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2001 Sep 11, Stellungnahme
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NGR-Deutschland : GR Satzung
Inhaltsverzeichnis
Präambel 3
Artikel 1: Name und Sitz 5
Artikel 2: Zweck des Vereins 5
Artikel 3: Entstehung der Mitgliedschaft 6
Artikel 4: Beendigung der Mitgliedschaft 6
Artikel 5: Nachwahl 7

Artikel 6: Örtliche und sachliche Zuständigkeit 7

Artikel 7: Organe 7
Artikel 8: Vorstand 7
Artikel 9: Mitgliederversammlung 8
Artikel 10: Jahrestagung 8
Artikel 11: Der Nationale Geistige Rat 9
Artikel 12: Mittel des Geistigen Rates 9
Artikel 13: Satzungsänderungen 10
Artikel 14: Auflösung 10
Satzungsanhang:
I. Aufgaben des Geistigen Rates 10
II. Grundsätze der Amtsführung 11
PRÄAMBEL

Die Bahá’í-Religion ist eine unabhängige Offenbarungsreligion, die heute in den

meisten Ländern der Welt Fuß gefaßt hat. Ihr Stifter ist Bahá’u’lláh (1817 —

1892), der wegen seines prophetischen Anspruchs von der persischen und türki-

schen Regierung von Teheran nach Baghdád und weiter über Konstantinopel und

Adrianopel schließlich nach ‘Akká im Heiligen Land verbannt wurde. Während

seines vierzig Jahre währenden prophetischen Amtes war er ein Verbannter und

Gefangener. In Bahá’u’lláh sehen die Bahá’í die Erfüllung der messianischen Ver-

heißungen aller vorangegangenen Offenbarungsreligionen. Ziel der Bahá’í-

Religion, die sich als Fortführung der bisherigen Heilsgeschichte versteht, ist die

geistige Erneuerung der Welt. Ein neuer Mensch, eine neue Gesellschaft und eine

neue politische Ordnung sollen erstehen. Die Bahá’í glauben zutiefst an Ba-

há’u’lláhs Verheißung, daß nach einer Zeit des Niedergangs, der Katastrophen

und des Chaos die geistige und politische Einheit des Menschengeschlechts und

ein allumfassender, dauerhafter Weltfriede erreicht werden, daß in der Fülle der

Zeit das Reich Gottes auf Erden Wirklichkeit werden wird: “Groß ist deine Selig-

keit, o Erde, denn du wurdest zum Schemel deines Gottes gemacht und zum Sitz

Seines mächtigen Thrones auserkoren.”

Erstmals in der Religionsgeschichte ist das Recht der Gemeinde nicht in die Hän-

de der Menschen gelegt. Bahá’u’lláh selbst hat seiner Gemeinde die Grundnor-

men ihrer Verfassung gegeben. Sie ist somit im Besitz eines für sie unabänderli-

chen göttlichen Rechtes, nach welchem sie sich auf dem ganzen Erdkreis einheit-

lich und hierarchisch gegliedert konstituiert hat. Nach ihrem Selbstverständnis ist

die Bahá’í-Weltgemeinde das neue Gottesvolk, das “Volk Bahás”. Sie ist darum

keine Ansammlung autonomer Gemeinden, sondern ein hierarchisch gegliederter

Organismus. Die örtlichen und nationalen Gemeinden sind Teilgliederungen der

Weltgemeinde. Dem entspricht die vertikale Gliederung der jeweiligen Institutio-

nen, der “Häuser der Gerechtigkeit”, die auf örtlicher und nationaler Ebene heute

noch “Geistige Räte” genannt werden.

Die Geistigen Räte sind die Leitungsorgane der örtlichen Gemeinden. Sie werden

in freien, gleichen und geheimen Wahlen alljährlich von allen wahlberechtigen

Gemeindeangehörigen aus deren Mitte gewählt. Der Nationale Geistige Rat der

Bahá’í in Deutschland e. V. ist das gewählte Leitungsorgan der deutschen Bahá’í-

Gemeinde. Die örtlichen Geistigen Räte in der Bundesrepublik unterstehen seiner

Aufsicht. Die für den ganzen Erdkreis, die Weltgemeinde, zuständige Institution ist

das von den Nationalen Geistigen Räten gewählte “Universale Haus der Gerech-

tigkeit”, das seinen Sitz in Haifa/Israel hat. Ihm unterstehen alle örtlichen und Na-

tionalen Geistigen Räte der Welt.

Die glaubensgebundene, innere Organisation, die hierarchische Eingliederung der

örtlichen und nationalen Geistigen Räte in den Gesamtverband der Weltgemeinde

mit den den vorgeordneten Institutionen eingeräumten Eingriffsrechten sichern die

Einheit der Gemeinde. Sie garantieren die Identität der Glaubenslehre und der

grundlegenden, glaubensbedingten Lebensführungspflichten sowie die Identität

und Kontinuität des Rechts.

Um im Rechtsleben handlungsfähig zu sein, müssen die Geistigen Räte Rechts-

fähigkeit erlangen. In Deutschland geschieht dies, solange die deutsche Bahá’í-

Gemeinde nicht Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, durch Eintragung der

Räte in das Vereinsregister.

Wenn auch die Strukturen der Geistigen Räte auf dem ganzen Erdkreis einheitlich

sind, so weicht die konkrete Formulierung der Statuten entsprechend den unter-

schiedlichen Erfordernissen des jeweils geltenden staatlichen Rechtes voneinan-

der ab. Ursprünglich waren die örtlichen Geistigen Räte in Deutschland mit einer

aus dem Englischen übertragenen Satzung eingetragen , welche im Auftrag des

Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in den Vereinigten Staaten erarbeitet wor-

den war und zunächst den Bahá’í-Gemeinden in aller Welt als Satzung diente.

Nachdem sich bei Neueintragungen immer mehr zeigte, daß diese am amerikani-

schen Rechtssystem orientierte Mustersatzung mit den Bestimmungen des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs nur schwer zu vereinbaren war und ihre Formulierung der

deutschen Rechtssystematik und Gesetzestechnik nicht entsprach, wurde in den

80er Jahren eine dem deutschen Rechtsverständnis entsprechende neue Satzung

der örtlichen Geistigen Räte erarbeitet. An den bestehenden, vorgegebenen

Rechtsstrukturen wurde dabei nichts geändert. Nach dieser Satzung sind die örtli-

chen Geistigen Räte in der Bundesrepublik im Vereinsregister eingetragen.

Nach der für die Organisationsfreiheit der Religionsgesellschaften richtungswei-

senden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinsautonomie war

es angezeigt, einige zusätzliche Erläuterungen in die Präambel aufzunehmen. Bei

dieser Gelegenheit wurde die Satzung der örtlichen Geistigen Räte im Auftrag des

Nationalen Geistigen Rates nochmals stilistisch überarbeitet. Dabei wurden die

Präambel und die Grundsätze der Amtsführung im Satzungsanhang neu formuliert

und der Satzung des Nationalen Geistigen Rates angepaßt.

Der Geistige Rat der Bahá’í in ...................................................... hat sich in der

Mitgliederversammlung vom ....................... die nachfolgende Satzung gegeben

............................... , den.......................

Artikel 1
Name und Sitz
I. Der Name des Vereins lautet:

“Der Geistige Rat der Bahá’í in ............................................... e. V.

II. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

III. Der Sitz des Vereins — im folgenden “Geistiger Rat” genannt — ist

......................................... Die Geschäftsstelle des Geistigen Rates befindet sich

in .............................. und wird von seinem Sekretär geleitet.

IV. Das Geschäftsjahr verläuft vom 21. April (1. Tag des Rid,.ván-Festes) eines

Jahres bis zum 20. April des darauf folgenden Jahres.

V. Das Siegel des Geistigen Rates hat kreisrunde Form und trägt die Inschrift:

“Der Geistige Rat der Bahá’í in ................................................. e.V.

Artikel 2
Zweck des Vereins

I. Der Zweck des Geistigen Rates der Bahá’í in ................................... ist die

treuhänderische Verwaltung und Vertretung der Bahá’í-Gemeinde in

......................................... nach der Lehre und den Verwaltungsgrundsätzen der

Bahá’í-Religion, wie sie sich aus dem der Satzung anschließenden Anhang erge-

ben. Der Geistige Rat ist der für die Gemeinde zuständige Spruchkörper.

II. Der Geistige Rat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe-

cke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977 in der jeweils geltenden Fas-

sung. Die selbstlose Förderung der Allgemeinheit erfolgt durch die Förderung der

Religion im allgemeinen als dem geistigen Fundament weltlicher Ordnung und

durch die Verkündigung des Bahá’í-Glaubens im besonderen. Diese Verkündi-

gung zielt insbesondere darauf, durch das schöpferische Wort Gottes einen neu-

en Menschen zu schaffen, der sich durch seine Umkehr zu Gott, eine radikale

Veränderung des Herzens und eine substantiell neue Art des Denkens auszeich-

net, so daß, wie von Bahá’u’lláh verheißen, “der Tag nahe ist, da Gott durch einen

Akt seines Willens ein neues Menschengeschlecht erstehen lassen wird” ;

• eine neue, im Glauben verankerte Ethik zu vermitteln und die Gesellschaft

geistig zu erneuern;

• nationale, rassische und religiöse Vorurteile als Hauptursache sozialer und

kriegerischer Konflikte zu überwinden;

• eine umfassende, universale Friedensordnung zu schaffen und den Krieg als

Mittel der Politik zu ächten;

• die Völkerverständigung zu fördern, wie dies in dem Vers Bahá’u’lláhs zum

Ausdruck kommt:

“Die Erde ist nur ein Land, und alle Menschen sind seine Bürger.”

III. Die Förderung der Allgemeinheit erfolgt auch durch soziale Projekte, insbe-

sondere durch die im Schrifttum des Bahá’í-Glaubens vorgesehene Einrichtung

des Mashriqu’l-Adhkár (Haus der Andacht).

IV. Der Geistige Rat verfolgt daneben auch mildtätige Zwecke, indem er, soweit

die Voraussetzungen des § 53 der Abgabenordnung vorliegen, selbstlos bedürfti-

ge Personen unterstützt.

V. Der Geistige Rat ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen

Zwecke.
Artikel 3
Entstehung der Mitgliedschaft
I. Der Geistige Rat hat neun Mitglieder.

II. Die Mitglieder des Geistigen Rates werden von den wahlberechtigten Ange-

hörigen der Bahá’í-Gemeinde aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher

Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres, längstens bis zur Wahl ihrer Nach-

folger, berufen. Diese Wahl findet am 21. April (1. Tag des Rid,.ván-Festes) eines

jeden Jahres auf der Jahrestagung der Bahá’í-Gemeinde statt. Das Nähere regelt

Artikel 10.

III. Angehörige der Bahá’í-Gemeinde sind alle in der Gemeinde von ............

wohnhaften Personen, die vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í in Deutsch-

land e.V. gemäß den für die Mitgliedschaft geltenden Bestimmungen als Bahá’í

anerkannt sind. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder Gläubige mit der Vollen-

dung des 21. Lebensjahres.
Artikel 4
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft wird beendet

* durch Zeitablauf und Neuwahl des Geistigen Rates,

* durch Austritt,
* durch Ausschluß
* durch Ausscheiden aus der Gemeinde.

II. Der Ausschluß eines Mitglieds des Geistigen Rates fällt in die Zuständigkeit des

Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland e. V.

Artikel 5
Nachwahl

I. Ausfallende Mitglieder des Geistigen Rates werden auf einer zu diesem Zweck

durch den Geistigen Rat ordnungsgemäß einberufenen, besonderen Versamm-

lung der Bahá’í-Gemeinde durch Wahl ergänzt. Die Briefwahl ist zulässig. Solange

die Zahl der Mitglieder des Geistigen Rates nicht unter fünf herabsinkt, bleibt sei-

ne Beschlußfähigkeit erhalten.

II. Falls die Zahl der ausfallenden Mitglieder höher als vier ist, so daß der Geisti-

ge Rat nicht mehr beschlußfähig ist, findet die Wahl unter der Aufsicht des Natio-

nalen Geistigen Rates statt.
Artikel 6
Örtliche und sachliche Zuständigkeit

I. Die örtliche Zuständigkeit des Geistigen Rates ist bestimmt durch die Ge-

meindegrenzen von ..........................

II. Die sachliche Zuständigkeit des Geistigen Rates erstreckt sich auf alle Ange-

legenheiten des Bahá’í-Glaubens von örtlichem Belang. Solche von überörtlichem

Belang fallen in die Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in

Deutschland e. V. Dieser hat die Entscheidungskompetenz darüber, was von na-

tionalem Belang ist und deshalb in seine Zuständigkeit fällt.

III. Der Geistige Rat vertritt die örtliche Bahá’í-Gemeinde gegenüber dem

Nationalen Geistigen Rat, gegenüber dem Universalen Haus der Gerechtig-

keit, gegenüber anderen Geistigen Räten und gegenüber der Öffentlichkeit.

Artikel 7
Organe
I. Die Organe des Geistigen Rates sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Artikel 8
Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Sekretär/der Sekretärin,
• dem Rechner/der Rechnerin.

II. Die Vorstandsmitglieder werden alljährlich nach erfolgter Neuwahl des Geisti-

gen Rates in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit

der Ratsmitglieder erhält (absolute Stimmenmehrheit). Bei der Einberufung der

konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder des Geistigen Rates darauf hinzuwei-

sen, daß der Vorstand gewählt werden soll. Art. 10 Abs. III gilt entsprechend. Die

Briefwahl ist zulässig.

III. Ausfallende Vorstandsmitglieder sind im Wege der Nachwahl zu ergänzen.

Absatz II gilt entsprechend.

IV. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertre-

tende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Artikel 9
Mitgliederversammlung

I. Die erste Versammlung eines neu gewählten Geistigen Rates wird durch das-

jenige Mitglied einberufen, das bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten

hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses Mitglied führt den Vorsitz

bis zur Wahl des ständigen Vorsitzenden.

II. Alle folgenden Sitzungen werden durch den Sekretär des Geistigen Rates auf

Antrag des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden

Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Rates formlos

(schriftlich, telefonisch oder mündlich) einberufen oder durch Beschluß des Rates

im voraus festgelegt. Der Angabe einer Tagesordnung bedarf es nicht (§§ 32, 40

BGB).

III. Der Geistige Rat ist bei der Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern in

einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlußfähig.

IV. Über den wesentlichen Gang der Sitzungen, die Beratungen und Entschei-

dungen des Geistigen Rates wird durch den Sekretär oder durch einen vom Geis-

tigen Rat besonders bestimmten Protokollsekretär ein Protokoll geführt, das vom

Geistigen Rat zu billigen und vom Sekretär zu unterzeichnen und zu verwahren

ist.
Artikel 10
Jahrestagung

I. Die Jahrestagung der Bahá’í-Gemeinde, bei der ihre Treuhänder, die Mitglie-

der des Geistigen Rates gewählt werden (Art. 3), findet am 21. April statt. Ort und

Zeitpunkt der Tagung werden vom Geistigen Rat bestimmt und mindestens fünf-

zehn Tage vorher allen Mitgliedern der Gemeinde schriftlich bekannt gegeben.

II. In den Geistigen Rat wählbar sind alle stimmberechtigten Angehörigen der

Gemeinde.

III. Wer verhindert ist, an der Wahl persönlich teilzunehmen, kann einen ver-

schlossenen Stimmzettel durch die Post oder durch ein Gemeindemitglied über-

senden.

IV. Der Geistige Rat stellt für die Jahrestagung eine Tagesordnung auf. Regel-

mäßiger Tagesordnungspunkt ist die Neuwahl des Geistigen Rates. Auf der Ta-

gung berichtet der Geistige Rat über seine Tätigkeit seit der Wahl, der Rechner

über die Ein- und Ausgänge des Fonds und die Ausschüsse über Vorgänge all-

gemeiner Bedeutung. Die Tagung bietet allen Gemeindeangehörigen die Gele-

genheit zu Aussprache und Anregungen für die Tätigkeit des Geistigen Rates.

V. Der Geistige Rat hat dem Nationalen Geistigen Rat das Wahlergebnis be-

kannt zu geben.
Artikel 11
Der Nationale Geistige Rat

I. Die allen Geistigen Räten in der Bundesrepublik vorgeordnete Institution ist

der Nationale Geistige Rat. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bahá’í-

Gemeinde von überörtlichem Belang (Art. 6 Abs. II);

b) über alle Streitfragen zwischen örtlichen Geistigen Räten oder Mitgliedern ver-

schiedener Bahá’í-Gemeinden;

c) über die Zuständigkeit eines örtlichen Geistigen Rates;

d) über die Mitgliedschaft eines Gemeindeangehörigen;

e) über alle Streitfragen innerhalb einer Bahá’í-Gemeinde, die nicht durch die Be-

mühungen des zuständigen Geistigen Rates beigelegt werden können;

f) über Beschwerden von Gemeindemitgliedern gegen einen Beschluß des Geis-

tigen Rates.

In den Fällen Abs. I,b-e ist die Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates end-

gültig. Im Fall I,f entscheidet der Nationale Geistige Rat über eine Beschwerde

erst, wenn der Versuch des Geistigen Rates, die Meinungsverschiedenheiten bei-

zulegen, fehlgeschlagen ist.

II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Nationalen Geistigen Rates (Abs.

I,f) steht dem Geistigen Rat das Recht zu, das Universale Haus der Gerechtigkeit

anzurufen. Das gleiche gilt, wenn der Geistige Rat glaubt, Grund für die Annahme

zu haben, daß Entscheidungen oder Maßnahmen des Nationalen Geistigen Rates

das Wohl und die Einigkeit der Bahá’í-Gemeinde ........................................... ge-

fährden. Die Anrufung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit ist erst nach

fehlgeschlagenem Versuch, die Meinungsverschiedenheiten in unmittelbarer Be-

ratung mit dem Nationalen Geistigen Rat beizulegen, zulässig.

III. Wenden sich Angehörige der Gemeinde in einer Sache von örtlichem Belang

unmittelbar an den Nationalen Geistigen Rat ohne zuvor dem zuständigen Geisti-

gen Rat Gelegenheit gegeben zu haben, sich damit zu befassen, so kann der Na-

tionale Geistige Rat die Sache an den Geistigen Rat zurückverweisen.

Artikel 12
Mittel des Geistigen Rates

I. Beiträge werden nicht erhoben. Die für den Geistigen Rat und die Bahá’í-

Gemeinde erforderlichen Mittel werden durch freiwillige Spenden der Gläubigen

aufgebracht. Zuwendungen für den Fonds dürfen nur Personen erbringen, die

selbst Bahá’í und im Besitz ihrer administrativen Rechte sind. Für karitative, hu-

manitäre oder soziale Zwecke können Zuwendungen auch von solchen Personen

angenommen werden, die nicht Bahá’í sind.

II. Die Mittel dürfen nur zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke ver-

wendet werden. Dazu gehört auch die finanzielle Unterstützung anderer Geistiger

Räte sowie des Nationalen Geistigen Rates, wenn diese vom zuständigen Fi-

nanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.

III. Die Ratsmitglieder erhalten aus dem Fonds keine Leistungen außer

a) Ersatz aus auftragsgemäß geleisteten Aufwendungen;

b) aus gesetzlichen Schuldverhältnissen;
c) aus dem Vereinszweck dienenden Verträgen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

Artikel 13
Satzungsänderungen

I. Diese Satzung kann vom Geistigen Rat auf jeder Sitzung mit einer Mehrheit

von drei Viertel der Mitglieder (§ 33 Abs. I, Satz 1 BGB) geändert werden. Die

Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Ankündigung im Einladungsschreiben

unter Angabe der zu ändernden Vorschriften und können im Wege nachträglicher

Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden. Bei der beabsichtig-

ten Neufassung der Satzung ist dem Einladungsschreiben ein Entwurf der beab-

sichtigten Neufassung vorzulegen.

II. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Nationalen Geistigen

Rates der Bahá’í in Deutschland e. V. Sie werden wirksam mit der Eintragung im

Vereinsregister.
Artikel 14
Auflösung

I. Die Auflösung des Geistigen Rates kann erfolgen

a) aufgrund eines mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses der

Ratsmitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-

versammlung,

b) durch einen mit absoluter Stimmenmehrheit getroffenen Beschluß des Nationa-

len Geistigen Rates.

II. Bei der Auflösung des Geistigen Rates oder in einem sonstigen Fall des § 55

Abs. 1 Ziffer 4 der Abgabenordnung wird dessen Vermögen dem Nationalen Geis-

tigen Rat der Bahá’í in Deutschland e. V. übertragen, der es unmittelbar und aus-

schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.

Satzungsanhang
(Integraler Bestandteil der Satzung)
I. Aufgaben des Geistigen Rates
Der Geistige Rat ist insbesondere verantwortlich

a) für die unverfälschte Lehrverkündigung des Bahá’í-Glaubens in der örtlichen

Gemeinde;

b) für die Verfügbarkeit der veröffentlichten Bahá’í-Literatur;

c) für die Aufnahme neuer Gläubiger in die Bahá’í-Gemeinde;

d) für Entscheidungen bei Zweifeln über die Wahlberechtigung eines Angehöri-

gen der Gemeinde;

e) für die Gemeindeversammlungen an Bahá’í-Fest- und -Gedenktagen und an

Neunzehntagefesten;

f) für die Ernennung und Überwachung der örtlichen Ausschüsse;

g) für die Verwaltung und ordnungsgemäße Verwendung der gespendeten Gelder

und Mittel;

h) für die Verwaltung aller sonstigen sachlichen Mittel der Gemeinde (Verwal-

tungszentrum, Versammlungsräume usw.);

i) für die Vornahme von Bahá’í-Trauungen und die Ausstellung von Bahá’í-

Heiratsurkunden;

k) für den dem Nationalen Geistigen Rat zu erstattenden Jahresbericht über den

Mitgliederstand der Gemeinde und die Arbeit des Geistigen Rates.

II. Grundsätze der Amtsführung

Die Amtsführung der Geistigen Räte ist verbindlich geregelt durch die im Schrift-

tum Bahá’u’lláhs, ‘Abdu’l-Bahás und Shoghi Effendis enthaltenen Normen und

Grundsätze. Dabei ist das Prinzip der Beratung von zentraler Bedeutung: “Bera-

tung ist die Lampe der Führung, welche den Weg weist und Einsicht schenkt.”

Entscheidend ist der Geist, in dem Beratung geschieht. Folgende Tugenden, Hal-

tungen und Motive sind nach den Worten ‘Abdu’l-Bahás von denen, die beraten,

vor allem gefordert: “Reinheit der Motive, strahlender Geist, Loslösung von allem

außer Gott, Hingezogensein zu Seinen göttlichen Düften, Bescheidenheit und

Demut vor Seinen Geliebten, Geduld und Langmut in Schwierigkeiten, Dienstbar-

keit an Seiner heiligen Schwelle.”

Die Entscheidungen eines Geistigen Rates sind, wie ‘Abdu’l-Bahá versichert, des

göttlichen Beistands gewiß, aber nur dann, wenn der Rat in der Hinwendung zu

Gott, in innerer Loslösung und völliger Harmonie unter seinen Mitgliedern berät.

Diese sollen, wenn sie zusammenkommen, “ihr Angesicht dem Königreich der

Höhe zuwenden und Hilfe erbitten aus dem Reich der Herrlichkeit. Sodann sollen

sie mit höchster Hingabe, Höflichkeit, Würde, Sorgfalt und Mäßigung ihre Ansicht

vortragen. Sie sollen in allem die Wahrheit erforschen und nicht auf ihrer Meinung

insistieren, denn stures Beharren auf der eigenen Meinung führt schließlich zu

Zank und Streit, und die Wahrheit bleibt verborgen” . Die Mitglieder eines Rates

“sollen so miteinander beraten, daß sich kein Anlaß für Unwille oder Zwietracht

ergibt. Dies ist nur erreichbar, wenn jeder in völliger Freiheit seine Meinung äußert

und seine Argumente vorbringt. So jemand widerspricht, soll sich niemand verletzt

fühlen, denn der rechte Weg zeigt sich erst, wenn die Sache völlig erörtert ist. Der

strahlende Funke der Wahrheit erscheint erst nach dem Zusammenprall verschie-

dener Meinungen” . Dabei ist “das unbezweifelbare Recht des einzelnen auf freie

Meinungsäußerung ein fundamentaler Rechtsgrundsatz in der Sache Gottes” ,

wie dies auch ‘Abdu’l-Bahá betont: “Die ehrenwerten Mitglieder sollen ihre Gedan-

ken in aller Freiheit äußern” . Doch ist diese Meinungsfreiheit in eine “Disziplin

eingebunden” . Menschliche Rede bedarf nach Bahá’u’lláh “des rechten Maßes”,

das mit “Takt und Klugheit gepaart sein” muß .

Der Geistige Rat soll sein Amt im Sinne des Dienstes ausüben und stets dessen

eingedenk sein, “daß der Grundton der Sache Gottes nicht diktatorische Gewalt,

sondern demütige Gemeinschaft ist, nicht willkürliche Machtausübung, sondern

der Geist freier und liebevoller Beratung” . Die Ratsmitglieder sind nicht berufen

“zu diktieren, sondern zu beraten; und zwar nicht nur untereinander, sondern so

viel wie möglich auch mit den Gläubigen, die sie vertreten. Sie sollen sich nicht

anders sehen denn als erwählte Werkzeuge für die wirksamste, würdigste Darbie-

tung der Sache Gottes. Niemals sollten sie sich zu der irrigen Meinung verleiten

lassen, sie seien die Schmuckstücke im Mittelpunkt der Sache Gottes, den ande-

ren wesenhaft überlegen an Fähigkeit und Verdienst, die alleinigen Förderer gött-

licher Lehren und Prinzipien. Mit tiefster Demut sollen sie an ihre Aufgaben he-

rangehen... Zu allen Zeiten sollen sie den Geist der Abgeschlossenheit und den

Geruch der Geheimniskrämerei meiden, sich der Anmaßung enthalten und alle

Vorurteile und Leidenschaften aus ihrer Beratung bannen. Innerhalb der Grenzen

kluger Zurückhaltung sollen sie die Gläubigen in ihr Vertrauen ziehen, sie mit ihren

Plänen vertraut machen und ihren Rat suchen.” Bei allen Entscheidungen hat

sich der Rat an der Kardinaltugend der Gerechtigkeit zu orientieren: “Von allem

das Meistgeliebte ist Mir die Gerechtigkeit.”

Auch soll der Rat danach streben, die Kunst der Menschenführung an den Tag zu

legen, deren erste Voraussetzung die Bereitschaft ist, “sich die Schaffenskraft und

den Sachverstand aus den Reihen seiner Gefolgsleute nutzbar zu machen” . Der

Rat soll sich bei der Delegierung von Aufgaben an die Fachausschüsse bemühen,

“ein Gleichgewicht dergestalt aufrecht zu erhalten, daß die Mißstände eines ex-

tremen Zentralismus und die der völligen Dezentralisierung völlig vermieden wer-

den” . Dabei sei stets bedacht, daß ein Zuviel der Administration “heutzutage für

unseren Glauben schlimmer sein kann als zu wenig” , denn es besteht die Ge-

fahr, daß “der Geist der Freunde erstickt” wird und “die Lehrverkündigung Scha-

den leidet” .

Der Rat soll bei all seinen Beratungen und Entscheidungen seine heilige Pflicht

darin sehen, die Einigkeit der Gemeinde zu wahren, Zwistigkeiten unter den An-

gehörigen der Gemeinde beizulegen und auf jede erdenkliche Weise das Ziel der

Bahá’í, die Einheit der Menschheit, zu fördern: “Die Treuhänder des Gottesglau-

bens sollen wie Hirten sein. Ihr Ziel muß sein, alle in der Gemeinde aufgekomme-

nen Zweifel, Mißverständnisse und schädlichen Differenzen auszuräumen.”

Es ist die Pflicht des Rates, die vom Nationalen Geistigen Rat getroffenen Ent-

scheidungen treu und ergeben zu unterstützen und mit allen anderen Geistigen

Räten in Deutschland und mit der ernannten Institution, dem Berateramt und sei-

nen Untergliederungen (vgl. Art. IX und X der Verfassung des Universalen Hauses

der Gerechtigkeit) im Geiste herzlicher Verbundenheit zusammenzuarbeiten. Ge-

mäß den Prinzipien der Bahá’í-Lehre hat sich der Rat der Einmischung in partei-

politische Auseinandersetzungen zu enthalten. Bei allem sei der Rat stets des

Verses eingedenk, den Bahá’u’lláh über die “Häuser der Gerechtigkeit”, deren

Vorläufer die Geistigen Räte heute sind, im Kitáb-i-Aqdas offenbart hat:

“Sie sollen die Treuhänder des Allbarmherzigen unter den Menschen sein und

sich für alle Erdenbewohner als die von Gott bestimmten Hüter betrachten. Sie

sollen miteinander beraten, Gott zuliebe auf die Belange Seiner Diener so ach-

ten, wie sie auf ihre eigenen Belange achten, und wählen, was gut und ziemlich

ist.”

Ährenlese. Eine Auswahl aus dem Schrifttum Bahá’u’lláhs, zusammengestellt von Shoghi Effendi (Hofheim 1980) 14:6

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1991 (2BvR 263/86 = NJW 1991, 2623 ff.) bestä-

tigt, daß den so organisierten Geistigen Räten “noch ein ausreichender Bestand an Selbstbestimmung und Selbsttätig-

keit” verbleibt.

vgl. Treuhandschaftserklärung und Satzung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland e.V. sowie Sat-

zung eines Geistigen Rates, Bahá’í-Verlag 1967

zitiert nach Shoghi Effendi, Die Weltordnung Bahá’u’lláhs, S. 166

Botschaften aus ‘Akká 11:13
Bahá’u’lláh, Botschaften 11:16

‘Abdu’l-Bahá, zitiert nach Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, S. 21

‘Abdu’l-Bahá, a. a. O., S. 22.
Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, S. 63
a. a. O., S. 63
zitiert nach Shoghi Effendi, a. a. O., S. 22

Universales Haus der Gerechtigkeit, Freiheit und Ordnung 24

Botschaften 13:14
Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, S. 63
Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, S. 64
Bahá’u’lláh, Die Verborgenen Worte, arab. 2

Shoghi Effendi, Brief in dessen Auftrag v. 30.8.1930 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten von

Amerika und Kanada, zitiert in Lights of Guidance, Nr. 61

Shoghi Effendi, Bahá'í Administration, S. 142
Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 85
Shoghi Effendi, a. a. O., S. 86
Shoghi Effendi, a. a. O., S. 26
Kitáb-i-Aqdas 30
Seite 13
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