit beträgt 5

Stimmen):
Vorsitzende/r:
..........................,
mit ... Stimmen
Stellvertretende/r
Vorsitzende/r:
..........................,
mit ... Stimmen
Sekretär:
..........................,
mit ... Stimmen
Rechner:
..........................,
mit ... Stimmen
Die
gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Wahl an.

...............................................................

Unterschrift
des/der Protokollführers/in
[1]
Beauftragter: Günter
Maltz, Gorch-Fock-Str. 4, D - 29640
Schneverdingen,
Tel..
05193-7404, Fax: 05193-52531,
e-Mail: archiv@bahai.de
[2]
Aus einem Brief im

Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 09.03.1932

[3] Aus einem
Brief im
Auftrag Shoghi Effendis an den

Nationalen Geistigen Rat der Britischen Inseln vom 29.05.1946

[4]

Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 25.04.1947

[5] Aus einem
Brief im
Auftrag Shoghi Effendis an den

Nationalen Geistigen Rat der Britischen Inseln vom 08.05.1947

[6] Aus einem Brief im

Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 15.01.1951

[7]
Aus einem Brief im

Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat von Argentinien,

Bolivien, Chile, Paraguay und Uruguay vom 26.09.1957

[8] Auszug

aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat von Nordwestafrika vom 04.09.1966
[9]
Bahá’u’lláh, Verborgene Worte arab. 51
[10] Aus
einem Brief im Auftrag Shoghi

Effendis an einen Gläubigen vom 28.09.1941, zit. in Geistige Räte - Häuser

der Gerechtigkeit, S. 19
[11] Aus
einem Brief im Auftrag Shoghi

Effendis an einen Gläubigen vom 13.03.1944, zit. in Geistige Räte - Häuser

der Gerechtigkeit, S. 29
[12] Aus
einem Brief des Universalen

Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Kanada vom

19.03.1973
[13]

Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 28.09.1941,

zit. in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 19

[14]
Shoghi Effendi,

Bahá’í Administration, zit. in Geistige Räte - Häuser der

Gerechtigkeit, S. 18 und 19
[15] Aus einem Brief im Auftrag

Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 09.03.1934, zit. in Geistige Räte -

Häuser der Gerechtigkeit, S. 26
[16] Aus
einem Brief des Universalen

Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Bolivien vom

27.03.1966
[17] Aus
einem Brief im Auftrag Shoghi

Effendis, in Principles of Bahá’í Administration, S. 57, zit. in

Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 29
[18] Aus einem Brief des

Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat der

Vereinigten Staaten
[19]
Bahá'u'lláh,
Ährenlese 146:1
[20]
'Abdu’l-Bahá, in Sendschreiben
zum Göttlichen Plan
[21]
Aus einem Brief des

Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen vom

23.09.1975
[22]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen vom

23.09.1975
[23] Ohne
Quellenangabe
[24]
Ohne Quellenangabe
[25]
Ohne Quellenangabe
[26]
Ohne Quellenangabe
[27]

Aus einer Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 06.02.1973, in

Botschaften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, Bd. 2, S.

145
[28]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, zit. in Bahá'í

National Review No. 114, Wilmette, Sept. 1980
[29]

'Abdu'l-Bahá, zit. in Bahá’í Administration, S. 21, dt. in Geistige Räte -

Häuser der Gerechtigkeit, S. 15
[30]

Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 19.10.1947, in

US Bahá’í News Nr. 202, zit. in Geistige Räte - Häuser der

Gerechtigkeit, S. 30
[31]
Ohne Quellenangabe
[32]
'Abdu'l-Bahá, zit. in Liebe und Ehe, S. 55
[33]
Ohne Quellenangabe
[34]

vom 02.10.1935 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten

[35]

vom 06.11.1935 an den Nationalen Geistigen Rat in Indien

[36]

vom 06.11.1935 an den Nationalen Geistigen Rat in Persien

[37]Das

Universale Haus der Gerechtigkeit, Stellungnahme vom 31.01.1982

[38]

Anmerkung des Übersetzers: Die Übertragung von Begriffen des Rechts und

der Ethik in eine andere Sprache bereitet besondere Schwierigkeiten, weil die

jeweiligen Begriffe in den verschiedenen Sprachen nicht kongruent sind. Liegt

einer Übersetzung nicht der Urtext zugrunde, sondern eine englische Übersetzung

von diesem, ist die Gefahr der Abweichung umso größer. Aus diesem Grunde wurden

für die drei Begriffe („adultery“, „sodomy“, „lechery“) der Urtext

herangezogen.

Im Arabischen stehen hier die Begriffe: zinEQ \O(a,\s\up3(-))’, liwEQ \O(a,\s\up3(-))\EQ \o(t,\s\do3(.)) und khiyEQ \O(a,\s\up3(-))na. ZinEQ \O(a,\s\up3(-))’ umfaßt

weit mehr als nur den Ehebruch (adultery): Jeder voreheliche oder außereheliche

Beischlaf fällt darunter. Die Etymologie von liwEQ \O(a,\s\up3(-))\EQ \o(t,\s\do3(.))

verweist auf den biblischen Propheten Lot (lEQ \O(u,\s\up3(-))EQ \o(t,\s\do2(.))) der mit der Stadt Sodom verbunden ist. Bei den

Sodomitern (luEQ \o(t,\s\do2(.))i) waren

geschlechtliche Perversionen (gleichgeschlechtliche Unzucht, Unzucht mit Tieren)

üblich. In der SharEQ \O(i,\s\up3(-))‘a bezeichnet liwEQ \O(a,\s\up3(-))\EQ \o(t,\s\do3(.)) den sexuellen Verkehr zwischen Männern, während siEQ \o(h,\s\do2(.))EQ \O(a,\s\up3(-))q für die

lesbische Liebe steht. Die Forschungsabteilung des Universalen Hauses der

Gerechtigkeit hat darauf verwiesen, daß liwEQ \O(a,\s\up3(-))t im

weiteren Sinne alle geschlechtlichen Aberrationen umfaßt. Hans Wehr (Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache

der Gegenwart Wiesbaden 51985) gibt

denn auch an: widernatürliche Unzucht, Päderastie, Homosexualität. Das englische

„sodomy“ mit „Sodomie“ zu übersetzen, verbietet sich, weil der Begriff im

Deutschen ausschließlich die Zoophilie bezeichnet. KhiyEQ \O(a,\s\up3(-))nah

bezeichnet jede Form der Treulosigkeit, des Treubruchs, des Verrats und der

Untreue. In der Trias mit den vorerwähnten Begriffen hat khiyEQ \O(a,\s\up3(-))nah hier

einen eindeutig sexuellen Bezug. Es ist die Untreue gegenüber dem Ehepartner,

die schon mit unziemlichen Blicken beginnen kann. Im Qur’n (40:19) erscheint der Begriff khainat’ul a‘yun (die untreuen

Blicke, vgl. auch Matth. 5:28). Das Research Department verweist darauf, daß

Untreue in diesem Sinne auch begangen werden kann von Eltern gegenüber ihren

Kindern oder vom Vormund gegenüber einem Mündel.
[39]
Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas,
Hofheim-Langenhain 2000, K 109
[40]
Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen 136
[41]
Kitáb-i-Aqdas, Fragen und
Antworten 69
[42]
Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen
136, siehe auch Erläuterungen 38 - 48
[43]

Vgl. Hermann Grossmann, Der Bahá'í und die Bahá'í-Gemeinde,

Hofheim-Langenhain 19943, S. 53ff; siehe auch unten die

Formulierungshilfe.
[44] Vgl. Kitáb-i-Aqdas K
130
[45]
Vgl. Kitáb-i-Aqdas K 128 und
Erläuterungen 149
[46]

Gebete offenbart von Bahá’u’lláh, Báb und ‘Abdu’l-Bahá, Hofheim-Langenhain

19963, S. 387ff
[47] Kitáb-i-Aqdas K
28
[48]
Vgl. Kitáb-i-Aqdas, Fragen
und Antworten 69
[49]
Vgl. Kitáb-i-Aqdas, Fragen

und Antworten 9 und Huqúqu’lláh ... die krönende Zier aller Ernten der

Welt, Hofheim-Langenhain 20012, Nr. 22
[50]
Vgl. Kitáb-i-Aqdas, Fragen
und Antworten 80
[51]

Das Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die

Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung

beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
[52]

Auf die Darstellung der Erben dritter, vierter oder fernerer Ordnungen wird hier

verzichtet.
[53]

Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis, zitiert in: Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen

38
[54]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen

Geistigen Rat vom 31.12.1972, zit. in Lights of Guidance Nr.

644
[55]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat von Deutschland vom 03.07.2002
[56] Kitáb-i-Aqdas
K128
[57]
Zit. in Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 149
[58] Der Báb, Eine Auswahl aus Seinen Schriften,
Kap. 3:23
[59] In Star of the West, Vol.

XI, No. 19, page 317, zit. in Lights of Guidance Nr.

669
[60]

Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen

Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas vom 07.07.1947, zit. in

Lights of Guidance Nr. 666
[61] Aus

einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen

Rat von Deutschland vom 09.12.1984, zit. in Lights of Guidance Nr.

642
[62] Kitáb-i-Aqdas
K130
[63]
Kitáb-i-Aqdas, Fragen und Antworten Nr. 16
[64]
Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 152
[65]

Aus einem Schreiben des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat von Neuseeland vom 20.10.1974, zit. in Lights of Guidance

Nr. 643
[66]

Vgl. Kitáb-i-Aqdas K8, K12, Fragen u. Antworten Nr. 70 u. 85,

Erläuterungen Nr. 10, 11, 19, 149; sowie Lights of Guidance Nr. 638, 640,

661
[67]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Bahá’í-Verlag

vom 13.09.1993 (siehe auch Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 11)

[68]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 17.01.1967, zit. in Lights of

Guidance Nr. 660
[69] Aus

einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom

10.11.1946, zit. in Lights of Guidance Nr.
664
[70]
Aus einem Brief geschrieben im

Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten

und Kanadas vom 20.07.1946, zit. in Lights of Guidance Nr. 662

[71]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen

Geistigen Rat vom 16.08.1993
[72]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen

Geistigen Rat vom 31.12.1972, zit. in Lights of Guidance Nr.

644
[73]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 11.01.1968, zit. in Lights of

Guidance Nr. 651
[74] Kitáb-i-Aqdas
K129
[75] Siehe

Kitáb-i-Aqdas, Fragen und Antworten Nr. 70. Totenringe können beim

Bahá’í-Verlag bestellt werden.
[76]

Siehe Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 10.06.1990, zit. in

Rúh va Iktisháfát-i-Ruháníyyi by Atá’u’lláh Guharríz; Mir’át

Publications, New Delhi, India; S. 157
[77]

Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom

02.04.1955, zit. in Lights of Guidance Nr. 639
[78] Kitáb-i-Aqdas
K130
[79]
Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 151
[80]

Herausgegeben vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í in Österreich, Wien

1982.
[81]

Aus einem Schreiben des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat Deutschland vom 03.07.2002
[82] Kitáb-i-Aqdas
K128
[83]
Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 149
[84]

Siehe Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom

06.07.1935, zit. in Lights of Guidance Nr.646
[85]

Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom

30.09.1955, zit. in Lights of Guidance Nr. 671
[86] Aus

einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen

Rat der Vereinigten Staaten vom 20.06.1954, zit. in Lights of Guidance

Nr. 672
[87]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 10.04.1989, zit. in

Rúh va Iktisháfát-i-Ruháníyyi by Atá’u’lláh Guharríz; Mir’át

Publications, New Delhi, India; S.162.
[88]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen

Geistigen Rat vom 30.11.1978
[89]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat von Brasilien vom 20.02.1978, zit. in Lights of Guidance

Nr. 654
[90]

Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom

02.04.1955, zit. in Lights of Guidance Nr. 639
[91]

Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom

22.03.1957, zit. in Lights of Guidance Nr. 667
[92]

Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis vom 06.09.1946, zit. in Lights of

Guidance Nr. 984
[93]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat der Britischen Inseln vom 16.10.1969, zit. in Lights of

Guidance Nr. 984
[94]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat von Kolumbien vom 04.05.1966, zit. in Lights of Guidance

Nr. 659
[95]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen

Geistigen Rat von Brasilien vom 12.07.1984, zit. in Lights of Guidance

Nr. 655
[96]

Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effenis an den Nationalen

Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 20.07.1946, zit. in Lights of

Guidance Nr. 657
[97]

Siehe Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen

Rat von Brasilien vom 12.07.1984, zit. in Lights of Guidance Nr.

655
[98]

Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis vom 20.05.1936

[99]

Aus einem Schreiben des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 05.09.1995 an

einen Nationalen Geistigen Rat
[100] Vgl. a.a.O.
Anmerkung: Bei den Zitaten handelt es sich um
vorläufige Übersetzungen
[101]
Bahá’u’lláh, Ährenlese 43:6, Hofheim
19994
[102]
Bahá’u’lláh, Ährenlese 111
[103]

Das Universale Haus der Gerechtigkeit, „An die Repräsentanten der Religionen der

Welt“, April 2002, in: Vorurteile überwinden, Hofheim 2003, S.

14
[104] a.a.O., S.
18f
[105]

Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an die Nationalen

Geistigen Räte vom 11.06.2002
[106]
Bahá’u’lláh, Verborgene Worte, pers. 36, Hofheim
2001

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