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GR-Handbuch-Dateien : GR-HANDBUCH
HANDBUCH
FÜR
GEISTIGE RÄTE
mit Materialien im Anhang
Herausgegeben vom Nationalen Geistigen Rat
der Bahá'í in Deutschland
Hofheim-Langenhain
Ausgabe 2004
1. Auflage 1974 (Leitfaden für Geistige Räte)
2. neubearbeitete Auflage 1984
3. aktualisierte Auflage 2004
Adressen

Der Nationale Geistige Rat der Bahá'í in Deutschland e.V.

Eppsteiner Str. 89
65719 Hofheim/Ts.
Tel.: 06192-9929-0
Fax: 06192-9929-99
eMail: nsagermany@bahai.de
Internet: www.bahai.de

Adressänderungen (Sekretariat): mitglieder@bahai.de

Finanzabteilung: finanzabteilung@bahai.de, Tel.: 06192-9929-15

Bahá'í-Haus der Andacht
Besucher- und Informationszentrum
Eppsteiner Str. 95
65719 Hofheim/Ts. (Langenhain)
Tel.: 06192-901677
Fax: 06192-901678
eMail: biz@bahai.de

Hermann Grossmann Institut – Bildungswerk der deutschen Bahá’í-Gemeinde trainingsinstitut@bahai.de, kurse@bahai.de,

Tel.: 036252-46335 (Büro Tambach), Fax: 036252-46336

Bahá'í-Verlag
Eppsteiner Str. 89
65719 Hofheim/Ts.
Tel.: 06192-22921
Fax: 06192-22936
eMail: office@bahai-verlag.de
Internet mit eShop: www.bahai-verlag.de
Geistige Räte – Häuser der Gerechtigkeit

'Abdu'l-Bahá führte die vorläufige Bezeichnung „Geistige Räte“ ein. Er stellte auch unmissverständlich klar, dass beide Namen ein und dieselbe Institution bezeichnen. In einem Sendschreiben an die Mitglieder des ersten Geistigen Rates von Chikago hat er sie als die Mitglieder des „Hauses der Gerechtigkeit“ für jene Stadt angesprochen.

Wann dieser vorläufige Name umgewandelt wird in „Häuser der Gerechtigkeit“, steht in engem Zusammenhang mit dem Verständnis der Ziele des Glaubens und seiner breiten Anerkennung in der Öffentlichkeit. Der Zeitpunkt wird durch das Universale Haus der Gerechtigkeit festgelegt.

VORWORT
zur dritten, aktualisierten Auflage 2004

In der vorliegenden Ausgabe des Handbuchs für Geistige Räte sind notwendige Anpassungen an die Entwicklungen der jüngsten Zeit vorgenommen worden, so dass es einen aktuellen Stand der für die Arbeit der Geistigen Räte wichtigen Regelungen wieder gibt.

In der vorliegenden Fassung liegt das Handbuch in einem Hauptteil und einem Anhang vor: Der Hauptteil mit den Kapiteln 1 bis 6 umfasst das Regelwerk mit praktischen Anleitungen für die Arbeit des Geistigen Rates. Im Anhang mit den Kapiteln 7 und 8 sind Erläuterungen und Merkblätter zu einigen wichtigen Themen sowie häufig benötigte Formulare und Musterbriefe zu finden.

Das Handbuch soll als Nachschlagewerk dienen und bei der Sitzung des Geistigen Rates verfügbar sein, um bei Bedarf an Ort und Stelle zur Klärung administrativer Fragen genutzt werden zu können. Neben der ausgedruckten Version steht es auch elektronisch als Word-Datei mit aktivem Inhaltsverzeichnis zum leichteren Auffinden von Stichworten zur Verfügung. Die Datei ist auch im Gemeinde.Web eingestellt und so jedem interessierten Gemeindemitglied zugänglich.

Das Handbuch wird auch in der Zukunft bei Bedarf aktualisiert und ergänzt. Die Änderungen werden in der elektronischen Datei vorgenommen und den Geistigen Räten jeweils mitgeteilt. Anregungen und Vorschläge sind sehr willkommen.

Verwiesen sei an dieser Stelle auch auf ein vom Hilfsamt erarbeitetes Vertiefungsprogramm über die Bedeutung und Aufgaben der Geistigen Räte, das Geistige Räte gewiss sehr hilfreich finden werden, wenn sie es gemeinsam mit einem Mitglied des Hilfsamts oder einem Assistenten durchführen.

Der Nationale Geistige Rat
der Bahá’í in Deutschland
Inhaltsverzeichnis

1. Der Geistige Rat in der Weltordnung Bahá'u'lláhs 8

1.1 Grundlagen 8
1.2 Aufgaben 8
1.3 Die Erfordernisse des Plans 10
1.3.1 Entwicklung in Regionalbereichen 11
1.3.2 Wachstum durch Kernaktivitäten 12

1.4 Erfordernisse der Mitglieder eines Geistigen Rates 13

1.5 Verhältnis zwischen Rat und Gläubigen 13
2. Der Geistige Rat – Aufbau 15
2.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 15
2.1.1 Örtliche Zuständigkeit 15
2.1.2 Sachliche Zuständigkeit 15
2.1.3 Vertretung der Gemeinde 15
2.1.4 Zugehörigkeit zur Gemeinde 15
2.2 Bildung eines Rates durch Willenserklärung 15
2.3 Wahl des Geistigen Rates 16
2.3.1 Vorbereitung der Wahl 16
2.3.2 Aktives und passives Wahlrecht 17
2.3.3 Aufgaben des Wahlausschusses 18
2.4 Erhaltung und Stärkung des Geistigen Rates 19

2.4.1 Die Bedeutung der Mitgliedschaft in einem Geistigen Rat 19

2.4.2 Teilnahme und Rücktritt 20
2.4.3 Nachwahl 20
2.4.4 Der gefährdete Rat 21
2.4.5 Verlust des Rates 21
2.5 Eintragung und Gemeinnützigkeit 21
2.5.1 Eintragung des Geistigen Rates 21
2.5.1.1 Notwendigkeit der Eintragung 21
2.5.1.2 Satzung und praktische Hinweise 21
2.5.1.3 Änderung des Vorstandes 22

2.5.2 Antrag auf Gemeinnützigkeit und deren Fortführung 22

3. Der Geistige Rat – Organisation 23
3.1 Einberufung der Ratssitzungen 23
3.1.1 Beschlussfähigkeit (Quorum) 23

3.2 Konstituierung (Wahl der geschäftsführenden Mitglieder) 23

3.2.1 Vorstand 23
3.2.2 Wahl des Vorstandes 23
3.2.3 Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds 23
3.3 Aufgaben der geschäftsführenden Mitglieder 24
3.3.1 Vorsitzender 24
3.3.2 Stellvertretender Vorsitzender 24
3.3.3 Aufgaben des Sekretärs 24
3.3.4 Aufgaben des Rechners 25
3.4 Ratssitzungen 25
3.4.1 Tagesordnung 27
3.4.2 Beratung und Beschlussfassung 27

3.4.3 Beratung mit Personen, die nicht Mitglieder des Rates sind 28

3.4.4 Vertraulichkeit 28
3.4.5 Protokollführung 29
3.4.6 Dringlichkeitsfälle – Sondersitzungen 31
3.4.7 Berufung gegen Ratsbeschlüsse 31
3.5 Durchführung der Ratsbeschlüsse 34
3.6 Termine 34
3.7 Ausschüsse 34
3.8 Der Bahá'í-Fonds 34
3.8.1 Spenden von Nicht-Bahá’í 36
3.9 Vermögensverwaltung 36

3.10 Aufbewahrung von Schriftstücken und Mitgliederliste 37

3.11 Konkordanz der Ratsbeschlüsse 37
3.12 Archiv 37
3.13 Materialien 38
3.13.1 Urkunden 38
3.13.2 Örtliche Bahá'í-Bibliothek 38
3.13.3 Buchverkauf 38
3.14 Jahresbericht 38
4. Der Geistige Rat und die Gemeinde 40
4.1 Betreuung der einzelnen Gläubigen 40
4.1.1 Mitgliederführung 40

4.1.1.1 Wählbare und wahlberechtigte Mitglieder 40

4.1.1.2 Jugendliche Mitglieder 40
4.1.1.3 Bahá'í-Kinder 40
4.1.1.4 Bahá'í ohne administrative Rechte 41
4.1.1.5 Streichungen von der Mitgliederliste 42
4.1.1.6 Wohnsitz unbekannt 42
4.1.1.7 Austritte 42
4.1.1.8 Bahá'í-Ausweise 44
4.1.1.9 Bahá'í-Besucher 45
4.1.1.10 Zuzüge aus dem Ausland 45
4.1.2 Erklärungen 45
4.1.2.1 Voraussetzungen für die Aufnahme 45
4.1.2.2 Sonderfälle im Aufnahmeverfahren 46
4.1.3 Pioniere und Reiselehrer 47
4.1.4 Pilgerreisen, Besuche im Heiligen Land 48
4.1.5 Persönliche Beratung 48
4.1.6 Testament 48
4.1.7 Todesfälle – Bahá'í-Bestattungen 49

4.1.7.1 Testamentsverfügungen die d. Bahá'í-Gesetz widersprechen 49

4.1.7.2 Verfahrensweise bei Selbstmord 50
4.1.8 Universelle Teilnahme 50
4.2 Betreuung der Gemeinde 51
4.2.1 Neunzehntagefest 51
4.2.2 Bahá'í-Feiertage und -Gedenktage 52
4.2.3 Andachtsversammlungen und Frühgebete 53
4.2.4 Jahrestagung 53
4.2.5 Mitteilungsblätter, Monatsprogramm 54

4.2.6 Studienkreise des Trainingsinstituts und Vertiefungen 54

4.2.7 Kinderklassen und Juniorveranstaltungen 55
4.2.8 Jugendaktivitäten 56
4.3 Durchführung der Bahá'í-Gesetze 57
4.3.1 Grundsätzliches 57
4.3.2 Bahá'í-Trauung 59
4.3.2.1 Die Bahá'í-Trauung ist obligatorisch 59

4.3.2.2 Die rechtliche Verantwortung liegt beim Geistigen Rat 60

4.3.2.3 Bedingungen für die Bahá'í-Eheschließung 61

4.3.2.4 Sanktionen 63
4.3.3 Verlobung 63
4.3.4 Scheidung 63
4.3.5 Verstöße gegen Bahá'í-Gesetze 66
4.3.5.1 Verstoß gegen die Bahá'í-Ehegesetze: 67
4.3.5.2 Moralisches Fehlverhalten 67
4.3.5.3 Homosexualität 69
4.3.5.4 Alkohol und Drogen 69
4.3.5.5 Ausschank von Alkohol 70
4.3.5.6 Politische Betätigung 70

4.3.5.7 Kirchenmitgliedschaft/Mitgliedsch. in kirchl. Organisationen 70

4.3.5.8 Verstoß gegen Landesgesetze 71
4.3.5.9 Streitfälle 71

4.3.6 Maßnahmen des Rates bei Verstößen gegen Bahá'í-Gesetze 72

5. Verbindung mit anderen Bahá'í-Institutionen 73

5.1 Der gewählte Zweig der Bahá'í-Gemeindeordnung 73

5.1.1 Das Universale Haus der Gerechtigkeit 73
5.1.2 Der Nationale Geistige Rat 73
5.1.2.1 Leitende Institution 73

5.1.2.2 Anweisungen des Universalen Hauses durchführen 74

5.1.2.3 Information durch Protokolle der Geistigen Räte 74

5.1.2.4 Behandlung von Fragen, Anregungen und Vorschlägen 75

5.1.2.5 Anlaufstelle Nationales Bahá’í-Sekretariat 75

5.1.2.6 Übertragung v. Aufgaben außerhalb d. Jurisdiktionsbereichs 75

5.1.2.7 Korrespondenz mit ausländischen Institutionen 75

5.1.3 Nationale Ausschüsse 75

5.1.4 Geistige Räte, Gruppen und Einzelstehende 75

5.1.5 Bahá'í-Institutionen im Ausland 76

5.2 Der ernannte Zweig der Bahá'í-Gemeindeordnung 76

5.2.1 Die „Gelehrten“ 76
5.2.2 Internationales Lehrzentrum 76
5.2.3 Das Kontinentale Berateramt 76
5.2.4 Hilfsamt und Assistenten 77
6. Der Geistige Rat und die Öffentlichkeit 79
6.1 Verbreitung der Sache Gottes 79
6.1.1 Lehren des Glaubens 79
6.1.2 Organisiertes Lehren der Sache 79
6.1.3 Methoden des Lehrens 80
6.1.4 Interessentenbetreuung 80

6.1.4.1 Gesprächsabende, vom Geistigen Rat betreut 80

6.1.4.2 Heimkreise der einzelnen Gemeindemitglieder 80

6.1.5 Erklärungen 80
6.2 Wirken in der Gesellschaft 81
6.2.1 Proklamation 81

6.2.1.1 Kontakte zur Presse und zu anderen Massenmedien 81

6.2.1.2 Kontakte mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens 82

6.2.1.3 Kontakte zu Behörden, Organisationen, Geschäftsleuten 82

6.2.1.4 Zusammenarbeit mit Amnesty International 83

6.2.1.5 Verteilung von Broschüren und Flugblättern 84

6.2.1.6 Erheben von Eintrittsgeld bei Konzerten und Vorträgen 85

6.2.2 Interreligiöser Dialog 85
6.2.2.1 Der Weltreligionstag 85
6.3 Schutz des Glaubens 86
6.3.1 Zuständigkeit 86
6.3.2 Verantwortung des Geistigen Rates 86

6.3.3 Falsche Darstellung des Glaubens in den Medien 86

6.3.4 Bundesbrecher 87

6.3.5 Störungen bei öffentlichen Veranstaltungen 87

6.3.6 Nichteinmischung in die Politik 87
6.4 Internet und Gemeinde.Web 88

1. Der Geistige Rat in der Weltordnung Bahá'u'lláhs

1.1 Grundlagen

„Der Herr hat befohlen, dass in jeder Stadt ein Haus der Gerechtigkeit errichtet werde, in dem sich Berater nach der Zahl Bahá (neun) versammeln sollen ... Sie sollen die Treuhänder des Allbarmherzigen unter den Menschen sein und sich für alle Erdenbewohner als die von Gott bestimmten Hüter betrachten.“ 1

„Es ist von größter Wichtigkeit, dass in Übereinstimmung mit dem genauen Wortlaut des Kitáb-i-Aqdas, dem Heiligsten Buch, an jedem Ort, sei er Stadt oder Dorf, an dem die Zahl der Erwachsenen (21 Jahre alt oder älter), die sich als Bahá'í erklärt haben, neun2 überschreitet, sofort ein örtlicher ‚Geistiger Rat’ errichtet wird. Ihm müssen alle örtlichen Angelegenheiten, die mit dem Glauben in Zusammenhang stehen, direkt und sofort zu umfassender Beratung und Entscheidung übergeben werden. Die Wichtigkeit, ja die absolute Notwendigkeit dieser örtlichen Räte wird offenbar, wenn wir uns klar machen, dass sie sich in kommenden Tagen zum örtlichen Haus der Gerechtigkeit entwickeln werden.“ 3

„... ‚Geistige Räte’ ... werden jedes Jahr am ersten Tag des größten Bahá'í-Festes4 von allen erwachsenen Gläubigen, von Männern und Frauen gleichermaßen, direkt gewählt und besitzen eine Amtsgewalt, die sie zu Handlungen und Entscheidungen befugt, ohne sich vor ihren Wählern verantworten zu müssen. Sie sind feierlich verpflichtet, unter allen Umständen den Geboten der 'Größten Gerechtigkeit' zu folgen, die allein den Weg zum Reich des 'Größten Friedens' weisen können, den Bahá'u'lláh verkündet hat und letztendlich errichten muss. Sie haben die Pflicht, jederzeit das Wohl der ihnen unterstellten Gemeinden zu fördern, sie mit ihren Plänen und Arbeiten vertraut zu machen und sie aufzufordern, in jedem von diesen Gemeinden gewünschten Umfang Anregungen vorzubringen... Sie werden von örtlichen Fonds getragen, an die alle Gläubigen freiwillige Zuwendungen machen. Diese Räte, die Vertreter und Treuhänder des Glaubens Bahá'u'lláhs,... haben... in reichem Umfang dargetan, dass man in ihnen mit Recht die Nervenstränge der Bahá'í-Gesellschaft und die tragende Grundmauer ihres Verwaltungsgebäudes sieht.“ 5

Weitere Texte siehe „Geistige Räte – Häuser der Gerechtigkeit“, Bahá’í-Verlag, S. 9 - 12.

1.2 Aufgaben

Zu den Hauptaufgaben eines Geistigen Rates gehören:

- die Förderung des Wachstums und der Entwicklung der Gemeinde, aktuell insbesondere durch die Förderung der Kernaktivitäten (Studienkreise, Kinderklassen und Andachtsversammlungen) und ihrer Öffnung für die Gesellschaft,

- die Förderung der Einheit und Integration der Gemeinde und damit verbunden die Bereitschaft, Konflikte lösen zu helfen,

- die Förderung eines Bewusstseins für die Bedeutung der verschiedenen Bahá’í-Fonds und des Huqúqu’lláh-Gesetzes.

„Unter den herausragenden Zielen, die von dem örtlichen Geistigen Rat in seinem Entwicklungsprozess zu voller Reife erreicht werden müssen, sind, als ein liebevoller Hirte für die Bahá'í-Gemeinde zu handeln, die Einigkeit und Harmonie unter den Freunden zu fördern, die Lehrarbeit zu leiten, die Sache Gottes zu schützen, Feste, Jahrestage und regelmäßige Zusammenkünfte der Gemeinde zu veranstalten, die Bahá'í mit seinen Plänen vertraut zu machen, die Gemeinde einzuladen, ihre Empfehlungen zu geben, das Wohlergehen der Jugendlichen und Kinder zu fördern und, soweit die Umstände es erlauben, sich an humanitären Aktivitäten zu beteiligen. In seiner Beziehung zu dem einzelnen Gläubigen sollte der Rat ihn fortwährend einladen und ermutigen, den Glauben zu studieren, seine glorreiche Botschaft zu verbreiten, in Übereinstimmung mit seinen Lehren zu leben, freimütig und regelmäßig dem Fonds zu spenden, sich an den Gemeindeaktivitäten zu beteiligen und, wenn nötig, Zuflucht beim Rat für Ratschlag und Hilfe zu suchen.“ 6

Zu Stufe, Aufgaben und Entwicklung des Geistigen Rates siehe auch: Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 30. Juli 1972, Botschaften Band 2, S. 138 - 148.

Die Amtsführung des Geistigen Rates ist durch die in den Schriften Bahá'u'lláhs, 'Abdu'l-Bahás und Shoghi Effendis niedergelegten Gesetze und Grundsätze verbindlich geregelt. Dabei kommt dem Prinzip der Beratung eine herausragende Bedeutung zu: „Beratung ist die Lampe der Führung, welche den Weg weist und Einsicht schenkt.“ 7 Entscheidend ist der Geist der Beratung: „Reinheit des Beweggrundes, strahlender Geist, Loslösung von allem außer Gott, Hingezogensein zu Seinen göttlichen Düften, Bescheidenheit und Demut vor Seinen Geliebten, Geduld und Langmut in Schwierigkeiten, Dienstbarkeit an Seiner heiligen Schwelle.“ 8

Die Entscheidungen eines Geistigen Rates sind, wie 'Abdu'l-Bahá versichert, des göttlichen Beistands gewiss, aber nur dann, wenn der Rat in der Hinwendung zu Gott, in innerer Loslösung und völliger Harmonie unter seinen Mitgliedern berät. Die Mitglieder müssen „ihre Ansichten in völliger Ergebenheit, Höflichkeit, Würde, Sorgfalt und Mäßigung zum Ausdruck bringen. Sie müssen in jeder Angelegenheit nach der Wahrheit forschen und dürfen nicht auf ihrer Meinung beharren“.9 Dabei liegt „an der tiefsten Wurzel der Sache Gottes der unbestreitbare Rechtsgrundsatz persönlicher Meinungsfreiheit“.10

Der Geistige Rat soll sein Amt im Sinne des Dienstes ausüben und stets bedenken, „dass der Grundton der Sache Gottes nicht diktatorische Gewalt, sondern demütige Gemeinschaft ist, nicht willkürliche Macht, sondern der Geist freier und liebevoller Beratung“.11 Aufgabe der Ratsmitglieder ist nicht, „zu diktieren, sondern zu beraten; und nicht nur untereinander zu beraten, sondern so viel wie möglich auch mit den Freunden, die sie vertreten. Sie sollen sich nicht anders sehen denn als erwählte Werkzeuge für die noch wirksamere, noch würdigere Darbietung der Sache Gottes. Niemals sollten sie sich zu der irrigen Meinung verleiten lassen, sie seien die Schmuckstücke im Mittelpunkt der Sache Gottes, den anderen wesenhaft überlegen an Fähigkeit und Verdienst, die alleinigen Förderer göttlicher Lehren und Prinzipien. Mit tiefster Demut sollen sie an ihre Aufgaben herangehen... Zu allen Zeiten müssen sie den Geist der Abgeschlossenheit und den Geruch der Geheimniskrämerei vermeiden, sich von anmaßendem Benehmen frei machen und jede Art von Vorurteil und Leidenschaft aus ihren Beratungen verbannen. Innerhalb der Grenzen weiser Zurückhaltung sollen sie die Freunde in ihr Vertrauen ziehen, sie mit ihren Plänen vertraut machen und ihren Rat und ihre Empfehlung suchen.“ 12

Bei allen Entscheidungen hat sich der Geistige Rat an der Gerechtigkeit zu orientieren: „Von allem das Meistgeliebte ist Mir die Gerechtigkeit.“ 13

Auch soll der Rat danach streben, die Kunst der Menschenführung an den Tag zu legen, deren erste Voraussetzung die Bereitschaft ist, „sich die Schaffenskraft und den Sachverstand aus den Reihen seiner Gefolgsleute nutzbar zu machen“ 14 Der Geistige Rat soll sich bei der Delegierung von Aufgaben an die Fachausschüsse bemühen, „ein Gleichgewicht dergestalt aufrecht zu erhalten, dass die Missstände eines extremen Zentralismus und die der völligen Dezentralisierung völlig vermieden werden.“ 15 Dabei sei stets bedacht, dass ein Zuviel der Administration „heutzutage für unseren Glauben schlimmer sein kann als zu wenig“ 16, denn es besteht die Gefahr, dass „der Geist der Freunde erstickt“ und „die Lehrarbeit zu Schaden kommt.“ 17

Der Geistige Rat soll bei all seinen Beratungen und Entscheidungen seine heilige Pflicht darin sehen, die Einigkeit der Bahá'í-Gemeinde zu wahren, Zwistigkeiten unter den Mitgliedern der Gemeinde beizulegen und auf jede erdenkliche Weise das Bahá'í-Ziel der Einheit der Menschheit zu fördern: „Die Sachwalter des Gottesglaubens müssen wie Hirten sein. Ihr Ziel sollte sein, alle Zweifel, Missverständnisse und schädlichen Differenzen zu zerstreuen, die in der Gemeinschaft aufkommen mögen.“ 18

Bei allem sollten sich die Geistigen Räte stets vor Augen halten, was Bahá'u'lláh über die „Häuser der Gerechtigkeit“, deren Vorläufer die Geistigen Räte heute sind, im Kitáb-i-Aqdas offenbarte:

„Sie sollen die Treuhänder des Allbarmherzigen unter den Menschen sein und sich für alle Erdenbewohner als die von Gott bestimmten Hüter betrachten. Sie sollen miteinander beraten, Gott zuliebe auf die Belange Seiner Diener so achten, wie sie auf ihre eigenen Belange achten, und wählen, was gut und ziemlich ist.“ 19

1.3 Die Erfordernisse des Plans

Unmittelbar vor Beginn der Fünften Epoche des Gestaltenden Zeitalters hat das Universale Haus der Gerechtigkeit der Bahá’í-Welt in seiner Botschaft vom 09. Januar 2001 an die Konferenz der Kontinentalen Beraterämter in Haifa neue und weltweit einheitliche Rahmenbedingungen für einen systematischen Wachstumsprozess definiert. Diese bestehen einerseits in der geografischen Einteilung eines Landes in Regionalbereiche mit relativ homogenen sozialen, kulturellen und ökonomischen Ausprägungen sowie deren Einstufung nach vier Kategorien des Wachstumspotenzials. Andererseits findet eine Konzentration der Aktivitäten auf drei Kernbereiche und ihrer Öffnung für alle Menschen statt: Studienkreise des Trainingsinstituts, Kinderklassen und Andachtsversammlungen.

Bei fünf regionalen Konferenzen, die am 09. September 2001 in ganz Deutschland stattfanden, wurde den Teilnehmern ein Entwurf für die Regionalbereichseinteilung Deutschlands vorgestellt, der in Zusammenarbeit der Institutionen des Nationalen Geistigen Rates, des Berater- und Hilfsamts sowie des Nationalen Lehrausschusses erarbeitet worden war. In Arbeitsgruppen wurden Überlegungen zur Einstufung der einzelnen Regionalbereiche nach den vom Universalen Haus der Gerechtigkeit vorgegebenen Kategorien angestellt. Anregungen dieser Tagungen gingen in die endgültige Aufteilung der insgesamt 82 Regionalbereiche ein, die bei einer nationalen Konferenz am 10. November 2001 zusammen mit dem Fünfjahresplan der deutschen Bahá’í-Gemeinde vorgestellt wurde.

In der Folge wurde ein Prozess von Reflexionstreffen auf Regionalbereichsebene in Gang gesetzt, bei denen sich die Freunde des jeweiligen Regionalbereichs treffen, um im Wesentlichen über die Durchführung der Kernaktivitäten zu beraten, sie zu planen und ihre Aktivitäten zu evaluieren.

Die Aufgabe der Geistigen Räte in diesem systematischen Wachstumsprozess ist es, die Kernaktivitäten zu fördern und die aus dem Institutsprozess erwachsenden Fähigkeiten der einzelnen Gläubigen für die weitere Entwicklung der Gemeinde nutzbar zu machen. Sie sollten sich auch dafür mit verantwortlich fühlen, dass regelmäßig (z.B. halbjährlich) Reflexionstreffen stattfinden. In Regionalbereichen mit mehreren Geistigen Räten sollte dies in gegenseitiger Absprache erfolgen.

1.3.1 Entwicklung in Regionalbereichen

„Die Faktoren, die die Grenzen eines Bereiches bestimmen, sind u.a. Kultur, Sprache, Transportmöglichkeiten, Infrastruktur und das soziale und wirtschaftliche Leben seiner Bewohner. Eine Region wird sich gewöhnlich in Bereiche aufteilen, die in der Entwicklung zu unterschiedlichen Kategorien gehören. Einige werden dem Glauben noch nicht erschlossen sein, in anderen wird es einige Einzelstehende und Gruppen geben, in wieder anderen werden Gemeinden gerade dabei sein, sich durch einen lebendigen Institutsprozess zu festigen, in einigen wenigen werden starke Gemeinden mit vertieften Gläubigen in der Lage sein, die Herausforderung der systematischen und beschleunigten Ausbreitung und Festigung zu übernehmen.“ 20

„Beratungstreffen auf Regionalbereichsebene dienen der stärkeren Bewusstmachung von Möglichkeiten und wecken Begeisterung. Frei von den Anforderungen formaler Entscheidungsfindung, überdenken hier die Teilnehmer ihre Erfahrungen, tauschen Einsichten aus, erforschen Herangehensweisen und erwerben ein besseres Verständnis dafür, wie jeder Einzelne dazu beitragen kann, das Ziel des Planes zu erreichen. In vielen Fällen führt solcherart Austausch zur Übereinkunft hinsichtlich einer Reihe kurzfristiger individueller wie auch gemeinschaftlicher Ziele. Lernen durch Handeln wird zum herausragenden Kennzeichen der zutage tretenden Vorgehensweise.“ 21

„Das Universale Haus der Gerechtigkeit hofft, dass die Beratungen, die bei den regelmäßigen Treffen auf Regionalbereichsebene stattfinden, eine solche Übereinstimmung des Denkens in Bezug auf das Wachstum des Glaubens hervorbringen, dass in denjenigen Fällen, in welchen die Aktionsprogramme Orte mit örtlichen Räten betreffen, die erforderliche Genehmigung problemlos gegeben wird. Man sollte daran denken, dass es, abgesehen vom Besprechen praktischer Erwägungen, das Ziel dieser Beratungen ist, einen hohen Begeisterungsgrad aufrechtzuerhalten und einen Geist des Dienstes und der Kameradschaft unter den Anwesenden zu erwecken. Diskussionen sollten nicht durch unangebrachte Sorgen um Verfahrensfragen zum Stillstand kommen, sondern sich auf das konzentrieren, was erreicht werden kann und auf die Freude, die Früchte der Arbeit und des eifrigen Bemühens wahrzunehmen.“ 22

„Die Institutionen und die Gläubigen, von denen viele in den Institutsprozess eingebunden sind, studieren bei solchen Treffen die einschlägigen Dokumente des Fünfjahresplanes, tauschen Erfahrungen aus und beraten über das Erreichte und über die Stärken des Regionalbereiches. Die Freunde vermeiden ‚großangelegte und detaillierte Pläne’ und erzielen Übereinstimmung über nah gesteckte Ziele, die sich aus den Zusagen einzelner Initiativen und gemeinsamer Aktionen aus der Beratung ergeben. Diese Ziele werden im Allgemeinen in einen Kalender der Aktivitäten eingetragen, der den Rahmen für die nächsten zwei oder drei Monate bildet.“ 23

1.3.2 Wachstum durch Kernaktivitäten

„Zu den ersten Zielen in jeder Gemeinde sollte es gehören, Studienkreise, Kinderklassen und Gebetsversammlungen einzuführen, die allen Bewohnern des Ortes zugänglich sind. Angemessenes Gewicht sollte auf die Einhaltung des Neunzehntagefestes gelegt werden und beständig sollte man sich um die Festigung der örtlichen Geistigen Räte bemühen.“ 24

„Wo ein Trainingsinstitut gut etabliert und durchgängig tätig ist, haben sich die drei Kernaktivitäten - Studienkreise, Andachtsversammlungen und Kinderklassen - relativ mühelos vervielfacht. Tatsächlich ist diesen Aktivitäten dadurch eine neue Dimension verliehen worden, dass sie auf Einladung von Bahá’í verstärkt von Interessenten besucht wurden, was im Ergebnis zu neuen Erklärungen geführt hat. Hier zeigt sich zweifellos eine vielversprechende Richtung für die Lehrarbeit. Diese Kernaktivitäten, die zu Beginn hauptsächlich zum Nutzen der Gläubigen selbst entwickelt wurden, werden auf natürliche Weise zu Pforten für den Beitritt in Scharen. Indem Studienkreise, Andachtsversammlungen und Kinderklassen in Regionalbereichen miteinander kombiniert wurden, ist ein Modell aufeinander abgestimmter Tätigkeitsstränge geschaffen worden, das bereits willkommene Ergebnisse zeitigt.“ 25

„In den meisten Regionalbereichen wird die Entwicklung von einem Wachstumsstadium zum nächsten über die Vervielfachung von Studienkreisen, Andachtsversammlungen und Kinderklassen sowie der durch sie bewirkten Ausbreitung definiert. Andachtsversammlungen beginnen aufzublühen, indem das Bewusstsein für die geistige Dimension menschlicher Existenz in den Gläubigen einer Region durch Institutskurse gestärkt wird. Kinderklassen sind ebenfalls ein natürliches Ergebnis der Ausbildung, die frühzeitig beim Studium der Hauptsequenz erworben wird. Indem beide Aktivitäten mittels einer Reihe wohldurchdachter und einfallsreicher Wege für die Allgemeinheit geöffnet werden, ziehen sie eine wachsende Anzahl von Suchenden an, die in der Mehrzahl begierig sein werden, Heimkreise zu besuchen und an Studienkreisen teilzunehmen. Viele werden in der Folge ihren Glauben an Bahá'u'lláh erklären und von Beginn an ihre Rolle innerhalb der Gemeinde als die aktiver Beteiligter an einem dynamischen Wachstumsprozess sehen. ...

All dies eröffnet den örtlichen Geistigen Räten begeisternde Gelegenheiten. Ihnen stellt sich die Herausforderung, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Hilfsamtes, die ihnen beratend und helfend zur Seite stehen, die Energien und Fähigkeiten der anwachsenden menschlichen Ressourcen, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen verfügbar sind, zu nutzen, um sowohl ein pulsierendes Gemeindeleben zu schaffen als auch zu beginnen, auf die sie umgebende Gesellschaft Einfluss auszuüben.“ 26

Zu den Anforderungen, Zielen und Entwicklungen siehe den Fünfjahresplan der deutschen Bahá’í-Gemeinde (2001 – 2006) mit Ergänzungsblättern sowie die aktuellen Botschaften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit.

1.4 Erfordernisse der Mitglieder eines Geistigen Rates

„Die Mitglieder dieser Geistigen Räte müssen ihrerseits eigene Neigungen und Abneigungen, persönliche Lust und Liebe völlig außer Acht lassen und ihre Aufmerksamkeit auf solche Maßnahmen richten, die dem Wohlergehen und Glück der Bahá'í-Gemeinde förderlich sind und dem Gemeinwohl dienen.“ 27

Weitere Texte siehe „Geistige Räte – Häuser der Gerechtigkeit“, S. 12 - 27

1.5 Verhältnis zwischen Rat und Gläubigen

„... Alle Angelegenheiten ohne Ausnahme, welche die Interessen der Sache an... (einem) Ort betreffen, sei es im persönlichen oder im gemeinschaftlichen, sollten ausschließlich dem Geistigen Rat dieses Ortes unterbreitet werden, der darüber entscheiden wird...“ 28

„Laßt uns auch immer eingedenk sein, dass der Grundton der Sache Gottes nicht diktatorische Gewalt, sondern demütige Gemeinschaft ist, nicht willkürliche Macht, sondern der Geist freier und liebevoller Beratung.

Nichts außer dem Geist eines wahren Bahá'í kann je hoffen, die Prinzipien der Gnade und Gerechtigkeit, der Freiheit und des Gehorsams, der Heiligkeit persönlicher Rechte und der Selbsthingabe, der Wachsamkeit, Verschwiegenheit und Vorsicht einerseits, und Freundschaft, der Offenheit und des Mutes andererseits zu versöhnen.

Die Pflichten derer, die die Freunde frei und gewissenhaft als ihre Vertreter gewählt haben, sind nicht weniger lebenswichtig und bindend als die Pflichten jener, die sie ausgewählt haben. Es ist nicht ihre Aufgabe zu diktieren, sondern zu beraten, und nicht nur untereinander zu beraten, sondern so viel wie möglich auch mit den Freunden, die sie vertreten. Sich selbst sollten sie nicht anders sehen, denn als erwählte Werkzeuge für die noch wirksamere, noch würdigere Darbietung der Sache Gottes. Niemals sollten sie sich zu der irrigen Meinung verleiten lassen, sie seien die Schmuckstücke im Mittelpunkt der Sache Gottes, den anderen wesenhaft überlegen an Fähigkeit und Verdienst, die alleinigen Förderer göttlicher Lehren und Prinzipien. Mit tiefster Demut sollten sie an ihre Aufgabe herangehen und bestrebt sein, durch ihre Aufgeschlossenheit, ihren hohen Sinn für Gerechtigkeit, ihr Pflichtbewusstsein, ihre Aufrichtigkeit, Bescheidenheit und völlige Hingabe an die Wohlfahrt und die Interessen der Freunde, an die Sache Gottes und die Menschheit nicht nur das Vertrauen, die wirksame Unterstützung und Achtung derer zu gewinnen, denen sie dienen, sondern auch ihre Wertschätzung und ihre wirkliche Zuneigung. Zu allen Zeiten müssen sie den Geist der Abgeschlossenheit und den Geruch der Geheimniskrämerei vermeiden, müssen sich von anmaßendem Benehmen freimachen und jede Art von Vorurteil und Leidenschaft aus ihren Beratungen verbannen. Innerhalb der Grenzen weiser Zurückhaltung sollten sie die Freunde ins Vertrauen ziehen, sie mit ihren Plänen vertraut machen, ihren Rat und ihre Empfehlung suchen.“ 29

Weitere Texte siehe „Geistige Räte – Häuser der Gerechtigkeit“, S. 25 - 31

2. Der Geistige Rat – Aufbau
2.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
2.1.1 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Geistigen Rates ist bestimmt durch die zivilen Gemeindegrenzen.

2.1.2 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit des Geistigen Rates erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Bahá'í-Sache von örtlichem Belang. Angelegenheiten von nationalem Belang fallen in die Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates der Bahá'í in Deutschland e. V. Dieser hat die Entscheidungskompetenz darüber, welche Angelegenheiten von nationaler Bedeutung sind und deshalb in seine Zuständigkeit fallen.

2.1.3 Vertretung der Gemeinde

„Der Geistige Rat vertritt die örtliche Bahá'í-Gemeinde gegenüber dem Nationalen Geistigen Rat, gegenüber dem Universalen Haus der Gerechtigkeit, gegenüber anderen Geistigen Räten und gegenüber der Öffentlichkeit.“ 30

2.1.4 Zugehörigkeit zur Gemeinde

Ausschlaggebend für die Zugehörigkeit eines Bahá'í zu einer Gemeinde ist sein Wohnort. Dabei kommt es auf den tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt, nicht auf den ersten oder zweiten Wohnsitz an.

„Um zum Zweck der Bildung oder Wahl eines Geistigen Rates zur Gemeinde zu gehören, muss ein Gläubiger am ersten Ridvan-Tag (21.April) im Rechtsbereich dieser Gemeinde wohnen.“ 31

2.2 Bildung eines Rates durch Willenserklärung

Die Bildung eines Geistigen Rates in einer Gemeinde, die nur neun erwachsene, wahlberechtigte Mitglieder zählt, erfolgt durch eine Willenserklärung.

„Wenn ... die Zahl der Bahá'í in einer Gemeinde ... genau neun beträgt, konstituieren sich diese (Bahá'í) am 21. April ... durch eine gemeinsame Erklärung als örtlicher Geistiger Rat. Aufgrund der Protokollierung einer solchen Erklärung durch den Sekretär des Nationalen Geistigen Rates wird die genannte Körperschaft von neun mit den Rechten, Vorrechten und Pflichten eines örtlichen Geistigen Rates eingesetzt... Wenn also genau neun Gläubige in einem Ort wohnen, ist es die Pflicht eines jeden dieser Gläubigen, an der gemeinsamen Erklärung teilzunehmen...“ 32

„Während die erstmalige Bildung eines örtlichen Geistigen Rates durch Willenserklärung die Teilnahme aller neun betroffenen Mitglieder erfordert, ist dies bei der Wiederbildung in darauffolgenden Jahren nicht erforderlich. Solange bekannt ist, dass neun erwachsene Gläubige mit administrativen Rechten in dem betreffenden Ort leben, kann der Rat als wiedergebildet betrachtet werden, selbst wenn einige Mitglieder versäumt haben, an der Willenserklärung teilzunehmen.

Es mag für Sie von Interesse sein zu wissen, dass es in den Richtlinien des Hüters oder der Satzung der örtlichen Geistigen Räte kein Erfordernis gibt, dass die Willenserklärung eines örtlichen Geistigen Rates unterschrieben werden muss, unabhängig davon ob der Geistige Rat neu gebildet oder wiedergebildet wird. Es liegt im Ermessen des Nationalen Geistigen Rates festzulegen, auf welche Weise die Erklärung erfolgen soll, und er kann Unterschriften für erforderlich halten oder auch nicht.

Wenn der Nationale Geistige Rat für die Gültigkeit der Willenserklärung Unterschriften verlangt, ist es nicht erforderlich, dass alle neun Mitglieder die Erklärung gleichzeitig unterschreiben. Der eine oder andere mag während des Zeitpunkts der Ratsbildung abwesend sein, in diesem Falle könnte das abwesende Mitglied die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt unterschreiben oder an der Willenserklärung in einer anderen Weise teilnehmen, die der Nationale Rat zu entscheiden hätte. Sofern nicht eine besondere Erlaubnis des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vorliegt, örtliche Geistige Räte anders als zu Ridvan zu bilden, sollte die Erklärung der neun Mitglieder normalerweise nicht vor dem 21. April erfolgen.“ 33

Wenn möglich, sollte am 1. Ridvan-Tag (von Sonnenuntergang des 20. April bis Sonnenuntergang des 21. April) eine Versammlung der Freunde stattfinden, während der die Willenserklärung (siehe Formular im Anhang, Kap. 8.2) unterschrieben wird.

Sollte ein Mitglied, das zur Gemeinde gehört (siehe Kap. 2.1.4), an dieser Versammlung nicht teilnehmen können, so ist es möglich, seine Unterschrift auch vorher oder nachher einzuholen (siehe Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 3. Dezember 1975).

Wenn bekannt ist, dass genau neun erwachsene Bahá’í mit administrativen Rechten am 21. April in einem Ort wohnen, und einer oder mehrere dieser Bahá’í es versäumen, die Willenserklärung zu unterschreiben, kann der seither bestehende Geistige Rat dennoch als wiedergebildet betrachtet werden, vorausgesetzt, dass keiner der neun Wahlberechtigten sich gegen die Bildung des Geistigen Rates gewandt hat.

2.3 Wahl des Geistigen Rates
2.3.1 Vorbereitung der Wahl

Die Jahrestagung der Bahá'í-Gemeinde, bei der die Mitglieder des Geistigen Rates gewählt werden, findet jährlich ausschließlich am 1. Ridvan-Tag (20. April nach Sonnenuntergang bis 21. April vor Sonnenuntergang) statt. Ort und Zeitpunkt der Tagung werden vom Geistigen Rat bestimmt und mindestens 15 Tage vorher allen Mitgliedern der Gemeinde schriftlich mit den Wahlunterlagen bekannt gegeben. Die Wahlunterlagen bestehen aus einer Liste der wählbaren Gemeindemitglieder, einem Stimmzettel (siehe Muster im Anhang, Kap. 8.4) sowie einem gesiegelten Wahlumschlag.

Die Mitglieder des Geistigen Rates werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der Bahá'í-Gemeinde aus deren Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres, längstens bis zur Wahl ihrer Nachfolger, berufen.

Der Geistige Rat hat neun Mitglieder. In den Geistigen Rat wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde (siehe Kap. 2.1.4).

Wer verhindert ist, an der Wahl persönlich teilzunehmen, kann einen verschlossenen Stimmzettel durch die Post oder durch ein Gemeindemitglied übersenden.

Der Geistige Rat stellt für die Jahrestagung eine Tagesordnung auf (siehe Kap. 4.2.4). Regelmäßiger Tagesordnungspunkt ist die Neuwahl des Geistigen Rates. Auf der Tagung berichtet der Geistige Rat über seine Tätigkeit seit seiner Wahl, der Rechner über die Ein- und Ausgänge des Fonds und die Ausschüsse über Vorgänge allgemeiner Bedeutung. Die Tagung bietet allen Gemeindeangehörigen die Gelegenheit zu Aussprache und Anregungen für die Tätigkeit des Geistigen Rates.

Der Geistige Rat hat dem Nationalen Geistigen Rat das Wahlergebnis bekannt zu geben.

Texte zur Wahl siehe „Geistige Räte – Häuser der Gerechtigkeit“, S. 12 - 14

2.3.2 Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bahá'í, der seinen Wohnsitz innerhalb der zivilen Gemeindegrenzen des zu wählenden Geistigen Rates hat, sein 21. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der administrativen Rechte ist.

„... Die Tatsache dass einige von ihnen nicht gut vertieft im Glauben sein mögen, ist kein Grund, die Bildung des Geistigen Rates zu verzögern, sondern eine Angelegenheit, die separat behandelt werden muss.“ 34

Nicht wählbar sind die Hände der Sache Gottes und Mitglieder des Kontinentalen Berateramtes. Hilfsamtsmitglieder können gewählt werden, jedoch müssen sie sich, wenn sie gewählt werden, entscheiden, ob sie die Wahl annehmen oder weiterhin als Hilfsamtsmitglied tätig sein möchten. Ein Hilfsamtsmitglied kann nicht in beiden Ämtern gleichzeitig dienen, es sei denn, er oder sie ist eines von nur neun erwachsenen Bahá'í an einem Ort.

„Den Wohnsitz betreffend, für die Teilnahme an den administrativen Aufgaben der Gemeinde, einschließlich der Wählbarkeit in den Rat, gibt es keine starren Regeln. Es ist die Absicht des Einzelnen, die seinen Wohnort bestimmt. Wenn jemand zum Beispiel in eine Gemeinde zieht mit der wirklichen Absicht, dort zu wohnen, so ist er für Bahá'í-Zwecke sofort bei seiner Ankunft ein Bewohner. Wenn er dies aber nur tut, um am 21. April die neun zu komplettieren und bald darauf wieder wegzugehen gedenkt, so ist er kein Bewohner.“ 35

„Wir möchten klarstellen, dass was vom Bahá'í-Standpunkt aus mit dem Begriff ‚Wohnsitz’ beabsichtigt ist, der Ort ist, in dem der Einzelne wohnt; dies schließt nicht einen Ort ein, der zwar als gesetzlicher Wohnsitz angesehen werden mag, der aber in Wirklichkeit bloß ein Geschäftssitz oder etwas ähnliches darstellt.

Sogar vom Bahá'í-Standpunkt aus gibt es natürlich Grenzfälle. Zum Beispiel kann ein Geschäftsreisender die meiste Zeit von Zuhause fort sein, aber trotzdem würde sein Heim als sein Wohnsitz betrachtet werden. Wenn zum Beispiel ein Student für ungefähr sechs Monate Zuhause und ungefähr sechs Monate an einem Studienort wohnt, steht es ihm frei, zu wählen, welcher der beiden Orte für Bahá'í-Zwecke als sein Wohnsitz betrachtet werden soll.“ 36

„Ein Gläubiger hat das Recht sich selbst zu wählen ... wenn sein Gewissen ihn dazu drängt.“ 37

Weitere Texte zur Wahl siehe „Geistige Räte – Häuser der Gerechtigkeit", S. 12 - 14

2.3.3 Aufgaben des Wahlausschusses

Der Geistige Rat oder die Wahlversammlung, d. h. die bei der Jahrestagung anwesenden wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde, ernennt die Mitglieder und den Vorsitzenden des Wahlausschusses (mindestens drei), denen folgende Aufgaben obliegen:

a) Der vom Geistigen Rat oder der Wahlversammlung ernannte Vorsitzende des Wahlausschusses koordiniert die Arbeit des Ausschusses und gibt das Ergebnis bekannt.

b) Einsammeln der abgegebenen Stimmen, wobei anhand einer Liste der wahlberechtigten Freunde die Wahlbeteiligung festgestellt wird.

c) Gültigkeit der Stimmzettel feststellen.
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
- derselbe Name mehr als einmal aufgeführt ist;

- mehr oder weniger als neun Namen aufgeführt sind.

Ein Stimmzettel ist gültig, auch wenn ein oder mehrere Namen darauf ungültig sind,

z. B.

- wenn ein Name nicht identifizierbar oder unlesbar ist;

- wenn der Name einer nicht wählbaren Person aufgeführt ist.

In solchen Fällen werden lediglich die ungültigen Namen gestrichen, die restlichen Stimmen werden jedoch mitgezählt.

d) Auszählen der Stimmen. Zur Auszählung der Stimmen kann der Wahlausschuss weitere Freunde heranziehen. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren Personen für den neunten Platz muss die Wahlversammlung eine Stichwahl durchführen, wobei nur diejenigen Personen zur Wahl stehen, zwischen denen Stimmengleichheit war. Wird ein anderer Name eingesetzt, so ist der Stimmzettel ungültig.

e) Ausfüllen des Wahlprotokolls (siehe Formular im Anhang, Kap. 8.1) in doppelter Ausfertigung und mit Unterschrift aller Mitglieder des Wahlausschusses. Original bleibt bei den Akten des Geistigen Rates, Kopie wird umgehend an den Nationalen Geistigen Rat gesandt.

f) Bekanntgabe des Wahlergebnisses anhand des Wahlprotokolls an die Wahlversammlung.

g) Um die Geheimhaltung der Wahl zu gewährleisten, sind, nachdem das Wahlergebnis dem örtlichen Geistigen Rat mitgeteilt und von diesem akzeptiert wurde, alle Stimmzettel zu vernichten.

h) Der Gläubige mit der höchsten Stimmenzahl, der die erste Sitzung des neu gewählten Rates einberufen wird, muss ebenfalls bekannt gegeben werden. Wenn zwei oder mehrere Freunde gleich hohe Stimmenzahl haben, so entscheidet hier das Los. 38

i) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind über die Stimmenverteilung der Wahl zur Geheimhaltung verpflichtet.

„In der Regel enthält der Bericht des Wahlausschusses die Namen der neun Gläubigen, die in den Nationalen Geistigen Rat gewählt wurden, wie auch statistische Informationen über die Verteilung der abgegebenen Stimmen. Wenn jedoch die Tagung dafür stimmt, den gesamten Bericht des Wahlausschusses oder einen bestimmten Teil daraus zu erfahren, so hat die Tagung das Recht, diese Informationen zu erhalten. In solchen Angelegenheiten gibt es keine feste oder starre Regel. Nachdem die Namen der neun Gläubigen, die in einen örtlichen Geistigen Rat gewählt wurden, bekannt gegeben wurden, steht es den Freunden, die an der Jahresversammlung teilnehmen, frei, in ähnlicher Weise Einzelheiten über das Wahlergebnis zu erbitten, wenn sie dies wünschen.“ 39

2.4 Erhaltung und Stärkung des Geistigen Rates

„Stärkung und Entwicklung der örtlichen Geistigen Räte ist ein lebenswichtiges Ziel.“ 40

2.4.1 Die Bedeutung der Mitgliedschaft in einem Geistigen Rat

„Die Urewige Schönheit wandte sich an die Völker und bestimmte, dass in jeder Stadt der Welt ein Haus im Namen der Gerechtigkeit errichtet werde, wo reine und standhafte Seelen sich gemäß der Zahl des Größten Namens (neun) versammeln sollen. In dieser Versammlung sollten sie sich fühlen, als träten sie in die Gegenwart Gottes, weil dieser bindende Befehl aus der Feder Dessen floss, der der Urewige der Tage ist. Gottes Auge ruht auf dieser Versammlung.“ 41

„Wenn wir unseren Blick nur auf die hohen Anforderungen an die Mitglieder von Bahá'í-Räten richten,...sind wir von Gefühlen der Unwürdigkeit und Bestürzung erfüllt, und wir wären wirklich entmutigt, wäre nicht der tröstliche Gedanke, dass, wenn wir uns erheben, unsere Aufgabe in edler Weise zu erfüllen, jede Unzulänglichkeit in unserem Leben durch den alles überwindenden Geist Seiner Güte und Macht mehr als ausgeglichen wird." 42

„Der Hüter bittet Sie, allen Gläubigen klarzumachen, dass die Mitgliedschaft in einem Bahá'í-Rat oder -Ausschuss eine heilige Verpflichtung ist, die freudig und zuversichtlich von jedem aufrechten und gewissenhaften Mitglied der Gemeinde angenommen werden sollte, ganz gleich wie bescheiden und unerfahren es ist. Wenn ein Gläubiger gewählt wurde, in einem bestimmten Rat mitzuarbeiten, so ist er verpflichtet, sein Möglichstes zu tun, bei allen Ratsversammlungen anwesend zu sein und mit den übrigen Mitgliedern zusammenzuarbeiten, es sei denn, er wird durch ernsthafte Gründe wie Krankheit daran gehindert, und auch dann sollte er den Rat davon unterrichten.“ 43

„Wenn ein Mitglied an den Sitzungen seines örtlichen Rates nicht regelmäßig teilnehmen kann, ist es ihm offensichtlich unmöglich, seine ihm obliegenden Pflichten als Vertreter der Gemeinde zu erfüllen. Die Mitgliedschaft in einem örtlichen Geistigen Rat umfasst in der Tat die Pflicht und die Befähigung, in enger Verbindung mit der örtlichen Bahá’í-Arbeit zu stehen, und die Möglichkeit, regelmäßig an den Sitzungen des Geistigen Rates teilzunehmen...“ 44

„...Es würde einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen, wollte man den Geistigen Räten erlauben, für die Nichtteilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen des Rates eine Zeitgrenze zu setzen, jenseits derer jemand automatisch aus einem Geistigen Rat ausscheidet und eine Vakanz festgestellt wird... Räte sollten keine Frist setzen, nach deren Ablauf jemand ausgeschlossen wird. Jeder Fall längerer Abwesenheit von Sitzungen eines Geistigen Rates sollte von diesem Rat einzeln behandelt werden; wenn zu ersehen ist, dass jemand nicht an den Sitzungen teilzunehmen wünscht, durch Krankheit oder durch Reisen verhindert ist, könnte rechtmäßig eine Vakanz festgestellt und ein neues Mitglied nachgewählt werden.“ 45

2.4.2 Teilnahme und Rücktritt
Die Mitgliedschaft im Geistigen Rat wird beendet

- durch Zeitablauf und Neuwahl des Geistigen Rates,

- durch Austritt,
- durch Ausschluss,

- durch Ausscheiden aus der örtlichen Bahá'í-Gemeinde.

Der Ausschluss eines Mitgliedes des Geistigen Rates fällt in die Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates der Bahá'í in Deutschland.

Texte siehe „Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit“, S. 23f

2.4.3 Nachwahl

Ist die Mitgliederzahl eines Geistigen Rates auf weniger als neun gesunken, so wird eine Nachwahl angesetzt. Die Vorbereitung der Nachwahl ist dieselbe wie bei der jährlichen Wahl, d. h. die wahlberechtigten Freunde erhalten mindestens 15 Tage vor dem Wahltag eine Einladung, einen Stimmzettel (auf dem jedoch nur so viele Namen eingetragen werden können, wie zur Vervollständigung des Rates notwendig sind), einen Wahlumschlag sowie einen Hinweis, an wen der Stimmzettel im Falle einer Briefwahl geschickt werden soll, sowie eine Liste der wählbaren Mitglieder (also ohne die derzeitigen Ratsmitglieder).

Zur Auszählung wird ein Wahlausschuss benannt; ein Protokoll über das Ergebnis der Nachwahl wird erstellt. Das Original verbleibt in den Akten des Geistigen Rates, eine Kopie geht an den Nationalen Geistigen Rat.

Erfolgt eine Nachwahl für ein geschäftsführendes Mitglied des Geistigen Rates, so ist auch eine Neuwahl für dieses Amt erforderlich. Es steht hierbei im Ermessen des Geistigen Rates, ob er nur eine Neuwahl für dieses eine Amt vornehmen will oder ob er alle geschäftsführenden Mitglieder neu wählen möchte.

Besteht die Gemeinde nach Ausscheiden eines oder mehrerer Ratsmitglieder nur noch aus neun oder weniger erwachsenen, wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, rücken diejenigen Gemeindemitglieder, die nicht im Geistigen Rat waren, automatisch in den Rat nach. Dies muss im Protokoll des Geistigen Rates festgehalten und den nachrückenden Freunden mitgeteilt werden. In diesem Fall findet keine Nachwahl statt.

2.4.4 Der gefährdete Rat

Ein Geistiger Rat ist gefährdet, wenn die Anzahl der erwachsenen, wahlberechtigten Gemeindemitglieder auf weniger als neun gefallen ist.

Dies ist eine kritische Situation, die dem Nationalen Geistigen Rat sowie dem Nationalen Lehrausschuss umgehend mitgeteilt werden muss, damit – wenn möglich – Maßnahmen eingeleitet werden können, um den Geistigen Rat zu erhalten.

In einem solchen Fall sollte der Geistige Rat alle größeren Projekte, die nicht direkt mit der Lehrarbeit zu tun haben, zurückstellen, und alle Mitglieder der Gemeinde sollten intensiv an diesem Ort lehren. Keine Zeit darf verloren gehen. Bis zur letzten Minute zu warten, bedeutet in den meisten Fällen den Verlust des Geistigen Rates. Der Ruf nach Pionieren reicht nicht aus, den Geistigen Rat zu erhalten.

2.4.5 Verlust des Rates

Wenn die Mitgliederzahl des Rates bzw. der wählbaren Mitglieder der örtlichen Gemeinde auf weniger als fünf gesunken ist, d.h., wenn kein Quorum mehr vorhanden ist, so ist der Rat nicht mehr beschlussfähig. Ein solcher Fall muss unverzüglich dem Nationalen Geistigen Rat mitgeteilt werden. Der Bahá'í-Freund, in dessen Besitz die Akten des Geistigen Rates sind, möge den Nationalen Rat um dessen Anweisung über den Verbleib der Unterlagen bzw. des Vermögens des Geistigen Rates bitten. Verliert ein als Verein eingetragener Rat seinen Status, so muss dies dem Vereinsregister mitgeteilt werden. War er als gemeinnützig anerkannt, muss auch das zuständige Finanzamt in Kenntnis gesetzt werden.

2.5 Eintragung und Gemeinnützigkeit
2.5.1 Eintragung des Geistigen Rates
2.5.1.1 Notwendigkeit der Eintragung

„Um im Rechtsleben handlungsfähig zu sein, müssen die Geistigen Räte Rechtsfähigkeit erlangen. In Deutschland geschieht dies, solange die deutsche Bahá’í-Gemeinde nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, durch Eintragung der Räte in das Vereinsregister.“ 46

Die Eintragung des Geistigen Rates sollte erst dann vorgenommen werden, wenn die für die Erhaltung des Geistigen Rates notwendige Mitgliederzahl (Empfehlung 15 Mitglieder) stabilisiert ist.

2.5.1.2 Satzung und praktische Hinweise

Die vom Nationalen Geistigen Rat herausgegebene Satzung für einen Geistigen Rat dient dem Zweck der Eintragung des Rates in das Vereinsregister, damit er Rechtsfähigkeit innerhalb des deutschen Staatsrechtes erlangen kann. Für die Verfahrensweise der Eintragung Ihres Geistigen Rates wenden Sie sich bitte an das Bahá’í-Sekretariat, das Ihnen die zu beachtenden Schritte zukommen lässt. Nach erfolgter Eintragung wird eine Kopie der Eintragungsurkunde (Auszug aus dem Vereinsregister) an den Nationalen Geistigen Rat gesandt, der diese archiviert.

2.5.1.3 Änderung des Vorstandes

Wenn sich der Vorstand eines im Vereinsregister eingetragenen Rates ändert (siehe Kap. 3.2), muss dies dem zuständigen Amtsgericht mitgeteilt werden.

§ 67 BGB bestimmt, dass jede Änderung des Vorstands eines eingetragenen Vereins vom Vorstand zur Eintragung anzumelden ist. Diejenigen Geistigen Räte, die im Vereinsregister eingetragen sind, müssen daher jede Änderung des Vorstands im Sinne des § 26 BGB - das sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende - beim Vereinsregister melden. Änderungen in der Person des Sekretärs oder des Rechners sind hiervon nicht betroffen. Es ist wichtig, dieser Pflicht nachzukommen und dafür Sorge zu tragen, dass jeweils der im Amt befindliche Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist.

Der Antrag ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, beim zuständigen Amtsgericht - Registergericht - anzubringen. Der Antrag muss zuvor von einem Notar bzw. einem Ortsgericht öffentlich beglaubigt sein. Dem Antrag ist eine Kopie des Protokolls über die Vorstandswahl (Konstituierung) anzuschließen. Das Protokoll über die Vorstandswahl ist gemäß Muster gesondert anzufertigen (Muster für Antrag und Protokoll siehe Anhang, Kap. 8.7 und 8.8).

Der im Protokoll genannte Versammlungsleiter ist nicht immer der Vorsitzende, da nach Art. 9 Abs. I der Satzung die erste Versammlung dasjenige Mitglied einberuft, das die höchste Stimmzahl erreicht hat. Dieses Mitglied führt dann den Vorsitz bis zur Wahl des ständigen Vorsitzenden.

2.5.2 Antrag auf Gemeinnützigkeit und deren Fortführung

Der Geistige Rat kann, auch ohne im Vereinsregister eingetragen zu sein, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Gemeinnützigkeit stellen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lässt Spendengelder, die der Rat einnimmt, steuerabzugsfähig werden, d.h. der Rechner eines Geistigen Rates kann Spendenbescheinigungen für Gläubige ausstellen, die beim Finanzamt als Spendenbescheinigungen für gemeinnützige, religiöse Zwecke anerkannt werden. Nähere Informationen zur Beantragung der Gemeinnützigkeit können beim Bahá’í-Sekretariat eingeholt werden.

Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden im Abstand von drei Jahren vom Finanzamt Berichte über die Tätigkeit und die Einnahmen und Ausgaben des Rates angefordert. Da bei verschiedenen Geistigen Räten beim Abfassen solcher Berichte zur weiteren Zuerkennung der Gemeinnützigkeit immer wieder Komplikationen auftreten, empfiehlt der Nationale Geistige Rat, vor Absendung einen Entwurf an die Finanzabteilung des Nationalen Rates zu schicken, um die inhaltliche Gestaltung abzustimmen.

3. Der Geistige Rat – Organisation
3.1 Einberufung der Ratssitzungen

Die erste Versammlung eines neu gewählten Geistigen Rates wird durch dasjenige Mitglied einberufen, das bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des ständigen Vorsitzenden. Alle folgenden Sitzungen werden durch Beschluss des Rates im voraus festgelegt oder durch den Sekretär des Geistigen Rates auf Antrag des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag dreier Mitglieder des Rates formlos (schriftlich, telefonisch oder mündlich) einberufen.

3.1.1 Beschlussfähigkeit (Quorum)

Der Geistige Rat ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlussfähig.

3.2 Konstituierung (Wahl der geschäftsführenden Mitglieder)

3.2.1 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Sekretär
- dem Rechner
3.2.2 Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden alljährlich nach erfolgter Neuwahl des Geistigen Rates in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit (also mindestens 5 Stimmen) der Ratsmitglieder erhält.

Bei der Einberufung der konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder des Geistigen Rates darauf hinzuweisen, dass der Vorstand gewählt werden soll. Die Möglichkeit der Briefwahl gilt auch hier, ist allerdings nur im jeweils ersten Wahlgang möglich.

Nach erfolgter Konstituierung ist ein gesondertes Konstituierungsprotokoll auszufüllen (Formular siehe Anhang, Kap. 8.3) und in Kopie an den Nationalen Geistigen Rat zu schicken.

Sind nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung zur konstituierenden Sitzung nicht alle Ratsmitglieder erschienen, kann die Konstituierung dennoch durchgeführt werden, vorausgesetzt es sind mindestens fünf Mitglieder anwesend und jeder Amtsträger erhält mindestens fünf Stimmen.

Ist es z.B. aufgrund einer längeren Reise eines Mitglieds nicht möglich, gleich nach der Wahl alle Mitglieder zur konstituierenden Sitzung einzuladen, kann auch eine vorläufige Konstituierung erfolgen. Die endgültige Konstituierung sollte dann baldmöglichst nachgeholt werden.

3.2.3 Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds siehe Kap. 2.4.3 und 2.5.1.3.

3.3 Aufgaben der geschäftsführenden Mitglieder

Der Geistige Rat „sollte ... sicherstellen, dass alle seine Mitglieder laufend von den Aktivitäten des Rates informiert sind, dass sein Sekretär seine Aufgabe ausführt und sein Rechner die Fonds des Glaubens zu seiner Zufriedenheit verwaltet und ausgibt, richtig buchführt und Quittungen für alle Spenden ausstellt.“ 47

3.3.1 Vorsitzender

1. Er führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Geistigen Rates sowie, wenn es der Rat nicht anders bestimmt, bei der Jahresversammlung und den Neunzehntagefesten.

2. Seine Hauptaufgabe ist, alle Ratsmitglieder zur Beteiligung an der Beratung zu ermutigen, diese zu koordinieren, d. h. darauf zu achten, dass jedes Mitglied, das zu einem Thema sprechen möchte, Gelegenheit dazu bekommt, dass das Recht eines jeden Mitgliedes zur freien Meinungsäußerung gewahrt bleibt und dass die Diskussion im Rahmen des vorliegenden Beratungspunktes bleibt.

3. Der Vorsitzende formuliert Beratungspunkte, Vorschläge und Beschlüsse klar und stellt sicher, dass alle Beteiligten richtig verstanden haben. Sollte nach der Beratung ein einstimmiger Beschluss nicht möglich sein, so lässt der Vorsitzende abstimmen. Er achtet darauf, dass die Beschlüsse protokolliert werden.

4. Der Vorsitzende hält enge Verbindung mit dem Sekretär in Bezug auf Punkte für die Tagesordnung, Prioritätensetzung und Korrespondenz.

5. Wenn notwendig, beauftragt er den Sekretär, Ratssitzungen einzuberufen.

6. Bei bestimmten Geschäftsbeziehungen oder Kontakt mit Behörden kann es notwendig sein, dass der Vorsitzende den Geistigen Rat vertritt bzw. Korrespondenz unterschreibt.

7. Der Vorsitzende unterrichtet den Sekretär und den stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, wenn er an einer Sitzung nicht teilnehmen kann.

8. Abgesehen von den o. a. Aufgaben hat der Vorsitzende des Geistigen Rates keine besonderen Vorrechte, weder innerhalb noch außerhalb der Sitzungen.

Sollte das Amt des Vorsitzenden frei werden, so muss ein neuer Vorsitzender gewählt werden, denn der stellvertretende Vorsitzende wird nicht automatisch Vorsitzender.

3.3.2 Stellvertretender Vorsitzender

Er vertritt den Vorsitzenden, wann immer dieser nicht in der Lage ist, seinen Aufgaben nachzukommen.

3.3.3 Aufgaben des Sekretärs

Der Sekretär ist Bindeglied zwischen dem Geistigen Rat und der Gemeinde, den Ausschüssen des Rates, anderen Bahá'í-Institutionen und der Öffentlichkeit. Mitteilungen an den Geistigen Rat und vom Geistigen Rat laufen über den Sekretär, er führt die Beschlüsse des Geistigen Rates aus oder sorgt dafür, dass sie ausgeführt werden und berichtet dem Geistigen Rat über die Ergebnisse. Er verfolgt die Arbeit der Ausschüsse und die von einzelnen Rats- oder Gemeindemitgliedern übernommenen Aufgaben. Er sollte jederzeit in der Lage sein, Auskunft über jeden Aspekt der Arbeit des Geistigen Rates geben zu können.

Der Sekretär ist für alle seine Tätigkeiten dem Geistigen Rat verantwortlich und ist verpflichtet, jedem Ratsmitglied Auskunft zu geben und Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, wobei er darauf achten sollte, dass Originalbriefe und Dokumente immer bei den Akten des Geistigen Rates verbleiben.

„Grundsätzlich muss der Sekretär eines Rates sorgfältig darauf achten, genau das weiterzuleiten, was die Mehrheit des Rates beschlossen oder empfohlen hat. Sicher ist nichts dagegen einzuwenden, wenn er den Beschluss oder die Empfehlung des Rates in angemessener Weise formuliert und die Angelegenheit entsprechend erläutert. Aber er sollte selbstverständlich nicht seine persönlichen Ansichten einflechten, wenn der Rat nicht zugestimmt hat.“ 48

Zu den wesentlichsten Aufgaben des Sekretärs gehören:

1. Einberufung von Ratssitzungen auf Bitte des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Rates

2. Vorbereitung der Ratssitzungen (Tagesordnung, Korrespondenz, Sekretärsbericht)

3.* Protokollführung

4. Erhalt und Erledigung von Korrespondenz für den Geistigen Rat

5.* Mitteilungen an die Gemeinde über Veranstaltungen, Lehrprojekte, Neunzehntagefeste (Mitteilungsblatt)

6.* Mitteilungen des Geistigen Rates an die Gemeinde beim Neunzehntagefest und Niederschrift der Vorschläge aus dem Neunzehntagefest zur Vorlage bei der nächsten Ratssitzung.

7.* Führung der Mitgliederkartei

8. Prüfung der Bahá'í-Bestätigungen auswärtiger Besucher für interne Bahá'í-Veranstaltungen

9. Aktenführung - Archivsammlung
10.* Vorbereiten der Jahresversammlung und Wahl
11.* Vorbereiten des Jahresberichtes

12.* Führung einer Konkordanz von Ratsbeschlüssen und Richtlinien vom Nationalen Geistigen Rat

13.* Statistische Informationen

*) Diese Aufgaben können auch von anderen Ratsmitgliedern übernommen werden, jedoch sollte der Sekretär immer informiert sein.

Nähere Angaben über die einzelnen Aufgaben sind unter den entsprechenden Kapiteln dieses Handbuches zu finden.

Bei Sekretärswechsel ist es die Aufgabe des ehemaligen Sekretärs, alle Unterlagen und Akten des Geistigen Rates dem neuen Sekretär zu übergeben. Wenn nötig, sollte er dem neuen Sekretär bei der Einarbeitung behilflich sein.

3.3.4 Aufgaben des Rechners

Die Verantwortung für den örtlichen Bahá'í-Fonds obliegt dem Geistigen Rat. Der Rechner ist Beauftragter des Geistigen Rates und verwaltet den Fonds im Namen und Auftrag des Rates. Er führt die Beschlüsse des Rates aus und befolgt dabei auch die vom Rat gegebenen Richtlinien.

Zur ersten Aufgabe des Rechners gehört es, das Bewusstsein der Gemeinde für die Wichtigkeit des Spendens und seine geistige Bedeutung zu schärfen und die Gemeinde über den Bedarf des Fonds, auch auf nationaler und internationaler Ebene, auf dem Laufenden zu halten. Letzteres geschieht in Zusammenarbeit und Austausch mit dem Schatzmeister des Nationalen Rates. Er ist jedoch nicht berechtigt, einzelne Freunde anzusprechen und um Spenden zu bitten.

Die finanziellen Unterlagen und Dokumente sind Eigentum des Geistigen Rates und er kann jederzeit Einblick in diese Unterlagen nehmen. Einzelpersonen können diese Unterlagen jedoch nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Rates einsehen.

Im Allgemeinen wird die Information über die Höhe von Spenden der einzelnen Bahá'í-Freunde vom Rechner geheim gehalten, und nur in seltenen Ausnahmefällen wird ein Geistiger Rat diese Information benötigen. Die vertrauliche Behandlung aller Unterlagen des Geistigen Rates muss gewährleistet sein.

Im Einzelnen ergeben sich für den Rechner folgende Aufgaben:

1. Empfang und Quittierung von Spenden und anderen Einkünften für den Geistigen Rat. Wenn die Gemeinnützigkeit zuerkannt ist, stellt er, unabhängig von den bereits gegebenen Quittungen für die einzelnen Spenden, jedem Gläubigen, der es wünscht, eine Jahresspendenbescheinigung gemäß den rechtlichen Erfordernissen aus, damit er diese beim Finanzamt vorlegen und so eine Steuervergünstigung erlangen kann (Musterspendenbescheinigung stellt die Finanzabteilung des Nationalen Geistigen Rates zur Verfügung).

2. Buchführung (Einnahmen- und Ausgabenrechnung), Registratur und Aufbewahrung aller Belege, Dokumente und die Finanzen des Rates betreffende Korrespondenz unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

3. Führung der Bankkonten (Girokonto, Sparkonto, etc.) des Geistigen Rates.

Unterschriftsvollmacht wird in der Regel dem Rechner und zusätzlich einem oder zwei weiteren Ratsmitgliedern (bei eingetragenen Geistigen Räten dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter) erteilt.

4. Er berichtet über die finanzielle Situation des Geistigen Rates zu jeder Ratssitzung, bei Neunzehntagefesten sowie zu anderen Anlässen auf Wunsch des Geistigen Rates. Er informiert außerdem über den Bedarf des Nationalfonds und ggf. des Internationalen Fonds.

Der Finanzbericht sollte Informationen über „Anfangsbestand“, „Spenden- und andere Einkünfte“, „Ausgaben“, „Endbestand“, „noch ausstehende Rechnungen“ aufweisen, sowie Informationen über die Erfüllung des Spendenziels der Gemeinde enthalten. Diese Informationen werden im Protokoll der jeweiligen Ratssitzung aufgenommen.

5. Erstellung eines Jahres-Finanzberichtes zur Genehmigung des Geistigen Rates und zur Vorlage bei der Jahresversammlung der Gemeinde.

6. Vorbereiten der Bücher und Belege für die jährlich durchzuführende Buchprüfung, die entweder von zwei Mitgliedern des Geistigen Rates oder anderen vom Geistigen Rat bestimmten Personen vorgenommen werden soll. Durch die Kassenprüfung wird die Vollständigkeit der Buchführung geprüft und die Richtigkeit der Bücher bescheinigt.

Findet eine Änderung im Amt des Rechners statt, so muss eine ordentliche Übergabe per Stichtag an den neuen Rechner erfolgen. Die Einzelheiten der Übergabe müssen protokolliert werden.

7. Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste aller Vermögensteile des Geistigen Rates (siehe Kap. 3.9 „Vermögensverwaltung“).

„Eine Grundvoraussetzung für alle, in deren Verantwortung die Sorge für die Gelder des Fonds des Glaubens liegt, ist Vertrauenswürdigkeit. Wie Bahá'u'lláh betont hat, ist sie eine der grundlegenden und wesentlichsten menschlichen Tugenden, und ihre Verwirklichung hat einen direkten und großen Einfluss auf die Bereitschaft der Gläubigen, für den Fonds zu spenden.“ 49

„... Auch wenn der Rechner eines Geistigen Rates Bahá'í-Gelder vorübergehend auf seinen Namen laufen lässt, muss er die größte Sorge darauf verwenden, dass er seine eigenen Gelder niemals mit denen des Glaubens vermengt oder dass er das Geld des Glaubens den Launen des Zufalls aussetzt, die jeden von uns heimsuchen können.“ 50

Weitere Auskunft über die Aufgaben des Rechners erteilt die Finanzabteilung des Nationalen Geistigen Rates (siehe auch Kap. 3.8 „Der Bahá’í-Fonds“ und 3.9 „Vermögensverwaltung“ sowie Anhang, Kap. 7.1 „Buchführung“, und die Textzusammenstellung „Zum Geben“, Bahá’í-Verlag 1976).

3.4 Ratssitzungen
3.4.1 Tagesordnung

Die Tagesordnung ist eine Liste der Themen, über die der Geistige Rat beraten soll. Es wird empfohlen, das vom Nationalen Geistigen Rat eingeführte Tagesordnungsschema zu verwenden, da hierdurch auch die thematischen Schwerpunkte automatisch berücksichtigt werden (siehe Anhang, Kap. 8.5).

Eine vorläufige Tagesordnung wird vom Sekretär vorbereitet, der den Vorsitzenden oder auch andere Ratsmitglieder bei der Festlegung von Prioritäten heranziehen kann. Es ist zu empfehlen, allen Ratsmitgliedern diese vorläufige Tagesordnung schon vor der Sitzung zukommen zu lassen, damit sie sich besser vorbereiten können. Zu Beginn der Sitzung nimmt der Rat die Tagesordnung an, ergänzt sie oder ändert sie ab. Der Geistige Rat ist nicht verpflichtet, über jeden Punkt zu beraten, der ihm vorgelegt wird, sondern kann solche Punkte auch ganz streichen. Punkte, die aus Zeitmangel nicht mehr beraten wurden, erscheinen als "Wiedervorlage" auf der folgenden Tagesordnung.

Der Geistige Rat sollte der Lehrarbeit allezeit hohe Priorität geben und die Beratung darüber nicht wegen anderer Fragen vernachlässigen.

3.4.2 Beratung und Beschlussfassung

„In seinen Sitzungen muss er bestrebt sein, in der schwierigen, aber höchst lohnenden Kunst der Bahá'í-Beratung Geschicklichkeit zu entwickeln, ein Vorgang, der große Selbstdisziplin von den Mitgliedern und vollständiges Vertrauen auf die Macht Bahá'u'lláhs erfordert.“ 51

„Die Haupterfordernisse für jene, die miteinander beraten, sind Reinheit des Beweggrundes, strahlender Geist, Loslösung von allem außer Gott, Hingezogensein zu Seinen göttlichen Düften, Bescheidenheit und Demut vor Seinen Geliebten, Geduld und Langmut in Schwierigkeiten, Dienstbarkeit an Seiner erhabenen Schwelle. Wenn sie mit gnädigem Beistand diese Eigenschaften erwerben, wird ihnen vom unsichtbaren Reich Bahás der Sieg gewährt.“ 52

„...Sie müssen in jeder Angelegenheit nach der Wahrheit forschen und nicht auf ihrer eigenen Meinung beharren; denn Starrsinn und hartnäckiges Festhalten an der eigenen Meinung wird schließlich zu Uneinigkeit und Streit führen, und die Wahrheit wird verborgen bleiben. Die ehrenwerten Mitglieder sollen ihre eigenen Gedanken in aller Freiheit aussprechen, und es ist in keiner Weise jemandem erlaubt, die Gedanken eines anderen herabzusetzen; man muss vielmehr die Wahrheit mit Mäßigung darlegen, und sollten sich Meinungsverschiedenheiten ergeben, so muss die Stimmenmehrheit entscheiden, und alle müssen gehorchen und sich der Mehrheit fügen. Es ist außerdem nicht erlaubt, dass irgendeines der ehrenwerten Mitglieder innerhalb oder außerhalb der Sitzung einen zuvor gefassten Beschluss beanstandet oder kritisiert, selbst wenn dieser Beschluss nicht richtig wäre; denn solche Kritik würde verhindern, dass irgendein Beschluss durchgesetzt wird.“ 53

„Wann immer beschlossen ist, über einen Vorschlag abzustimmen, ist alles, was erforderlich ist, festzustellen, wie viele der Mitglieder ihn befürworten; wenn dies eine Mehrheit der Anwesenden ergibt, ist der Vorschlag angenommen; wenn es eine Minderheit ist, ist der Vorschlag abgelehnt. Deshalb taucht bei der Bahá'í-Stimmabgabe die ganze Frage der ‚Stimmenthaltung’ nicht auf. Ein Mitglied, das nicht zugunsten eines Vorschlages stimmt, stimmt im Ergebnis gegen ihn, auch wenn es selbst im Augenblick meint, dass es nicht imstande war, über die Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen.“ 54

Weitere Texte siehe „Geistige Räte – Häuser der Gerechtigkeit“, S.14 - 23

3.4.3 Beratung mit Personen, die nicht Mitglieder des Rates sind

Es steht einem Rat frei, Einzelne, die nicht Mitglieder des Rates sind, zu einer Beratung heranzuziehen. Ein solches Gespräch sollte in einer offenen Atmosphäre erfolgen; der vertrauliche Charakter muss gewahrt bleiben. Bei der eigentlichen Beratung des Rates über den besprochenen Punkt und bei der Beschlussfassung darf kein Nichtmitglied anwesend sein. Dies gilt auch für die Beratung mit Hilfsamtsmitgliedern und deren Assistenten (siehe auch Kap. 5.2.4).

3.4.4 Vertraulichkeit

Über alle Angelegenheiten, die vom Geistigen Rat beraten werden bzw. von denen er informiert wird, über Meinungsäußerungen einzelner Ratsmitglieder während der Beratung und insbesondere über die persönlichen Angelegenheiten einzelner Bahá'í-Freunde, von denen der Rat Kenntnis erhält, sind die Ratsmitglieder zu strenger Geheimhaltung verpflichtet.

Protokolle und Korrespondenz des Geistigen Rates sind vertraulich zu behandeln. Wie und in welcher Weise Beschlüsse des Geistigen Rates oder andere Informationen weitergeleitet werden, liegt im Ermessen des Rates, und dies sollte durch den Sekretär oder das vom Rat bestimmte Mitglied geschehen.

Das Weiterberaten oder Besprechen persönlicher Probleme oder Angelegenheiten einzelner Bahá'í-Freunde außerhalb der Ratssitzungen sollte peinlichst vermieden werden, denn obwohl solche Dinge in der Ratssitzung behandelt werden müssen, würde das Besprechen dieser Dinge außerhalb der Sitzung die Ratsmitglieder in Konflikt mit dem Gebot bringen, das üble Nachrede verbietet.

„Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat uns gebeten, Ihre Aufmerksamkeit auf gewisse Schritte zu lenken, die ergriffen werden sollten, damit eine angemessene Vertraulichkeit der Angelegenheiten Ihres Nationalen Geistigen Rates und der örtlichen Geistigen Räte in Ihrem Jurisdiktionsbereich gewahrt bleibt. Hierdurch sollen Geistige Räte auch bei etwaigen künftigen Vorwürfen zivilrechtlichen Schutz genießen.

In dem Maße, wie die Bahá'í-Gemeinden wachsen und die Räte gefordert sind, die Lehren Bahá'u'lláhs bei der Lösung schwieriger persönlicher Probleme anzuwenden, die sich unvermeidlich in diesen wirren Zeiten der Menschheitsgeschichte ergeben, müssen die Räte immer dringender alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der ihnen zugetragenen Informationen zu wahren. Das wird auch das Vertrauen stärken, das die Gläubigen in ihre Geistigen Räte setzen und ihre Mitglieder befähigen, ihr göttlich verordnetes Mandat als die ‚Treuhänder des Barmherzigen unter den Menschen’ auszufüllen.

Die Mitglieder des Rates sollten es nicht nur unterlassen, vertrauliche Informationen an unbefugte Personen weiterzugeben, sondern in gleicher Weise sollte auch jenen Zurückhaltung auferlegt werden, deren Aufgabe es ist, den Rat bei seinen Pflichten zu unterstützen, wie Sekretäre, Übersetzer und andere Mitarbeiter. Sofern noch nicht erfolgt, sollte der Rat ein Verfahren festlegen, um vertraulich zugegangene Informationen nach Kriterien zu ordnen, abzulegen und vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und dieses Verfahren regelmäßig zu überprüfen.

Es kann gelegentlich vorkommen, dass der Nationale Rat es für notwendig erachtet, die gesamte nationale Gemeinde von den einem Gläubigen auferlegten Sanktionen zu unterrichten, wie dem Entzug der administrativen Rechte oder der Warnung vor unmoralischem Verhalten. Wenn die Verbreitung derartiger Informationen erforderlich wird, aber die Möglichkeit besteht, dass dies zu einer Verleumdungsklage führen könnte, sollte sorgfältig auf die Verhältnismäßigkeit der zu diesem Zweck angewandten Mittel geachtet werden, um den Rat vor einer solchen Gefahr zu schützen.

In Ländern, in denen Geistige Räte als juristische Personen eingetragen werden können, ergeben sich hierdurch besondere zivilrechtliche Vorteile, denn die Nationalen und örtlichen Räte erwerben durch ihren gesetzlichen Status einen eigenen Schutz.

Das Universale Haus der Gerechtigkeit betrachtet die Maßnahmen, auf die wir hiermit Ihre Aufmerksamkeit lenken, als einen weiteren Schritt in der Entwicklung der Geistigen Räte zu einer göttlich verordneten Institution, dazu bestimmt, die Mitglieder ihrer Gemeinden inmitten der Unruhe und Unordnung der sich im Übergang befindenden Gesellschaft durch das Gestaltende Zeitalter des Glauben weiter voranzuführen.“ 55

3.4.5 Protokollführung

„Die Protokolle sind nicht nur klare, genaue und dauerhafte Aufzeichnungen der Tätigkeiten des ... Rates für künftige Bezugnahme, sondern sie spiegeln auch die Geschichte des Fortschritts des Glaubens in diesem Gebiet wider.“ 56

Die Protokollführung obliegt dem Sekretär des Geistigen Rates oder einem vom Rat besonders benannten Protokollsekretär. Der Vorsitzende des Rates ist verantwortlich dafür, dass Beratungspunkte und Beschlüsse klar formuliert werden, damit sie niedergeschrieben werden können.

Jedes Protokoll sollte folgende Informationen beinhalten:

1. Name des Geistigen Rates
2. Ort, Datum und Zeit der Sitzung

3. Namen der anwesenden und abwesenden Ratsmitglieder (evtl. Grund angeben, z.B. erkrankt)

4. Ausreichende Beschreibung der Beratungspunkte bzw. Korrespondenz sowie der Beschlüsse des Rates, so dass sie auch von solchen Lesern verstanden werden, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben (wie z.B. abwesende Ratsmitglieder bzw. der Nationale Geistige Rat, Hilfsamtsmitglieder, die Kopien erhalten). Es ist jedoch nicht nötig, den Diskussionsgang noch die Namen der daran beteiligten Ratsmitglieder aufzuschreiben. Namen von Personen, Firmen, Behörden usw. sollten voll ausgeschrieben werden.

5. Vermerk, wer die Beschlüsse jeweils ausführen wird

6. Ort und Zeit der nächsten Ratssitzung
7. Unterschrift des Protokollführers
Siehe auch Protokoll-Muster im Anhang, Kap. 8.6

Der Zweck eines Protokolls ist, die Beschlüsse des Rates durch genügend Hintergrundinformationen zu belegen, so dass jeder, der das Protokoll liest, den Grund des Beschlusses verstehen kann. Daher wird es von Nutzen sein, wenn die Hintergründe und der Beschluss selbst auseinander gehalten werden.

Die Protokolle sollten jedoch nicht als ein wörtlicher Bericht der Ratssitzung verfasst werden, denn die Aufzeichnung der Ansichten einzelner Ratsmitglieder ist nicht der Zweck des Protokolls. Es ist auch nicht nötig, die Namen derjenigen im Protokoll wiederzugeben, die Vorschläge machen.

Hingegen sollten die Namen derjenigen Personen genannt werden, die die Durchführung eines Ratsbeschlusses übernehmen oder damit beauftragt werden. In jedem Protokoll sollte auch der Ort und die Zeit der nächsten Sitzung genannt sein.

Alle Beschlüsse des Rates müssen im Protokoll eindeutig aufgeführt werden, ebenfalls umfassende Informationen über die Vorgänge und Problemfälle wie auch über die positiven Ereignisse in der Gemeinde. Der Zweck dieser Berichte ist nicht eine Kontrolle seitens des Nationalen Rates sondern die Möglichkeit zu liebevoller Führung und rechtzeitiger Hilfe.

Das Protokoll sollte schnellstens nach der Sitzung geschrieben und in Kopie an den Nationalen Geistigen Rat (auch möglich als eMail-Anhang im Word-Format an folgende Adresse: mitglieder@bahai.de) sowie an die beiden zuständigen Hilfsamtsmitglieder geschickt werden. Assistenten erhalten keine Protokolle, es sei denn, sie sind Mitglied des Rates. Es liegt im Ermessen jedes Rates, ob jedes Ratsmitglied eine Kopie des Protokolls erhält oder nicht. Es ist nicht nötig, die nächste Ratssitzung zur Bestätigung des Protokolls abzuwarten, um es an den Verteiler zu schicken, denn die nötigen Korrekturen werden im darauf folgenden Protokoll enthalten sein.

Das Datum, der Anfang und das Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden sowie der abwesenden Ratsmitglieder, inklusive des Grundes der Abwesenheit sollten auf jeden Fall im Protokoll aufgeführt werden. Auf diese Weise kann der Nationale Geistige Rat ständig feststellen, ob die Geistigen Räte noch vollständig funktionsfähig sind, ob Änderungen auftraten oder die Zahl der Gemeindemitglieder unter neun gesunken ist, damit er, wo nötig, rechtzeitig helfen kann.

Für die Archivierung der Protokolle im Nationalen Archiv sollten die Protokolle jeweils nach der Ratsbildung am 21. April jeden Jahres mit der Nr. 1 (z.B. Nr. 1/142, 1/143 usw.) bezeichnet werden, denn das administrative Bahá'í-Jahr fängt am 21. April an und endet am 20. April des darauf folgenden Jahres.

Das Datum, das Thema (in Stichpunkten) und der Absender der eingegangenen Briefe sowie die dazu gefassten Beschlüsse des Geistigen Rates sollten im Protokoll genau aufgeführt werden. Nur so kann später leicht auf die Briefe zurückverwiesen werden und Mitglieder des Geistigen Rates oder andere Personen, die bei der Sitzung nicht anwesend waren, können trotzdem erfahren, worum es sich in den Briefen handelte.

Bei den Beschlüssen braucht nicht vermerkt zu werden, ob sie einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zustande gekommen sind. Ebenso ist es nicht nötig, vor oder nach der Beschreibung des Ratsbeschlusses das Wort „Beschluss“ zu erwähnen. Anträge, die vom Rat nicht angenommen werden, sollten nicht im Protokoll erscheinen, außer wenn die Vorschläge vom Neunzehntagefest oder von Nicht-Mitgliedern des Rates stammen und beantwortet werden sollten.

Die Annahme der Protokolle durch den Geistigen Rat erfolgt in der darauf folgenden Sitzung, in der das Protokoll der vorherigen Sitzung geprüft und verabschiedet wird. Protokollannahme und eventuell notwendige Korrekturen werden im neuen Protokoll vermerkt.

Die Protokolle des Geistigen Rates sind vertraulich zu behandeln und sollten deshalb nicht im Neunzehntagefest verlesen werden. Der Rat entscheidet, welche seiner Beschlüsse der Gemeinde mitgeteilt werden sollen.

3.4.6 Dringlichkeitsfälle – Sondersitzungen

Ein Rat sollte möglichst vermeiden unter Entscheidungsdruck zu geraten. In wirklichen, unvorhersehbaren Dringlichkeitsfällen sollte sich der Sekretär unverzüglich mit dem Vorsitzenden (oder in dessen Abwesenheit mit dem stellvertretenden Vorsitzenden) besprechen. Der Vorsitzende sollte sich dann bemühen, eine Sondersitzung von wenigstens fünf Mitgliedern des Rates einzuberufen. Ist dies nicht möglich, so sollte der Sekretär versuchen, wenigstens einen telefonischen Konsens der Ratsmitglieder zu erreichen. Bei der nächsten Ratssitzung muss über diese Frage ausführlich berichtet werden, der Rat muss die getroffene Entscheidung entweder gutheißen oder neue Schritte einleiten. In jedem Fall sollte der Sekretär nur nach Beratung mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden handeln.

3.4.7 Berufung gegen Ratsbeschlüsse

Ein Ratsmitglied oder ein anderes Mitglied der Gemeinde kann gegen Ratsbeschlüsse Berufung einlegen, d. h. es kann den Geistigen Rat bitten, einen Beschluss noch einmal zu überdenken und dem Geistigen Rat eventuell Gründe oder weitere Informationen angeben. Sollte der Geistige Rat seinen Beschluss aufrechterhalten, so kann, wenn die Angelegenheit schwerwiegend genug ist, beim Nationalen Geistigen Rat Berufung eingelegt werden. Beschließt auch der Nationale Geistige Rat keine Änderung, so kann die Angelegenheit dem Universalen Haus der Gerechtigkeit vorgetragen werden, dessen Entscheidung endgültig und bindend ist. Wichtig ist jedoch, dass, solange über eine Änderung des Beschlusses nicht entschieden worden ist, der Beschluss des Geistigen Rates auf alle Fälle aufrechtzuerhalten ist. Dies gilt ebenfalls bei Beschlüssen des Nationalen Geistigen Rates, gegen die ein Geistiger Rat Berufung einlegen möchte.

„Sie sollten nicht herumgehen und die Amtsgewalt des Rates untergraben, indem sie sagen, sie stimmten mit der Mehrheit nicht überein. Mit anderen Worten: Sie müssen der Sache Gottes den ersten Stellenwert geben und nicht ihren eigenen Meinungen.

Er (ein GR-Mitglied) kann den Geistigen Rat bitten, eine Angelegenheit noch einmal zu überlegen, aber er hat kein Recht, den Rat dazu zu zwingen oder Uneinigkeit zu verursachen, weil der Rat keine Änderung will. Stimmeneinheit ist vorzuziehen, aber sie kann den Ratsmitgliedern gewiss nicht aufgezwungen werden durch künstliche Methoden, wie sie in anderen Gesellschaften gebräuchlich sind.“ 57

Weitere Texte siehe „Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit“, S. 87 - 90.

Die folgenden drei Fragen mit ihren Antworten wurden einem Brief des Nationalen Geistigen Rates vom 23. Dezember 1991 entnommen:

1) Frage: „Kann ein Beschluss des Geistigen Rates in derselben Sitzung später geändert

werden?“

Der Geistige Rat ist grundsätzlich Herr seiner eigenen Entscheidungen. Jeder Beschluss kann im Prinzip jederzeit geändert werden. Es versteht sich jedoch von selbst, dass diese generell nicht ausgeschlossene Möglichkeit von einem Geistigen Rat in der Praxis sicher nur sehr zurückhaltend wahrgenommen werden wird; denn ein Geistiger Rat wird bei richtiger Anwendung der Grundsätze der Bahá'í-Beratung eine Entscheidung erst dann treffen, wenn er zuvor a) die bekannten Fakten gesammelt, b) die Aussagen der Bahá'í-Schriften zum konkreten Thema studiert, und c) allen (anwesenden) Ratsmitgliedern Gelegenheit zur Äußerung gegeben und alle Meinungen mit der nötigen Offenheit, Weisheit etc. geäußert wurden.

Die Möglichkeit, einmal getroffene Beschlüsse ändern zu können, sollte also nicht dazu verleiten, die notwendige Sorgfalt der Beratung und Entscheidungsfindung zu vernachlässigen.

Die Änderung von Beschlüssen kann zum Beispiel sinnvollerweise bei Vorliegen neuer Informationen oder Gesichtspunkte, die während der ursprünglichen Beratung unbekannt oder nicht eingebracht waren, erwogen werden.

Wird während einer laufenden Sitzung die Änderung oder Neuberatung eines in der gleichen Sitzung gefassten Beschlusses von einem Ratsmitglied beantragt, so wird der Vorsitzende, bevor die Beratung des bereits abgeschlossenen Themas wieder aufgenommen wird, in der Regel zunächst den Geistigen Rat fragen, ob die Wiederaufnahme der Beratung zu diesem Thema gewünscht ist; stimmt die Mehrheit nicht dafür, kann die Beratung selbstverständlich nicht wieder aufgenommen werden und es verbleibt bei dem zuvor gefassten Beschluss. Ist das Ratsmitglied, das eine Wiederaufnahme der Beratung beantragt hat, gleichwohl der Meinung, dass der Beschluss des Geistigen Rates auf Informationen oder Gesichtspunkten beruht, die in der zuvor geführten Beratung nicht eingebracht worden waren, kann es selbstverständlich die Entscheidung des Geistigen Rates auf den in der Satzung vorgegebenen Wegen anfechten.

Ein solches Ratsmitglied muss jedoch in seinem Innern wie in seinen Äußerungen den bereits gefassten Ratsbeschluss, selbst wenn er diesen anficht, voll und uneingeschränkt unterstützen:

„Die Gläubigen sollten den Vorschriften und Anordnungen ihres Geistigen Rates vertrauen, selbst wenn sie nicht davon überzeugt sein sollten, dass diese Beschlüsse gerecht und zweckmäßig sind. Wenn der Rat durch Stimmenmehrheit seiner Mitglieder zu einem Beschluss gekommen ist, sollten die Freunde bereitwillig gehorchen. Besonders jene Mitglieder im Rat, deren Meinung jener der Mehrheit der anderen Mitglieder zuwiderläuft, sollten der Gemeinde ein gutes Beispiel geben, indem sie ihre persönlichen Ansichten dem Grundsatz des Mehrheitsentscheides, auf den die Wirksamkeit aller Bahá'í-Räte gebaut ist, zum Opfer bringen.“ 58

„Ein Bahá'í kann den Geistigen Rat fragen, warum ein bestimmter Beschluss gefasst wurde, und höflich um nochmalige Beratung bitten. Aber damit muss er es bewenden lassen und nicht weitermachen, Spaltung in örtliche Angelegenheiten zu bringen, indem er auf seiner eigenen Ansicht beharrt. Dies gilt ebenso für ein Mitglied des Rates.“59

2) Frage: „Soll jeder Vorschlag eines Mitgliedes des Geistigen Rates behandelt werden oder muss der Vorschlag von mindestens einem Mitglied des Geistigen Rates unterstützt werden?“

Das Wichtigste ist die Einheit im Geistigen Rat. Wenn alle Mitglieder des Geistigen Rates in Einheit, Liebe und gegenseitigem Respekt vor der Einzigartigkeit jedes Mitgliedes ein einheitliches Verständnis ihrer Aufgaben und der Beratungstechnik entwickelt haben, wird sich die Antwort auf diese Frage automatisch ergeben. Es ist jedenfalls nicht eine formelle, administrativ verankerte Pflicht des Vorsitzenden, bei jedem Vorschlag zunächst ohne Ausnahme fragen zu müssen, ob dieser von einem anderen Ratsmitglied unterstützt werde. Denn oft – beispielsweise bei Tagesordnungspunkten, die keine Grundsatzbedeutung haben und sekundärer Natur sind – sieht der Vorsitzende ohne gesonderte Nachfrage, dass alle Mitglieder keinerlei Bedenken haben. Bei wichtigen Themen ist dies sicher anders; da ist zunächst zu bedenken, dass erst die oben erwähnten drei wichtigen Schritte der Bahá'í-Beratungstechnik (1. Sammeln und Feststellen der Fakten zum Sachverhalt; 2. Studium der einschlägigen Schriften; 3. Gelegenheit zur Äußerung aller) vollzogen sein müssen, um in das Stadium der Entscheidungsreife einzutreten.

Bevor über ein Thema abgestimmt oder gar entschieden wird, es nicht zu beraten, sollte sich der Vorsitzende in aller Regel vergewissern, ob überhaupt die Entscheidungsreife hergestellt ist. Beispielsweise ist die Situation denkbar, dass ein Vorschlag eines Mitgliedes von keinem der anderen acht Mitglieder pauschal und uneingeschränkt unterstützt werden kann, dass aber doch das Bedürfnis besteht, zunächst noch weitere Fakten oder Schriftstellen zu sammeln.

3) Frage: „Gibt es Unterlagen, wie eine Beratung in Einzelheiten ablaufen soll?“

Eine vorgefertigte Anleitung zur Beratung existiert nicht. Ganz generell ist es höchst empfehlenswert, dass der örtliche Geistige Rat sich regelmäßig in die Grundsätze der Bahá'í-Beratung vertieft. Wir empfehlen, als Grundlage der Vertiefungen die Schriften „Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit“ (Bahá'í-Verlag, 1975/2002) sowie „Beratung Eine Textzusammenstellung“ (Bahá'í-Verlag, 1979) zu nehmen.

Besonders zu empfehlen ist, mit Mitgliedern des Hilfsamts bzw. mit ihren Assistenten Vertiefungen über Beratung durchzuführen.

3.5 Durchführung der Ratsbeschlüsse

Die Beschlüsse des Geistigen Rates sollten so umgehend wie möglich nach jeder Sitzung in die Tat umgesetzt werden. Der Sekretär oder Beauftragte muss dafür Sorge tragen, dass ausgehende Mitteilungen des Geistigen Rates genau den entsprechenden Beschluss des Rates reflektieren (siehe hierzu auch Kap. 3.3.3, Aufgaben des Sekretärs). Es ist unerlässlich, dass der Geistige Rat über die Ausführung seiner Beschlüsse wacht.

3.6 Termine

Anhand des Bahá'í-Kalenders können die Daten der Neunzehntagefeste und Bahá'í-Feier- und Gedenktage festgestellt werden, die in den Terminkalender des Sekretärs aufgenommen werden sollten, so dass der Geistige Rat rechtzeitig Vorbereitungen treffen kann. Einige Bahá'í-Feiertage werden zu bestimmten Uhrzeiten begangen, und diese sind ebenfalls im Bahá'í-Kalender enthalten.

Folgende administrative Termine sind zu beachten:

15. März Vorbereitung des Jahresberichtes für die Jahresversammlung

01. April Vorbereitung der Wahlunterlagen und Versand bis spätestens 4. April

3.7 Ausschüsse

„Es sollte daran gedacht werden, dass Shoghi Effendi sich danach sehnte, jeden Gläubigen in den Bahá'í-Dienst einbezogen zu sehen, so dass universelle Teilnahme erreicht werden kann. Es wäre höchst wirkungsvoll, wenn der Geistige Rat örtliche Ausschüsse benennen würde, von denen jeder einen Teil der Tätigkeiten oder ein oder mehrere der örtlichen Ziele übertragen bekommen könnte. Solche Ausschüsse brauchen nicht aus vielen Mitgliedern zu bestehen.“ 60

Ausschüsse werden vom Geistigen Rat jährlich neu benannt. Der Rat setzt ihre Aufgaben im Rahmen der örtlichen Ziele fest. Gemeindemitglieder oder Bahá’í aus der Umgebung, die keiner anderen Gemeinde angehören, können in die Ausschüsse berufen werden. Die Mitarbeit von Freunden unter fünfzehn Jahren in Ausschüssen ist möglich.

Die Art und Anzahl der Ausschüsse hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Vor allem wird ein Geistiger Rat folgende Ausschüsse in Erwägung ziehen:

* Lehrausschuss
* Kinderausschuss
* Jugendausschuss
* Vertiefungsausschuss
* Pressereferent
3.8 Der Bahá'í-Fonds

„Und da der Fortschritt und die Durchführung geistiger Tätigkeiten von materiellen Mitteln abhängig und durch sie bedingt ist, ist es von absoluter Notwendigkeit, gleich nach der Errichtung örtlicher wie auch Nationaler Geistiger Räte einen Bahá'í-Fonds zu bilden, der unter die ausschließliche Kontrolle des betreffenden Geistigen Rates zu stellen ist. Alle Spenden und Beiträge gehen an den Rechner des Rates und dienen dem ausdrücklichen Zwecke der Förderung der Sache im ganzen jeweiligen Orts- oder Landesbereich. Es ist die geheiligte Pflicht eines jeden gewissenhaften und getreuen Dieners Bahá'u'lláhs, der den Fortschritt Seiner Sache wünscht, frei und großzügig zur Vermehrung des Fonds beizutragen. Die Mitglieder des Geistigen Rates werden diesen Fonds nach ihrem freien Ermessen verwenden: zur Förderung des Lehrwesens, zur Unterstützung der Notleidenden, zur Errichtung von Bahá'í-Erziehungs- und Bildungsstätten, zu jeder möglichen Erweiterung des Bereichs ihres Dienens. Ich hege die Hoffnung, dass alle Freunde die Notwendigkeit dieser Maßnahme erkennen und sich aufmachen, ihren Teil – und sei er zunächst auch noch so bescheiden – für die rasche Errichtung und Vermehrung des Fonds zu leisten.“ 61

„Zu dieser Zeit, da die Beanspruchung des Bahá’í-Fonds auf allen Ebenen seiner Tätigkeit die verfügbaren Beträge bei weitem übersteigt, ist ein gutes Urteilsvermögen bei der Zuteilung der finanziellen Mittel des Glaubens besonders gefragt. Zwei Extreme müssen vermieden werden: erstens dort, wo die Aufmerksamkeit gänzlich auf den internationalen Bedarf gerichtet ist und die Entwicklung an der Heimatfront gelähmt wird. Das andere Extrem entsteht, wenn örtlichen und nationalen Bedürfnissen, wie dem Ankauf teurer Bahá'í-Zentren, eine übermäßige Priorität eingeräumt und internationale Verantwortung außer acht gelassen wird. Durch Ihre weise Führung der Bahá'í-Gemeinde und durch die fortwährende Entwicklung eines Weltbewusstseins in den Gläubigen kann das rechte Gleichgewicht gefunden und aufrecht erhalten werden.“ 62

Auszüge aus Briefen, die vom Universalen Haus der Gerechtigkeit oder in dessen Auftrag geschrieben wurden zum Thema der Beschaffung von Mitteln für den Fonds durch Verlosungen, Auktionen etc.

1. „Bei der Durchsicht Ihres Protokolls vom 15. März 1967 beziehen wir uns auf Punkt 25-8, wo Ihr Rechner eine Lotterie als Weg zur Veräußerung eines persischen Teppichs vorschlägt, der Ihnen von einem Gläubigen übergeben wurde. Wir glauben nicht, dass dies ein angemessener Weg ist, dem Fonds Mittel zuzuführen...“

„Bezüglich der Teilnahme eines örtlichen Geistigen Rates an Bingo-Spielen mit der Absicht, zum Fonds beizutragen, glauben wir nicht, dass es angemessen ist, Gelder für den Glauben durch Glücksspiele oder Verlosungen zu beschaffen.“

„Es wurde festgestellt, dass unter den angewandten Methoden, dem Fonds Mittel zuzuführen, eine Verlosung war. Wir wurden gebeten, Folgendes zu diesem Thema aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen anderen Nationalen Geistigen Rat zu zitieren: ‚Die Abhaltung von Verlosungen wurde im Kitáb-i-Aqdas nicht speziell erwähnt und das Universale Haus der Gerechtigkeit hat in dieser Sache kein Gesetz erlassen. Jedoch erachten wir es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für wünschenswert, dass Bahá'í-Institutionen auf diese Art dem Fonds Mittel zuführen.’“

2. „...das Haus der Gerechtigkeit glaubt, dass es für die Freunde wichtig ist, die Tatsache nie aus den Augen zu verlieren, dass das Spenden an die Fonds des Glaubens eine geistige Verantwortung und ein Vorrecht von tief greifender Bedeutung im geistigen Leben des einzelnen Gläubigen ist, und es muss Vorsicht walten, dass dieser Aspekt des Bahá'í-Lebens nicht zur Nebensache wird, indem man ihn mit zu vielen ‚Tricks’ verbindet oder mit mangelnder Würde behandelt. Gleichzeitig sollten die Räte die Begeisterung jener Freunde nicht dämpfen, die sich, da sie nur über unzureichende finanzielle Mittel verfügen, phantasievolle Möglichkeiten ausdenken, um Geld für die Arbeit des Glaubens einzunehmen. Innerhalb dieses Rahmens gibt es einen klaren Unterschied im Bereich der Aktivitäten, die Einzelne durchführen können, und solchen, die angemessen und würdig sind, dass ein Geistiger Rat sich daran beteiligt oder sie unterstützt.“

3. „Es besteht sicher kein Einwand dagegen, dass ein Rat Sachspenden einem professionellen Auktionär zum Verkauf überlässt und dann den Gewinn dem Fonds zuführt. Ob es angemessen ist, eine solche ‚reguläre Auktion’ unter Bahá'í abzuhalten, hängt vom Urteil des Rates ab, ob eine angemessen würdige Atmosphäre erreicht werden und auch ob es als Druck auf die Freunde zum Spenden verstanden werden kann, was sicherlich nicht wünschenswert wäre. Grundsätzlich möchte das Haus der Gerechtigkeit nicht zu solchen Auktionen für den Fonds ermutigen.“

- Alle Spenden müssen absolut freiwillig sein.

- Für den Bahá'í-Fonds dürfen alle Bahá'í spenden, auch Jugendliche und Kinder.

- Von Nicht-Bahá'í können keine Spenden entgegengenommen werden (siehe auch

Kap. 3.8.1).

- Bahá'í, denen die administrativen Rechte entzogen wurden, dürfen nicht spenden (siehe

auch Kap. 4.1.1.4).

Weitere Texte siehe Shoghi Effendi in „Zum Geben“, Bahá’í-Verlag 1976

3.8.1 Spenden von Nicht-Bahá’í

Spenden von Nicht-Bahá'í für den Bahá'í-Fonds sind nicht möglich, aber „...Bahá'í-Gemeinden können Zuwendungen von Nicht-Bahá'í für humanitäre Einrichtungen entgegennehmen. Als solche gelten Schulen wie etwa die Anís Zunúzí Schule in Haiti.“ 63

3.9 Vermögensverwaltung

Neben den Bargeld- und Spargeldbeständen kann ein Geistiger Rat auch andere Vermögenswerte besitzen, wie z. B. ein eigenes Bahá'í-Zentrum, Ausstellungsmaterial, Informationsstände, eine Bücherei, Ausstattung für den Sekretär und Rechner (Computer, Schreibmaschine, Aktenregal, Rechenmaschine), sowie Wertgegenstände, die als Sachspenden eingegangen sind.

Die Registrierung dieser Vermögenswerte obliegt dem Rechner des Geistigen Rates, die Verwaltung derselben kann der Geistige Rat jedoch auch anderen Freunden oder einem Ausschuss übergeben.

Bei Auflösung des Rates geht sein Vermögen an den Nationalen Geistigen Rat über.

Auszüge aus Briefen, die im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit geschrieben wurden zum Thema zweckgebundener Spenden:

„Wir wurden gebeten, Ihre Aufmerksamkeit auf den Grundsatz zu lenken, dass zweckgebundene Spenden wie z. B. solche für den Kauf oder die Erhaltung von Eigentum, für spezielle Lehrprojekte usw. nicht für andere Zwecke verwendet, sondern auf einem Sonderkonto gehalten werden sollen, bis sie für den Zweck ausgegeben werden, für den sie gespendet wurden. ... Wurde das Projekt, für welches das Geld gespendet wurde, aufgegeben, so soll die Spende dem Spender zurückgegeben werden, es sei denn, er sei damit einverstanden, dass es für andere Zwecke verwendet wird. Die strikte Beachtung der Grundsätze, die zweckgebundene Geldmittel betreffen, ist aus vielerlei Gründen von äußerster Wichtigkeit - einschließlich der Erhaltung des Vertrauens der Freunde in allen den Fonds betreffenden Angelegenheiten.“ 64

„Obwohl es im allgemeinen den Freunden erlaubt ist, den Zweck der Spenden zu bestimmen, ist es offensichtlich oft besser, wenn die Freunde es dem Rat überlassen, ihre Spenden ohne Einschränkung zu verwenden. Überdies ist ein Rat keineswegs verpflichtet, eine zweckbestimmte Spende anzunehmen; wenn er sie jedoch annimmt, ist er daran gebunden, die Zweckbestimmung zu respektieren.“ 65

3.10 Aufbewahrung von Schriftstücken und Mitgliederliste

Alle eingehende und ausgehende Korrespondenz des Geistigen Rates sollte in einer ordentlichen Registratur (zum Beispiel in Leitz-Ordnern mit Registern) abgelegt sein. So wäre z. B. jeweils eine besondere Akte wünschenswert für:

- die Protokolle des Geistigen Rates
- die Protokolle der Ausschüsse

- Rundschreiben und Briefe des Nationalen Geistigen Rates mit entsprechenden Durchführungsvermerken bzw. Antwortkopien

- alles Material, das für das Archiv des Geistigen Rates von Bedeutung ist: z. B. Eintragungsurkunde, Satzung, Geschäftsordnung, Trauungsurkunden

Die Aufbewahrung muss so erfolgen, dass die Vertraulichkeit des Materials gewahrt bleibt.

Die Mitgliederliste soll Aufschluss über den Stand der Mitglieder (Erwachsene, Jugendliche, Kinder), deren Adressen, bei Jugendlichen und Kindern deren Geburtsdaten, sowie Hinweise auf das Datum der Erklärung bzw. des Zuzugs in der Gemeinde etc. geben. Alle Informationen sind vertraulich und stehen nur dem Geistigen Rat zur Verfügung. Laufende Änderungen werden vorgenommen und dem Nationalen Geistigen Rat mitgeteilt.

3.11 Konkordanz der Ratsbeschlüsse

Richtlinien des Nationalen Geistigen Rates und grundsätzliche Beschlüsse des Geistigen Rates sollten unter den jeweiligen Punkten abgeheftet werden. Diese Konkordanz sollte bei den Ratssitzungen vorliegen.

3.12 Archiv

Shoghi Effendi rät dringend, in jeder Gemeinde ein örtliches Bahá'í-Archiv zu unterhalten, das die Entwicklung der Gemeinde für künftige Generationen dokumentiert.

Siehe „Leitfaden für örtliche Bahá’í-Archive“ im Anhang, Kap. 7.2

3.13 Materialien
3.13.1 Urkunden

Der Geistige Rat sollte dafür Sorge tragen, dass folgende Materialien in der Gemeinde vorhanden sind bzw. zum Anlass vorliegen:

- Erklärungskarten

- Heiratsurkunden (sind jeweils mit Angaben zum Brautpaar beim nationalen Bahá’í-Sekretariat anzufordern)

- Geburtsurkunden

- Formulare für die Wahl und die Konstituierung des Rates (siehe Anhang, Kap. 8.1 - 8.4)

3.13.2 Örtliche Bahá'í-Bibliothek

Der Geistige Rat sollte sich bemühen, eine örtliche Bahá'í-Bibliothek aufzubauen.

3.13.3 Buchverkauf

Viele Geistige Räte haben eigene Bücherdepots und einen Bücherwart, der dafür sorgt, dass immer Bücher und Lehrmaterial für die Lehrarbeit und für die Freunde am Ort vorrätig sind. Die hierfür vom Geistigen Rat selbst oder in seinem Auftrag dem Bahá'í-Verlag gegebenen Bestellungen sind Festkäufe. Daher sollte der Bücherwart den Bedarf realistisch abschätzen. Die Gemeinden können außerdem beim Bahá'í-Verlag von jeder Neuerscheinung eine bestimmte Anzahl abonnieren.

Buchbestellung, Verkauf und ordnungsgemäße Abrechnung unterliegen der Aufsicht des Geistigen Rates.

3.14 Jahresbericht

Der Jahresbericht eines Geistigen Rates gibt einen Überblick über die Aktivitäten und den Entwicklungsstand einer Gemeinde. Er dient der Bestandsaufnahme und als Grundlage für die Arbeit des neu gewählten Geistigen Rates für das folgende Jahr.

Der Jahresbericht sollte zur Jahresversammlung am 1. Ridvan-Tag eines jeden Jahres vorliegen und die wesentlichen Punkte sollten bei dieser Veranstaltung der Gemeinde bekannt gemacht werden. In Kopie sollte der Bericht dem Nationalen Rat und den zuständigen Hilfsamtsmitgliedern und Assistenten zugeschickt werden. Der Berichtszeitraum umfasst das administrative Bahá’í-Jahr, d.h. er erstreckt sich jeweils vom 21. April (Wahl des Geistigen Rates) bis zum 20. April des darauffolgenden Jahres.

Der Jahresbericht sollte folgende Informationen enthalten:

- Name des Geistigen Rates und Berichtszeitraum

- Mitgliederbewegung (Stand zu Beginn und am Ende des Jahres: Erwachsene, Jugendliche, Kinder); Neuerklärte, Geburten, Zuzüge, Wegzüge, Austritte und Sterbefälle sowie Eheschließungen im Berichtszeitraum

- Wahl des Geistigen Rates: Wahlbeteiligung, Wahlergebnis (namentliche Nennung der Mitglieder des Geistigen Rates), Ergebnis der Konstituierung

- Zahl der Sitzungen des Geistigen Rates

- Spendeneingang, Spenden des Geistigen Rates an den Nationalfonds und das Weltzentrum, Aktionen zur Stärkung des Fonds

- Ausschüsse und Einzelbeauftragte, genaue Bezeichnung (mit namentlicher Nennung der Ausschussmitglieder)

- Zusammenarbeit mit dem Hilfsamt und den Assistenten

- Aktivitäten der Gemeinde: wie war die Beteiligung, was konnte erreicht werden? (z.B. bzgl. Neunzehntagefeste, Bahá’í-Feiertage, Studienkreise, Andachtsversammlungen, Kinderklassen, Junior- und Jugendaktivitäten, Lehraktivitäten der Gemeinde, persönliche Heimkreise in der Gemeinde, Proklamation, Kontakte zur Öffentlichkeit und zu anderen Organisationen, Beteiligung an Aktivitäten im Regionalbereich etc.)

Neben dem ausführlichen Jahresbericht, den jeder Geistige Rat für seine eigene Arbeit und sein Archiv anfertigen soll, werden die Geistigen Räte zu Ende des administrativen Jahres vom Nationalen Bahá’í-Sekretariat gebeten, einen Fragebogen zu den Aktivitäten der Gemeinde auszufüllen. Dieser dient dem Nationalen Geistigen Rat im Wesentlichen dazu, einen Überblick über den Entwicklungsstand der deutschen Bahá’í-Gemeinde zu erhalten. Außerdem dient diese Datenquelle der Erstellung der Jahresstatistik für das Weltzentrum.

4. Der Geistige Rat und die Gemeinde
4.1 Betreuung der einzelnen Gläubigen

„Die Sachwalter des Gottesglaubens müssen wie Hirten sein.“ 66

„Es gibt keine drängendere Aufgabe als die Sicherung vollkommener Eintracht und Freundschaft unter den Freunden, besonders zwischen den örtlichen Räten und den einzelnen Gläubigen. Die örtlichen Räte sollten den einzelnen Gläubigen Vertrauen einflößen, und diese wiederum sollten ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringen, sich völlig an die Entscheidungen und Anweisungen des örtlichen Rates zu halten...“ 67

4.1.1 Mitgliederführung

Mitglieder örtlicher Bahá'í-Gemeinden sind alle innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Geistigen Rates wohnenden Gläubigen. (Siehe Kap. 2.1.4, „Zugehörigkeit zur Gemeinde“). Eine Liste, Kartei oder Datei wird geführt, die die Namen, Adressen, gegebenenfalls Telefonnummern, und bei Kindern und Jugendlichen auch die Geburtsdaten enthält und die laufend aktualisiert wird. Es empfiehlt sich, folgende Unterteilungen vorzunehmen:

4.1.1.1 Wählbare und wahlberechtigte Mitglieder

Wählbare und wahlberechtigte Mitglieder sind alle Gläubigen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz ihrer administrativen Rechte sind und deren Adresse am Ort bekannt ist.

4.1.1.2 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind alle Bahá'í im Alter von 15 - 20 Jahren, die obige Voraussetzungen erfüllen. Bei Vollendung des 21. Lebensjahres werden sie zu den wählbaren und wahlberechtigten Mitgliedern gezählt.

4.1.1.3 Bahá'í-Kinder

Sobald die Eltern (im Falle, dass beide Bahá'í sind) die Geburt eines Kindes dem nationalen Bahá’í-Sekretariat mitteilen, erhalten sie vom Nationalen Geistigen Rat ein Glückwunschschreiben mit einem Kindergebetbuch. Zudem wird ihnen, sollten sie in einem Ort ohne Geistigen Rat leben, vom nationalen Sekretariat eine Bahá'í-Geburtsurkunde ausgestellt. Leben die Eltern in einer Gemeinde, stellt der örtliche Geistige Rat die Geburtsurkunde aus. Im nationalen Sekretariat wird das Kind als Bahá'í-Kind registriert.

Wenn nur ein Elternteil Bahá'í ist, wird bei der Geburtsanzeige wie oben verfahren. Die Registrierung als Bahá'í-Kind erfolgt allerdings nur, wenn der Nicht-Bahá'í-Elternteil eine (formlose) schriftliche Einverständniserklärung abgibt.

Kinder unter 15 Jahren, deren Eltern beide nicht Bahá'í sind, können auf eigenen Wunsch registriert werden, wenn beide Elternteile eine (formlose) schriftliche Einverständniserklärung abgeben.

Kinder, deren Eltern sich als Bahá'í erklären, werden automatisch mit aufgenommen, wenn die Eltern Namen und Geburtsdatum mitteilen und dadurch den Wunsch kund tun, dass die Kinder registriert werden sollen.

Kinder, deren beide Eltern Bahá’í sind, erhalten, sobald sie 14 ½ Jahre werden, ein Schreiben des Nationalen Rates, in dem ihnen empfohlen wird, sich in den kommenden Monaten mit dem Besonderen des neuen Lebensabschnitts zu beschäftigen, d.h. der Erreichung des Reifealters für einen Bahá'í. Gleichzeitig erhalten Sie das Buch von ‘Amatu’l-Bahá Rúhíyyih Khánum „Dein Leben – Deine Wahl“. Zu ihrem 15. Geburtstag erhalten sie erneut ein Schreiben, in dem ihnen zu ihrem Geburtstag gratuliert wird. Mit diesem Schreiben erhalten sie auch eine Erklärungskarte. Sobald die Jugendlichen die ausgefüllte Erklärungskarte einsenden, erhalten sie ihren Bahá’í-Ausweis zusammen mit einem Brief des Nationalen Rates, dem beigefügt sind: „Verse Gottes“, „Sechs Schritte zum geistigen Wachstum“, „Jugend kann die Welt bewegen“ und ein Bahá'í-Kalender. Sie werden dann als erklärte Jugendliche registriert und ihr Name erscheint in den Bahá’í-Nachrichten.

Jugendliche, bei denen nur ein Elternteil Bahá'í ist, erhalten, nachdem sie das 15. Lebensjahr erreicht haben, ein Schreiben in dem sie gefragt werden, ob sie weiterhin als Mitglied in der Bahá’í-Gemeinde geführt werden möchten. Eine Erklärungskarte wird mitgeschickt. Sobald die Erklärungskarte unterschrieben zurückgesandt wird, werden sie als Bahá’í-Jugendliche aufgenommen und erhalten das gleiche Paket wie oben beschrieben; ihr Name erscheint in den Bahá'í-Nachrichten. Sie erhalten den Brief, den alle Neuerklärten erhalten.

4.1.1.4 Bahá'í ohne administrative Rechte

Sie gelten nicht als Mitglieder der Gemeinde. Sie dürfen nicht die Neunzehntagefeste oder andere interne Bahá’í-Veranstaltungen besuchen, können nicht für den Bahá’í-Fonds spenden und erhalten keine internen Mitteilungsblätter. Eine Bahá’í-Trauung ist ihnen versagt, ebenso eine Pilgerreise ins Heilige Land. Sie verfügen nicht über das aktive und passive Wahlrecht, dürfen nicht in Ausschüsse berufen werden und können nicht in der Bahá’í-Gemeindeordnung mitarbeiten. Ihnen steht die persönliche Lehrarbeit offen, sie sollten jedoch nicht als Bahá’í-Lehrer oder Sprecher eingesetzt werden. Sie können an Bahá’í-Feiertagen und allen Veranstaltungen, die nicht Bahá’í offen stehen, teilnehmen; auch der persönliche Kontakt mit ihnen braucht nicht eingeschränkt zu werden.

„Der Entzug der administrativen Rechte ist eine sehr strenge Maßnahme, die nur in Fällen gravierender Übertretungen der Bahá’í Gesetze angewandt und daher ... nur mit Zurückhaltung ergriffen wird. Ihre Bedeutung sollte in keiner Weise unterschätzt werden. Sie ist gleichbedeutend mit einem Ausschluss aus der Bahá’í Gemeinde; in einigen der Briefe des geliebten Hüters sehen wir sie in Bezug gesetzt zur „administrativen Exkommunikation“, der „geistigen Exkommunikation“ im Falle von Bundesbrechern gegenübergestellt. Daher ist ein Bahá’í, der seiner administrativen Rechte enthoben ist, ein Gläubiger, der kein Mitglied der Bahá’í Gemeinde ist. Er darf nicht nur an keinem Treffen teilnehmen, das nur Bahá’í vorbehalten ist, er darf nicht dem Fonds spenden und keinen Bahá’í heiraten.

Das Verhalten der Bahá’í einer solchen Person gegenüber sollte von den Umständen eines jeden Falles und der Bedeutung des Vergehens abhängen, aufgrund dessen die Strafmaßnahme auferlegt wurde. Manchmal ist es angebracht, dass einzelne Gläubige versuchen, mit ihr Kontakte zu pflegen im Bemühen, ihr die Probleme überwinden zu helfen, die zu den Schwierigkeiten geführt haben. In manchen Fällen sollten die Institutionen selbst versuchen, den Kontakt aufrecht zu erhalten und entsprechend ihren Möglichkeiten zu helfen. Manchmal ist es besser, die Person ihren eigenen Weg gehen zu lassen, aber sie sollte immer freundlich und höflich gegrüßt werden, wenn man sie trifft; mit anderen Worten: für freundliche Beziehungen offen sein, ohne sie zu stark zu verfolgen. Manchmal ist es für die Institutionen und die Freunde als Ganzes besser, etwas Distanz zu wahren und es denjenigen zu überlassen, die Verbindung aufrecht zu erhalten, die der Person aus familiären oder anderen Gründen nahe stehen.

Was die Wiederzuerkennung der Rechte betrifft, so ist es, obwohl es einem Rat nicht untersagt ist, auf die Person zuzugehen, der normale Weg, den Einzelnen seine Angelegenheiten selbst ordnen und sich an den Rat wenden zu lassen, wenn er die Schwere seines Vergehens aufrichtig erkannt hat und den Wunsch hegt, um die Wiedereinsetzung (seiner Rechte) zu bitten.“ 68

4.1.1.5 Streichungen von der Mitgliederliste

Streichungen können nur in folgenden Fällen vorgenommen werden:

- wenn der Bahá'í nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Geistigen Rates lebt,

- wenn der Nationale Geistige Rat die Streichung angeordnet hat.

Ein Bahá'í, dessen administrative Rechte entzogen wurden, wird von der Wahlliste bzw. der Liste der jugendlichen Mitglieder gestrichen.

Siehe auch Textzusammenstellung „Inaktive Gläubige“ im Anhang, Pkt. 7.3

4.1.1.6 Wohnsitz unbekannt

Freunde, deren gegenwärtiger Wohnsitz unbekannt ist, sollten dem Nationalen Geistigen Rat gemeldet werden. Der Geistige Rat sollte sich bemühen, ihren Verbleib zu ermitteln. Es empfiehlt sich, die Namen dieser Freunde auf einer Vermisstenliste zu führen.

4.1.1.7 Austritte

Jeder Austrittswunsch sollte schriftlich erfolgen und unverzüglich dem Nationalen Geistigen Rat weitergeleitet werden, der über die weiteren Schritte entscheidet. Bis zu einer möglichen Austrittsbestätigung durch den Nationalen Geistigen Rat oder einer Rücknahme des Austrittsgesuchs wird der Betreffende von der Wahlliste genommen.

„Der Glaube eines jeden ist eine innere und persönliche Angelegenheit; keine Person oder Institution hat das Recht, in Glaubensangelegenheiten Zwang auszuüben. Da es eine große Anzahl von Bedeutungen in den Heiligen Schriften gibt, sind damit verschiedene Wege des individuellen Verstehens vieler der Bahá’í-Lehren verbunden. Dennoch ist es für die Entwicklungsfähigkeit der Bahá’í-Gemeinde notwendig, dass deren Mitglieder ein gemeinsames Verständnis wesentlicher Punkte teilen. Das beinhaltet die Verpflichtung eines jeden Mitgliedes, innerhalb des Rahmens, der durch das gemeinsame Verständnis gebildet wurde, zu handeln.

Dazu gehören z. B. die Erkenntnis der Existenz einer Göttlichen Offenbarung, überbracht von Bahá’u’lláh, der Manifestation Gottes für dieses Zeitalter, sowie die Anerkennung der zwei obersten von Gott auferlegten Pflichten, wie sie im Kitáb-i-Aqdas, dem Heiligsten Buch der Bahá’í-Offenbarung, dargelegt sind. Diese sind: ‚Anerkennung dessen, der der Tagesanbruch Seiner Offenbarung, der Urquell Seiner Gesetze ist’, und die Befolgung ‚jeden Gebotes dessen ..., der der Ersehnte der Welt ist.’ ‚Beide Pflichten’, wie es im Aqdas ausdrücklich heißt, ‚sind untrennbar, und nur die Erfüllung beider wird angenommen.’ 69

'Abdu'l-Bahá, den Bahá’u’lláh als den Ausleger Seiner Schriften ernannte, bestätigt diese Grundlagen des Bahá’í-Glaubens. In Seinem Willen und Testament schreibt Er: ‚Die Glaubensgrundlage des Volkes Bahá – möge ihm mein Leben geopfert sein – ist: Seine Heiligkeit, der Erhabene (der Báb) ist die Manifestation der Einheit und Einzigkeit Gottes und der Vorläufer der Altehrwürdigen Schönheit. Seine Heiligkeit die Schönheit Abhá – möge mein Leben ein Opfer für Seine standhaften Freunde sein – ist die Höchste Manifestation Gottes und das Morgenlicht Seines Göttlichsten Wesens. Alle anderen sind Seine Diener und gehorchen Seinem Gebot.’ 70

Die Zugehörigkeit zum Bahá’í-Glauben bestimmt sich im Kontext dieser Erläuterungen über grundlegende Glaubenslehre und Praxis. Shoghi Effendi, der von 'Abdu'l-Bahá ernannte Hüter der Sache und autorisierte Ausleger der Lehre, bestätigte, dass es eine sensible und komplexe Frage ist, die Kennzeichnung eines wahren Gläubigen festzustellen. Im Hinblick darauf legte er für Geistige Räte die Prinzipien nieder, die in Betracht gezogen werden müssen, bevor entschieden wird, ob eine Person als wahrer Gläubiger betrachtet werden kann oder nicht: ‚Volle Anerkennung der Stufen des Vorläufers, des Urhebers und des wahren Vorbildes der Bahá'í-Sache, wie sie das Testament 'Abdu'l-Bahás dartut, vorbehaltlose Annahme und Unterwerfung unter alles, was durch Ihre Feder offenbart wurde, treues und standhaftes Festhalten an jedem Satze des geheiligten Willens unseres Geliebten und enge Verbundenheit sowohl mit dem Geiste als auch mit der Form der gegenwärtigen Gemeindeordnung in der ganzen Welt.’ 71

Im Lichte dieser Texte betrachtet, ist die Aussage, dass jemand aus der Bahá’í-Gemeinde, nicht aber aus dem Glauben austreten möchte, als in sich widersprüchlich zu betrachten. Die Bahá’í-Gemeinde muss in ihrem wahren Licht gesehen werden. Die Notwendigkeit ihrer Existenz als ein untrennbarer Bestandteil des Glaubens selbst erklärt sich aus der festgelegten Absicht der Offenbarung Bahá’u’lláhs, eine Göttliche Zivilisation hervorzubringen. Die Verkörperung dieser Absicht und des von Bahá’u’lláh der Welt eingehauchten Geistes ist die von Ihm bestimmte Ordnung, auf die Er sich im Heiligsten Buch bezieht und versichert: ‚Die Welt ist aus dem Gleichgewicht geraten durch die Schwungkraft dieser größten, dieser neuen Weltordnung. Die Lebensordnung der Menschheit ist aufgewühlt durch das Wirken dieses einzigartigen, dieses wundersamen Systems, desgleichen kein sterbliches Auge je gesehen hat.’ 72

In der Regel muss ein Geistiger Rat in solchen Angelegenheiten nur aufgrund des Handelns eines Einzelnen Entscheidungen treffen, entweder wenn dieser seinen Glauben an Bahá’u’lláh erklärt oder aus dem Glauben austreten möchte, oder, in sehr seltenen Fällen, wenn er fortgesetzt Meinungen vertritt, die eindeutig mit den oben dargelegten Grundlagen einer Mitgliedschaft unvereinbar sind.

Die Annahme des Glaubens ist der freiwillige Akt eines Einzelnen und wird von der zuständigen Bahá’í-Institution registriert, es sei denn sie hätte berechtigte Gründe, dies nicht zu tun. Genauso ist es einem Bahá’í freigestellt, den Glauben aus freien Stücken zu verlassen. Wenn ein Mitglied der Gemeinde dem Rat seinen Wunsch auszutreten mitteilt, wird dieser versuchen ihm zu helfen, die wie auch immer gearteten Probleme zu überwinden, die der Grund seines Wunsches sind, diesen Schritt zu tun. Wenn er an seiner Absicht festhält, wird der Rat in der Regel den Austritt annehmen, es sei denn es werden Gründe vermutet, er handle mit Hintergedanken unaufrichtig, um z. B. ein Bahá’í-Gesetz ungestraft zu verletzen.

Trotz liebevoller Ermutigung seitens der Räte nehmen nicht alle Bahá’í aktiv am Gemeindeleben teil. Selbstverständlich bedeutet dies nicht zwangsläufig den Austritt. Ein Rat sollte sorgfältig zwischen denen unterscheiden, die nicht aktiv sind, sich aber nach wie vor mit dem Glauben identifizieren, und solchen, deren Inaktivität ein völliges Desinteresse anzeigt und die nichts weiter mit der Sache zu tun haben möchten.

Sobald der Austritt einer Person aus dem Glauben angenommen ist, entspricht sein Status dem eines Nicht-Bahá’í und – mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen – entspricht sein Verhältnis zu Bahá’í-Institutionen und einzelnen Gläubigen dem eines jeden anderen Nicht-Bahá’í. Wie bei allen menschlichen Beziehungen sind die Nähe dieser Verbindung und die Herzlichkeit der Freundschaft von persönlichen Faktoren abhängig.

Manchmal, nachdem der Austritt einer Person aus der Sache angenommen wurde, wird deutlich, dass ihre Aussagen unaufrichtig waren und lediglich getroffen wurden, um das Bahá’í-Gesetz zu umgehen. Der Rat muss in solch einem Fall nicht direkt reagieren, sollte dies aber in seinen Unterlagen festhalten. Mit anderen Worten, er muss vorsichtig sein, von dieser Person zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung zum Glauben anzunehmen, bevor er nicht davon überzeugt ist, dass dies mit reiner Absicht geschieht. Außerdem kann der Rat – je nach den Umständen – ihn auffordern, die Tat wieder gut zu machen, durch die er das Bahá’í-Gesetz verletzt hat und die das Motiv für seinen Austritt aus dem Glauben war.

Eine vergleichbare Situation entsteht, wenn eine Person in Aktivitäten engagiert ist, die nach ihrer Einschätzung dazu führen würden, sie als Bundesbrecher zu erklären, und sie in der Vorstellung aus dem Glauben austritt, dieser Schritt würde ein solches Resultat verhindern. Das Universale Haus der Gerechtigkeit kann zu dem Schluss kommen, dass der Austritt einen ausreichenden Schutz der Gemeinde vor der betreffenden Person darstellt. Wenn sie jedoch nach ihrem Austritt weiterhin unbeirrt versucht, den Bund zu schwächen oder mit Bundesbrechern gemeinsame Sache macht, so kann sie als Bundesbrecher erklärt werden, und die Freunde würden aufgefordert, keinen Umgang mit ihr zu pflegen. Jeder einzelne Fall dieser Art würde unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Umstände behandelt werden.

Es gibt noch einen weiteren Umstand, der genannt werden sollte. Es gibt gewisse ehemalige Bahá’í, deren Taten nicht unbedingt einen Bundesbruch darstellen, die aber ernstlich destruktiv wirken. Wo sich solche Menschen den Erklärungen oder Ermahnungen von Bahá’í-Institutionen als unzugänglich erwiesen haben, kann der fortgesetzte Umgang mit ihnen belastend sein und eine geistig zersetzende Wirkung auf die Glaubensüberzeugung der Gläubigen ausüben. In solchen Fällen kann das Oberhaupt des Glaubens den Bahá’í einfach den Rat geben, diese sich selbst zu überlassen.

Es gibt demnach Ausnahmefälle, in denen die geistige Einstellung eines ehemaligen Gläubigen zum Glauben in unterschiedlichem Maße eine Entfremdung zwischen ihm und den Bahá’í bewirken kann. Im Allgemeinen jedoch wird eine Person, die aus dem Glauben ausgetreten ist, als Angehöriger der gesamten Menschheit betrachtet, mit dem die Bahá’í ‚in Freude und Wohlgeruch’ verkehren sollten.“ 73

4.1.1.8 Bahá'í-Ausweise

Jeder vom Nationalen Geistigen Rat registrierte Bahá'í-Freund erhält vom Nationalen Geistigen Rat einen Bahá'í-Ausweis, der auf der Rückseite mit einem Gültigkeitsdatum versehen und nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig ist. Das nationale Bahá'í-Sekretariat versendet vor Ablauf des Gültigkeitsdatums automatisch einen neuen Ausweis. Der Inhaber eines solchen Ausweises ist „Bahá'í in good standing“, d.h. er ist im Besitz seiner administrativen Rechte und kann an allen internen Bahá'í-Veranstaltungen teilnehmen. Der deutsche Bahá'í-Ausweis hat auch im Ausland Gültigkeit.

4.1.1.9 Bahá'í-Besucher

Bahá'í-Besucher müssen, wenn sie an internen örtlichen Bahá'í-Veranstaltungen teilnehmen möchten, einen gültigen Bahá’í-Ausweis oder ein Bestätigungsschreiben (Credential) vorweisen können, der von dem für sie zuständigen Nationalen Geistigen Rat ausgestellt sein muss. Ohne diesen Mitgliedsnachweis können sie zu internen Bahá'í-Veranstaltungen nicht zugelassen werden, auch wenn sie den Bahá'í-Freunden bekannt sein mögen. Bahá'í-Besucher sollten nur nach Rücksprache mit dem Nationalen Geistigen Rat als öffentliche Redner oder Reiselehrer eingesetzt werden. Bei unbekannten persischen Bahá’í-Besuchern sollte immer mit dem Nationalen Rat Rücksprache genommen werden.

4.1.1.10 Zuzüge aus dem Ausland

Bahá’í, die aus dem Ausland zugezogen sind, sollen sich wegen der Registrierung direkt mit dem nationalen Bahá’í-Sekretariat in Verbindung setzen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Betreffende als Mitglied der deutschen Bahá'í-Gemeinde registriert. Der Freund gilt erst dann als ein wählbares und wahlberechtigtes Mitglied bzw. als administrativ zählendes jugendliches Mitglied, wenn er beim Nationalen Geistigen Rat registriert ist und einen deutschen Bahá'í-Ausweis erhalten hat. Ansonsten wird er wie ein Bahá'í-Besucher behandelt, d.h. mit einem gültigen Bahá’í-Ausweis oder Bestätigungsschreiben des zuständigen Nationalen Rates kann er an internen Bahá'í-Veranstaltungen teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt.

Der Mitgliederstand sollte von Zeit zu Zeit (mindestens einmal im Jahr) mit dem nationalen Bahá’í-Sekretariat abgestimmt und Veränderungen diesem umgehend mitgeteilt werden.

4.1.2 Erklärungen

Jeder Bahá'í kann einen anderen Menschen lehren und ihm einen Aufnahmeantrag übergeben. Sonderfälle siehe Kap. 4.1.2.2.

4.1.2.1 Voraussetzungen für die Aufnahme

Als Voraussetzung für die Anerkennung als Bahá'í-Gläubiger nennt Shoghi Effendi:

„Volle Anerkennung der Stufen des Vorläufers ( Báb), des Urhebers (Bahá'u'lláh) und des wahren Vorbildes der Bahá'í-Sache ('Abdu'l-Bahá), wie sie das Testament 'Abdu'l-Bahás dartut, vorbehaltlose Annahme und Unterwerfung unter alles, was durch Ihre Feder offenbart wurde, treues und standhaftes Festhalten an jedem Satze des geheiligten Willens unseres Geliebten ('Abdu'l-Bahá) und enge Verbundenheit sowohl mit dem Geiste als auch mit der Form der gegenwärtigen Gemeindeordnung in der ganzen Welt.“ 74

„Das Hauptmotiv sollte immer die Antwort des Menschen auf die Botschaft Gottes sein und die Anerkennung Seines Boten. Diejenigen, die sich als Bahá'í erklären, sollten von der Schönheit der Lehren beeindruckt und von der Liebe Bahá'u'lláhs angezogen sein. Die Neuerklärten brauchen nicht die Geschichte, alle Beweise, Gebote und Prinzipien des Glaubens zu kennen, aber im Verlauf der Erklärung müssen sie – zusätzlich zur Erfassung des Glaubensfunkens – über die Zentralgestalten des Glaubens grundsätzlich informiert sein sowie über das Bestehen von Geboten, denen sie folgen und einer Administration, der sie gehorchen müssen.“ 75

„Die Gläubigen müssen die beiden Extreme meiden, Menschen in den Glauben zu bringen, bevor sie dessen Grundwahrheiten begriffen haben, oder es ihnen zu schwer zu machen, bevor sie aufgenommen werden. Dies erfordert wirklich ein scharfes Urteilsvermögen, denn es ist unfair, Menschen zu erlauben, sich einer Bewegung anzuschließen, deren wirkliche Bedeutung sie nicht völlig begriffen haben. Ebenso unfair ist es, von ihnen zu erwarten, sie müssten perfekte Bahá'í sein, bevor sie in den Glauben eintreten dürfen. Viele Lehrprobleme resultieren aus diesen beiden Extremen...“ 76

Bei Kindern unter 15 Jahren, die keine Bahá'í-Eltern haben (siehe auch Kap. 4.1.1.3), ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Die Erklärungswilligen müssen darauf hingewiesen werden, dass die Zugehörigkeit zu einer Kirche, zu einer anderen religiösen Gemeinschaft oder zu einer politischen Partei mit der Mitgliedschaft in der Bahá'í-Gemeinde unvereinbar ist.

Aufnahmeanträge müssen vollständig ausgefüllt werden und den Namen des Bahá'í, der den Aufnahmeantrag überreicht hat, enthalten. Sie müssen die Unterschrift des Antragstellers tragen. Der Aufnahmeantrag wird an das nationale Bahá’í-Sekretariat geschickt. Der Nationale Geistige Rat schickt dem Neuerklärten mit einem Begrüßungsschreiben seinen Bahá'í-Ausweis und ein Buchgeschenk.

Der Geistige Rat sollte dafür Sorge tragen, dass zumindest die erste Einladung zu einem Einigkeits- oder Neunzehntagefest durch einen Bahá'í der Gemeinde persönlich überbracht wird.

„Nach der Erklärung dürfen die neuen Gläubigen nicht sich selbst überlassen bleiben. Durch Korrespondenz und Besuche, durch Treffen und Ausbildungskurse müssen die Freunde geduldige Stärkung und liebevolle Hilfe erfahren, um sich zur vollen Bahá'í-Reife zu entwickeln. Der geliebte Hüter schrieb in Bezug auf die Aufgaben von Bahá'í-Räten bei der Unterstützung von neuerklärten Gläubigen: ‚...sollten sich die Mitglieder jedes Rates durch Geduld, Liebe, Takt und Weisheit bemühen, den Neuling nach seinem Beitritt zur Bahá'í-Reife zu bringen und ihn nach und nach zu rückhaltloser Annahme von allem, was in den Lehren verordnet worden ist, zu gewinnen.’ Verbreitung und Festigung sind ein Zwillingsprozess, der Hand in Hand vor sich gehen muss.“ 77

Der Geistige Rat sollte sich mit Weisheit darum bemühen, neuerklärte Freunde schrittweise zur Teilhabe und Mitverantwortung am örtlichen Bahá'í-Leben zu führen.

4.1.2.2 Sonderfälle im Aufnahmeverfahren

Bahá’í in Deutschland können ihre vertrauenswürdigen muslimischen Freunde, einschließlich Iraner, auf persönlicher Ebene lehren und zu den Kernaktivitäten des Planes einladen. Wenn sie Liebe für Bahá’u’lláh und ein klares Verständnis Seiner wesentlichen Lehren zeigen, können sie als Mitglieder der Bahá’í-Gemeinde aufgenommen werden. Jedoch ist beim Lehren dieser Personengruppen auch Weisheit und Wachsamkeit geboten, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Einzelne mit anderen Motiven als nur reinen Absichten dem Glauben nähern. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Erklärung von Flüchtlingen und Asylsuchenden nur dann angenommen werden kann, wenn sie Aufenthaltserlaubnis und ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. In Zweifelsfällen sollten sich die Freunde an den Nationalen Rat wenden. Spezielle Lehrkampagnen, die sich an muslimische Bevölkerungsgruppen wenden (ausgenommen die türkischen Mitbürger in Deutschland), sollen nicht durchgeführt werden.

Es gibt Fälle, in denen einem Geistigen Rat bekannt wird, dass die Lebensumstände einer Person, die sich erklären möchte, mit den Bahá'í-Gesetzen und -Prinzipien nicht zu vereinbaren sind, wie beispielsweise Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, Glücksspiel, politische Betätigung, nichteheliche Gemeinschaft und Homosexualität. In solchen Fällen sollte der Rat dieses Problem liebevoll und offen mit dem Betreffenden besprechen und ihm deutlich und verständlich das Bahá'í-Gesetz darlegen, das er als erklärter Bahá'í befolgen muss. Zeigt dieser Verständnis und ist er bereit, sich nach den Bahá'í-Grundsätzen zu richten, kann seine Erklärung entgegengenommen werden. Der Rat sollte ihn dann bei der Bewältigung seines Problems unterstützen. Ändert der Neuerklärte sein Verhalten nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht, so sollte das übliche Verfahren bei Übertretung von Bahá'í-Gesetzen eingeleitet werden (siehe Kap. 4.3.6).

4.1.3 Pioniere und Reiselehrer

„Das weitaus Wichtigste ist jetzt,... die Freunde pionierbewusst zu machen: Sie müssen lernen, sich hinauszuwagen, ihr Vertrauen in Gott zu setzen und in neue Städte und an neue Orte zu gehen, um dort die Sache einzuführen.“ 78

Shoghi Effendi betonte, dass derzeit zwölf bis fünfzehn Gläubige in einer Gemeinde genügen. Wird diese Zahl überschritten, sollte der Geistige Rat zum Pionieren ermutigen. Das Pionieren und das Entsenden von Reiselehrern innerhalb und außerhalb Deutschlands wird von den zuständigen Ausschüssen koordiniert (z.Z. Ausschuss für internationale Reiselehrer und Pioniere und der Nationale Lehrausschuss).

Das Universale Haus der Gerechtigkeit weist jedoch darauf hin, dass die Freunde darauf achten sollten, die Einheit der Familie zu bewahren (siehe „Einheit der Familie“, S. 40 - 42).

„Sobald die entsprechenden Kategorien festgestellt wurden, werden nationale Pläne in diesen Ländern für die zunehmende Erschliessung vom Glauben unberührter Gebiete durch die Ansiedlung von Pionieren im eigenen Land sorgen müssen. Solche Ziele können relativ leicht erreicht werden, wenn Pioniere Erfahrung in Institutsprogrammen haben und deren Methoden und Materialien dazu zu benutzen verstehen, damit eine Gruppe von ergebenen Gläubigen gewonnen werden kann, die die Arbeit des Glaubens in jener Gegend voranbringt. Ein bedeutendes Vorrecht steht wahrlich jenen zu, die in den verbleibenden Jahren des ersten Jahrhunderts des Gestaltenden Zeitalters ihr Vertrauen in Gott setzen und sich leidenschaftlich erheben, um als erste das Licht göttlicher Führung in jeden Teil ihres Landes zu tragen. Wir hoffen, dass dieser Aufruf für Pioniere im eigenen Land unter den Freunden eine grosse Begeisterung auslösen wird und ihnen eine neue Sicht eröffnet, wie man dem Glauben dienen kann.“ 79

„Die nun vorliegenden, klar umrissenen Pläne vervielfachen das Angebot an Lehrmöglichkeiten für diejenigen, die dem Glauben auf internationaler Ebene als Kurz- oder Langzeitpioniere dienen möchten. Der Hauptbedarf der Regionalbereiche eines Landes sollte im Laufe des Planes zunehmend von Inlandpionieren abgedeckt werden. Aber angesichts der großen Zahl geographischer Gebiete, die systematische Aufmerksamkeit erfordern um Fortschritte zu machen, werden auch internationale Pioniere eine bedeutende Rolle zu erfüllen haben. Ihre Mitwirkung an den Wachstumsprogrammen, die sich jetzt überall auf der Welt ausbreiten, wird dann besonders effektiv sein, wenn sie die Fähigkeit entwickelt haben, den Institutsprozess zu fördern. Darüber hinaus können internationale Pioniere und Reiselehrer in beträchtlichem Maße zu der Arbeit für den Glauben in Tätigkeitsbereichen wie Gemeindeverwaltung, Proklamation sowie soziale und wirtschaftliche Entwicklung beitragen.

Dass Pioniere und Reiselehrer von Ort zu Ort ziehen, ist ein unverzichtbares Merkmal der Bahá'í-Gemeinde. Allein während des Zwölfmonatsplans machten sich mehr als 1.800 Gläubige aus fast 90 Ländern auf, um dem Glauben auf internationaler Ebene zu dienen. Abgesehen von dem Dienst, den diese standhaften Seelen der Sache Gottes erweisen können, ist die damit einhergehende Vermischung der Völker der Welt unerlässlich für die Art des Zusammenlebens, die die Anhänger Bahá’u’lláhs zu etablieren bestrebt sind und die dazu bestimmt ist, dem Rest der Menschheit als nachahmenswertes Beispiel angeboten zu werden. In dem Maße, wie die Bahá'í-Gemeinde ihre Fähigkeiten ausbaut, sollte sie sich zunehmend darum bemühen, die verschiedenen Glieder der Menschheitsfamilie in immer engerer Verbundenheit zusammenzuführen.“ 80

4.1.4 Pilgerreisen, Besuche im Heiligen Land

Sämtliche Reisen ins Heilige Land (auch Geschäftsreisen usw.) bedürfen der Genehmigung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit.

Die jährliche Pilgersaison dauert von Ende Oktober bis Ende Juli. Die Bahá'í dürfen sich anlässlich ihrer Pilgerreise nur während der neuntägigen Pilgerzeit im Gebiet von Haifa und 'Akká aufhalten (am 10. Tag muss die Abreise vor Sonnenuntergang erfolgen). Für die neuntägige Pilgerreise ist ein schriftlicher Antrag direkt an das Weltzentrum in Haifa zu richten. Formulare und Informationen sind beim nationalen Bahá’í-Sekretariat erhältlich. Es ist mit einer mindestens fünfjährigen Wartezeit zu rechnen.

Kurzbesuche am Weltzentrum können zu jeder Jahreszeit beantragt werden. Ein Kurzbesuch dauert höchstens drei Tage (3 Übernachtungen sind möglich, am 4. Tag muss die Abreise vor Sonnenuntergang erfolgen), und den Besuchern wird Gelegenheit gegeben, die Heiligen Schreine in Haifa und Bahjí zu besuchen. Kurzbesucher können nicht am regulären Programm der Pilger teilnehmen, abgesehen von den abendlichen Versammlungen im Pilgerzentrum. Der Antrag auf eine Besuchserlaubnis sollte frühzeitig, d.h. etwa vier Wochen vor der geplanten Reise, direkt beim Weltzentrum oder über das nationale Bahá’í-Sekretariat gestellt werden.

Pilgern und Kurzbesuchern wird aufgrund der Sicherheitslage in Israel dringend davon abgeraten, ihren Aufenthalt im Heiligen Land unnötig zu verlängern und im Land herumzureisen. Aktuelle Informationen mit Verhaltensrichtlinien werden mit der Besuchserlaubnis verschickt.

Die Informationsbroschüren „Bahá'í-Pilgerreise“ und „Der Bahá'í-Besucher“, die beim Bahá’í-Sekretariat angefordert werden können, geben weitere Auskunft.

4.1.5 Persönliche Beratung

Die Geistigen Räte „haben die heilige Pflicht, den Gläubigen in jeder Hinsicht, soweit es in ihrer Macht steht und sie darum gebeten werden, zu helfen und zu raten, sie zu schützen und zu führen. In der Tat wurden die Räte für den Zweck eingesetzt, Ordnung, Einigkeit und Gehorsam dem Gesetz Gottes gegenüber unter den Gläubigen aufrecht zu erhalten.“ 81

Siehe auch Anhang, Kap. 7.4 „Über den Umgang mit persönlichen Problemen“.

4.1.6 Testament

Bahá'u'lláh macht es den Gläubigen zur Pflicht, ihre Hinterlassenschaft durch ein Testament zu regeln. Einzelheiten siehe Merkblatt „Die Errichtung eines Testaments“ im Anhang, Pkt. 7.7.

4.1.7 Todesfälle – Bahá'í-Bestattungen

Wenn ein Gläubiger verstirbt, ist es den Angehörigen überlassen, die Beisetzungsfeier selbst zu organisieren oder sich an den Geistigen Rat um Hilfe zu wenden. Eine Bahá'í-Bestattung sollte schlicht sein; eine feste Form gibt es nicht.

Der Rat sollte die Angehörigen über die gültigen Bahá'í-Gesetze für die Bestattung und deren geistigen Charakter informieren:

- Es muss eine Erdbestattung erfolgen (der Körper darf nicht verbrannt werden).

- Der Weg zwischen Sterbeort und Beerdigungsstätte darf eine Stunde nicht übersteigen.

- Ist der Tote ein Gläubiger über fünfzehn Jahre, so muss das Totengebet gesprochen werden (Gebete und Meditationen Nr. 167, Bahá'í-Gebete Nr. 236). Das Totengebet wird von einem Gläubigen gelesen, während alle Anwesenden dabei stehen. Das Totengebet kann zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem Ableben und der Beisetzung gesprochen werden.

Allen Freunden wird angeraten, für die Einhaltung dieser Gesetze selbst Vorkehrungen zu treffen. Da das Testament zumeist erst einige Zeit nach dem Sterbefall geöffnet wird, empfiehlt es sich, eine Erklärung über die gewünschte Bestattung unabhängig vom Testament schriftlich abzugeben und sie leicht zugänglich zu machen, damit sie beim Todesfall sofort zur Hand ist. Eine Kopie dieser Erklärung – ebenfalls handschriftlich unterzeichnet – sollte zu den persönlichen Papieren gelegt werden, die man immer bei sich hat. Diese Verfügung sollte besagen, dass der Unterzeichner Bahá'í ist, dass der Ort des Begräbnisses nicht mehr als eine Stunde vom Sterbeort entfernt sein darf, dass keine Feuerbestattung stattfinden darf und dass eine Bahá'í-Beisetzung gewünscht wird. Wohnort und Adresse, sowie die Anschrift des für den Bahá'í zuständigen örtlichen oder Nationalen Geistigen Rates sollte ebenfalls vermerkt sein.

Wenn ein Bahá'í wünscht, seinen Körper nach dem Tode für medizinische Zwecke zur Verfügung zu stellen, so kann er dies tun. Er sollte allerdings sicherstellen, dass sein Leib nicht verbrannt und auch das Gesetz über die Wegstunde eingehalten wird.

„Der Geist hat nach seinem Scheiden keine Verbindung mehr mit dem Leib, aber da der Leib einst der Tempel des Geistes war, wird uns Bahá'í gelehrt, dass der Leib mit Ehrfurcht zu behandeln ist.“ 82

Soll ein Grabstein errichtet werden, so ist ein Hinweis darauf wünschenswert, dass der Verstorbene Bahá'í war. Dieser Hinweis kann etwa in einem Zitat aus den Schriften bestehen. Das Symbol des Größten Namens darf jedoch nicht auf Grabsteinen verwendet werden.

Siehe auch Merkblatt „Bestimmungen zur Bahá’í-Bestattung“ im Anhang, Pkt. 7.8

4.1.7.1 Testamentsverfügungen die dem Bahá'í-Gesetz widersprechen

„Selbstverständlich kann ein Geistiger Rat nicht selbst die Einäscherung der sterblichen Überreste eines Bahá'í veranlassen, auch wenn es der Wunsch dieser Person war, auf diese Weise über ihren Körper zu verfügen. Ebenso sind Bahá'í-Angehörige verpflichtet, dem Bahá'í-Gesetz zu gehorchen, und dürfen der Einäscherung eines Bahá'í nicht zustimmen. Sofern Nicht-Bahá'í-Angehörige die Verfügungsgewalt über den Körper haben und eine Einäscherung der sterblichen Überreste beabsichtigen, sollte der verantwortliche Geistige Rat alles in seiner Macht stehende tun, den Angehörigen den Bahá'í-Standpunkt mit dem Bestreben zu erläutern, die Einäscherung zu verhindern. Wenn diese Bemühungen fehlschlagen, darf der Rat in keiner Weise offiziell etwas mit der Einäscherung des Körpers zu tun haben; jedoch steht es den Gläubigen frei, nach ihrem Belieben bei der Beerdigung und der Einäscherung anwesend zu sein, und natürlich können sie ein Gebet für den Fortschritt der Seele des Verstorbenen darbringen. Wenn es der Rat für passend erachtet, kann er zu einem anderen Zeitpunkt als der Beerdigung eine Versammlung abhalten, bei der das Totengebet für den Verstorbenen gesprochen werden kann.

Wie Ihrem Rat in einem im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit am 10. Januar 1978 geschriebenen Brief erklärt wurde, ist im Falle, dass ein Bahá'í in seinem Testament eine Verfügung trifft, die dem Bahá'í-Gesetz widerspricht, diese in Bezug auf das Bahá'í-Gesetz null und nichtig, und weder den Angehörigen noch dem Geistigen Rat ist es erlaubt, diese auszuführen. So sollte ein Bahá'í, der in seinem Testament die Einäscherung seiner sterblichen Überreste verfügt, dennoch in Übereinstimmung mit dem Bahá'í-Gesetz beerdigt werden, es sei denn, es gäbe eine Bestimmung des Zivilrechts, die ein solches Vorgehen ausschalten würde - in diesem Falle muss das Zivilgesetz befolgt werden; aber der Rat darf, wie oben angegeben, nichts damit zu tun haben. Wenn die sterblichen Überreste sich in der Verfügungsgewalt von Nicht-Bahá'í-Angehörigen befinden, gelten die oben im ersten Abschnitt erläuterten Richtlinien.“ 83

4.1.7.2 Verfahrensweise bei Selbstmord

„Obwohl Selbstmord in den Lehren streng verurteilt wird, bedeutet dies nicht, dass eine Person kein Bahá'í mehr ist, weil sie Selbstmord begangen hat, und sie sollte selbstverständlich eine Bahá'í-Beerdigung bekommen.“ 84

4.1.8 Universelle Teilnahme

An der Nahtstelle zwischen der Betreuung des Einzelnen und der Gemeinschaft liegt die „universelle Teilnahme“, die Quelle geistiger Gesundheit und göttlicher Gnade für die Gemeinde. Sie weise zu fördern ist jedem Geistigen Rat aufgetragen.

„...die Bedeutung der universellen Teilnahme: ‚...das hingebungsvolle Bemühen eines jeden Gläubigen zu lehren, das Bahá'í-Leben zu leben, für den Fonds zu spenden und insbesondere das beharrliche Bestreben, mehr und mehr die Bedeutung der Offenbarung von Bahá'u'lláh zu erkennen. In den Worten unseres geliebten Hüters: `Eines, und nur eines wird unfehlbar und mit Gewissheit den unzweifelhaften Sieg der Heiligen Sache sichern, nämlich das Maß, in dem unser persönliches, inneres Leben und unsere privaten Neigungen vielfältig den Glanz dieser ewigen von Bahá'u'lláh verkündeten Prinzipien widerspiegeln.´' ...

Zusätzlich zum Lehren kann jeder Gläubige beten. Jeder Gläubige kann sich bemühen, sein ‚persönliches, inneres Leben’ und seine ‚privaten Neigungen’ vielfältig den Glanz dieser ewigen von Bahá'u'lláh verkündeten Prinzipien widerspiegeln zu lassen. Jeder Gläubige kann für den Fonds spenden. Nicht alle Gläubigen können öffentliche Vorträge halten, nicht alle sind aufgerufen, bei den administrativen Institutionen zu dienen. Aber alle können beten, ihren eigenen geistigen Kampf austragen und für den Fonds spenden. Wenn jeder Gläubige diese heiligen Pflichten erfüllt, werden wir über den Zuwachs an Kraft erstaunt sein, der sich dem ganzen Körper mitteilt und der seinerseits weiteres Wachstum und die Ausgießung größerer Segensfülle auf uns alle hervorruft. Das wirkliche Geheimnis der universellen Teilnahme liegt in dem vom Meister oft geäußerten Wunsch, dass die Freunde sich lieben, sich ständig gegenseitig ermutigen, zusammenarbeiten, wie eine Seele in einem Körper sein sollten, und wenn sie das tun, dass sie dann ein wirklicher, organischer, gesunder Körper werden, der vom Geist erleuchtet und belebt wird. In einem solchen Körper werden alle Teile geistige Gesundheit und Lebenskraft vom Organismus selbst erhalten, und die vollkommensten Blüten und Früchte werden hervorgebracht werden.“ 85

4.2 Betreuung der Gemeinde
4.2.1 Neunzehntagefest

„Wahrlich, es ist euch geboten, jeden Monat ein Mahl zu geben, auch wenn dabei nur Wasser gereicht wird; denn Gott will die Herzen vereinen, sei es durch irdische oder himmlische Mittel.“ 86

Weitere Texte siehe „Bahá'í-Versammlungen und Neunzehntagefest“, S. 23ff.

Das Neunzehntagefest besteht aus drei Teilen:
1. dem geistigen Teil
2. dem administrativen Teil
3. dem geselligen Teil

zu 1. „Der erste Teil mit ausschließlich geistigem Charakter ist dem Lesen aus heiligen Bahá'í-Schriften gewidmet...“87

„Als solche (heilige Bahá'í-Schriften) sollten die Schriften des Báb, Bahá'u'lláhs und 'Abdu'l-Bahás angesehen werden; nur diese sollten während des eigentlichen Andachtsteils im Neunzehntagefest gelesen werden.“ 88

Zu 2. „...der zweite Teil besteht aus einer umfassenden Beratung über die Angelegenheiten der Sache, wobei der örtliche Geistige Rat die Gemeinde über seine Tätigkeiten unterrichtet, um Vorschläge und Beratung bittet und Botschaften ... des Nationalen Geistigen Rates übermittelt.“ 89

„Es ist nicht nur das Recht, sondern eine sehr wichtige Verantwortung jedes treuen, einsichtigen Gemeindemitgliedes, frank und frei, jedoch mit der nötigen Rücksicht und mit Respekt vor der Autorität des Geistigen Rates, Vorschläge, Empfehlungen oder Kritik zu äußern, wenn dieses Gemeindemitglied aufrichtig meint, dass es dies zur Verbesserung oder Behebung bestimmter Zustände oder Entwicklungen in seiner örtlichen Gemeinde tun sollte. Es ist auch die Pflicht des Geistigen Rates, jeder solchen Meinung, die ihm von einem Gläubigen unterbreitet wird, sorgfältig Beachtung zu schenken. Die beste Gelegenheit dazu ist das Neunzehntagefest, das neben seiner geselligen und seiner geistigen Seite verschiedenen administrativen Notwendigkeiten und Erfordernissen der Gemeinde, vor allem der Notwendigkeit offener, konstruktiver Kritik und der Beratung der Angelegenheiten der örtlichen Bahá'í-Gemeinde, Rechnung trägt.

Aber es muss wiederum betont werden, dass jede negative Kritik und jede Diskussion, welche die Autorität des Geistigen Rates als Institution untergraben könnte, streng vermieden werden muss. Andernfalls ist die Ordnung der Sache selbst gefährdet, und in der Gemeinde herrschen Verwirrung und Uneinigkeit.“ 90

Der Vorsitzende des Rats oder ein anderes vom Rat bestimmtes Mitglied leitet die Beratung. Nach eingehender Beratung stimmen die anwesenden Gemeindemitglieder über die Vorschläge ab. An dieser Beratung können auch Bahá'í-Gäste aus anderen Orten teilnehmen, sie sind jedoch nicht abstimmungsberechtigt.

Der Sekretär protokolliert alle von der Gemeinde angenommenen Vorschläge und legt sie dem Rat zur weiteren Beratung vor. Selbstverständlich kann der Rat auch Anregungen aufgreifen, die im Neunzehntagefest keine Mehrheit fanden. Beim nächsten Neunzehntagefest teilt der Rat seine Entscheidungen zu den Vorschlägen des Neunzehntagefests mit.

Zu 3. „Der dritte Teil umfasst das materielle Fest und das Beisammensein aller Freunde.“ 91

Dieser Teil dient der fröhlichen Gemeinschaft und dem besseren Kennenlernen der Freunde.

Das Neunzehntagefest findet am ersten Tag eines jeden Bahá'í-Monats statt. Die Termine können dem Bahá'í-Kalender entnommen werden, wobei zu beachten ist, dass der Bahá'í-Tag mit Sonnenuntergang beginnt und endet.

Nur erklärte Bahá'í (Erwachsene und Jugendliche) und deren Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen das Neunzehntagefest besuchen. Erklärte Bahá'í unter fünfzehn Jahren, deren Eltern Nicht-Bahá'í sind, können das Neunzehntagefest besuchen, sofern ihre Eltern zustimmen. Freunde, denen die administrativen Rechte entzogen wurden, können nicht am Neunzehntagefest teilnehmen.

Der Rat sollte Vorsorge treffen, dass kein Nicht-Bahá'í das Neunzehntagefest besucht. Tritt dieser Fall dennoch ein, sollte man den Gast nicht bitten zu gehen; es ist besser, den administrativen Teil des Neunzehntagefestes ausfallen zu lassen. Ist der Nicht-Bahá'í ein guter Bekannter und ist es sicher, dass er sich nicht verletzt fühlen würde, so kann man ihn auch bitten, sich während des Beratungsteils zurückzuziehen. Sofern nur Punkte zur Beratung anstehen, bei denen die Anwesenheit eines Nicht-Bahá'í keinen Schaden bringt, kann man ihn auch einladen, bei der Beratung zu bleiben. Fällt der administrative Teil ganz oder teilweise aus, so muss der Rat darüber befinden, ob während des laufenden Bahá'í-Monats ein weiteres Treffen abgehalten oder die Beratung auf das kommende Neunzehntagefest verschoben werden soll. Besser ist jedoch, derartige Fälle möglichst zu vermeiden.92

„Die Teilnahme am Neunzehntagefest ist nicht obligatorisch, jedoch höchst wünschenswert, und die Freunde sollten bemüht sein, sich nicht selbst dieses geistigen, gemeinschaftlichen Treffpunkts einmal im Bahá'í-Monat zu berauben.“ 93

4.2.2 Bahá'í-Feiertage und -Gedenktage

Der Geistige Rat sorgt dafür, dass die Bahá'í-Feiertage und Gedenktage entsprechend ihrer Bedeutung würdevoll oder festlich begangen werden, und plant passende Veranstaltungen für die Gemeinde. Veranstaltungen der Feiertage und Gedenktage sind auch für Nicht-Bahá'í zugänglich.94 Ebenso können Bahá'í, die ihre administrativen Rechte verloren haben, daran teilnehmen. Informationen über die einzelnen Feiertage finden Sie im Bahá'í-Kalender.

An den neun Bahá'í-Feiertagen ist Arbeitsruhe geboten. In allen Bundesländern erhalten Bahá'í-Kinder auf Antrag an diesen neun Tagen schulfrei. Nähere Einzelheiten sind beim nationalen Bahá’í-Sekretariat erhältlich.

4.2.3 Andachtsversammlungen und Frühgebete

Andachtsversammlungen sind ein wesentliches Element des Bahá’í-Gemeindelebens und gehören zu den Kernaktivitäten des Fünfjahresplanes. Sie können in öffentlichen Räumen, Bahá’í-Zentren und privaten Wohnungen stattfinden und sollen allen Menschen offen stehen.

„Das durch individuelle Andacht erzeugte geistige Wachstum wird verstärkt durch das liebevolle Zusammensein der Freunde an jedem Ort, durch Andacht in der Gemeinde und durch Dienst am Glauben und für unsere Mitmenschen. Diese gemeinschaftlichen Aspekte des gottgefälligen Lebens beziehen sich auf das Gesetz des Mashriqu’l-Adhkár, das sich im Kitáb-i-Aqdas findet. Obgleich die Zeit für den Bau von örtlichen Mashriqu’l-Adhkár noch nicht gekommen ist, sind das Abhalten von regelmäßigen, allen offen stehenden Andachtsversammlungen und die Beteiligung der Bahá’í-Gemeinden an Projekten humanitären Dienstes Ausdruck für diesen Teil des Bahá’í-Lebens und ein weiterer Schritt in der Erfüllung des Gesetzes Gottes.“ 95

„[Es ist] für das geistige Leben der Gemeinde wesentlich, dass die Freunde regelmäßige Andachtsversammlungen abhalten, in örtlichen Bahá’í-Zentren – dort wo sie zur Verfügung stehen – oder anderswo, die Wohnungen der Freunde inbegriffen.“ 96

„Andachtsversammlungen beginnen aufzublühen, indem das Bewusstsein für die geistige Dimension menschlicher Existenz in den Gläubigen einer Region durch Institutskurse gestärkt wird.“ 97

„Eines der Merkmale der Bahá'í-Gesellschaft wird sein, dass die Gläubigen sich täglich zwischen der Morgendämmerung und zwei Stunden nach Sonnenaufgang versammeln, um dem gesprochenen und gesungenen Wort Gottes zu lauschen. In manchen Gemeinden, vor allem auf dem Lande, könnten solche Versammlungen schon heute in den natürlichen Tageslauf der Freunde passen. Wo dies der Fall ist, würde es die Einheit der Ortsgemeinde und die Vertiefung der Freunde in den Lehren sehr fördern, wenn solche Versammlungen vom örtlichen Geistigen Rat regelmäßig veranstaltet werden. Die Teilnahme daran darf nicht zur Vorschrift gemacht werden, aber wir hoffen, die Freunde werden sich immer mehr dazu hingezogen fühlen.“ 98

Weitere Texte siehe „Über die Macht des Gebets – Andachtsversammlungen“, Beilage zu den Bahá’í-Nachrichten vom Mai/Juni 2004.

4.2.4 Jahrestagung

Die Jahrestagung ist eine interne Bahá'í-Veranstaltung, zu der nur Bahá'í mit gültigem Bahá'í-Ausweis Zutritt haben.

Während der Jahrestagung wird der neue örtliche Geistige Rat gewählt, wird der Jahresbericht des Geistigen Rates und eine Vorschau auf künftige Vorhaben der Gemeinde vorgetragen und gemeinsam beraten (siehe Kap. 2.3 „Wahl eines Geistigen Rates“ und 3.14 „Jahresbericht“).

Die Jahrestagung findet zwischen Sonnenuntergang des 20. April und Sonnenuntergang des 21. April eines jeden Jahres statt. Ort und genauer Zeitpunkt werden vom Geistigen Rat festgelegt und mindestens fünfzehn Tage vorher allen Gemeindemitgliedern bekannt gegeben. Der Geistige Rat stellt auch die Tagesordnung der Jahrestagung auf.

Vorschlag einer Tagesordnung für die Jahrestagung:

- Gebete/Andacht
- Bekanntgabe des Wahlausschusses
- Information über den Ablauf der Wahl
- Gebet
- Wahl des Geistigen Rates
- Stimmabgabe
- Jahresbericht des Geistigen Rates
- Gemeinsame Beratung
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Schlussgebet
4.2.5 Mitteilungsblätter, Monatsprogramm

Es empfiehlt sich, dass der Geistige Rat, zusätzlich zu den Mitteilungen an die Gemeinde im Neunzehntagefest, auch ein Mitteilungsblatt bzw. Monatsprogramm herausgibt, da es nicht allen Gemeindemitgliedern möglich ist, an allen Neunzehntagefesten teilzunehmen.

In einem Brief vom 10. November 1983 weist das Universale Haus der Gerechtigkeit darauf hin, dass es nicht angebracht ist, das Symbol des Größten Namens, sei es in der Gestaltung durch Mishkín-Qalam oder in der Art des Symbols auf den Bahá'í-Ringen, auf Briefköpfen, Mitteilungsblättern oder Monatsprogrammen zu verwenden.

4.2.6 Studienkreise des Trainingsinstituts und Vertiefungen

Die ständige Vertiefung der Bahá'í-Gemeinde in die Lehren des Glaubens ist eine wichtige Aufgabe des Geistigen Rates. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es für die systematische Entwicklung des Glaubens von zentraler Bedeutung, dass Vertiefung mit Befähigung zum praktischen Handeln einhergeht. Diesem Ziel dient der Institutsprozess, an dem sich möglichst viele Gemeindemitglieder beteiligen und die vom Trainingsinstitut angebotene Kursfolge durchlaufen sollten. Die Geistigen Räte haben dabei die Aufgabe, die Gläubigen zur Teilnahme zu ermutigen und dafür zu sorgen, dass ein entsprechendes Angebot an Kursen in der Gemeinde bzw. im Regionalbereich vorhanden ist. Hierfür sollten sie eng mit den Tutoren und dem Regionalen Institutskoordinator zusammen arbeiten. Die Studienkreise des Trainingsinstituts sind das zentrale Element der Kernaktivitäten und bilden die Basis für eine gesunde und systematische Entwicklung der Gemeinde (siehe auch Kap. 1.3).

„In dem Maße wie Einzelne die Institutskurse absolvieren, vertiefen sie ihre Kenntnisse im Glauben, gewinnen Einsichten und erwerben Fähigkeiten zum Dienst.“ 99

„Es ist unmissverständlich klar geworden, dass Fortschritt in dieser Hinsicht [Entwicklung in Regionalbereichen] weitgehend abhängig ist von der Wirksamkeit eines parallel verlaufenden Prozesses, der darauf abzielt, einer ständig wachsenden Zahl von Freunden dabei zu helfen, die Hauptabfolge der Kurse zu durchlaufen, die von dem das jeweilige Gebiet bedienenden Institut angeboten werden. Der Anstieg an Aktivität auf der ganzen Welt bezeugt den Erfolg dieser Kurse bei der Erweckung eines Unternehmensgeistes, welcher wiederum Voraussetzung ist für die Ausführung der vielfältigen Aktivitäten, die Wachstum in einem Regionalbereich, auf welcher Stufe auch immer, erfordert.“ 100

„Einer großen Anzahl von Gläubigen dabei zu helfen, eine Kursfolge zu durchlaufen, ist eine herausragende Aufgabe. Sie erfordert sowohl eine systematische Arbeit mit einer wachsenden Anzahl von Tutoren, wie auch die Einrichtung von Studienkreisen und das Schaffen von Methoden zur Überprüfung des Fortschritts der Teilnehmer. Die für den Prozess verantwortlichen Freunde müssen eine klare Vision haben und sollten ihre Aufgabe ohne Ablenkung ausführen können.“ 101

Neben diesen Studienkreisen sollten die Geistigen Räte auch Vertiefungen über Themen, wie z.B. den Kitáb-i-Aqdas, den Bund, das Huqúqu’lláh-Gesetz und die Bahá’í-Geschichte durchführen sowie die Gläubigen zur Teilnahme an den Ferienkursen ermutigen.

„Das Bestreben, ein besseres Verständnis für die Bedeutung der überwältigenden Offenbarung Bahá'u'lláhs zu erlangen, muss nach meiner unumstößlichen Überzeugung immer erste Pflicht und Ziel des unablässigen Bemühens eines jeden ihrer getreuen Jünger bleiben. Das genaue, sorgsame Begreifen einer so großen Ordnung, einer so erhabenen Offenbarung, eines so heiligen Glaubens liegt aus augenfälligen Gründen außerhalb des Bereiches und der Fassungskraft unseres begrenzten Geistes. Dennoch können wir, ja müssen wir versuchen, in der Arbeit für die Verbreitung Seines Glaubens neue Eingebung und vermehrten Rückhalt durch ein klares Verständnis der von ihm verwahrten Wahrheiten und der ihm zu Grunde liegenden Prinzipien zu erlangen.“ 102

4.2.7 Kinderklassen und Juniorveranstaltungen

Kinderklassen sind ein wesentlicher Bestandteil des Bahá’í-Gemeindelebens und gehören zu den Kernaktivitäten des Fünfjahresplanes (siehe Kap. 1.3). Für Kinder ab dem 5. Lebensjahr sollten regelmäßige Kinderklassen eingerichtet werden, die nach Möglichkeit von ausgebildeten Lehrern abgehalten werden und auch für Kinder offen stehen, deren Eltern nicht Bahá’í sind. Der Nationale Geistige Rat hat die Aufgabenstelle eines Nationalen Koordinators für Kinderklassen eingerichtet, der den Geistigen Räten bei der Einrichtung von Kinderklassen zur Seite steht. Als Ausbildungsgänge für Kinderklassenlehrer stehen die Ruhi-Kurse 3 und 5 sowie das Teacher Training Core Curriculum (TTCC) zur Verfügung.

Für die Altersgruppe der Junioren (11 – 14-Jährige) bietet der Ausschuss für Junioren auf regionaler Ebene den Wochenendkurs „Feuerflammenprojekt“ mit dem Ziel an, sie altersgerecht im Glauben zu vertiefen und ihre Bahá’í-Identität zu festigen. Die Geistigen Räte sollten großen Wert darauf legen, dass die Junioren ihrer Gemeinde an diesen und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen. Betreuer von Juniorveranstaltungen können durch den Institutskurs „Entdecke die Kraft des Wortes“ auf ihre Aufgabe vorbereitet werden.

„Wir verordnen für alle Menschen das, was zur Erhöhung des Wortes Gottes unter Seinen Dienern führt und gleicherweise zum Fortschritt der Welt des Seins und zur Erziehung der Seelen. Der beste Weg zu diesem Ziel ist die Erziehung des Kindes. Hieran müssen alle und jeder festhalten. Wahrlich, Wir haben euch dieses Gebot in vielen Tablets und auch in Meinem Heiligsten Buche gegeben. Wohl dem, der sich ihm unterwirft.“ 103

„Die Erziehung der Kinder in den Lehren des Glaubens muss als wichtige Verpflichtung aller Bahá'í-Eltern sowie jeder örtlichen und nationalen Gemeinde betrachtet werden; sie muss zu einer fest begründeten Bahá'í-Tätigkeit ... werden. Sie sollte die moralische Unterrichtung in Wort und Beispiel enthalten wie auch die aktive Teilnahme der Kinder am Leben der Bahá'í-Gemeinde.“ 104

„Unsere Kinder müssen geistig genährt und in das Leben der Sache Gottes integriert werden. Man darf nicht zulassen, dass sie ziellos in einer Welt umherirren, die voll von moralischen Gefahren ist. ...

Geistige Erziehung von Kindern und Junioren ist von größter Bedeutung für den weiteren Fortschritt der Gemeinde. ... Es ist notwendig, dass der Einzelne und die Institutionen auf allen Ebenen, d. h. die Gemeinde als Ganzes, Kindern gegenüber eine angemessene Haltung zeigen und sich allgemein für ihr Wohlergehen interessieren...

Kinder sind der kostbarste Schatz, den eine Gemeinde besitzen kann, denn in ihnen liegt die Verheißung und die Garantie für die Zukunft. In ihnen liegt keimhaft der Charakter der zukünftigen Gesellschaft, der im Wesentlichen durch das gebildet wird, was die Erwachsenen der Gemeinde für die Kinder tun oder zu tun versäumen. Sie sind ein Pfand, das keine Gemeinde ungestraft vernachlässigen darf. ... Es muss eine Atmosphäre gewahrt werden, in der Kinder fühlen, dass sie zur Gemeinde gehören und sich an ihrem Ziel beteiligen. Sie müssen liebevoll aber nachdrücklich dahin geführt werden, nach den Bahá’í-Maßstäben zu leben und die Sache Gottes in einer Weise zu erforschen und zu lehren, wie es ihrem Lebensumfeld entspricht.

Unter den Jugendlichen in der Gemeinde sind auch die Junioren, im Alter etwa zwischen 12 und 15. Sie bilden eine besondere Gruppe, die besondere Bedürfnisse hat, da sie sich irgendwo zwischen Kindheit und Jugend befinden und viele Veränderungen in ihnen vorgehen. In schöpferischer, hingebungsvoller Aufmerksamkeit gilt es, sie an Programmen für Aktivitäten zu beteiligen, sie dabei mit ihren Interessen einzubeziehen, ihre Befähigungen für das Lehren und den Dienst zu bilden und sie in die sozialen Interaktionen mit älteren Jugendlichen einzubinden. Die Einbeziehung der Künste in ihren verschiedenen Formen kann in solchen Aktivitäten von großem Wert sein.“ 105

An den neun Bahá'í-Feiertagen, an denen Arbeitsruhe herrscht (siehe Bahá'í-Kalender), sollte von den Eltern für jedes Schulkind Befreiung vom Schulunterricht beantragt werden. Entsprechende Erlasse der Kultusministerien bzw. Schulsenate liegen vor. Bei Fragen oder Schwierigkeiten können Sie sich gern an das Sekretariat des Nationalen Rates wenden.

4.2.8 Jugendaktivitäten

Zu den zentralen Aufgaben des Geistigen Rates zählt die Führung und Förderung der Jugend. Sie müssen im Glauben vertieft und zum Leben nach den Bahá’í-Gesetzen angehalten werden. Ihr aktiver Beitrag für das Gemeindeleben (z.B. in Ausschüssen und besonders in der Lehrarbeit) darf nicht gering eingeschätzt werden. Die Jugend braucht ihre eigenen Veranstaltungen und möglichst häufige Treffen mit Gleichaltrigen in der Gemeinde.

„Ganz besonders wichtig ist die Ausbildung der Jugend, damit sie den Gefahren der Gesellschaft, in der sie lebt, standhaft trotzen kann. Sie sollte ermutigt werden, während ihrer Ausbildung in für die Menschheit nützlichen Fachbereichen an Bahá’í-Aktivitäten teilzunehmen. Bahá’u’lláh sagt:

‚Wer in frühester Jugend die göttliche Liebe erlangt, der zählt zu den Bewohnern des höchsten Paradieses. Mühe dich, dass von dir ausgehe, was den Glauben Gottes erhöht.’ 106

Ebenso:

‚O du, der du jung an Jahren bist! Mögen die Bestätigungen des Barmherzigen dir ermöglichen, Seine gnadenreichen Gaben zu erlangen. Da du noch in der Blüte deiner Jugend mit der Anerkennung des Tagesgestirns der Offenbarung geschmückt wurdest, flehe zu Gott, dass Er dich befähige zu erlangen, was dich im Buche des Seins unsterblich macht. Alles unterliegt der Sterblichkeit außer dem, was um Gottes willen gesagt oder getan wird; solches schmeckt den Tod nicht. Mühe dich, dass du den Wein der Unsterblichkeit trinkest und den Kawthar der Standhaftigkeit erlangest.’ 107

... Die Jugendlichen, denen eine Bahá’í-Erziehung zuteil wurde, haben zweifellos einen Entwicklungsgrad erreicht, durch den sie sich selbst wehren und sich den schweren Prüfungen in der heutigen Welt mit Mut, Vertrauen und Selbstsicherheit stellen können. Die Bahá’í-Jugendlichen, die sich auszeichneten und in der Nicht-Bahá’í-Welt hervortaten, sind ein Beweis für die Wahrheit dieser Aussage.“ 108

4.3 Durchführung der Bahá'í-Gesetze
4.3.1 Grundsätzliches

„Wähnt nicht, Wir hätten euch nur ein Gesetzbuch offenbart. Nein, Wir haben den erlesenen Wein mit den Fingern der Macht und Kraft entsiegelt. Dafür zeugt, was die Feder der Offenbarung enthüllt hat. Denkt darüber nach, o ihr Einsichtsvollen!“ 109

„Wem Gott Einsicht gegeben, der wird leicht erkennen, dass Gottes Gesetz das beste Mittel ist, die Ordnung der Welt zu erhalten und die Sicherheit ihrer Völker zu bewahren. Wer sich von ihm abwendet, zählt zu den Niedriggesinnten und Toren. Wir haben euch wahrlich geboten, eueren üblen Leidenschaften und verderbten Neigungen den Befehl zu verweigern und nicht die Grenzen zu überschreiten, die die Feder des Höchsten gesetzt hat, denn diese Grenzen sind der Lebensodem für alles Erschaffene. Die Meere göttlicher Weisheit und göttlicher Rede wogen hoch im Windhauch des Allbarmherzigen. Eilt, euch satt zu trinken, o ihr Verständigen! Wer Gottes Bund verletzt, indem er Seine Gebote übertritt, wer auf dem Absatz kehrt, hat sich vor Gott, dem Allbesitzenden, dem Höchsten, schMirzaich geirrt.“ 110

„Wie Sie wissen, meint der Hüter, dass die Bahá'í angesichts des heutigen Zustands der Welt sich fest und mutig zu Bahá'u'lláh bekennen, Seine Gesetze befolgen und Seine Weltordnung zu errichten suchen müssen.

Durch Kompromisse werden wir niemals fähig sein, unseren Glauben zu beweisen oder die Herzen anderer dafür zu gewinnen. Dies bedeutet oft große persönliche Opfer, aber wir wissen, wenn Wir das Richtige beginnen, gibt Gott uns die Kraft, es zu vollbringen, und wir ziehen Seinen Segen auf uns. Zu solchen Zeiten lernen wir, dass unser Leid fürwahr Segen ist.“ 111

Bahá'u'lláh lehrt, dass Seine Gesetze der Weg sind, auf dem Seine Liebe die Menschen erreicht und heilt; sofern wir uns dieser Liebe öffnen, indem wir Seinen Geboten gehorchen:

„O ihr Völker der Welt! Wisset mit Gewissheit, dass Meine Gebote die Lampen Meiner liebevollen Vorsehung unter Meinen Dienern und die Schlüssel Meiner Gnade für Meine Geschöpfe sind.“ 112

Ein Geistiger Rat erzeigt einem Gemeindemitglied dann Liebe, wenn er es einfühlsam und geduldig, doch zugleich fest, zum Gehorsam gegen Bahá’u’lláhs Gesetze führt.

Bestimmungen des Kitáb-i-Aqdas, die noch nicht weltweit in Kraft gesetzt wurden:

„Nachdem die Bestimmungen zu den Pflichtgebeten, über das Fasten und das Sprechen des Größten Namens allgemein in Kraft gesetzt wurden, stellte das Universale Haus der Gerechtigkeit folgende Liste mit Bestimmungen der ‚Inhaltsübersicht und systematischen Darstellung der Gesetze und Gebote des Kitáb-i-Aqdas’ zur Verfügung, die für die Freunde noch nicht allgemein verbindlich sind. Zur Erleichterung werden die Nummern der jeweiligen Abschnitte angegeben.

IV.C.1.i Die Bestimmungen zum Verlöbnis.

IV.C.1.j Die Bestimmung über die Zahlung der Morgengabe durch den Bräutigam an die Braut.

IV.C.1.l & m Die Bestimmungen über Reisen eines Mannes ohne Begleitung seiner Ehefrau.

IV.C.1.n & o Die Bestimmungen zur Jungfräulichkeit der Ehefrau.

IV.C.2.b Der Teil des Scheidungsrechts, der die Zahlung von Geldstrafen an das Universale Haus der Gerechtigkeit vorsieht.

IV.C.3 Das Erbrecht. Die Erbfolge im Intestatsfall wird derzeit zumeist vom jeweiligen bürgerlichen Recht geregelt.

IV.D.1.a Die Bestimmungen über die Pilgerfahrt.

IV.D.1.d Die Bestimmungen über den Mashriqu’l-Adhkár werden schrittweise in Kraft gesetzt.

IV.D.1.f Die Bahá’í-Feiertage werden von den Gläubigen im Westen so lange entsprechend dem Gregorianischen Kalender gefeiert, bis das Universale Haus der Gerechtigkeit es für geboten hält, den Badí‘-Kalender im Wege der Gesetzgebung allgemein einzuführen.

IV.D.1.j Gegenwärtig bezieht sich das „Reifealter“ lediglich auf die religiösen Pflichten des Bahá’í. In allen anderen Fragen bestimmt sich seine Volljährigkeit nach dem staatlichen Recht. Die administrative Volljährigkeit wurde vorläufig auf 21 Jahre festgesetzt.

IV.D.1.k Von den Bestimmungen für die Bestattung der Toten gelten im Westen bislang lediglich die Pflicht zur Erdbestattung (keine Feuerbestattung); das Verbot, den Leichnam mehr als eine Stunde vom Sterbeort zu transportieren; die Pflicht, das Totengebet zu sprechen, sofern der verstorbene Bahá’í das 15. Lebensjahr vollendet hatte.

IV.D.1.p Die Bestimmungen über den Zehnten (Zakát).

IV.D.1.r Die Bestimmungen über die Jagd.

IV.D.1.t,u,v & w Die Bestimmungen betreffend Fundsachen, Verfügungen über gefundene Schätze oder treuhänderisch verwaltete Gegenstände, sowie Schadenersatz bei fahrlässiger Tötung sind für eine künftige Gesellschaft vorgesehen. Diese Rechtsfolgen werden zumeist vom staatlichen Recht geregelt.

IV.D.1.y,

XIV,XV,XVI & XVII Brandstiftung, unehelicher Beischlaf, Tötung mit Vorsatz und Diebstahl sind dem Bahá’í verboten. Die dafür im Kitáb-i-Aqdas festgesetzten Strafen sind jedoch für eine künftige Gesellschaft vorgesehen. Insoweit gilt bis dahin das staatliche Recht.

IV.D.1.y,
XXV, XXX,

XXXI & XXXII Das Verbot der Benutzung öffentlicher Becken, wie sie früher in persischen Bädern zu finden waren, das Verbot, die Finger ins Essen zu tauchen, das Verbot der Rasur des Hauptes und der Haartracht des Mannes bis über das Ohrläppchen.

Alle Weisungen und Ermahnungen, die unter IV.D.3 aufgeführt sind, können generell von den Freunden befolgt werden, sofern dies möglich ist. So kann etwa der Auftrag, seine Kinder zu lehren, die heiligen Verse im Mashriqu’l-Adhkár zu singen, derzeit nur in geringem Umfang buchstäblich erfüllt werden; jedoch sollten die Freunde ihre Kinder in den heiligen Schriften unterweisen, so weit sie dazu imstande sind.“ 113

4.3.2 Bahá'í-Trauung
4.3.2.1 Die Bahá'í-Trauung ist obligatorisch

Die Bahá'í-Ehe ist ein Gesetz Bahá'u'lláhs, nur sie berechtigt dazu, als Mann und Frau zusammenzuleben.

„Unter dem Volke Bahás ... muss die Ehe sowohl eine körperliche als auch eine geistige Verbindung sein...“ 114

Bahá'u'lláh „hat dieses große Gesetz niedergelegt, um den gesellschaftlichen Bau zu stärken und die Familienbande zu festigen, eine gewisse Dankbarkeit und Ehrerbietung in den Herzen der Kinder gegenüber denen zu wecken, die ihnen das Leben gaben und ihre Seele auf die ewige Reise zu ihrem Schöpfer sandten. Wir Bahá'í müssen uns dessen bewusst sein, dass in der heutigen Gesellschaft der umgekehrte Vorgang stattfindet: Die jungen Menschen kümmern sich immer weniger um die Wünsche ihrer Eltern; die Scheidung wird als ein natürliches Recht betrachtet und mit den fadenscheinigsten, unverantwortlichsten und erbärmlichsten Vorwänden erreicht. Voneinander getrennte Menschen sind, besonders, wenn einer von ihnen das volle Sorgerecht über die Kinder hat, nur allzu bereit, die Bedeutung des anderen Ehepartners zu verkleinern, der als ein Elternteil mitverantwortlich dafür ist, die Kinder in die Welt gebracht zu haben. Die Bahá'í müssen durch striktes Beachten der Bahá'í-Gesetze und -Lehren diese zersetzenden Kräfte bekämpfen, die so rasch das häusliche Leben und die schönen Familienbande zerstören und das moralische Gerüst der Gesellschaft niederreißen.“ 115

Wünscht ein Bahá'í zu heiraten, so bedarf es einer Bahá’í-Trauung, selbst dann, wenn einer der Brautleute Nicht-Bahá'í ist. Eine Ziviltrauung ohne zusätzliche Bahá’í-Trauung ist nicht gestattet.116

„Die Einstellung, die bei den Freunden gefördert werden sollte, ist das Verständnis dafür, dass ein Bahá'í bei einer Eheschließung dem Bahá'í-Ehegesetz folgen muss, das die Durchführung einer Bahá'í-Zeremonie einschließt. Zusätzlich muss am selben Tag eine Ziviltrauung durchgeführt werden, lediglich um den Erfordernissen des Zivilrechts zu genügen. Im Idealfall sollten die Freunde lernen, sich wegen ihrer Eheschließung an ihren Geistigen Rat zu wenden und sich zu vergewissern, dass alle Voraussetzungen des Bahá'í-Gesetzes, wie z.B. die Einverständniserklärung der Eltern, erfüllt sind, bevor sie eine zivile Trauung beantragen.“ 117

4.3.2.2 Die rechtliche Verantwortung liegt beim Geistigen Rat

Bahá'í-Trauungen können nur von einem Geistigen Rat bzw. durch Beauftragte des Rates, die sein Vertrauen genießen, vorgenommen werden. Diese Beauftragten müssen weder Mitglieder des Rates noch Gemeindemitglieder sein; auch Nicht-Bahá'í können beauftragt werden. Bahá'í-Trauungen stehen auch Nicht-Bahá'í offen, sie unterliegen dann allerdings auch den in Kap. 4.3.2.3 genannten Bedingungen.

Die Bahá'í-Trauung kann vom nächstgelegenen Geistigen Rat oder von einem Geistigen Rat nach der Wahl des Brautpaares durchgeführt werden.

Für bereits Verheiratete ist eine nachträgliche Bahá'í-Trauung nicht möglich. Bahá'í ohne administrative Rechte können keine Bahá'í-Trauung haben und damit keinen Bahá'í heiraten, bevor ihnen nicht ihre administrativen Rechte wieder zuerkannt worden sind. Heiratswillige sollten den Rat rechtzeitig von ihrem Wunsch in Kenntnis setzen und gegebenenfalls den Trauungstermin mit dem Rat abstimmen.

Wenn alle Bedingungen für eine Bahá'í-Ehe erfüllt sind (siehe Kap. 4.3.2.3), ernennt der Geistige Rat zwei Personen, die in seinem Auftrag der Bahá'í-Trauung als Trauzeugen beiwohnen. Die Trauungsurkunde und zwei Kopien des Trauungsprotokolls werden vom Geistigen Rat vorbereitet. Nach Durchführung der Bahá’í-Trauung wird das Trauungsprotokoll (in zweifacher Ausfertigung) von dem Brautpaar und den Trauzeugen unterschrieben. Eine Kopie verbleibt bei den Akten des Geistigen Rates, die andere soll möglichst umgehend an den Nationalen Geistigen Rat geschickt werden. Die vom Vorsitzenden des Geistigen Rates unterschriebene Trauungsurkunde wird dem Ehepaar nach der Bahá'í-Trauung ausgehändigt.

Die Trauungsunterlagen können für jeden konkreten Fall vom nationalen Bahá'í-Sekretariat angefordert werden.

Die äußere Form der Trauung bleibt dem Brautpaar überlassen:

„... es gibt dem Kitáb-i-Aqdas nach kein Ritual, und der Hüter ist sehr darum besorgt, dass gegenwärtig keines eingeführt wird und keine allgemeinen Formen angenommen werden. Er meint, dass die Feier so einfach wie möglich sein sollte, dass die Beteiligten die von Bahá'u'lláh vorgeschriebenen Worte sprechen und, falls es gewünscht wird, Auszüge aus den Schriften und Gebete gelesen werden. Die alten Formen sollten nicht mit den neuen schlichten Formen Bahá'u'lláhs vermischt, und die Bahá'í sollten nicht in der Kirche oder in einem von den Anhängern anderer Religionen anerkannten Gotteshaus getraut werden.“ 118

4.3.2.3 Bedingungen für die Bahá'í-Eheschließung

Im Folgenden ist das Merkblatt des Nationalen Geistigen Rates zur Bahá’í-Trauung zitiert.

* Im Zeitalter der Offenbarung Bahá’u’lláhs wird nach dem Bahá’í-Verständnis die Ehe nur durch die Bahá’í-Trauungszeremonie begründet. Zahlreiche Länder erkennen die Bahá’í-Eheschließung vor einem örtlichen Geistigen Rat als ausreichend an. In Staaten, in denen nur die zivile, standesamtliche Eheschließung die Ehe im Rechtssinne begründet (wie in Deutschland), ist für einen Bahá’í die standesamtliche Eheschließung nur zulässig, wenn am gleichen Tage auch die Bahá’í-Trauung durchgeführt wird.

* Bahá’í-Trauungen können nur von einem örtlichen Geistigen Rat durchgeführt werden. Das Brautpaar kann selbst wählen, welchen Geistigen Rat es um die Durchführung der Bahá’í-Trauung bittet.

* Das Brautpaar soll sich spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Trauungstermin an den örtlichen Geistigen Rat wenden. Denn der Geistige Rat muss Gelegenheit haben, sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Bahá’í-Trauung (siehe unten) vorliegen. In den letzten Jahren ist es leider immer wieder vorgekommen, dass Brautleute sich nur wenige Tage vor dem standesamtlichen Termin an einen örtlichen Geistigen Rat gewandt hatten. Dann waren die Hochzeitsfeier schon arrangiert, die Gäste bereits eingeladen, aber der örtliche Geistige Rat hatte keine Zeit mehr, um die Voraussetzungen für eine Bahá’í-Trauung zu prüfen. Nicht selten musste dann die Hochzeit verschoben werden. Es liegt also im eigenen Interesse des Brautpaares, sich möglichst frühzeitig an den Geistigen Rat zu wenden.

* Für die Bahá’í-Trauung ernennt der Geistige Rat zwei Beauftragte (Trauzeugen). Diese können Mitglieder des Geistigen Rates sein. Das Brautpaar kann aber selbst andere Personen als Beauftragte des Geistigen Rates vorschlagen; diese müssen nicht Bahá’í sein. Es steht im Ermessen des Geistigen Rates, diese Vorschläge anzunehmen. In jedem Fall aber muss der Geistige Rat die Beauftragten in eigener Verantwortung selbst ernennen.

* Zur Bahá’í-Trauung ist die Zustimmung aller noch lebenden, leiblichen Eltern erforderlich. Dadurch wird seitens der Kinder der Respekt gegenüber den Eltern und das Prinzip der Einheit der Familie gewürdigt. Den Eltern obliegt ihrerseits mit dieser Erklärung eine große Verantwortung. Die Zustimmung von Adoptiv- oder Stiefeltern ist nicht erforderlich bzw. kann die der leiblichen Eltern nicht ersetzen. Die Zustimmung ist für die Eheschließung, nicht für die Bahá’í-Trauung, erforderlich, d.h. die Einverständniserklärung der Eltern zur Eheschließung ihrer Kinder muss sich weder auf die Bahá’í-Religion noch die Bahá’í-Trauung beziehen. Sie kann schriftlich erklärt werden oder mündlich gegenüber Zeugen, ohne dass die Eltern bei der Trauung selbst anwesend sein müssen. Umgekehrt kann die Zustimmung auch durch die persönliche Anwesenheit der leiblichen Eltern während der Trauung zum Ausdruck gebracht werden.

* Ausnahmen von dem Erfordernis der Zustimmung der Eltern sind nur in folgenden Fällen möglich:

a) Wenn ein Elternteil unauffindbar ist, so dass er/sie rechtlich für tot erklärt werden kann;

b) wenn ein Elternteil wegen einer Geisteskrankheit entmündigt wurde und daher keine rechtswirksame Zustimmung erklären kann;

c) wenn Adoptionsbestimmungen es untersagen, mit den leiblichen Eltern in Verbindung zu treten;

d) wenn ein Elternteil Bundesbrecher ist;

e) wenn - ein seltener Fall - ein Elternteil sich so verhalten hat, dass anerkannt werden kann, dass er das Kind „verstoßen“ hat;

f) wenn ein Elternteil sein Kind sexuell missbraucht hat.

Anträge auf die Feststellung einer solchen Ausnahme sind sehr frühzeitig an den Nationalen Geistigen Rat zu richten, der jeden Einzelfall zur Genehmigung an das Universale Haus der Gerechtigkeit weiterzuleiten hat.

* Die Bahá’í-Trauungszeremonie besteht ausschließlich darin, dass das Brautpaar in Anwesenheit der Vertreter des Geistigen Rates den von Bahá’u’lláh offenbarten Vers spricht: „Wahrlich, wir wollen alle an Gottes Willen festhalten." Ansonsten bleibt die weitere, äußere Form der Feier ganz dem Ermessen des Brautpaares überlassen. In einem im Auftrage Shoghi Effendis geschriebenen Brief heißt es hierzu: „Es gibt dem Kitáb-i-Aqdas nach kein Ritual, und der Hüter ist sehr darum besorgt, dass gegenwärtig keines eingeführt wird und keine allgemeinen Formen angenommen werden. Er meint, dass die Feier so einfach wie möglich sein sollte, dass die Beteiligten die von Bahá’u’lláh vorgeschriebenen Worte sprechen und, falls es gewünscht wird, Auszüge aus den Schriften und Gebete gelesen werden. Die alten Formen sollten nicht mit den neuen schlichten Formen Bahá’u’lláhs vermischt werden...“119

* Standesamtliche Trauung und Bahá’í-Trauung (ggf. auch kirchliche oder andere religiöse Trauung) müssen an einem Kalendertag durchgeführt werden. Nach deutschem Recht muss die standesamtliche Trauung zuerst erfolgen.

* Nicht-Bahá’í können gemäß der Bahá’í-Zeremonie getraut werden, müssen aber auch die Voraussetzungen (Zustimmung der leiblichen Eltern, Trauungen an einem Kalendertag, Sprechen der Trauformel) erfüllen. Nimmt ein Bahá’í auf Wunsch seines Nicht-Bahá’í-Partners an einer kirchlichen oder anderen religiösen Trauung teil, so ist dies zulässig; er oder sie sollte aber dabei kein Versprechen oder keine Erklärung abgeben, die im Widerspruch zum Bahá’í-Glauben steht (z.B. die Verpflichtung eingehen, die Kinder ausschließlich nach den Lehren einer Konfession zu erziehen).

Neben diesen eher formalen Kriterien gilt es an erster Stelle, sich der geistigen Bedeutung der Eheschließung bewusst zu werden. Bahá’u’lláh „hat dieses große Gesetz niedergelegt, um den gesellschaftlichen Bau zu stärken und die Familienbande zu festigen...“ Die Geistigen Räte, die für die Bahá’í-Trauungszeremonie verantwortlich sind, nehmen ihre Aufgabe in Achtung vor diesem Bahá’í-Gesetz wahr. Das Brautpaar wird in Würde und mit Respekt mit dem Geistigen Rat zusammenwirken, um seinen neuen Lebensabschnitt in Einklang mit dem Bahá’í-Glauben zu bringen.

4.3.2.4 Sanktionen

Wird eine der in Kap. 4.3.2.3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann keine Bahá'í-Trauung stattfinden. Erschleicht sich das Brautpaar eine Bahá'í-Trauung oder heiratet es ohne Bahá'í-Trauung, so verlieren der oder die Bahá'í-Partner ihre administrativen Rechte (siehe Kap. 4.3.6). In allen derartigen Fällen muss der Geistige Rat dem Nationalen Geistigen Rat berichten, der derzeit allein berechtigt ist, diese Sanktion zu verhängen.

4.3.3 Verlobung

Die Gesetze Bahá'u'lláhs über die Verlobung gelten noch nicht für die Bahá'í im Westen. Sind jedoch beide Partner persische Bahá'í, so gilt für sie das Gesetz des Kitáb-i-Aqdas, dass die Zeit zwischen der Verlobung und der Heirat 95 Tage nicht überschreiten soll, unabhängig vom Wohnort der persischen Gläubigen. Die Verlobungszeit gilt von dem Tage an, da sie das Brautpaar offiziell bekannt macht.120

4.3.4 Scheidung

Auszüge aus einem Memorandum der Forschungsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom Dezember 1990, veröffentlicht in: „Bahá’í-Ehen und ihr Schutz“.

»Das Thema Scheidung muss im Rahmen der Bahá'í-Auffassung von der Ehe betrachtet werden. Bahá'u'lláh kam, um der Welt die Einheit zu bringen, und eine grundlegende Einheit ist die des Bundes zwischen den Ehepartnern.

Abdu'l-Bahá beschreibt die Ehe als „echte Beziehung“, ein geistiges und körperliches „Zusammenfinden“, eine „Verbindung“, die „fortdauert“ „in allen Welten Gottes“. Er verweist auf die Ehepartner als „zwei nahe Freunde“ und erklärt: Wenn sie miteinander einig leben, „... werden sie diese Welt vollkommen zufrieden, glückselig und heiteren Gemüts durchschreiten, um im Himmelreich zum Ziel göttlicher Gnade und Gunst zu werden.“

In einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief bezeichnet Shoghi Effendi die Ehe als „göttliche Institution“ und „eine hochheilige Verbindung“; sie soll „zu einer tiefen geistigen Freundschaft führen, die in der jenseitigen Welt fortdauern wird“.

„Harmonie, Einheit und Liebe“ werden als „höchste Ideale für die menschlichen Beziehungen gepriesen“. Daraus folgt, dass man sich alle Mühe geben soll, eine Bahá'í-Familie zu erhalten, wo immer es sie gibt. Ehe- und Familienleben haben eine „gesellschaftliche Aufgabe von höchster, ja grundlegender Bedeutung“: den Fortbestand der Menschheit und die gesellschaftliche Ordnung zu sichern.

Die Bahá'í-Lehren erlauben die Scheidung, raten jedoch sehr davon ab. Shoghi Effendi weist darauf hin, dass Bahá'u'lláh sie „nur als letzten Ausweg“ zulässt und „streng verurteilt“. Er bemerkt, dass die Gläubigen eine gewisse Neigung zeigten, sich von den herrschenden Einflüssen der Zivilisation, die „das häusliche Leben und die schönen Familienbande so rasch zugrunde richten und den sittlichen Bau der Gesellschaft niederreißen“, anstecken zu lassen. Er beurteilt die „moderne Gesellschaft sträflich leichtsinnig, was die heilige Natur der Ehe angeht“, und fordert die Freunde auf, „gegen diesen Trend beharrlich anzukämpfen.“ Deshalb ist von Nutzen, die Aussagen der Schriften genauer zu untersuchen, damit wir die Bahá'í-Einstellung zur Scheidung besser verstehen und Wege erkennen, wie diese steigende Flut eingedämmt werden kann.

Wie ernst die Ehescheidung zu nehmen ist, wird in den Bahá'í-Schriften bildhaft dargestellt. Im Kitáb-i-Aqdas sagt Bahá'u'lláh zum Beispiel: „Gott ... verabscheut Trennung und Scheidung“, und ´Abdu'l-Bahá erläutert: Wenn ein Partner „zur Ursache der Scheidung wird, wird er unfehlbar in große Schwierigkeiten geraten, das Opfer schlimmen Unheils werden und unter schweren Gewissensbissen leiden“.«121

Weitere Textstellen:

„Hinsichtlich der Bahá'í-Lehren zur Scheidung: Obwohl sie von Bahá'u'lláh für zulässig erklärt worden ist, hat Er sie doch sehr missbilligt, denn sie führt, wenn man ihr nicht Einhalt gebietet und sie nicht ernstlich in Schranken hält, nach und nach zur Zerrüttung des Familienlebens und zum Zerfall der Gesellschaft.“ 122

„Zum Problem der Scheidung führt der Hüter aus, dass streng davon abzuraten ist, dass sie verurteilt wird und dass sie gegen das Wohlgefallen Gottes ist. Der Rat muss unter den Freunden alles verbreiten, was je von der Feder 'Abdu'l-Bahás in diesem Zusammenhang offenbart wurde, so dass alle sich dessen bewusst sind. Eine Scheidung ist abhängig von der Zustimmung und Genehmigung des Geistigen Rates. Die Mitglieder des Rates müssen in solchen Angelegenheiten jeden einzelnen Fall unabhängig und sorgfältig prüfen und untersuchen. Wenn es für eine Scheidung stichhaltige Argumente gibt und eine Aussöhnung ganz und gar unmöglich geworden ist, wenn die Abneigung so heftig ist und es nicht mehr möglich ist, sie zu überwinden, dann kann der Rat der Scheidung zustimmen.“ 123

Weitere Texte siehe „Liebe und Ehe“, Bahá’í-Verlag 1981, S. 53 - 66.

Die Freunde müssen lernen, dass sie bei Schwierigkeiten in der Ehe nicht erst dann zum Geistigen Rat kommen, wenn sie ihre Scheidungsabsicht mitteilen wollen, sondern schon bevor ihre Probleme ein solches Ausmaß annehmen, dass sie keinen anderen Ausweg sehen. Wenn aber dieser Punkt doch erreicht ist und ein oder beide Ehepartner sich scheiden lassen wollen, müssen sie den Geistigen Rat unterrichten. Wird dem Rat die Scheidungsabsicht mitgeteilt, so ist es seine vordringliche Aufgabe zu versuchen, das Ehepaar wieder zu versöhnen.

Ist eine Versöhnung nicht möglich und stellt der Rat eine unüberwindliche Abneigung fest, so wird er den Beginn des Wartejahres, auch Jahr der Geduld genannt, festlegen. Während des Wartejahres muss der Rat seine Bemühungen fortsetzen, das Ehepaar zu versöhnen. Zur Einleitung des Bahá’í-Scheidungsverfahrens genügt es, dass ein Ehepartner die Scheidung will. Ist eine Versöhnung nicht erfolgt, spricht der Rat nach Ablauf des Wartejahres und nach erfolgter Zivilscheidung die Bahá'í-Scheidung aus.

Das Wartejahr beginnt mit dem vom Geistigen Rat festgelegten Datum. Es ist möglich, dass der Rat den Beginn des Wartejahres auf den Zeitpunkt der bereits erfolgten Trennung der Ehepartner zurück datiert. Das Wartejahr kann erst beginnen, wenn getrennte Wohnungen bezogen sind. Während des gesamten Wartejahres müssen die Ehepartner voneinander getrennt wohnen, eine bloße Trennung von Tisch und Bett genügt nicht. Haben die Ehepartner während des Wartejahres miteinander ehelichen Verkehr oder wohnen sie wieder zusammen, so ist damit das Wartejahr automatisch beendet und der vorherige Stand der Ehe wieder hergestellt. Vor einer ggf. erneut mitgeteilten Scheidungsabsicht muss das volle Wartejahr erneut angesetzt werden.

Das Wartejahr soll vor allem der Versöhnung der Ehepartner dienen; eine Zivilscheidung sollte deshalb nicht vor Beendigung des Wartejahres eingeleitet werden. Ergeben sich daraus jedoch zivilrechtliche Schwierigkeiten oder Nachteile für einen Ehepartner, so ist es möglich, die Zivilscheidung schon während des Wartejahres einzuleiten.

Die Bahá'í-Scheidung tritt in der Bundesrepublik mit erfolgter Zivilscheidung in Kraft, sofern das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist. Versöhnt sich das Ehepaar noch vor der Zivilscheidung, so braucht es den Rat nur davon in Kenntnis zu setzen, selbst wenn das Wartejahr bereits abgelaufen ist, und der vorherige Stand der Ehe ist wieder hergestellt.

Wird die Zivilscheidung schon vor Ende des Wartejahres ausgesprochen und versöhnen sich die Ehepartner noch vor dessen Ende, so sind sie vor dem Bahá'í-Gesetz noch immer verheiratet und brauchen nur eine Ziviltrauung, um ihre Ehe wieder aufzunehmen.

Während des Wartejahres ist der Ehemann verpflichtet, für den Unterhalt seiner Frau und der Kinder aufzukommen.

„... das grundlegende Prinzip des Bahá’í-Gesetzes ist, dass der Ehemann für den Unterhalt seiner Frau und Kinder verantwortlich ist, so lange sie verheiratet sind, d.h. bis zur erfolgten Scheidung. ... Die Anwendung dieser Grundsätze sollte nicht in Form eines Rechtsspruchs erfolgen, den der [Geistige] Rat dem Paar zur Befolgung vorlegt, sondern als Grundlage für eine Vereinbarung, die von dem Paar einvernehmlich angenommen und dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird. Wenn der Rat das Paar nicht zu einer einvernehmlichen Regelung bringen kann, sollte die Sache dem Zivilgericht überlassen werden.“ 124

Der Geistige Rat hat die Pflicht, dem geschiedenen Paar bei einer gütlichen Regelung der finanziellen Fragen und bezüglich des Sorgerechts und Unterhalts der Kinder zu helfen. Ist der Rat jedoch außerstande, die geschiedenen Ehepartner zu einer solchen Regelung zu bewegen, muss dies der Entscheidung des Zivilgerichts überlassen werden.

„Scheidung ist eine besondere Angelegenheit. Im Falle einer Scheidung ist es selbstverständlich notwendig, dass sowohl der Geistige Rat als auch die zivilen Gerichte eingeschaltet werden. Obwohl es allgemein wünschenswert ist, dass die Parteien keine zivilrechtlichen Schritte unternehmen, bevor das Wartejahr abgelaufen ist, kann es in solchen Fällen eine Partei für notwendig erachten, zivilrechtliche Schritte einzuleiten, während die Angelegenheit noch beim Rat ist, um seine gesetzlichen Rechte zu wahren. In solchen Fällen kann der Rat fortfahren, die Bahá'í-Aspekte der Angelegenheit zu behandeln, sofern dies nicht dem zivilrechtlichen Verfahren widerspricht. Wenn sich das Paar ausgesöhnt hat, können sie dann den zivilrechtlichen Fall zurückziehen. Wenn sie sich nicht versöhnen, jedoch mit Hilfe des Rates oder seiner Vertreter bezüglich der Aufteilung der Güter, der Sorge für die Kinder usw. gütlich einigen können, so kann diese Vereinbarung dann dem Gericht zur Billigung vorgelegt werden. Wenn der Rat nicht in der Lage ist, einen gütlichen Weg in der Angelegenheit zwischen den Parteien zu finden, so kann es jedoch auch in Scheidungsangelegenheiten ratsam sein, alle Detailangelegenheiten den zivilen Gerichten zur Entscheidung zu überlassen. In jedem Fall wäre es in solchen Angelegenheiten für den Rat hilfreich, Kenntnis von den Rechten des Gläubigen hinsichtlich des zivilen Gesetzes zu haben...“ 125

Das Bahá’í-Recht enthält derzeit noch keine detaillierten Vorschriften über die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht etc.). Aus dieser Tatsache ist jedoch nicht zu schließen, dass der Ehefrau kein nachehelicher Unterhaltsanspruch zusteht.

„Die einzige Bestimmung im Bahá’í-Gesetz bzgl. des Unterhalts der Ehefrau ist, dass der Ehemann während des Wartejahres für ihren Unterhalt verantwortlich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine weitere Unterstützung untersagt ist. Alle diese Angelegenheiten müssen in der Zukunft gesetzlich geregelt werden.“ 126

Wird eine Zivilscheidung vor Ende des Wartejahres eingeleitet, so hat dies keine Sanktionen zur Folge. Heiratet ein Bahá’í-Ehepartner jedoch einen anderen vor Ablauf des Wartejahres, so hat dies den Entzug der administrativen Rechte zur Folge. Heiratet der Nicht-Bahá'í-Partner nach erfolgter Zivilscheidung, so ist der Bahá'í-Partner damit der Einhaltung des Wartejahres enthoben.

4.3.5 Verstöße gegen Bahá'í-Gesetze

„Wie es Gesetze gibt, die unser physisches Leben bestimmen und es erforderlich machen, dass wir, wenn wir körperliche Schäden vermeiden wollen, unseren Leib mit einer bestimmten Nahrung versorgen, ihn innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs halten usw., ebenso existieren Gesetze, die unser geistiges Leben bestimmen. Diese Gesetze werden der Menschheit in jedem Zeitalter durch die Manifestation Gottes offenbart und ihnen zu gehorchen ist für jeden Menschen von lebenswichtiger Bedeutung... Es ist besonders schwierig, den Gesetzen Bahá'u'lláhs in der derzeitigen Gesellschaft zu folgen, deren anerkannten Gebräuche sich so sehr von den Maßstäben des Glaubens unterscheiden. Es gibt jedoch Gesetze, die für ein gesundes Funktionieren der menschlichen Gesellschaft so grundlegend sind, dass sie unter allen Umständen befolgt werden müssen.“ 127

„Das Ziel jeden Geistigen Rates sollte es sein, eine warme und liebevolle Beziehung zu den Gläubigen seiner Gemeinde zu schaffen, so dass er sie wirkungsvoll führen und ermutigen kann, ein tieferes Verständnis der Lehren zu erlangen und ihnen dabei behilflich sein kann, in ihrem persönlichen Verhalten den Bahá’í-Prinzipien zu folgen. Der Rat sollte danach trachten, von den Mitgliedern der Gemeinde als ein liebevolles Elternteil betrachtet zu werden, weise in seinem Verständnis für den unterschiedlichen Reifegrad jener, die seiner Obhut anvertraut sind, voller Mitgefühl bei der Behandlung der Probleme, die als Ergebnis von Unzulänglichkeiten auftreten, immer bereit, sie auf den richtigen Weg zu führen und sehr geduldig, wenn Sie danach streben, die notwendige Veränderung ihres Verhaltens zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise ist von der streng verurteilenden Methode, die so oft die Anwendung der Gesetze in der breiten Gesellschaft kennzeichnet, weit entfernt. Die Anwendung des Rechts im Bahá’í-Sinne, die fest im geistigen Prinzip verwurzelt und von dem Wunsch beseelt ist, die geistige Entwicklung der Mitglieder der Gemeinde zu fördern, wird immer mehr als eines der kennzeichnenden und höchst anziehenden Merkmale der Offenbarung Bahá’u’lláhs angesehen werden.

Eine solche Haltung der Zurückhaltung, der Beschränkung und Geduld gegenüber Gläubigen, die sich bemühen, Gewohnheiten und Verhaltensweisen, die sie sich in den Jahren vor ihrem Eintritt in das Heiligtum der Sache Gottes angeeignet hatten, sollte einen Nationalen Rat nicht der Tatsache gegenüber blind machen, dass es in diesem Stadium der Entwicklung des Glaubens in der Gemeinde durchaus einige Gläubige geben kann, deren Verhalten es erforderlich macht, sie in fester, kompromissloser Art und Weise zu behandeln. Der folgende Abschnitt eines Briefes, der im Auftrag des Hüters geschrieben wurde, kann weitläufig zur Anwendung kommen.

‚Er meint, dass sich Ihr Rat das Gleichgewicht vor Augen halten sollte, das Bahá’u’lláh festgelegt hat, in anderen Worten – Gerechtigkeit, Belohnung und Bestrafung. Obwohl die Sache noch jung und empfindlich ist und viele Gläubige noch unerfahren sind und deshalb liebevolle Zurückhaltung anstelle harter Maßnahmen angebracht ist, bedeutet dies nicht, dass ein Nationaler Rat unter allen Umständen schändliches Verhalten, offenkundigen Widerspruch gegen unsere Lehren seitens irgendeines der Mitglieder dulden kann, wer immer sie sein und woher immer sie auch kommen mögen.’ “ 128

Die schwerwiegendste Sanktion, die der Nationale Geistige Rat bei Verstößen gegen Bahá’í-Gesetze gegen einen Gläubigen aussprechen kann, ist der Entzug der administrativen Rechte (siehe Kap. 4.3.6).

4.3.5.1 Verstoß gegen die Bahá'í-Ehegesetze:

Wenn ein Bahá'í zum Zeitpunkt seiner Eheschließung von der Notwendigkeit einer Bahá'í-Trauung Kenntnis hatte und trotzdem nur eine standesamtliche Trauung durchgeführt hat, so ist dies ein schwerwiegender Verstoß gegen das Bahá'í-Gesetz und hat den Entzug der administrativen Rechte zur Folge (Einzelheiten über das Bahá'í-Ehegesetz siehe Kap. 4.3.2.3).

Der Bahá'í kann seine administrativen Rechte wieder zuerkannt bekommen, wenn er sein Verhalten aufrichtig bereut und den Grund ausräumt, um dessentwillen ihm die administrativen Rechte aberkannt wurden. So kann etwa nach einer bloß standesamtlichen Trauung eine Bahá'í-Trauung nachgeholt werden, wenn die Einwilligung aller lebenden Eltern vorliegt und ein Geistiger Rat gebeten wurde, die Trauung vorzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Nationale Geistige Rat die administrativen Rechte wieder zuerkennen, und die Bahá'í-Trauung wird unmittelbar danach vorgenommen, denn ein Bahá'í ohne administrative Rechte kann keine Bahá'í-Trauung haben.

Hatte ein Bahá’í jedoch keine Kenntnis von der Notwendigkeit der Bahá’í-Trauung und hat er daher nur standesamtlich geheiratet, hat dies keine Sanktionen zur Folge; in diesem Falle kann die Bahá’í-Trauung nicht nachgeholt werden.

4.3.5.2 Moralisches Fehlverhalten

„Offensichtlich unmoralische Handlungen eines Bahá'í sollten streng getadelt werden; die Freunde sollten gedrängt werden, solche Beziehungen sofort aufzugeben, ihre Angelegenheiten zu ordnen und sich wie ein Bahá'í zu betragen; weigern sie sich, dies trotz der Warnungen des Rats zu tun, sollten sie mit dem Verlust des Wahlrechts bestraft werden.“ 129

„Bezüglich der Aberkennung des Wahlrechts wegen unmoralischen Verhaltens... sollte klar sein, dass Sanktionen nicht für einzelne Verstöße verhängt werden sollten. Nur schwere Fälle, einschließlich Handlungen offensichtlicher und empörender Unmoral, die ein schlechtes Licht auf den Namen des Glaubens werfen und die trotz Warnungen immer weiter fortgesetzt werden, sollten zum Anlass genommen werden, das Wahlrecht zu entziehen.“ 130

„Die Sexualethik der Bahá’í zielt auf Ehe und Familie als dem Grundpfeiler der Gesellschaft; sie dient dem Schutz und der Stärkung dieser göttlichen Institution. Deshalb ist nach dem Bahá’í-Recht der Beischlaf nur zwischen Ehemann und Ehefrau erlaubt.“ 131

„Wenn es einem örtlichen Geistigen Rat ... zur Kenntnis kommt, dass ein Mann und eine Frau, ohne verheiratet zu sein, unter offensichtlich unsittlichen Umständen zusammenleben und einer oder beide Bahá'í sind, muss dieser Geistige Rat selbstverständlich geeignete Schritte unternehmen, um die Situation richtig zu stellen. Die Räte sollten jedoch nicht damit beginnen, das Privatleben der Menschen auszuspähen und Probleme aufzuwerfen, wo keine offenkundige Unschicklichkeit vorliegt.“ 132

„Bei einer früheren Gelegenheit wurde das Haus der Gerechtigkeit darüber befragt, ob es schicklich und angemessen sei, wenn Bahá'í zusammen mit anderen Bahá'í oder auch Nicht-Bahá'í des jeweils anderen Geschlechts in einem Haushalt leben. Das Haus der Gerechtigkeit beauftragte uns dann Folgendes zu erläutern: Bei allen Lebensgemeinschaften dieser Art ist es von größter Bedeutung, dass Mann und Frau, auch wenn ihre Beziehung rein platonisch ist, nicht in einer Form zusammenleben sollten, die einen falschen Eindruck erwecken würde. Dies bedeutet nicht, dass Mann und Frau unter keinen Umständen unter einem Dach zusammenleben dürfen, ohne miteinander verheiratet zu sein. Es ist z.B. nicht unüblich, dass eine Person in ihrem Haus Zimmer an Studenten, Touristen oder andere vermietet. In vielen Fällen werden diese als separate Unterkünfte betrachtet und geben damit keinen Anlass zu Spekulationen. Genauso kann ein Mann oder eine Frau einen Hausangestellten des jeweils anderen Geschlechts beschäftigen. Diese Fälle werden akzeptiert und für zulässig befunden, weil dadurch kein falscher Eindruck entsteht. Es hängt viel davon ab, wie das Arrangement von der Öffentlichkeit eines jeweiligen Landes wahrgenommen wird, und variiert demnach von Land zu Land. In jedem Fall sollen sich die Bahá'í darum bemühen, ein hohes Maß an Integrität zu bewahren sowie unmoralisches und fragwürdiges Verhalten zu vermeiden.

Die Frage, die Ihrem Rat jetzt vorliegt, bezieht sich auf eine besondere Situation, [... in der] ein älterer Mann und eine ältere Frau zur gegenseitigen Unterstützung zusammenleben, aber nicht heiraten möchten, weil sie dadurch eine drastische Kürzung ihrer monatlichen staatlichen Rente hinnehmen müssten.

Der gegenwärtigen moralischen Stimmung in der Gesellschaft zufolge wird es als ziemlich normal erachtet, wenn Paare ohne Trauschein zusammenleben und wenige würden hinterfragen, ob eine solche Lebensform nur der gegenseitigen Unterstützung dient oder ob das Paar auch eine sexuelle Beziehung pflegt. Für Bahá'í muss das wichtigste Anliegen sein, die Gesetze, Prinzipien und den guten Ruf des Glaubens aufrecht zu erhalten. Wenn also das Paar beabsichtigt, als Mann und Frau zusammenzuleben, so steht es außer Frage, dass sie gemäß den Bahá'í-Gesetzen verheiratet sein müssen, ungeachtet des damit verbundenen finanziellen Opfers; andernfalls müssen sie auf ein Zusammenleben verzichten.

Wenn es sich andererseits um eine Situation handelt, in der es ausschließlich um praktische Unterstützung einer älteren Person geht, die Schwierigkeiten hat, alleine zu leben, sei es gegenseitige Unterstützung oder auch nur einseitige Hilfe, so muss das Verhalten der beiden betroffenen Personen eindeutig klar machen, dass sie nicht wie Mann und Frau zusammenleben. Sowohl in der Öffentlichkeit als auch privat müssen sie äußerste Schicklichkeit wahren, sowohl wie sie sich einander gegenüber verhalten als auch wie sie sich aufeinander beziehen.

Es wird sicherlich nicht einfach sein, solche Standards aufrecht zu erhalten, aber dies trifft auf viele Situationen zu, die mit Sexualmoral zu tun haben. Es ist wichtig, dass diese Angelegenheit den Betroffenen sehr klar erläutert wird. Sollten ihre nachfolgenden Äußerungen oder Einstellungen darauf hinweisen, dass sie die Bahá'í-Standards missachten, so wäre dies eine unverhohlene Unsittlichkeit und erforderte die Intervention durch den betreffenden Geistigen Rat. Dies könnte zur Verhängung von Sanktionen führen.“ 133

Weitere Texte in „Liebe und Ehe", Bahá’í-Verlag 1981, S. 16 - 24

4.3.5.3 Homosexualität

„Sie fragten ihn wegen eines Freundes, der offenkundig homosexuell zu sein scheint. Obwohl wir wegen der allgemein schrecklichen Verderbtheit in der Gesellschaft gegenüber dem sittlichen Verhalten der Menschen bis zu einem gewissen Grad nachsichtig sein müssen, heißt dies nicht, dass wir uns unbegrenzt mit einem Verhalten abfinden, das der Sache Schande bringt. Diese Person sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass derartige Handlungen von Bahá'u'lláh verurteilt werden und dass er sein Verhalten, das ihm verderblich ist und der Sache schadet, ändern muss. Wenn Sie nach einer Bewährungszeit keine Besserung sehen, sollte ihm das Wahlrecht entzogen werden.“ 134

„Ungeachtet dessen, wie ergeben und edel die Liebe zwischen Menschen des gleichen Geschlechts auch sei, sie in sexuellen Akten zu äußern, ist falsch. Zu sagen, dass diese Liebe vollkommen sei, ist keine Entschuldigung. Bahá’u’lláh hat alle Formen der Immoralität verboten, und eine homosexuelle Verbindung sieht Er als eine solche an, ganz abgesehen davon, dass sie wider die Natur ist. Hierunter zu leiden, ist für eine ihrer moralischen Pflichten bewusste Seele eine schwere Bürde; doch durch ärztlichen Rat und Beistand, durch willensstarke, entschiedene Anstrengungen und durch das Gebet kann sie diese Behinderung überwinden.“ 135

Weiterer Text im Anhang, Kap. 7.6: Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í in den Vereinigten Staaten vom 11.09.1995

4.3.5.4 Alkohol und Drogen

„Die Räte müssen in diesen Fällen weise und liebevoll handeln, gleichzeitig dürfen sie nicht eine anhaltende schamlose Missachtung der Bahá'í-Gesetze ... tolerieren.“ 136

„Wir haben Ihren Brief vom 16. Januar 1973 erhalten, der die beunruhigende Zahl von jungen Erklärten betrifft, die von Drogen oder Alkohol abhängig sind.

Diese Gläubigen sollten genau wie alle anderen behandelt werden, die ihren Glauben an Bahá'u'lláh erklären und in administrativen Körperschaften arbeiten können, wenn sie gewählt oder ernannt wurden. Die Gesetze sollten ihnen erklärt werden und sie sollten geduldig ermutigt und unterstützt werden, sich von schädlichen Gewohnheiten fernzuhalten. Wenn ein Gläubiger nach einiger Zeit nicht ausreichende Anstrengungen zu machen scheint, dieses Problem zu überwinden, sollte er wiederholt ermahnt werden und schließlich sollten ihm, wenn er immer noch bei seinem Verstoß bleibt, seine Wahlrechte entzogen werden.

Selbstverständlich gibt es verschiedene Grade der Alkohol- und Drogenabhängigkeit und dementsprechend wird der Rat geduldiger mit den schwereren Fällen sein müssen. Tatsächlich kann jemand, der wirklich süchtig ist, sowohl medizinische Hilfe gebrauchen, um die Gewohnheit aufzugeben, als auch die geistige Unterstützung, die von seinen Mitgläubigen gegeben wird. Die älteren Freunde sollten ermuntert werden, diesen jungen Gläubigen gegenüber Nachsicht zu zeigen und ihnen zu helfen, sich im Glauben weiterzuentwickeln.“ 137

„Wenn ein Rat z.B. Kenntnis darüber erhält, dass ein Gläubiger gelegentlich in seiner Wohnung Alkohol trinkt, wird er normalerweise keine weiteren Nachforschungen anstellen; beträgt er sich aber so, dass man in der Gemeinde daran Anstoß nimmt oder dass er den Namen des Glaubens schädigt, muss der Rat ihm anraten, sich zu bessern. Verharrt er nach wiederholten Warnungen in seinem Ungehorsam gegenüber den Bahá'í-Lehren, muss ihm der [Nationale Geistige] Rat seine Wahlrechte solange aberkennen, bis er sein Verhalten korrigiert. Ist der Rat dagegen der Meinung, dass der Gläubige wirklich versucht hat, seine Lebensweise zu bessern, jedoch ohne Erfolg, kann der Rat zuerst als mildere Sanktion untersagen, dass Bahá'í-Institutionen ihn als Sprecher oder Lehrer einsetzen.“ 138

4.3.5.5 Ausschank von Alkohol

„Einrichtungen, die ausschließlich von Bahá'í geleitet werden, sind aus offensichtlichen Gründen verpflichtet, allen Gesetzen und Geboten des Glaubens Geltung zu verschaffen, besonders solchen, deren Beachtung eine Gewissenssache ist.“ 139

„...Bahá'í, die bei Nicht-Bahá'í angestellt sind und deren Beschäftigung das Servieren oder den Verkauf von alkoholischen Getränken umfasst. Da solche Tätigkeiten mit dem Geist und den Verboten des Bahá'í-Gesetzes im Konflikt stehen, sollte es ein Bahá'í vermeiden, Alkohol zu verkaufen oder eine Beschäftigung einzugehen, die den Verkauf von Alkohol einschließt, aber dies ist dem Gewissen des Einzelnen überlassen.“ 140

Weitere Texte siehe Anhang Kap. 7.5
4.3.5.6 Politische Betätigung

„Ihr Verständnis und ihre Haltung hinsichtlich politischer Betätigung ist richtig, nämlich dass Sie sofort warnen und schnell das Wahlrecht entziehen, denn eine solch rasche Handlungsweise ist notwendig, um die Interessen des Glaubens zu schützen.“ 141

4.3.5.7 Kirchenmitgliedschaft / Mitgliedschaft in kirchlichen Organisationen

„Dieselbe Sanktion (Entzug des Wahlrechts) sollte auf die angewandt werden, die sich hartnäckig weigern, sich politischer und kirchlicher Aktivitäten zu enthalten.“ 142

4.3.5.8 Verstoß gegen Landesgesetze

„...Sie nennen den Verstoß gegen Strafgesetze des Landes. Diese Fälle werden durch öffentliche Gerichte geregelt. Ob sie Maßnahmen der Bahá'í-Administration nach sich ziehen, hängt von der Art des Vergehens und seiner Auswirkung auf den Glauben ab.“ 143

4.3.5.9 Streitfälle

„Der Rat ist dafür verantwortlich, in allen Streitfällen zwischen einzelnen Mitgliedern der Bahá'í-Gemeinde eine gütliche Lösung zu finden, um zu verhindern, dass diese zum Gegenstand von Rechtsstreiten werden, die in Zivilgerichten ausgetragen werden würden. Dies trifft besonders zu, wenn es sich um finanzielle Angelegenheiten bei einer Ehescheidung oder in Geschäftstransaktionen handelt, aber auch in jeder anderen Angelegenheit. Die Inanspruchnahme von Zivilgerichten sollte für Bahá'í der letzte Ausweg sein.“ 144

„Beilegung zivilrechtlicher Streitfälle

...Die im Auftrag des Hüters geschriebene Stellungnahme, die Sie in Ihrem Brief zitieren, enthält eine Anzahl wichtiger Prinzipien. Wenn diese im Lichte der Umstände richtig beachtet werden, können sie Lösungen für die von Ihnen dargestellten Probleme aufzeigen, die solche örtliche Geistige Räte wie ... so überlastet haben. Der betreffende Abschnitt lautet wie folgt:

‚...der Hüter möchte die Wichtigkeit betonen, dass vermieden wird, Streitfälle zwischen Gläubigen, auch in Nicht-Bahá'í-Angelegenheiten, zivilen Gerichten zu übertragen. Es ist die Aufgabe des Rates sich zu bemühen, solche Streitigkeiten gütlich beizulegen, um einerseits den guten Ruf und das Ansehen der Sache zu wahren, und andererseits, um die notwendige Erfahrung für die Ausweitung seiner zukünftigen Aufgaben zu sammeln.’

Es ist wichtig, dass die beteiligten Freunde die Grundzüge dieser Anweisung Shoghi Effendis verstehen bzw. zu ihrem Verständnis geführt werden. Die Absicht der Sache Gottes ist es, der menschlichen Gesellschaft Einheit zu bringen und die Differenzen beizulegen, die Menschen trennen und Ursachen für Streit und Konflikt darstellen. Es ist daher eine Schande für die Sache, wenn Bahá'í ihre Differenzen nicht in Ruhe und mit Hilfe der Institutionen, die Bahá'u'lláh zur Führung der Menschheit geschaffen hat, beilegen können.

So wie die einzelnen Gläubigen gewillt sein sollten, bestimmte ihrer persönlichen Interessen zum Wohle des guten Rufs der Sache zu opfern, und sie dazu bewogen werden sollten, gütliche Lösungen für ihre Differenzen zu finden, sollten die Geistigen Räte bemüht sein, sie bei der Findung solcher gütlichen Lösungen zu unterstützen.

Dies bedeutet jedoch weder, dass sich ein Bahá'í einem schweren zivilrechtlichen Unrecht demütig unterwerfen muss, noch dass ein Geistiger Rat eine Aufgabe übernehmen muss, für die er sich nicht hinreichend kompetent fühlt.

Die anfängliche Aufgabe des Rates ist es zu versuchen, die Konfliktparteien dazu zu bewegen, aufrichtig nach einer Lösung des Problems zu suchen. Diese Aufgabe und die weitere Beratung der Konfliktparteien muss der Rat nicht selbst durchführen. Er ist befugt, ein spezielles Komitee aus geeignet qualifizierten Personen zu ernennen, das die Parteien berät. Er kann auch die Parteien dazu bewegen, die Entscheidung beiderseitig akzeptabler qualifizierter Schlichter anzunehmen, die nicht Bahá'í sein müssen.

Mit anderen Worten sollte der Rat bestrebt sein, die Parteien zu einer Einstellung zu bewegen, mit der sie einer nicht von Gegnerschaft geprägten Methode zur Streitbeilegung zustimmen.

Wenn die Bemühungen des Rats scheitern, die Parteien zu einer gütlichen Beilegung des Konflikts zu veranlassen, d.h. wenn eine der Parteien sich in Wort oder Tat weigert, einen solchen Weg anzunehmen, könnte der Rat keine Alternative sehen als zu empfehlen, die Angelegenheit den zivilen Gerichten zu übertragen. Je strittiger die Angelegenheit ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Rat diesen Weg beschreitet, da ihm keine Zwangsmittel zur Einigung in zivilrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung stehen. Er sollte darauf bedacht sein, seine Versöhnungsbemühungen nicht derart in die Länge zu ziehen, dass eine der Parteien, die einer gütlichen Einigung zugänglich ist, Nachteilen ausgesetzt wird, weil sie daran gehindert ist, zivilrechtliche Schritte zu unternehmen, während die andere Partei skrupellos weiter fortfährt oder absichtlich die Beilegung der Angelegenheit unangemessen verzögert.

Wenn sich eine der Parteien an die zivilen Gerichte wendet, während eine Angelegenheit bei einem Rat zur Beratung ansteht, sollte der Rat die Zuständigkeit für die Sache unverzüglich aufgeben und die Entscheidung den Gerichten überlassen. Er sollte eine gleichzeitige Behandlung der Angelegenheit nicht anstreben.“ 145

Merkblatt zum Vorgehen der Bahá’í-Institutionen bei der Schlichtung von Konfliktfällen im Anhang, Kap. 7.9

4.3.6 Maßnahmen des Rates bei Verstößen gegen Bahá'í-Gesetze

Verstöße gegen Bahá'í-Gesetze sind oft die Folge von Unkenntnis. Es ist darum die Pflicht der Geistigen Räte, die Gläubigen kontinuierlich und umfassend über die Gesetze Bahá'u'lláhs zu unterrichten (siehe auch Kap. 4.2.6).

Erhält der Geistige Rat Kenntnis von einem in Kap. 4.3.5 angeführten Verstoß gegen das Bahá'í-Gesetz, so sollte er den Betreffenden über das entsprechende Gesetz unterrichten, ihn ermahnen, diesem Gesetz zu gehorchen, ihn vor den Folgen anhaltenden Ungehorsams warnen und den Nationalen Geistigen Rat und das zuständige Hilfsamt für den Schutz des Glaubens umfassend und detailliert informieren (durch ein ausführliches und verständliches Protokoll oder mit einem Brief, der alle wichtigen Informationen enthält), sofern die Angelegenheit nicht sofort beigelegt werden kann. Im Gespräch mit dem Betroffenen sollte sich der Rat von den Prinzipien liebevoller Fürsorge und absoluter Gesetzestreue leiten lassen. Der Geistige Rat muss sicherstellen, dass alle Verstöße gegen das Bahá'í-Gesetz absolut vertraulich behandelt werden; alles Reden und Diskutieren darüber außerhalb der Institution des Rates ist zu vermeiden.

Sanktionen, wie der Entzug der administrativen Rechte, können derzeit nur durch den Nationalen Geistigen Rat verhängt und wieder aufgehoben werden.

Zu den Konsequenzen des Entzugs der administrativen Rechte siehe Kap. 4.1.1.4 „Bahá'í ohne administrative Rechte“.

5. Verbindung mit anderen Bahá'í-Institutionen
5.1 Der gewählte Zweig der Bahá'í-Gemeindeordnung
5.1.1 Das Universale Haus der Gerechtigkeit

Das Universale Haus der Gerechtigkeit ist die von Bahá'u'lláh eingesetzte höchste administrative Institution der Bahá'í-Weltordnung.

Innerhalb des von Bahá'u'lláh vorgegebenen Rahmens hat das Universale Haus der Gerechtigkeit gesetzgebende Gewalt. Gleichzeitig ist es der höchste Entscheidungsträger der Bahá'í-Weltgemeinde und die letzte Appellationsinstanz bei Streitfragen.

In seinen Jahresplänen gibt das Universale Haus der Gerechtigkeit den Entwicklungsrahmen für die Bahá'í-Weltgemeinde vor.

5.1.2 Der Nationale Geistige Rat
5.1.2.1 Leitende Institution

Der Nationale Geistige Rat der Bahá'í in Deutschland ist die leitende Institution der Ordnung Bahá'u'lláhs in diesem Land. Der Nationale Geistige Rat inspiriert, führt, koordiniert und überwacht die Verwaltungsordnung des Glaubens.

Der Nationale Geistige Rat „wird die Tätigkeiten der Freunde leiten, die Sache Gottes umsichtig hegen und die Angelegenheiten der Bewegung im allgemeinen beaufsichtigen und überwachen...“ 146

„Wie die einzelnen Gläubigen verpflichtet sind, ihren Geistigen Rat zu unterstützen und zu fördern, um die Einheit des Glaubens zu wahren und um seine keimende Weltordnung zu stärken, so müssen die örtlichen Räte ihren nationalen Vertretern gehorchen und helfen. Je enger die Zusammenarbeit zwischen örtlichen und nationalen Räten ist, desto größer wird die Macht, die Ausstrahlung sein, die von diesen Institutionen über die leidenden Massen der Menschheit strömen kann und muss.“ 147

„Shoghi Effendi wünscht, dass ich seine Ansicht bekräftige, wonach die Amtsgewalt (des Nationalen Geistigen Rates) in allen Fragen der Verwaltung des Glaubens überall ... unteilbar und unanfechtbar ist. Demzufolge ist der Gehorsam der einzelnen Bahá'í, der Abgeordneten, Gruppen und Räte dieser Amtsgewalt gegenüber zwingend geboten; er sollte aus vollem Herzen kommen und uneingeschränkt sein.

Der Hüter ist überzeugt, dass die rückhaltlose Annahme und vollkommene Anwendung dieser lebenswichtigen Vorkehrung der Verwaltungsordnung wesentlich und unentbehrlich ist, damit der höchste Grad von Einheit unter den Gläubigen aufrechterhalten wird und der Verwaltungsapparat des Glaubens in jedem Lande wirksam arbeitet.“ 148

„Ich möchte erneut in klarer, kategorischer Sprache den schon aufgestellten Grundsatz der obersten Amtsgewalt des Nationalen Geistigen Rates über alle Angelegenheiten, welche die Interessen des Glaubens im jeweiligen Lande berühren, bestätigen. Es kann keine Kompetenzstreitigkeit, keine Zweigleisigkeit geben, in keinerlei Form, unter keinen Umständen, in keinem Bereich der Bahá'í-Spruchhoheit, örtlich, national oder international... Er ist der vertraute Hüter jeder nationalen Gemeinschaft in der Bahá'í-Welt und die Triebfeder ihrer mannigfachen Tätigkeiten und Interessen. Er stellt das einzige Bindeglied dar, das diese Gemeinschaften mit dem Internationalen Haus der Gerechtigkeit verbindet, der höchsten administrativen Körperschaft innerhalb der Sendung Bahá'u'lláhs.“ 149

„Einheit ist deshalb der Schlüssel zum Erfolg. Der beste Weg aber, die organische Einheit Seines Glaubens zu sichern und zu festigen, ist der, die Amtsgewalt der örtlichen Geistigen Räte zu stärken und sie in den Wirkungsbereich der Spruchhoheit des Nationalen Rates zu rücken. Der Nationale Rat ist das Haupt, und die örtlichen Räte sind die verschiedenen Leibesorgane der Sache Gottes. Die volle Zusammenarbeit zwischen diesen Körperteilen zu sichern, bedeutet, die besten Interessen des Glaubens zu wahren, indem man ihn befähigt, jenen Kräften entgegenzutreten, die einen Bruch in den Reihen der Gläubigen herbeizuführen drohen.“ 150

„Alles, was die Interessen der Sache Gottes berührt und den Nationalen Rat als Körperschaft betrifft, sollte unverzüglich dem Nationalen Rat selbst unterbreitet werden, wenn es von örtlichen Räten oder einzelnen Gläubigen als unbefriedigend angesehen wird. Weder die Gesamtheit der Gläubigen noch ein örtlicher Geistiger Rat, nicht einmal die Abgeordneten der jährlichen Nationaltagung sollten für amtsbefugt gelten, sich mit Berufungen gegen Entscheidungen des Nationalen Rates zu befassen.“ 151

„Bei ihm liegt auch die Entscheidung, ob eine Streitfrage ihrer Natur nach rein örtlich ist und zur Erwägung und Entscheidung dem örtlichen Rat vorbehalten bleiben sollte, oder ob sie unter die Zuständigkeit des Nationalen Rates fallen und als eine Angelegenheit angesehen werden muss, die von ihm besonders beachtet werden sollte. Der Nationale Geistige Rat wird auch darüber entscheiden, welche Angelegenheiten seiner Meinung nach dem Heiligen Land zur Beratung und Entscheidung übergeben werden sollten.“ 152

Die Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates in administrativen Fragen ist bindend. Allerdings steht es jedem Geistigen Rat und jedem Gläubigen frei, in besonderen Fällen dagegen beim Universalen Haus der Gerechtigkeit Berufung einzulegen. Siehe auch Artikel 11 Absatz II der Satzung des Geistigen Rates.

5.1.2.2 Anweisungen des Universalen Hauses durchführen

Der Nationale Geistige Rat hat die Aufgabe, die Planziele und sonstigen Anweisungen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit in seinem Rechtsbereich durchzuführen und, sofern nötig, auf die nationalen Gegebenheiten abzustimmen und zu konkretisieren. Soweit diese Ziele, Richtlinien und Empfehlungen den Aufgabenbereich eines Geistigen Rates betreffen, wird der Nationale Geistige Rat ihm entsprechend Weisung erteilen.

5.1.2.3 Information durch Protokolle der Geistigen Räte

Der Nationale Geistige Rat wird über das Protokoll der Sitzungen des Geistigen Rates ständig über dessen Beschlüsse und Vorhaben informiert.

5.1.2.4 Behandlung von Fragen, Anregungen und Vorschlägen

Alle Fragen, Anregungen und Vorschläge des Geistigen Rates und einzelner Gläubiger, die über örtliche Belange hinausgehen, werden an den Nationalen Geistigen Rat weitergeleitet.

„Shoghi Effendi glaubt fest, dass zwischen dem Nationalen Geistigen Rat und der Gesamtheit der Gläubigen Beratung aufrechterhalten werden muss und dass solche Beratung außerhalb der Sitzungsperiode der Nationaltagung am besten durch die Tätigkeit der örtlichen Geistigen Räte bewirkt werden kann, zu deren wesentlichen Obliegenheiten es gehört, als Vermittler zwischen den örtlichen Gemeinden und ihren nationalen Vertretern zu wirken. Der Hauptzweck der Neunzehntagefeste ist, den einzelnen Gläubigen Gelegenheit zu geben, jedweden Vorschlag dem örtlichen Rat zu unterbreiten, der ihn seinerseits dem Nationalen Geistigen Rat übermittelt. Der örtliche Rat ist darum das geeignete Kommunikationsmittel, durch das die örtlichen Gemeinden mit der Körperschaft der nationalen Vertreter in Verbindung kommen können.“ 153

5.1.2.5 Anlaufstelle Nationales Bahá’í-Sekretariat

Die Geistigen Räte sollten sich mit allen offenen Fragen und Problemen vorbehaltlos an den Nationalen Geistigen Rat um Führung wenden. Anlaufstelle hierfür ist das nationale Bahá’í-Sekretariat.

5.1.2.6 Übertragung von Aufgaben außerhalb des Jurisdiktionsbereichs

Der Nationale Geistige Rat kann einem örtlichen Geistigen Rat Aufgaben übertragen, die außerhalb dessen Jurisdiktionsbereichs liegen.

5.1.2.7 Korrespondenz mit ausländischen Institutionen

Korrespondenz des Geistigen Rates oder einzelner Bahá’í mit ausländischen Bahá'í-Institutionen sollte i.d.R. über das Nationale Bahá’í-Sekretariat erfolgen. Der Bahá'í-Status des Absenders wird dort bestätigt und das Schreiben weiter geleitet.

5.1.3 Nationale Ausschüsse

Der Nationale Geistige Rat überträgt einen Teil seiner Aufgaben zur Erledigung an nationale Ausschüsse. Sie helfen bei der Verwirklichung der anstehenden Aufgaben und arbeiten im Namen und Auftrag des Nationalen Geistigen Rates. Der Geistige Rat sollte bemüht sein, mit den jeweiligen Ausschüssen in ihrem Arbeitsgebiet eng und vertrauensvoll zusammzuarbeiten.

5.1.4 Geistige Räte, Gruppen und Einzelstehende

Ein Geistiger Rat kann von Bahá'í-Gruppen oder einzelstehenden Bahá'í-Freunden um Hilfe oder Beratung gebeten werden, oder er kann ersucht werden, eine Bahá'í-Trauung vorzunehmen. Auch kann der Nationale Geistige Rat ihn bitten, die Behandlung bestimmter Sonderfälle zu übernehmen, obwohl die betreffenden Bahá'í nicht in seinem Jurisdiktionsbereich wohnen. Der Geistige Rat sollte sein Möglichstes tun, diese Hilfe und Unterstützung zu gewähren.

„Die Zeit ist ... gekommen, dass eine wachsende Anzahl von Geistigen Räten Verantwortung für die Beihilfe zur Lehrarbeit von Gruppen, Einzelstehenden und anderen Geistigen Räten in ihrer Nachbarschaft übernehmen. Diese Ausweitung der Lehrziele sollte vom Nationalen Geistigen Rat oder einem seiner Lehrausschüsse zugewiesen werden; sie kann aber auch spontan von örtlichen Geistigen Räten übernommen werden. Auf jeden Fall sollte sie im Rahmen des nationalen Gesamtlehrplanes durchgeführt werden. Auch müsste klargestellt werden, dass mit der Zuteilung solcher Ziele ein Geistiger Rat keine Amtsgewalt über Gläubige außerhalb seines Bereiches erhält, geschweige denn über andere örtliche Geistige Räte, vielmehr aufgefordert ist, mit diesen in deren Arbeit zusammenzuwirken...“ 154

5.1.5 Bahá'í-Institutionen im Ausland

Ein Geistiger Rat kann auch mit ausländischen Bahá'í-Institutionen zur Erfüllung bestimmter Ziele zusammenarbeiten (z.B. Lehrprojekte in Grenzgebieten, Entsendung und Unterstützung von Pionieren, Spenden für den Erwerb oder die Unterstützung ausländischer Bahá'í-Einrichtungen). Der Nationale Geistige Rat sollte von derartigen Vorhaben frühzeitig unterrichtet werden.

5.2 Der ernannte Zweig der Bahá'í-Gemeindeordnung

Grundlegende Texte siehe die Schrift „Die Institution der Berater“ des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, Bahá’í-Verlag 2003.

5.2.1 Die „Gelehrten“

„Die Hände der Sache Gottes, die Berater und die Hilfsamtsmitglieder gehören nach der vom geliebten Hüter gegebenen Begriffsbestimmung zu den ‚Gelehrten’. Sie sind also eng miteinander verbunden und es ist richtig, diese drei Stufen gemeinsam als eine Institution zu betrachten.“ 155

Alle Ebenen dieses Zweiges wirken in erster Linie als Einzelpersonen.

„Die Existenz von Institutionen solch erhabenen Ranges ... die trotzdem weder gesetzgebende, administrative noch rechtliche Autorität besitzen, und die vollkommen frei sind von priesterlichen Funktionen oder dem Recht, autoritative Auslegungen zu geben, ist eine Eigenschaft der Bahá'í-Gemeindeordnung, die keine Parallele in den Religionen der Vergangenheit findet.“ 156

5.2.2 Internationales Lehrzentrum

Literatur siehe: Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 24.04.1972, in Botschaften, S. 130f; Hermann Grossmann, Das Bündnis Gottes in der Offenbarungsreligion, 3. Auflage 1981, S. 81ff.

5.2.3 Das Kontinentale Berateramt

Die Institution des Kontinentalen Berateramtes wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ins Leben gerufen, um die vorgeschriebenen Funktionen der Hände der Sache Gottes – der Verbreitung und des Schutzes des Glaubens – auch in Zukunft sicherzustellen. Sie erfüllen diese Aufgabe für ihren Zuständigkeitsbereich unter Leitung der Hände der Sache Gottes und des Internationalen Lehrzentrums. Das Kontinentale Berateramt wird in seiner Arbeit von dem Hilfsamt unterstützt, deren Mitglieder vom Kontinentalen Berateramt ernannt werden. Das Kontinentale Berateramt arbeitet in erster Linie mit den Nationalen Geistigen Raten in ihrem Bereich, während die Hilfsamtsmitglieder für die örtlichen Geistigen Räte zuständig sind.

5.2.4 Hilfsamt und Assistenten

„Die Absicht der Hilfsamtsmitglieder und ihrer Assistenten, wie früher in Bezug auf die Dienste der Assistenten angeführt, ‚sollte es sein, örtliche Geistige Räte zu aktivieren und zu ermutigen, die Aufmerksamkeit der Mitglieder der örtlichen Geistigen Räte auf die Wichtigkeit der Abhaltung regelmäßiger Sitzungen zu lenken, die örtlichen Gemeinden zu ermutigen, zu Neunzehntagefesten und Feiertagen zusammenzukommen, das Verständnis der Lehren bei ihren Mitgläubigen vertiefen zu helfen...’“ 157

„Es ist auf dieser örtlichen Stufe des Bahá'í-Gemeindelebens, des besonderen Fundaments der administrativen Struktur des Glaubens, dass wir so oft einen Mangel an angemessener Stärke und Wirksamkeit feststellen. Es liegt auf der gleichen Ebene, dass unser geliebter Hüter den Hilfsamtsmitgliedern dringend empfohlen hat, mit den örtlichen Geistigen Räten, Gruppen und isolierten Zentren und mit den einzelnen Gläubigen Kontakt aufzunehmen und durch periodische und systematische Besuche in den Ortschaften wie auch durch Korrespondenz zu helfen, die Interessen des Planes zu fördern, die wirksame und prompte Durchführung der Ziele zu unterstützen, über die Sicherheit des Glaubens zu wachen, die Lehr- und Pionierarbeit anzuregen und zu stärken, den Freunden die Wichtigkeit des persönlichen Einsatzes, der Initiative und des Opfers einzuprägen, und sie zu ermutigen, an den Bahá'í-Veranstaltungen teilzunehmen und unter allen Umständen vereint zu sein.“ 158

„Manchmal missverstehen die Räte, was mit der Aussage gemeint ist, dass Berater und Hilfsamtsmitglieder mit der Lehrarbeit betraut sind und nicht mit der Administration. Es wird so aufgefasst, dass sie keine Ratschläge in administrativen Angelegenheiten geben dürften. Das ist vollkommen falsch. Eines der Dinge, das die Berater und Hilfsamtsmitglieder beobachten und worüber sie berichten sollen, ist die richtige Arbeit der administrativen Einrichtungen. Die Aussage, dass sie überhaupt nichts mit Administration zu tun haben, bedeutet einfach, dass sie nicht verwalten. Sie leiten oder organisieren nicht die Lehrarbeit, noch entscheiden sie bei persönlichen Streitigkeiten oder persönlichen Problemen. Alle diese Tätigkeiten fallen in den Verantwortungsbereich der Geistigen Räte. Aber wenn ein Hilfsamtsmitglied findet, dass ein örtlicher Geistiger Rat falsch arbeitet, sollte es seine Aufmerksamkeit auf die entsprechenden Texte lenken...

Es sind die Geistigen Räte, die die Arbeit planen und leiten, aber diese Pläne sollten den Beratern und den Hilfsamtsmitgliedern wohl bekannt sein, denn einer der Wege, auf denen sie den Räten helfen können, ist, die Gläubigen ständig zu ermutigen, die Pläne der Räte zu unterstützen.“ 159

Das jeweils zuständige Hilfsamt sollte über die Vorhaben bzw. über die Probleme von Rat und Gemeinde gut unterrichtet sein. Die Mittel und Wege für diesen Informationsfluss zu wählen, obliegt dem Geistigen Rat:

„Man sollte es in das Ermessen der örtlichen Geistigen Räte stellen, ob sie vollständige Kopien ihrer Protokolle oder Auszüge aus den Protokollen an die Hilfsamtsmitglieder ihres Gebietes senden.“ 160

„Für einen örtlichen Rat, der seine Nachrichten weitergeben möchte, ist es oft leichter, ihnen seine Protokolle zu schicken, als einen besonderen Brief oder Bericht zu schreiben. Dies liegt vollkommen im Ermessen des örtlichen Rates; solange er in enger Verbindung mit unseren Hilfsamtsmitgliedern steht, kann der Rat entscheiden, wie er vorgehen möchte; ein Hilfsamtsmitglied kann nicht darauf bestehen, Protokolle zu erhalten.“ 161

„Wir halten es für wichtig zu betonen, dass die Beziehung zwischen Hilfsamtsmitgliedern und örtlichen Geistigen Räten nicht durch enge Vorschriften gehemmt werden darf. Die Methoden der Informationsweitergabe - durch Protokolle oder auf anderem Wege - sind freigestellt... Die Beziehung zwischen Hilfsamtsmitgliedern und örtlichen Geistigen Räten sollte keine Frage von Rechten und Privilegien, sondern die liebevoller, aufrichtiger Zusammenarbeit sein, im Geiste der Aussage unseres geliebte Hüters, dass ‚der Grundton der Sache Gottes nicht diktatorische Gewalt, sondern demütige Gemeinschaft ist, nicht willkürliche Macht, sondern der Geist freier und liebevoller Beratung’.“ 162

„Innerhalb des Rahmens ihrer Pflichten haben die Hilfsamtsmitglieder völlig freie Handlungsbefugnis. Z.B. kann jedes Hilfsamtsmitglied in seinem bestimmten Bereich aus eigener Initiative mit den örtlichen Geistigen Räten, mit Gruppen und isolierten Zentren in Verbindung treten. Es kann mit ihnen korrespondieren, Zusammenkünfte vereinbaren und seine Pflichten erfüllen durch Ermutigen, Anspornen, Anregen und Unterstützen der Freunde in diesen Orten.“ 163

Wenn ein Hilfsamtsmitglied wünscht, mit dem Geistigen Rat zur Beratung zusammenzukommen, so sollte der Geistige Rat dies begrüßen. Er muss jedoch auch in diesem Fall beachten, dass bei der endgültigen Beratung und Beschlussfassung des Rates kein Nicht-Ratsmitglied anwesend sein darf.

6. Der Geistige Rat und die Öffentlichkeit
6.1 Verbreitung der Sache Gottes

„O Freunde! Ihr müsst an diesem Tage vom Feuer der Liebe Gottes so entflammt sein, dass dessen Glut in allen Adern und Gliedern eures Körpers offenbar wird und die Völker der Welt von dieser Hitze entzündet werden und sich dem Horizont des Geliebten zuwenden.“ 164

„Die Liebe, die wir zur Menschheit hegen, unsere Überzeugung, dass der Glaube Bahá'u'lláhs das einzige göttliche Heilmittel für all ihre Krankheiten enthält, muss heute dadurch bekundet werden, dass wir die Sache vor die Öffentlichkeit bringen.“ 165

Die Sache Gottes zu lehren, ist jedem Bahá'í aufgetragen. Der Geistige Rat trägt die Verantwortung für die organisierte Verbreitung der Sache Gottes in seiner Gemeinde und den ihm übertragenen Zielorten. Er plant diese örtlichen Vorhaben im Rahmen der vom Universalen Haus der Gerechtigkeit und vom Nationalen Geistigen Rat vorgegebenen Ziele. Der Geistige Rat wird darauf achten, dass die Sache Bahá'u'lláhs in der Öffentlichkeit zutreffend, würdig und mit Weisheit dargestellt wird.

6.1.1 Lehren des Glaubens

Die Sache Bahá'u'lláhs zu lehren ist eine bindende Pflicht und eine Gnade für jeden Gläubigen. Der Geistige Rat sollte den Freunden helfen, die Verantwortung für das persönliche Lehren auf sich zu nehmen.

Der Rat ist verantwortlich für die organisierte Lehrarbeit der Gemeinde, ob er sie selbst oder durch einen Ausschuss tätigt.

„Die Aufgabe des Lehrens, seine Lenkung, seine Mittel und Wege, seine Ausweitung und Festigung“ ist „lebenswichtig... für die Interessen der Sache“ und sollte „die volle Aufmerksamkeit dieser Räte erhalten.“ 166

Literatur zum Thema: „Über das Lehren“, Textzusammenstellung, Bahá’í-Verlag 1979

6.1.2 Organisiertes Lehren der Sache

Auch für diese Aufgabe hat das Universale Haus der Gerechtigkeit den Geistigen Räten in den Erläuterungen des Siebenjahresplanes eine Liste an die Hand gegeben:

„1. Wie viele neue Gläubige? (Der Plan verlangt eine ‚große Erhöhung der Zahl der Gläubigen’ und die Bestätigung von Personen ‚aus jeder Gesellschaftsschicht’. Ideal ist für jede örtliche Gemeinde, sich in jedem Jahr zu verdoppeln, da jeder Gläubige in Übereinstimmung mit dem Wunsch des Meisters jedes Jahr eine Seele zur Sache Gottes führen sollte. Dies mag in einigen Gebieten am Anfang ein ehrgeiziges Projekt sein, und zu Beginn könnte ein bescheideneres Ziel gesetzt werden.)

2. Wie viele Heimkreise (Firesides)? (Shoghi Effendi empfahl den Freunden dringend, alle neunzehn Tage einen Heimkreis bei sich zu Hause abzuhalten. Die Freunde, die bereit sind, diesem Wunsche nachzukommen, könnten dem Geistigen Rat ihre Namen angeben.)

3. Kann eine feste Zusage gemacht werden, erweiterte Lehrtätigkeiten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs durchzuführen? (Es können offensichtlich nur starke örtliche Räte ein solches Ziel tragen.)“ 167

6.1.3 Methoden des Lehrens

„Bei dem vierten Schritt geht es um die Methoden des Lehrens. Durch sie kann die Verbreitung der Sache in Deutschland neu belebt werden. Wir stehen unter dem Eindruck, dass die deutschen Bahá'í in ihren öffentlichen Vorträgen, bei ihren Sommerschulen und Tagungen und selbst in ihrem persönlichen Lehren sich bei weitem zu stark darauf konzentrieren, die Sache unter dem intellektuellen, philosophischen und wissenschaftlichen Blickwinkel zu beleuchten. Selbst wenn sie Christen lehren, scheint dabei der theoretische, theologische Gesichtspunkt am meisten betont zu werden. Wir sagen nicht, dass dieser Gesichtspunkt der Lehrarbeit vernachlässigt werden sollte. Er ist in der Tat wichtig, besonders in Deutschland. Aber ihm sollte durch andere Betrachtungsweisen, auf andere Art und Weise, für Menschen anderer Mentalität, das Gleichgewicht gehalten werden. Der Genius des deutschen Volkes ist seinem Wesen nach nicht nur philosophisch und wissenschaftlich, sondern auch in hohem Maße poetisch, geistig, tiefgründig und sehr idealistisch. Ihr Rat sollte die verschiedenen Wege der Darstellung des Glaubens in Betracht ziehen und zu diesen ermutigen. Nicht nur seine Wahrheit, sondern auch seine Freude, die Einheit der Freunde, der Geist der Liebe und des Dienens, der Vergebung und der Menschlichkeit sollte zum Ausdruck gebracht werden. So manche dieser Gesichtspunkte werden am besten nicht beschrieben, sondern gezeigt. Lasst die Jugend sich zum besonderen Ziel setzen, die Nicht-Bahá'í-Jugend um sie herum anzusprechen und sie anzuziehen. Lasst alle Gläubigen sich dessen erinnern, dass eine Person, die intellektuell vom Glauben angezogen wurde, selten sich ihm auch wirklich anschließen wird, sofern nicht auch ihr Herz angezogen wird, während eine Person, deren Herz durch Bahá'u'lláh gewonnen wird, Ihm sofort dienen wird und ihre verstandesmäßigen Probleme lösen wird, während sie der Sache, die sie liebt, dient.“ 168

6.1.4 Interessentenbetreuung

6.1.4.1 Gesprächsabende, vom Geistigen Rat betreut

Der Geistige Rat sollte regelmäßige Gesprächs- und Informationsabende veranstalten, zu denen vor allem Interessenten, die noch nicht zum persönlichen Freundeskreis der Gemeinde gehören, eingeladen werden können.

6.1.4.2 Heimkreise der einzelnen Gemeindemitglieder

„Zusammenfassend möchte ich erklären, dass, wie sich auf der ganzen Welt gezeigt hat, die wirksamste Methode, den Glauben zu lehren, der Heimkreis daheim ist. Jeder Bahá'í muss als Teil seines geistigen Geburtsrechtes lehren, und der Weg, auf dem er dies am wirksamsten tun kann, ist der, dass er alle 19 Tage einmal Freunde in sein Heim einlädt und sie allmählich zur Sache hinzieht... Diese Methode ist weit wirksamer als Zeitungsanzeigen, öffentliche Vorträge usw...“ 169

Der Geistige Rat sollte alle Mitglieder der Gemeinde ermutigen, diesem Gebot, alle 19 Tage mindestens einmal einen Heimkreis abzuhalten, nachzukommen.

6.1.5 Erklärungen

Siehe unter: „Der Geistige Rat und die Gemeinde“, Kapitel 4.1.2

6.2 Wirken in der Gesellschaft
6.2.1 Proklamation

„Die Verkündigung des Glaubens aufgrund von festgesetzten Plänen und mit dem Ziel, in verstärktem Maße die Massenkommunikationsmittel einzusetzen, muss tatkräftig verfolgt werden. Dabei sollte man sich daran erinnern, dass es die Absicht der Verkündigung ist, die Tatsache und das allgemeine Ziel der neuen Offenbarung der ganzen Menschheit zur Kenntnis zu bringen, während gleichzeitig Lehrprogramme geplant werden sollen, um Menschen aus jeder Gesellschaftsschicht zu festigen.“ 170

„Eine weitere Phase der Proklamation besteht in einer Reihe von Lehrprojekten, die darauf abzielen, jede Schicht der menschlichen Gesellschaft zu erreichen – Projekte, die mit Eifer und Weisheit durchgeführt werden müssen und für die jede vorhandene Quelle verwendet werden sollte.

Die Werbung an sich sollte leicht zu erfassen, würdig und höflich sein. Eine auffallende Reklame, der es anfänglich gelingen mag, große Aufmerksamkeit auf den Glauben zu lenken, könnte sich letztenendes erweisen, Abneigung hervorgerufen zu haben, für deren Wiedergutmachung große Mühe erforderlich sein würde. Der Standard der Würde und Höflichkeit, den uns der geliebte Hüter gesetzt hat, sollte immer aufrechterhalten werden, besonders bei musikalischen und Theateraufführungen; Fotografien des Meisters sollten nicht im Übermaß benützt werden. Das bedeutet nicht, dass zum Beispiel die Tätigkeit der Jugend gehemmt werden sollte; man kann begeistert sein, ohne dabei respektlos zu sein und ohne die Würde des Glaubens zu untergraben.“ 171

Zur Erleichterung der Arbeit der Geistigen Räte hat das Universale Haus der Gerechtigkeit in den Erläuterungen des Siebenjahresplanes die Proklamationsziele in einer Art Checkliste aufgeführt:

„a) Sind öffentliche Massenmedien wie Rundfunk- und Fernsehanstalten und die Presse dem örtlichen Rat zugänglich? Kann ein Ziel für solche Aktivitäten übernommen werden?

b) Können öffentliche Veranstaltungen erwartet werden? Wenn ja, wie viele?

c) Welche Methoden zur Verbreitung von Bahá'í-Literatur, wie das Verteilen von Büchern an örtliche Büchereien usw., können angewandt werden? Kann dieses Ziel in einer ansprechenden Form ausgedrückt werden?

d) Kann die örtliche Gemeinde sich an den sozialen und humanitären Aktivitäten der Gesellschaft, von der sie einen Teil bildet, beteiligen? Könnte ein bescheidener Schritt in dieser Richtung getan werden?“ 172

„In allen Proklamationstätigkeiten ist die Nacharbeit von äußerster Wichtigkeit. Proklamation, Ausbreitung und Festigung sind Tätigkeiten, die gegenseitig von Nutzen sind und mit Umsicht miteinander verbunden sein sollten.“ 173

6.2.1.1 Kontakte zur Presse und zu anderen Massenmedien

„Kriterien für jeden Zeitungsartikel, der eine Chance haben soll, veröffentlicht zu werden, ist die sachliche Kürze und der aktuelle Bezug. Auch hier gelten die bekannten Wer, Was, Wann, Wo, Wie und Warum, ein Schema, nach dem Meldungen und Berichte in der Regel abgefasst sein sollten...“ 174

Lehrveranstaltungen, Bahá'í-Feier- und -Gedenktage, besonders wenn sie mit einer Einladung zu einer Veranstaltung verbunden sind, sind gute Gelegenheiten für Presseveröffentlichungen. Als besonders wichtig hat sich ein guter persönlicher Kontakt mit dem zuständigen Redakteur erwiesen.

Die Verantwortung eines Geistigen Rates bezüglich Bahá'í-Veröffentlichungen wurde von Shoghi Effendi wie folgt beschrieben:

„In dieser Zeit, da sich der Glaube noch in seinen Anfängen befindet, müssen sie alle Bahá'í-Veröffentlichungen... überwachen, sowie allgemein für eine würdige und genaue Wiedergabe der gesamten Bahá'í-Literatur und ihrer Verbreitung in der Öffentlichkeit Sorge tragen.“ 175

Artikel und Sendungen, die eine weite, überörtliche Verbreitung finden, sollten in allen Einzelheiten mit dem Nationalen Geistigen Rat abgestimmt werden. Der Nationale Rat hat dafür ein Büro für Öffentlichkeitsarbeit eingerichtet, dessen Aufgabe es auch ist, die Bemühungen der Gemeinden auf dem gesamten Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen und auch Material für Veröffentlichungen zu liefern.

6.2.1.2 Kontakte mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

Der Siebenjahresplan stellt die folgende Forderung:

„Die Nationalen Geistigen Räte müssen weise und würdevoll an prominente Persönlichkeiten aus allen Bereichen menschlichen Strebens herantreten und sie über das Wesen der Bahá'í-Gemeinde und Grundlehren des Glaubens unterrichten und ihre Achtung und Freundschaft gewinnen.“

Dieses Bemühen sollte von den Geistigen Räten unterstützt werden, indem der Geistige Rat solch prominente Persönlichkeiten in seinem Bereich feststellt und ihnen die Botschaft übermittelt. Hierzu würde auch eine Proklamation an den Bürgermeister, die Stadträte, Politiker, bekannte Journalisten und Schriftsteller gehören.

„Ein solches Unternehmen muss mit äußerster Weisheit, Feingefühl und Würde durchgeführt werden. Die Werbetätigkeit, die mit solcher Stellungnahme verbunden ist, muss mit äußerster Vorsicht erwogen werden, damit es nicht in unhöflicher und unkluger Weise geschieht.“ 176

Auch hier ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Büro für Öffentlichkeitsarbeit ratsam.

6.2.1.3 Kontakte zu Behörden, Organisationen, Geschäftsleuten

In all seinen Transaktionen mit der Öffentlichkeit sollte der Geistige Rat darauf achten, dass auch die äußere Form würdevoll ist, dass Termine eingehalten, Vorschriften beachtet und Rechnungen pünktlich bezahlt werden. Wo immer die Bahá'í als Gastgeber auftreten, also etwa auch bei Empfängen für die Presse, Parlamentarier usw. dürfen selbstverständlich keine alkoholischen Getränke angeboten werden. Sie sollten die Geschäftsleitung und das Bedienungspersonal des Hotels usw. rechtzeitig darüber unterrichten.

Kontakte im o.a. Sinn ergeben sich, wenn
- der Geistige Rat seine Eintragung vornimmt,

- er sich wegen Anerkennung der Bahá'í-Feiertage an Schulen wendet,

- Information über Bahá'í-Beisetzungen an Beerdigungsinstitute gibt,

- Standgenehmigungen einholt,

- Räumlichkeiten für öffentliche Veranstaltungen mietet,

- ein Bahá’í-Zentrum mietet oder kauft,

- Einladungen oder Plakate drucken lässt und dergleichen.

6.2.1.4 Zusammenarbeit mit Amnesty International

„In Beantwortung Ihres Schreibens vom 19. Mai 1983, in welchem Sie das Dilemma schildern, das entstand durch die Bitte lokaler Gruppen von Amnesty International an die Bahá’í, sich ihnen in einem massiven Anschreiben an Iran zuzugesellen, bittet uns das Universale Haus der Gerechtigkeit ... zu sagen, dass es keinen Einwand gegenüber Einzelpersonen gibt, die den Appell von Amnesty International als Privatleute unterstützen, wohingegen die Institutionen des Glaubens ihren Namen nicht dafür hergeben sollten; wichtig ist, dass der Glaube an sich nicht als Förderer des Projektes angesehen werden sollte.“ 177

„Was das Verhältnis zwischen unseren Aktivitäten für die Bahá'í im Iran und dem Bahá'í-Prinzip der Nichteinmischung in die Politik betrifft, hat das Universale Haus der Gerechtigkeit uns angewiesen, Ihnen folgende Erläuterungen zu übersenden:

Das Prinzip der Nichteinmischung in die Politik besagt, dass die Bahá'í sich nicht gestatten, in die Auseinandersetzungen und Interessenkonflikte hineingezogen zu werden, welche die zahlreichen Parteien und Gruppen ihrer Mitmenschen spalten. Dieses Prinzip wird vom Hüter auf den Seiten 101 - 105 der ‚Weltordnung Bahá'u'lláhs’ in dem folgendermaßen beginnenden Absatz klar zum Ausdruck gebracht:

‚Lasst sie davon Abstand nehmen, sich durch Wort oder Tat politischen Betätigungen ihrer betreffenden Nationen, der Politik ihrer Regierungen und den Systemen und Programmen von Parteien und Gruppen zuzugesellen. In solchen Auseinandersetzungen sollten sie keine Rügen erteilen, keine Partei ergreifen, kein Projekt fördern und sich mit keinem System identifizieren, das den besten Interessen jener weltweiten Gefolgschaft, die zu bewahren und zu fördern ihr Ziel ist, abträglich ist...’

Wenn die Bahá'í-Gemeinde selbst verfolgt wird, so wissen wir ganz genau, für wen wir appellieren; wir wissen, dass die Bahá'í im Iran keine Schuld tragen an den Belastungen, die man gegen sie erhebt, dass sie der Regierung gegenüber loyal sind und sich nicht an subversiven Tätigkeiten beteiligen. So lange wie möglich richteten iranische Bahá'í persönlich an die iranischen Behörden Appelle für Gerechtigkeit und Schutz, worauf sie nach den international anerkannten Menschenrechtsabkommen, die der Iran selbst unterzeichnet hat, ein Recht haben. Als die Behörden nicht reagierten, fügten die Bahá'í außerhalb des Irans ihre Stimmen den Appellen ihrer iranischen Brüder hinzu, wandten sich aber noch an die iranische Regierung. Erst als offensichtlich wurde, dass die iranischen Behörden weit davon entfernt, die Gerechtigkeit aufrechtzuerhalten die Tätigkeiten fanatischer Elemente, die für die Ausradierung der Bahá'í-Gemeinde in ihrem Geburtsland arbeiteten, unterstützten und ermutigten, appellierte die Bahá'í-Weltgemeinde an andere Regierungen, an die Vereinten Nationen und die Weltöffentlichkeit, um die iranischen Behörden zu drängen, ihre Verpflichtungen zu respektieren und den Verfolgungen, die sie jetzt fördern, ein Ende zu setzen. Solche Handlungsweisen sind im Prinzip nichts anderes als die Appelle, die Bahá'u'lláh in Seinen Tablets an die Könige richtete.

Wenn Bahá'í gefragt werden, warum wir nicht auch im Namen anderer Gruppen die im Iran leiden, appellieren, sollten wir antworten, dass wir jegliche Ungerechtigkeit und Verfolgung beklagen, und dass all unsere Bemühungen darauf gerichtet sind, eine Gesellschaft zu errichten, in der solche Dinge nicht mehr existieren, aber wir können nicht für Gruppen appellieren, die selbst bewaffnete Rebellion oder andere Tätigkeiten, die den Bahá'í-Prinzipien widersprechen, unterstützen, oder deren Unschuld wir nicht beweisen können - ebenso wie wir von keinem erwarten würden, der mit der Rechtmäßigkeit des Falles der Bahá'í nicht zufrieden war, für uns einzutreten.“ 178

„Da Amnesty International häufig in politische Tätigkeiten verwickelt ist, ist es für die Freunde oder Institutionen des Glaubens nicht zulässig, die Mitgliedschaft bei dieser Institution zu suchen oder zu akzeptieren. Ihre humanitären Aspekte gestatten es den Bahá’í jedoch, freundschaftliche Beziehungen zu ihr zu unterhalten.

Man bittet uns des weiteren zu bemerken, dass es im Falle der Verfolgung der Freunde im Iran für den Nationalen Rat absolut zulässig ist, Führung und Hilfe anzubieten, um die Schritte, die sie für die Bahá’í im Iran unternehmen zu erleichtern, falls Amnesty International durch seine lokale Zweigstelle die Hilfe der Bahá’í sucht.“ 179

„Ähnliche Prinzipien gelten für die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die die Menschenreche vertreten.“ 180

6.2.1.5 Verteilung von Broschüren und Flugblättern

„Dies ist eine Angelegenheit, die großer Überlegung seitens Ihres Rates bedarf. Die Grundsätze, die Sie vor Augen haben sollten, sind:

1. Die Würde des Glaubens. Diese sollte bei allen Bahá'í-Tätigkeiten sorgfältig bewahrt werden, und aus dem folgenden Zitat lässt sich klar die Ansicht des Hüters sehen, dass die von Tür-zu-Tür Verteilung von Flugblättern unwürdig ist: ‚Er meint, dass die Verteilung von Flugblättern von Tür zu Tür ... unwürdig ist und einen schlechten Eindruck vom Glauben vermitteln könnte. Zweifellos ist es der Eifer und die Ergebenheit der Freunde, die sie diesen Vorschlag machen ließen, aber er denkt nicht, dass den besten Interessen der Sache mit solchen Methoden gedient wäre...’

2. Bahá'u'lláhs Gebot, wie in den ‚Verborgenen Worten’ niedergelegt, ist: ‚Die Weisen unter den Menschen sind die, welche nicht reden, ehe sie einen Hörer finden...’ Es ist wichtig, dass eine Lehrtätigkeit nie einen Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen bedeuten darf, noch sollte sie die Lehren einem unwilligen Hörer aufzwingen. Dies trifft besonders auf die tatsächliche von Tür-zu-Tür Verteilung von Flugblättern oder anderem Material zu, bei der vorgesehen ist, dass der Verteiler wirklich an die Tür klopfen würde, um dem Wohnungsinhaber das Material zu übergeben. Wenn die oben genannten Punkte beachtet werden, besteht jedoch kein Einwand gegen die Versendung oder Verteilung von einführenden Rundbriefen oder Einladungen an bestimmte Gruppen oder Teile der Bevölkerung.“ 181

6.2.1.6 Erheben von Eintrittsgeld bei Konzerten und Vorträgen

„Sie werden feststellen, dass die Höchste Körperschaft darauf hingewiesen hat, dass es unrichtig für Bahá'í ist, Gelder von Nicht-Bahá'í im Namen des Glaubens für irgendeinen Zweck zu erbitten, und dies würde besonders zutreffen im Falle einer Veranstaltung, deren Hauptzweck es ist, den Glauben an die Öffentlichkeit zu tragen.

Auf der anderen Seite sollte es klar verstanden werden, dass Bahá'í-Künstler Veranstaltungen geben, Eintrittsgelder verlangen und dann mit dem Erlös tun können, was sie wünschen, einschließlich sie dem Bahá'í-Fonds zu spenden. Aber dies trifft nur zu, wenn in keiner Weise erklärt wird, dass das Konzert zugunsten des Bahá'í-Fonds gegeben wird.“ 182

6.2.2 Interreligiöser Dialog

„Ein Prinzip des Glaubens ist es, dass wir mit den Anhängern aller Religionen in Freundschaft verkehren sollten, und das Haus der Gerechtigkeit ist der Ansicht, dass es keinen Einwand dagegen gibt, dass örtliche Gemeinden damit fortfahren, mit kirchlichen Institutionen bei Gelegenheiten wie dem ‚Tag der Menschenrechte’ zusammenzuarbeiten. Wir sind uns dessen bewusst, dass der Glaube wahrscheinlich von bestimmten kirchlichen Institutionen angegriffen wird, jedoch sollte eine solche Gegnerschaft nicht die Ursache unfreundlicher Reaktionen von Seiten der Bahá'í sein.“ 183

Siehe Anhang, Kap. 7.10 „Leitlinien zum interreligiösen Dialog“

6.2.2.1 Der Weltreligionstag

„Wie in dem beiliegenden Brief der Höchsten Körperschaft an den Nationalen Geistigen Rat von ... vom Juni 1964 dargelegt wird, ist der Weltreligionstag dazu bestimmt, den Bahá'í-Glauben als Weltreligion bekannt zu machen, und nicht, ein Podium für alle Religionen zu sein. Jedoch gibt es keinen Grund dafür, warum nicht Vertreter anderer Glaubensrichtungen zu Treffen anlässlich dieses Tages eingeladen werden sollten, vorausgesetzt, es wird nicht zu einer unveränderbaren Einrichtung. Darüber hinaus sollte ein Rat, wenn er in Betracht zieht, solch ein Programm durchzuführen, dessen wahrscheinlichen Nutzen in Bezug auf die Erreichung des Hauptziels dieses Tages abwägen.“

(Der Brief, auf den oben Bezug genommen wird, lautet wie folgt:)

„... Der Nationale Rat der Vereinigten Staaten führte den ‚Weltreligionstag’ zum Zwecke der Proklamation des Bahá'í-Glaubens ein. Er war weder als Gedenktag noch als Podium für alle Religionen vorgesehen. Stattdessen ist es eine Veranstaltung zur Öffentlichkeitsarbeit. Demzufolge besteht für Sie keine Verpflichtung, den Weltreligionstag zu begehen.“ 184

6.3 Schutz des Glaubens

„Die erstaunlichen Siege im Namen Bahá'u'lláhs und die Erfolge, die Seine ergebenen und Ihn glühend liebenden Freunde zunehmend in jedem Land erringen, werden zweifellos die inneren und äußeren Feinde des Glaubens erneut zu dem Versuch anstacheln, den Glauben anzugreifen und den Enthusiasmus seiner Helfer zu dämpfen...“ 185

6.3.1 Zuständigkeit

Neben den gewählten Institutionen des Glaubens ist der Schutz der Sache Gottes besonders den Händen der Sache, dem Kontinentalen Berateramt und den für diese Aufgabe ernannten Hilfsamtsmitgliedern übertragen (siehe auch Kap. 5.2).

Der Geistige Rat sollte darum, sobald er von einem Angriff auf den Glauben oder von einer entstellenden Darstellung seiner Lehren oder Geschichte Kenntnis erhält, unverzüglich dem Nationalen Geistigen Rat und dem Hilfsamtsmitglied für den Schutz des Glaubens in seinem Gebiet davon berichten, unabhängig davon, ob der Angriff von einem Einzelnen, einer Organisation oder von den Massenmedien ausging.

6.3.2 Verantwortung des Geistigen Rates

„Sie müssen dafür sorgen, dass nichts im Widerspruch zu den göttlichen Versen, die in dieser herrlichen Offenbarung herabgesandt wurden, vor sich geht, weil nichts als das, was vorgeschrieben wurde von Gott, dem Wahrhaften – gepriesen sei Seine Herrlichkeit –, den Interessen Seiner Diener nützt.“ 186

„Es obliegt ihnen, aufmerksam und vorsichtig, taktvoll und wachsam zu sein, den Tempel der Sache zu allen Zeiten vor den Pfeilen der Unheilstifter und dem Ansturm des Feindes zu schützen.“ 187

6.3.3 Falsche Darstellung des Glaubens in den Medien

Es ist die Aufgabe des Nationalen Geistigen Rates über die notwendigen Schritte zu entscheiden, wenn in den Medien Angriffe oder fehlerhafte Darstellungen erscheinen. Der Geistige Rat sollte den Nationalen Rat und das zuständige Hilfsamt unverzüglich davon in Kenntnis setzen und den Institutionen eine Kopie des Artikels zukommen lassen, zunächst jedoch keine eigenen Schritte unternehmen:

„Die Erwiderung auf Kritik oder Angriffe gegen die Sache in der Presse ... ist dem Nationalen Geistigen Rat zur Entscheidung übertragen. Dieses Gremium sollte, sei es unmittelbar oder mittels seiner Ausschüsse, entscheiden, ob es ratsam ist, auf solche Angriffe zu antworten und sollte jede Erklärung, die die Freunde zu diesem Zweck an die Presse senden wollen, sorgfältig überprüfen und beurteilen. Nur durch eine derartige Überwachung und Kontrolle aller Presseaktivitäten der Bahá'í können die Freunde hoffen, Verwirrung und Missverständnisse zu vermeiden...“ 188

6.3.4 Bundesbrecher

„Einer der höchsten, wichtigsten Grundsätze der Sache Gottes ist, sich von den Bundesbrechern fernzuhalten und sie völlig zu meiden, weil sie Gottes heilige Sache völlig zerstören, Sein Gesetz auslöschen und alle Mühen der Vergangenheit zunichte machen wollen. O Freunde! Es geziemt euch, dass ihr euch voll Empfindung die Leiden Seiner Heiligkeit des Erhabenen vergegenwärtigt und der Ewiggesegneten Schönheit eure Treue erweist. Größte Mühe ist vonnöten, damit sich nicht all diese Nöte, Leiden und Heimsuchungen, all das in Strömen auf dem Pfade Gottes vergossene reine, geheiligte Blut als vergebens erweisen.“ 189

6.3.5 Störungen bei öffentlichen Veranstaltungen

Störer bei öffentlichen Bahá'í-Veranstaltungen kann der Veranstalter mit Hinweis auf sein Hausrecht aus dem Raum weisen, wenn andere Versuche, sie mit Klugheit und Weisheit in ihre Schranken zu weisen ohne Erfolg bleiben. Dieses letzte Mittel kann vor allem auch bei Bundesbrechern angewandt werden, die eine Veranstaltung besuchen, um sie zu stören. Ein Bundesbrecher, der sich nicht störend verhält, sollte lediglich vom Sprecher weise und ruhig behandelt werden. Außer dem Sprecher und dem Veranstaltungsvorsitzenden (dem Beauftragten des Rates) sollten die Bahá'í ein Gespräch mit dem anwesenden Bundesbrecher vermeiden.

6.3.6 Nichteinmischung in die Politik

„Es handelt sich hier um eine besonders bedeutsame Angelegenheit, gerade heutzutage, wo die allgemeine Weltlage so verworren ist. Eine unüberlegte Handlung oder Äußerung eines Bahá'í in irgendeinem Land könnte dort oder anderswo zu schweren Rückschlägen für den Glauben, ja zum Verlust von Menschenleben unter den Mitgläubigen führen.“ 190

„...Wir müssen unser Bahá'í-System aufbauen und den unvollkommenen Systemen dieser Welt ihren Lauf lassen. Wir können sie nicht ändern, indem wir uns hineinverwickeln; ganz im Gegenteil, sie würden uns vernichten.“ 191

„Wir Bahá'í müssen uns mit der Tatsache abfinden, dass sich die Gesellschaft so rasch zersetzt, dass Moralbegriffe, die noch vor einem halben Jahrhundert klar dastanden, heute hoffnungslos verwirrt und, was noch schlimmer ist, mit widerstreitenden politischen Interessen völlig vermengt sind. Deshalb müssen die Bahá'í ihre ganze Kraft in die Kanäle des Aufbaus der Bahá'í-Gemeinschaft und ihrer Verwaltungsordnung lenken. Auf keine andere Weise können sie die Welt gegenwärtig verändern oder ihr helfen. Wenn sie sich in die Streitfragen einmischen, in denen sich die Regierungen der Welt bekämpfen, werden sie verloren sein; aber wenn sie das Bahá'í-Modell aufbauen, können sie es als ein Heilmittel darreichen, wenn alles andere versagt haben wird.“ 192

6.4 Internet und Gemeinde.Web

Das Internet bietet sehr gute Möglichkeiten für örtliche Bahá’í-Gemeinden, sich und ihre Aktivitäten in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Auf Antrag beim Nationalen Internet-Ausschuss (nia@bahai.de) erhält jeder Geistige Rat eine eigene Web-Adresse (www.bahai.de/musterstadt) mit 2 Megabyte Speicherplatz, unter der eine eigene Homepage eingerichtet werden kann. Da diese mit der Homepage des Nationalen Geistigen Rates verlinkt ist, ist es nicht erforderlich, den Bahá’í-Glauben selbst darzustellen; vielmehr könnte die Möglichkeit genutzt werden, die eigene örtliche Gemeinde vorzustellen und ihre Aktivitäten bekannt zu machen.

Bei der Einrichtung einer örtlichen Homepage sind die „Internet-Richtlinien“ zu beachten, die der Nationale Internet-Ausschuss herausgegeben hat (siehe Anhang, Kap. 7.11).

Unabhängig von einer örtlichen Homepage wird vom nationalen Bahá’í-Sekretariat für jeden Geistigen Rat eine eMail-Adresse (musterstadt@bahai.de) eingerichtet. Der Geistige Rat muss dem Bahá’í-Sekretariat mitteilen, an welche eMail-Adresse (in der Regel die des Sekretärs) eMails für den Geistigen Rat geschickt werden sollen, damit die entsprechende Weiterleitung eingerichtet werden kann.

Aufgrund des mittlerweile weitverbreiteten eMail-Zugangs sowie auch aus Kostengründen hat der Nationale Geistige Rat den Versand von Rundschreiben an Geistige Räte und Gruppen auf eMail umgestellt. Geistige Räte, die aufgrund besonderer Umstände einen Postversand wünschen, müssen dies dem Bahá’í-Sekretariat gesondert mitteilen.

Neben der öffentlichen Homepage des Nationalen Geistigen Rates (www.bahai.de) wurde eine interne Website unter dem Namen Gemeinde.Web (http://intern.bahai.de) eingerichtet. Hierauf haben nur Mitglieder der Bahá’í-Gemeinde, die sich angemeldet haben, mit einem Passwort Zugang. Das Gemeinde.Web dient dem internen Austausch von Informationen. Es enthält „Räume“ des Nationalen Geistigen Rates, verschiedener nationaler Ausschüsse und Einrichtungen, von Regionalbereichen und Initiativen sowie offene Räume, in die jeder Nutzer eigene Beiträge von allgemeinem Interesse und mit Bahá’í-Bezug einstellen kann. Allerdings ist dem Wunsch des Nationalen Rates Rechnung zu tragen, wenn dieser einen Beitrag als unpassend für das Gemeinde.Web einstuft und darum bittet, den Beitrag zu entfernen.

1 Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas K30

2 Wenn die Anzahl der Bahá'í genau neun beträgt, konstituieren sie sich durch gemeinsame Erklärung als Geistiger Rat (siehe Kap. 2.2).

3 Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, Wilmette, Illinois (USA) 1968, S. 37; Geistige Räte Häuser der Gerechtigkeit, Bahá’í-Verlag 20022, S. 10

4 Ridvan (21. April - 2. Mai)

5 Shoghi Effendi, Gott geht vorüber, S. 377f, zitiert in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 11

6 Erläuterungen des Siebenjahresplanes 1979 - 1986, S. 21f

7 Bahá'u'lláh, Botschaften aus ´Akká 11:16

8 ´Abdu’l-Bahá, zitiert in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 15

9 zitiert in Geistige Räte, S. 17

10 Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 20

11 Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 25/26

12 Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 25/26

13 Bahá'u'lláh, Die Verborgenen Worte, arab. 2

14 Shoghi Effendi, Brief in dessen Auftrag v. 30.8.1930 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten

von Amerika und Kanada, zitiert in Lights of Guidance, Nr. 61

15 Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 78 ff.

16 Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 85

17 Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 86

18 Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 26

19 Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas K30

20 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 09.01.2001 an die Konferenz der Kontinentalen Beraterämter

21 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 17.01.2003 an die Bahá’í der Welt

22 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 09.12.2001 an den Nationalen Geistigen Rat der Seychellen

23 Das Internationale Lehrzentrum, Die Schwungkraft erhöhen: einheitliche Schritte zum Wachstum, April 2003, Absatz 2.3.3

24 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 09.01.2001 an die Konferenz der Kontinentalen Beraterämter

25 Aus der Ridvan-Botschaft 2002 des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

26 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 17.01.2003 an die Bahá’í der Welt

27 Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, S. 41; Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 20.

28 Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, S. 23; Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 27.

29 Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, S. 63 - 64; Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 25f

30 Satzung eines Geistigen Rates, Artikel 6 Abs. III

31 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 05.10.1979

32 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat Deutschland vom 03.12.1975

33 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat Deutschland vom 03.10.2001

34 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 27.12.1977 an den Nationalen Geistigen Rat von Deutschland

35 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 07.01.1964

36 Aus einem Brief des Kontinentalen Berateramtes vom August 1974

37 Aus einem Brief Shoghi Effendis vom 27.03.1938, Dawn of a New Day, New Delhi, o.J., S. 200f

38 siehe Satzung für Geistige Räte, Artikel 9, Absatz I

39 Auszug aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 11.11.1986 an den Nationalen Geistigen Rat der Bahá'í in Deutschland bezüglich der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl eines Nationalen bzw. örtlichen Geistigen Rates.

40 Aus den Erläuterungen zum Siebenjahresplan, S. 19

41 Bahá'u'lláh, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 9

42 Shoghi Effendi, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 12

43 Aus einem Brief vom 02.07.1939 im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat von Indien und Birma

44 Aus einem Brief vom 16.02.1935 im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, in Geistige Räte – Häuser der Gerechtigkeit, S. 23

45 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis an einen einzelnen Gläubigen, in Bahá'í-News No. 208, Juni 1948, S. 7

46 Aus der Präambel der Satzung eines Geistigen Rates

47 Erläuterungen aus dem Siebenjahresplan, S. 22

48 Aus einem Brief vom 19.10.1947 im Auftrag des Hüters an einen Gläubigen

49 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 07.08.1985 an alle Nationalen Geistigen Räte

50 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 08.06.1971 an einen Gläubigen

51 Erläuterungen des Siebenjahresplanes, S. 22

52 'Abdu'l-Bahá, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 15

53 'Abdu'l-Bahá, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 17

54 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 06.03.1970 an den Nationalen Geistigen Rat der Bahá'í in Kanada

55 Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an alle Nationalen Geistige Räte vom 07.08.1994

56 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 04.05.1972

57 Aus einem Brief vom 19.10.1947 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 21

58 Aus einem Brief vom 28.10.1935 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 30

59 Aus einem Brief vom 19.10.1947 im Auftrag Shoghi Effendis, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 30

60 Erläuterungen des Siebenjahresplanes, S. 29 f

61 Aus einem Brief Shoghi Effendis vom 12.03.1923 an den Nationalen Geistigen Rat in den Vereinigten Staaten und Kanada, in Zum Geben, S. 7

62 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 25.05.1999 an ausgewählte Nationale Geistige Räte

63 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 16. August 1983

64 Aus einem Brief vom 21.06.1979
65 Aus einem Brief vom 21.08.1980

66 Aus einem Brief vom 09.03.1934 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 26

67 Aus einem Brief vom 28.10.1935 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 26f

68 Auszüge aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 26.10.1986 an den Nationalen Geistigen Rat Deutschland

69 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas K 1

70 'Abdu'l-Bahá, Das Testament, in Dokumente des Bündnisses, Bahá’í-Verlag 1989, S. 52

71 Shoghi Effendi, Bahá’í Administration, Wilmette, Illinois 1995, S. 90

72 Kitáb-i-Aqdas K 181

73 Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 04.04.2001 an alle Nationalen Geistigen Räte

74 Shoghi Effendi, Bahá'í-Administration, S. 90

75 Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 13.07.1964, in Botschaften, Band 1, S. 24

76 Aus einem Brief vom 22.11.1941 im Auftrag Shoghi Effendis

77 Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 13.07.1964, in Botschaften, Band 1, S. 24

78 Aus einem Brief vom 30.10.1951 im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat Deutschland

79 Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 09.01.2001

80 Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 10.01.2002

81 Aus einem Brief vom 28.09.1941 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 19

82 Aus einem Brief vom 22.03.1957 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen

83 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 09.12.1984 an den Nationalen Geistigen Rat Deutschland

84 a.a.O.

85 Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom September 1964, in Botschaften, Band 1, S. 25f

86 Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas K 57

87 Bahá'í-Versammlungen und Neunzehntagefest, Hofheim-Langenhain 1978, S. 32

88 Aus einem Brief vom 11.05.1948 im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat von Australien und Neuseeland, in Bahá'í-Versammlungen und Neunzehntagefest, S. 40f; siehe dort weitere Einzelheiten.

89 Bahá'í-Versammlungen und Neunzehntagefest, S. 32

90 a.a.O., S. 38f
91 a.a.O., S. 32

92 Siehe Briefe des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 15.03.1973 und 05.09.1983

93 "Bahá'í-Versammlungen", S. 41

94 Siehe Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 31.10.1979

95 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 28.12.1999

96 Aus der Ridvan-Botschaft 1996 des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

97 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 17.01.2003

98 Aus den Erläuterungen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit zum Fünfjahresplan, Naw-Rúz 1974

99 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 09.01.2001 an die Konferenz der Kontinentalen Beraterämter

100 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 17.01.2003 an die Bahá’í der Welt

101 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 23.10.2000 an den Nationalen Geistigen Rat Kenia.

102 Shoghi Effendi, Die Weltordnung Bahá'u'lláhs, S. 151f

103 Bahá'u'lláh, aus einem bisher unveröffentlichten Tablets, in Ziele der Kindererziehung, S. 8f

104 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, im Fünfjahresplan (1974-1979), S. 9

105 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit zu Ridvan 2000

106 neue, vorläufige Übersetzung
107 neue, vorläufige Übersetzung

108 Aus der Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an die iranischen Gläubigen (Bahá 154 – 1998)

109 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas K 5
110 Bahá’u’llah, Kitáb-i-Aqdas K 2

111 Aus einem Brief Shoghi Effendis vom Mai 1957 nach Australien

112 Bahá’u’llah, Kitáb-i-Aqdas K 2

113 Anlage zu einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 08.02.2001

114 'Abdu'l-Bahá, in Liebe und Ehe, S. 27

115 Aus einem Brief vom 25.10.1947 im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten, in Liebe und Ehe, S. 33f

116 Siehe Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 27.12.1966

117 Auszug aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 23.03.1989 an den Nationalen Geistigen Rat Deutschland:

118 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis, zitiert in "Liebe und Ehe", S. 37

119 Zitiert in Liebe und Ehe, Seite 37

120 Siehe Briefe des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 07.11.1972 und 22.03.1975

121 Bahá’í-Ehen und ihr Schutz, Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, S. 35-37

122 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis vom 16.11.1936 an einen Gläubigen

123 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis vom 07.07.1938 an den Nationalen Geistigen Rat Iran

124 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 24.02.1983

125 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 18.02.1992

126 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 05.04.1970

127 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 06.02.1973

128 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 09.12.1991

129 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis vom 20.07.1946

130 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 14.06.1967

131 Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen 134:2

132 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 26.01.1977

133 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 12.11.1995 an den Nationalen Geistigen Rat Deutschland

134 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis vom 20.06.1953

135 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis, in Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen 134:4

136 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis, in Bahá'í News, Juni 1958

137 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 13.02.1973

138 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 07.04.1974

139 Shoghi Effendi, zitiert in einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 19.12.1968

140 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 19.12.1968

141 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 12.11.1965

142 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis vom 13.01.1942

143 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 07.04.1974

144 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 20.06.1977

145 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 18.02.1992

146 Aus einem Brief Shoghi Effendis vom 12.03.1923, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 34

147 Aus einem Brief vom 29.07.1942 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, in Geistige Räte Häuser der Gerechtigkeit, S. 31

148 Aus einem Brief vom 11.06.1934 im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, in Geistige Räte Häuser der Gerechtigkeit, S. 57

149 Aus einem Brief Shoghi Effendis vom 11.06.1934 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 39

150 Aus einem Brief vom 20.09.1933 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, in Geistige Räte Häuser der Gerechtigkeit, S. 91

151 Aus einem Brief vom 10.09.1934 im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 87

152 Aus einem Brief Shoghi Effendis vom 12.03.1923, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 34

153 Aus einem Brief vom 18.11.1933 im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, in Geistige Räte Häuser der Gerechtigkeit, S. 55

154 Das Universale Haus der Gerechtigkeit, Naw-Rúz 1974, Erläuterungen zum Fünfjahresplan

155 Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 24.04.1972, in Botschaften, Band 2, S. 131

156 a.a.O., S. 134

157 Aus einer Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 07.10.1973 an die Bahá'í der Welt, Erläuterungen des Siebenjahresplanes, S. 26

158 Aus einer Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 17.11.1971 an die Kontinentalen Beraterämter, Erläuterungen des Siebenjahresplanes, S. 25f

159 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 01.10.1969, in Botschaften, Band 2, S. 98f

160 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 21.12.1969 an einen Nationalen Geistigen Rat

161 Aus einem Brief des Europäischen Berateramtes vom März 1978

162 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 07.10.1970 an die Hände der Sache Gottes im Heiligen Land.

163 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 01.10.1969 an alle Nationalen Geistigen Räte

164 Bahá'u'lláh, in Über das Lehren, S. 3

165 Aus einem Brief vom 19.03.1942 im Auftrag Shoghi Effendis, in Über das Lehren, S. 6

166 Shoghi Effendi, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 18.

167 Erläuterungen des Siebenjahresplanes, S. 27

168 Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 11.01.1971, in Botschaften, Band 2, S. 123f

169 Shoghi Effendi, in Bahá'í News der Vereinigten Staaten vom Juni 1955

170 Naw-Rúz-Botschaft 1974 des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, in Botschaften, Band 3, S. 165

171 Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 02.07.1967, in Botschaften, Band 1, S. 72

172 Erläuterungen des Siebenjahresplanes, S. 27f

173 Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 02.07.1967, in Botschaften, Band 1, S. 73

174 Aus einem Brief des Nationalen Geistigen Rates Deutschland an alle Geistigen Räte, Regionalen Lehrausschüsse und Gruppen vom 09.02.1979

175 Shoghi Effendi, in Principles of Bahá'í Administration, S. 38f

176 Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 02.07.1967, in Botschaften, Band 1, S. 72

177 Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 23.06.1983 an den Nationalen Geistigen Rat von Großbritannien

178 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 31.03.1982 an den Nationalen Geistigen Rat der Niederlande

179 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 24.02.1982 an den Nationalen Geistigen Rat Finnland

180 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 31.03.1982 an den Nationalen Geistigen Rat der Niederlande

181 Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 28.01.1970, in Botschaften, Band 2, S. 107f

182 Aus einem Brief des Kontinentalen Berateramtes, zitiert in einem Rundschreiben des Nationalen Geistigen Rates an alle Geistigen Räte und Regionalen Lehrausschüsse vom 15.08.1978

183 Aus einem Brief vom 21.01.1981 im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat Deutschland

184 Aus Briefen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, zitiert in einem Brief des Kontinentalen Berateramtes an die Nationalen Geistigen Räte in Europa vom 09.02.1974

185 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 26.11.1974

186 Bahá'u'lláh, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 15

187 Shoghi Effendi, in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 18

188 Shoghi Effendi, in The Power of the Covenant, Teil 3, S. 62

189 ´Abdu'l-Bahá, Das Testament, in Dokumente des Bündnisses, S. 53f; siehe auch Hermann Grossmann, Das Bündnis Gottes in der Offenbarungsreligion, 3. Auflage 1981, S. 93 - 102

190 Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 08.12.1967, in Botschaften, Band 1, S. 77

191 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis, zitiert in einer Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 08.12.1967, in Botschaften, Band 1, S. 80

192 Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis, a.a.O.

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Handbuch für Geistige Räte
Seite 88 von 88

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