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Briefe des UHG : Verfassung
Die Verfassung der Bahá’í-Gemeinde
Die Verfassung
der Bahá’í-Gemeinde
Die Statuten der gewählten
Institutionen
Herausgegeben
und mit einer
Einführung versehen von
Udo Schaefer
Ein Titeldatensatz für diese Publikation ist
bei der Deutschen Bibliothek erhältlich
Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme
© Bahá’í-Verlag GmbH, D-65719 Hofheim
1. Auflage 2000 – 157
ISBN 3-87037-358-x
425-141

Das englische Original der Verfassung des Universalen

Hauses der Gerechtigkeit erschien unter dem Titel The Constitution of The Universal House of Justice, Haifa 1972, © The Universal House of Justice 1972

Inhalt:
Einführung:
Zur Gemeindeordnung Bahá’u’lláhs
7
Die Verfassung des Universalen Hauses
der Gerechtigkeit
17
Satzung des Nationalen Geistigen Rates
39
Satzung eines Geistigen Rates
69
Literatur
9 5
7
Zur Gemeindeordnung Bahá’u’lláhs

Die nachstehenden Rechtstexte sind die Statuten der gewählten Institutionen der deutschen Bahá’í-Gemeinde auf örtlicher und nationaler Ebene sowie die Verfassung des „Universalen Hauses der Gerechtigkeit“, dem höchsten Verfassungsorgan der Weltgemeinde. Geist und materieller Gehalt dieser Texte entstammen dem expliziten Auftrag Bahá’u’lláhs1 an die Gemeindeinstitutionen, die äußere Form der Statuten entspricht dagegen den Erfordernissen der säkularen Rechtsordnungen. Zum besseren Verständnis und zur richtigen Einschätzung der Rechtsgestalt der Gemeinde, die in diesen Konstitutionen zum Ausdruck kommt, seien einige religionsgeschichtliche Betrachtungen vorangestellt.

Religionsgemeinschaften sind Verbände von Menschen, und wie alle Korporationen können sie nicht auf die Bindungskraft des Rechts verzichten, wenn sie ihre Aufgabe in der Welt erfüllen wollen. Die frühe Geschichte des Islams und des Christentums zeigt paradigmatisch, wie die jungen Gemeinden mit dem Tod ihres Stifters, ihrer charismatischen Zentralgestalt beraubt, nunmehr in eine kritische Phase eintraten, die von der Frage nach der Sukzession, der Autorität und der rechten Ordnung beherrscht war.

Schon unmittelbar nach dem Tod des Propheten Muhammad kam es zu heftigen Auseinandersetzungen um die im Qur’án ungeregelte Nachfolge, zu Parteibildungen, Rebellion und zum Bürgerkrieg und schließlich, nach der Er

1. 1817–1892, Stifter des Bahá’ítums. Als kurze Einführung in Leben, Lehren und Wirkungsgeschichte Bahá’u’lláhs siehe Bahá’u’lláh, Eine Einführung (Hofheim 41997), herausgegeben von der Internationalen Bahá’íGemeinde zum hundertsten Todestag Bahá’u’lláhs.

8

mordung des vierten Kalifen ‘Alí ibn Abí Tálib2, zum Schisma: der sunnitische Islam und die Shí‘a3 gingen von nun an unterschiedliche Wege.4

Die Problematik der Verrechtlichung5, die im Islam bereits in der medinensischen Urgemeinde einsetzte6, läßt sich auch an der Kirchengeschichte aufweisen, die erkennen läßt, wie die junge Gemeinde, die zunächst nur durch das Band des Glaubens und der Liebe, vor allem aber durch das Charisma ihres Stifters zusammengehalten wurde, nach dessen Tod Turbulenzen durchlief7 und allmählich Rechtsstrukturen annahm, wie aus der pneumatischen Urgemeinde die Rechtskirche wurde8, gegen die sich ein Jahrtausend später der Protest erhob.

2. (656–661). Nach shí‘itischer Lehre war ‘Alí der vom Propheten designierte Imám (Oberhaupt der Gemeinde, der Umma), der durch konspiratives Handeln der beiden ersten Kalifen um sein Amt gebracht wurde. Die Shí‘iten sehen im Kalifat eine Usurpation. Das Amt des Imám sollte nach ‘Alí auf dessen Nachkommen aus seiner Ehe mit der Prophetentochter Fátima übergehen (Literatur: Momen, Moojan, An Introduction to Shi‘i Islam. The History and Doctrines of Twelver Shi‘ism, Oxford 1985, S. 11 ff.; Halm, Heinz, Der schiitische Islam. Von der Religion zur Revolution, München 1994, S. 15 ff.; Schaefer, Udo, Glaubenswelt Islam, Hildesheim 1996, S. 34 ff.

3. Shí‘at ‘Alí = Partei ‘Alís

4. Hierzu Schaefer, Glaubenswelt Islam, Hildesheim/Zürich/New York 1996, S. 31-37

5. Terminus technicus der Jurisprudenz für den Prozeß der Rezeption rechtlicher Strukturen.

6. Die vom Propheten geschaffene Gemeindeordnung von Medina hatte ein

deutigen Rechtscharakter (vgl. Schaefer, Glaubenswelt Islam, S. 20).

7. Auf dem Apostelkonzil zu Jerusalem im Jahr 48 kam es zwischen den Aposteln Petrus und Paulus über die Gültigkeit des mosaischen Gesetzes zu „einem nicht geringen Streit“ (Apg. 15:2; Gal. 2:11), der nach dem Urteil des Theologen Ethelbert Staufer viel erbitterter war, als die Apostelgeschichte erkennen lasse, die ihn „vermittlungstheologisch vernebelt“ habe („Zum Kalifat des Jakobus“, in: Zeitschrift für Religion in Geschichte und Gegenwart, 1952, S. 199).

8. Adolf v. Harnack hat diesen Prozeß eingehend beschrieben in: Die Entstehung und Entwickelung der Kirchenverfassung und des Kirchenrechts in den zwei ersten Jahrhunderten, Leipzig 1910.

EINFÜHRUNG
9

In der Reformation war die Frage nach der Rechtsgestalt der Kirche eine der zentralen Kontroverspunkte zwischen den Reformatoren und der katholischen Kirche. Diese sieht in der Berufung der Apostel und in dem Petrus verliehenen Vorrang (Matth. 16:18-19) den konstitutiven Stiftungsakt der Kirche, der damit kraft göttlichen Rechts (ius divinum) die für alle Zeiten gültige Rechtsform eingeprägt wurde. Bischöfe und Papst gelten kraft apostolischer Sukzession als die unmittelbaren Nachfolger der Apostel. Nach reformatorischem Schriftverständnis hingegen war Christus Erlöser (redemptor), nicht aber Gesetzgeber (legislator). Er hat seiner Gemeinde keine Rechtsform gegeben, sondern diese den profanen Gestaltungsmächten überlassen. Darum gibt es nach reformatorischer Auffassung „kein allgemeines Kirchenrecht“9, die Kirche kann vielmehr jede Rechtsform annehmen, solange diese ihrer „Wesensentfaltung nicht hinderlich ist“10.

Hatte sich der Protest Martin Luthers gegen den Anspruch einer auf göttlichem Recht bestehenden Kirchenverfassung gerichtet, kam es Jahrhunderte später innerhalb des Protestantismus zum Protest gegen jedwedes Kirchenrecht. Darf die Kirche, so fragte der Kirchenrechtler Rudolf Sohm, die sich doch vom Heiligen Geist leiten lassen solle, rechtliche Strukturen tragen? Kann religiöse Wahrheit überhaupt mit juristischen Begriffen erfaßt und in rechtliche Formen gegossen werden? Sohm, der diese Fragen verneinte, sah im Kirchenrecht ein Werk des aufkommenden Kleinglaubens, einen Ersatz für den Verlust des Geistes, ja geradezu den „Sündenfall“ der Kirche. Von einer rein positivistischen Bewertung des Rechts und einem pneumatisch-charismatisch

9. Karl Barth, Die Ordnung der Gemeinde. Zur dogmatischen Grundlegung des Kirchenrechts, München 1955, S. 27

10. Günter Holstein, Die Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts, Tübingen 1928, S. 228

10

verengten Kirchenbegriff ausgehend, hat er die These aufgestellt: „Das Wesen der Kirche ist geistlich. Das Wesen des Rechts ist weltlich...“11„Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche im Widerspruch.“12 Die christliche Gemeinde sah er nicht in irgendeiner Rechtskirche präsent, sondern in der unstrukturierten, brüderlichen Gemeinschaft, die er „Geistkirche“ nannte und für die das Wort gelte: „Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen.“13 Nach Sohm regiert der Geist das Volk Gottes, und dieser „weht, wo er will“.14

Obwohl ein halbes Jahrhundert später auch der Schweizer Theologe Emil Brunner im Kirchenrecht das große „Mißverständnis der Kirche“ – so der Titel seines Buches15 –, einen Ersatz für den „Heiligen Geist“16sah, blieben Sohms seinerzeit aufsehenerregende Thesen eine Fußnote zur Grundlegung des Kirchenrechts. Doch in der Religionssoziologie hatten sie sehr wohl eine Wirkungsgeschichte: Die sich in ihnen manifestierende, abgrundtiefe Skepsis gegenüber dem Recht als Gestaltungsmacht einer Glaubensgemeinde liegt auch dem Verdikt des bedeutenden (im Protestantismus beheimateten) Religionswissenschaftlers Gustav Mensching zugrunde, wonach die bloße Existenz rechtlicher Institutionen und Strukturen ein sicheres Indiz für die Erstarrung der religiösen Gemeinschaft sei, geradezu das Kriterium für den Verlust der Lebendigkeit des ursprünglichen Geistes. Denn – so Mensching – wo der Geist die Gemeinde einige und leite, bedürfe es keines Rechts.17 Ähnlich urteilte auch Joachim Wach.18

11. Kirchenrecht, Bd. 1, Leipzig 1892, S. 1 12. a. a. O. , S. 700

13. Matth. 18:20

14. Kirchenrecht, Bd. 1, S. X (unter Berufung auf Joh. 3:8) 15. Stuttgart 1951, S. 58 und 67 16. a. a. O. , S. 132

17. Soziologie der Religion, Bonn 1947, S. 186
EINFÜHRUNG
11

Mit diesem dogmatischen Vorverständnis19 haben später evangelische Theologen die Verrechtlichung der Bahá’íGemeinde beurteilt – allen voran Kurt Hutten, der in der beginnenden Institutionalisierung eine Abkehr vom „geistigen Vermächtnis“ des Propheten, eine „Verkirchlichung“ sah. Aus der „frei flutenden Bewegung“ sei – so Hutten – ein geistloser „organisatorischer Apparat“ geworden: „Der Apparat verdrängte die Bewegung“20 Entsprechend diesem Vorverständnis wurde die Gemeinde Bahá’u’lláhs immer wieder nach theologischen Kriterien beurteilt, die aus einem völlig anderen Umfeld (der protestantischen Ekklesiologie und Rechtslehre) stammen und nicht einmal an die eigenen Strukturen angelegt werden, denn auch die evangelischen Kirchen sind Rechtskirchen.

Der Bahá’í-Gemeinde war dagegen von Anfang an das Recht immanent. Bahá’u’lláh, in dem die Bahá’í nicht nur den Erlöser, sondern – wie Shoghi Effendi formulierte – den „Richter, Erlöser, Vereiniger und Gesetzgeber der ganzen Menschheit“21 sehen, hat wie Mose am Sinai der Menschheit das neue Gottesgesetz für das neue Äon offenbart. Als Bestandteil des Gottesbundes, den er mit den Gläubigen geschlossen hat, um sie vor Schisma und Sektenbildung zu bewahren, hat er seiner Gemeinde die unveränderliche Rechtsgestalt verliehen, indem er die demokratisch zu wählenden Institutionen, die „Häuser der Gerechtigkeit“ (baytu’l-‘adl)22,

18. Religionssoziologie, Tübingen 1951, S. 169

19. Wie entscheidend ein wissenschaftliches Urteil vom „Vorverständnis“ des Urteilenden abhängt, hat Hans-Georg Gadamer aufgezeigt („Hermeneutik I. Wahrheit und Methode“, in: Gesammelte Werke, Bd. 2, 2. Aufl. Tübingen 1993, S. 270; „Hermeneutik II. Wahrheit und Methode“, in: Gesammelte Werke, Bd. 2, S. 40, 52; siehe auch Udo Schaefer, Heilsgeschichte und Paradigmenwechsel, Prag 1992, S. 69 ff.).

20. Seher, Grübler, Enthusiasten. Sekten und religiöse Sondergemeinschaften der Gegenwart, Stuttgart 101966, S. 319

21. Gott geht vorüber, Hofheim 21974, S. 104

22. vgl. Bahá’u’lláh, Der Kitáb-i-Aqdas, Verse 30 und 42

12

und die Beratung als fundamentales Strukturprinzip verordnete.23 Diese Institutionen, in deren Hände die Geschicke der Gemeinde auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene liegen, ihre hierarchische Ordnung, der Wahlmodus für die Wahl des Universalen Hauses der Gerechtigkeit sind von Bahá’u’lláh und seinem bevollmächtigten Interpreten, ‘Abdu’l-Bahá, verfügt24 und gelten darum den Bahá’í als göttliches Recht (ius divinum). Auf göttlichem Recht beruht auch das dem Universalen Haus der Gerechtigkeit verliehene Charisma der Unfehlbarkeit25, kraft dessen das von dieser Institution supplementär zum Kitáb-i-Aqdas gesetzte Recht sakrales Recht ist26.

Damit ist, wie Shoghi Effendi betont27, zum ersten Mal in der Religionsgeschichte die Rechtsgestalt der Gemeinde expliziter Teil der Offenbarung und so integraler Bestandteil des Glaubens. Die Gemeindeordnung28 Bahá’u’lláhs ist deshalb Ausdruck des göttlichen Ordnungswillens und kein bloßes Resultat historischer Zwangsläufigkeit, keine „willkürlich auferlegte Neuerung“29, kein Surrogat für den ausgebliebenen Geist.

23. Bahá’u’lláh, Botschaften aus ‘Akká, 11:16; 8:55; 9:4; 17:44; ‘Abdu’lBahá, Briefe und Botschaften, Hofheim 1992, 43, 44, 45 24. vgl. Testament 1:25; 2:8; 3:13

25. Testament 1:25; 1:17. Zu diesem Thema eingehend Schaefer/Towfigh/ Gollmer, Desinformation als Methode, Hildesheim/Zürich/New York 1995, S. 131-144. Die unter dem Titel Making the Crooked Straigt. A Contribution to Bahá’í Apologetics (Oxford 2000) erschienene englische Ausgabe dieses Werkes enthält hierzu weitergehende Ausführungen (S. 166-194).

26. Es ist dem ius divinum gleichgestellt, zwar nicht im Rang, wohl aber in der Geltung, denn es hat „dieselbe Geltung wie der heilige Text“ (Testament 2:9), kann jedoch – im Gegensatz zu dem positiv gesetzten Recht der Offenbarung – den veränderten Zeitverhältnissen angepaßt, d. h. abgeändert oder wieder aufgehoben werden (Testament 2:9).

27. Die Weltordnung Bahá’u’lláhs, S. 38 ff., 207 ff.

28. Die im Bahá’í-Schrifttum bisher übliche Übertragung des englischen Begriffs „Bahá’í Administration“ mit „Bahá’í-Verwaltungsordnung“ ist wenig glücklich und der Sache unangemessen.

29. Shoghi Effendi, Weltordnung, S. 18
EINFÜHRUNG
13

Über den Schutz der Gemeinde gegen Spaltung und Auflösung hinaus ist der Zweck dieser Ordnung die Kontinuität der göttlichen Führung durch die beiden höchsten Organe, denen der Beistand des Heiligen Geistes verliehen ist: dem Hütertum und dem Universalen Haus der Gerechtigkeit. Die vom Stifter gewollte Bindung des Geistes an objektive Institutionen ist darauf gerichtet, die Gemeinde zukunftsoffen zu machen: Die Gemeindeordnung Bahá’u’lláhs ist kein starres Gebilde, sondern ein lebendiger Organismus, fähig einer flexiblen Anpassung des religiösen Rechts an veränderte Bedingungen. Damit bedeutet die Berufung von Rechtsinstitutionen zugleich implizit den Ausschluß des Charismatikertums in der Bahá’í-Gemeinde: Niemand kann Anspruch auf Autorität erheben, weil er durch angebliche pseudo-prophetische Eingebungen vom Heiligen Geist inspiriert sei. Die Bahá’í-Gemeinde ist keine „pneumatische Anarchie“30, sondern Rechtsgemeinde.31

Die weltweite Etablierung der von Bahá’u’lláh vorgezeichneten Gemeindeordnung, die keinen Klerus kennt, begann während der Amtszeit Shoghi Effendis (1921–1957), als die lokalen und nationalen Körperschaften – vorerst noch „Geistige Räte“ genannt32– ins Leben gerufen wurden. In Auslegung der heiligen Texte hat Shoghi Effendi richtungsweisende Grundsätze formuliert, in denen die theokratischen Elemente dieser demokratischen Ordnung und der Geist zum Ausdruck kommen, dem die Institutionen bei ihrer Amtsführung verpflichtet sind.33 Soweit er Details festgelegt hat, die nicht in der Schrift vorgezeichnet

30. Rudolf Sohm

31. Mit dieser Problematik habe ich mich eingehend in meiner Dissertation Die Grundlagen der Verwaltungsordnung der Bahá’í, Heidelberg 1957, S. 42 ff., 60 befaßt.

32. Wegen der Gründe siehe Kitáb-i-Aqdas, Erläuterung 49

33. Auf die Anhänge der nachstehenden Satzungen sei verwiesen.

14

waren, hat er diese unter den Vorbehalt der Gesetzgebung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit gestellt.34 Diese für den ganzen Erdkreis zuständige Institution mit ihrem Sitz in Haifa wurde erstmals 1963 gewählt.

Es bleibt anzumerken, daß die Weltgemeinde überall die gleichen Strukturen trägt. Deren konkrete Formulierung in den jeweiligen Statuten muß indessen den unterschiedlichen staatlichen Rechtsordnungen Rechnung tragen, sofern diese nicht mit dem für die Bahá’í unverfügbaren göttlichen Recht kollidieren.35

Udo Schaefer

34. vgl. Shoghi Effendi, Bahá’í Administration, S. 41

35. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 5. Februar 1991 (BverfGE, Bd. 83, S. 241 ff.) entschieden, daß, soweit die Rechtsstrukturen der Bahá’í-Gemeinde für die Bahá’í ius divinum sind, diese gemäß Art. 4 GG Vorrang vor den vereinsrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. Dies gilt insbesondere für die hierarchische Ordnung der Institutionen.

Die Verfassung des
Universalen Hauses
der Gerechtigkeit
19
Treuhandschaftserklärung

IM NAMEN GOTTES, DES EINEN, DES UNVERGLEICHLICHEN, DES ALLGEWALTIGEN, DES ALLWISSENDEN, DES ALLWEISEN.

Das Licht aus dem Himmel der Großmut und der Segen vom Dämmerort des Willens Gottes, des Herrn des Reiches der Namen, ruhe auf Ihm, der der Höchste Mittler, die Erhabenste Feder ist, Ihm, den Gott zum Dämmerort Seiner hehrsten Namen und zum Morgen Seiner erhabensten Attribute gemacht hat. Durch Ihn erstrahlt der Einheit Licht über den Horizont der Welt, und das Gesetz der Einzigkeit ist unter allen Völkern offenbart, die sich strahlenden Antlitzes dem Höchsten Horizont zuwenden und bekennen, was die Zunge der Rede im Reich Seines Wissens gesprochen hat: „Erde und Himmel, Ruhm und Herrschaft sind Gottes, des Allmächtigen, des Allmachtvollen, des Herrn überfließender Gnade!“

Freudigen und dankerfüllten Herzens bezeugen wir die Fülle der Gnade Gottes, die Vollkommenheit Seiner Gerechtigkeit und die Erfüllung Seiner urewigen Verheißung.

Bahá’u’lláh, der Offenbarer des Wortes Gottes an diesem Tag, die Quelle der Autorität, Urquell der Gerechtigkeit, Schöpfer einer neuen Weltordnung, Stifter des Größten Friedens und einer Weltkultur, der Richter, Gesetzgeber, Vereiniger und Erlöser der ganzen Menschheit, hat die Ankunft des Reiches Gottes auf Erden verkündet, Seine Gesetze, Gebote und Grundsätze formuliert und Seine Institutionen verfügt. Um die durch Seine Offenbarung freigesetzten Kräfte zu kanalisieren, hat Er Seinen Bund gestiftet, dessen Macht die Unversehrtheit des Glaubens be

20

wahrt, Seine Einheit erhalten und Seine weltweite Ausbreitung im Verlauf der Amtszeit ‘Abdu’l-Bahás und Shoghi Effendis vorangetrieben. Dieser Bund erfüllt seinen lebenspendenden Zweck nunmehr durch das Universale Haus der Gerechtigkeit, das einer der beiden Zwillingsnachfolger Bahá’u’lláhs und ‘Abdu’l-Bahás ist. Der Bund garantiert die Kontinuität jener göttlich verordneten Autorität, die der Quelle des Glaubens entspringt; er schützt die Einheit der Gläubigen und bewahrt die Integrität und Flexibilität der Lehre.

„Es ist das höchste Ziel der Religion Gottes und Seiner Lehre“, so Bahá’u’lláh, „das Menschengeschlecht zu schützen, seine Einheit zu fördern und den Geist der Liebe und der Einigkeit unter den Menschen zu pflegen. Macht sie nicht zur Quelle der Uneinigkeit und der Zwietracht, des Hasses und der Feindschaft. Dies ist der gerade Pfad, die feste, unverrückbare Grundlage. Was immer auf dieser Grundlage errichtet ist, kann der Wechsel und Wandel der Welt nie beeinträchtigen, noch wird der Ablauf zahlloser Jahrhunderte seinen Bau untergraben.“

„Jeder hat sich nach dem Heiligsten Buch zu richten“, erklärt ‘Abdu’l-Bahá in seinem Testament, „und was darin nicht ausdrücklich geregelt ist, ist dem Universalen Haus der Gerechtigkeit vorzulegen“.

Ursprung, Amtsgewalt und Kompetenzen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit beruhen auf dem offenbarten Wort Bahá’u’lláhs. Dieses bestimmt mit den dazu ergangenen Interpretationen und Erläuterungen des „Mittelpunktes des Bundes“ und des „Hüters der Sache Gottes“, der nach ‘Abdu’l-Bahá das ausschließliche Recht zur verbindlichen Auslegung der Schrift hatte, den Zuständigkeitsbereich des Universalen Hauses der Gerechtigkeit. Sie sind sein felsengleiches Fundament. Die Autorität dieser Texte ist absolut und unwandelbar, bis der allmächtige Gott eine

DIE VERFASSUNG DES UNIVERSALEN HAUSES DER GERECHTIGKEIT

21

neue Manifestation offenbart, die dann über alle Amtsgewalt verfügen wird.

Da es nach Shoghi Effendi keine Nachfolge im Amt des Hüters der Sache Gottes gibt, ist nunmehr das Universale Haus der Gerechtigkeit das Oberhaupt des Glaubens und seine höchste Institution. Ihm müssen sich alle zuwenden, auf ihm liegt die letzte Verantwortung für die Einheit und den Fortschritt der Sache Gottes. Darüber hinaus ist ihm die Aufgabe zugefallen, die „Hände der Sache Gottes“ zu leiten und ihre Arbeit zu koordinieren, zu gewährleisten, daß die dieser Institution übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung weiterhin wahrgenommen werden, und Vorkehrungen für die Entgegennahme und die Verwendung der Huqúqu’lláh zu treffen.

Die dem Universalen Haus der Gerechtigkeit verliehenen Gewalten stehen vor allem im Dienst folgender Aufgaben:

die heiligen Texte zu konservieren und über ihre Unver

sehrtheit zu wachen; sie zu analysieren, zu klassifizie

ren und zu ordnen; die Sache Gottes zu verteidigen und

zu schützen und sie aus den Fesseln der Unterdrückung

und Verfolgung zu befreien;

die Belange des Gottesglaubens zu fördern; seine Botschaft zu verkünden und zu lehren; die Institutionen seiner Gemeinde zu entfalten und zu festigen; der Weltordnung Bahá’u’lláhs den Weg zu bereiten; die Umsetzung jener geistigen Werte zu fördern, die das individuelle wie das gesellschaftliche Leben der Bahá’í kennzeichnen sollen; Freundschaft und Einvernehmen unter den Völkern und weltweiten Frieden mit aller Kraft zu fördern, sowie alles, was zur Aufklärung und Erleuchtung der Menschenseelen, zu Fortschritt und Besserung der Welt beiträgt;

Gesetze und Gebote zu erlassen, wo die heiligen Texte schweigen; die eigene Gesetzgebung gemäß dem Wan

DIE VERFASSUNG DER BAHÁ’Í-GEMEINDE
22

del und den Bedürfnissen der Zeit anzupassen, über alle Probleme und Streitfragen zu beraten und zu entscheiden; Fragen zu klären, über die Unklarheit besteht; die Rechte der Person, ihre Freiheit und geistige Selbständigkeit zu schützen und die Menschenwürde zu wahren; der Entwicklung der Gemeinwesen und der Stabilität der Staaten besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

die Gesetze und Grundsätze des Glaubens bekannt zu machen und anzuwenden; die Korrektheit im Handeln, wie sie vom Gottesgesetz gefordert wird, zu wahren und zur Geltung zu bringen; das in den Zwillingsstätten ‘Akká und Haifa gelegene geistige und weltliche Zentrum des Bahá’í-Glaubens zu bewahren und zu entwikkeln; die Weltgemeinde zu verwalten, ihre Aktivitäten zu lenken, zu organisieren, zu koordinieren und zu einen; Institutionen ins Leben zu rufen; die Verantwortung dafür zu tragen, daß in der Sache Gottes keine Körperschaft oder sonstige Institution ihre Rechte mißbraucht oder ihre Rechtspflichten vernachlässigt; Vorsorge dafür zu treffen, daß die Fonds, die Stiftungen und andere Vermögenswerte, die ihm anvertraut sind, ordnungsgemäß entgegengenommen, verwendet, verwaltet und gesichert werden;

Rechtsstreitigkeiten, die in seine Zuständigkeit fallen, zu entscheiden; Urteile zu fällen und Sanktionen zu verhängen, wenn Gesetze des Glaubens verletzt wurden; sicherzustellen, daß seine Entscheidungen vollzogen werden; für eine schiedsgerichtliche Entscheidung und Beilegung völkerrechtlicher Konflikte bereit zu sein; Repräsentant und Hüter jener göttlichen Gerechtigkeit zu sein, die allein Sicherheit in der Welt und die Herrschaft von Recht und Ordnung gewährleisten kann. Die Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtig-

DIE VERFASSUNG DES UNIVERSALEN HAUSES DER GERECHTIGKEIT

23

keit – von Bahá’u’lláh als „die Männer der Gerechtigkeit“, „das Volk Bahás, das im Buch der Namen genannt ist“, „die Treuhänder Gottes unter Seinen Dienern und Morgenröten der Amtsgewalt in Seinen Landen“ bezeichnet – sollen bei ihrer Amtsführung immer des Maßstabs eingedenk sein, den Shoghi Effendi, der Hüter der Sache Gottes, formuliert hat:

„Man sollte bedenken, daß die Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit bei ihrer Amts führung, insbesondere bei der supplementären Gesetzgebung zum Kitábi-Aqdas – wie es sich aus Bahá’u’lláhs Texten klar ergibt – sich nicht vor denen zu verantworten haben, die sie repräsentieren. Ebensowenig ist ihnen gestattet, sich von der Stimmung, der herrschenden Meinung oder selbst von der Überzeugung der Masse der Gläubigen oder derer, die sie unmittelbar gewählt haben, beherrschen zu lassen. Sie sollen in Gebetshaltung den Befehlen und Eingebungen ihres Gewissens folgen. Sie dürfen und sollen sich mit den Verhältnissen in der Gemeinde vertraut machen und die wesentlichen Gesichtspunkte eines jeden Falles, der ihnen zur Entscheidung vorgelegt wird, leidenschaftslos abwägen, müssen sich aber das Recht der freien Entscheidung vorbehalten. ‚Gott wird ihnen wahrlich eingeben, was immer Er will ‘, ist Bahá’u’lláhs unumstößliche Versicherung. Damit sind sie, und nicht die Gesamtheit ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Wähler, zu Empfängern der göttlichen Führung gemacht, die für diese Offenbarung Herzblut und höchster Schutz zugleich ist.“

Das Universale Haus der Gerechtigkeit wurde zum ersten Mal am ersten Tag des Ridván-Festes im 120. Jahr der Bahá’í-Ära36 gemäß den testamentarischen Verfügungen ‘Abdu’l-Bahás gewählt, als die Mitglieder der Nationalen

36. 21. April 1963
24

Geistigen Räte, der Einladung der „Hände der Sache Gottes“, der Hauptsachwalter des noch embryonischen Weltgemeinwesens Bahá’u’lláhs, folgend, diese „krönende Glorie“ der Rechtsinstitutionen Bahá’u’lláhs, den eigentlichen „Kern und Vorläufer“ seiner Weltordnung, ins Dasein riefen. So setzen wir, die Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, im Gehorsam gegen Gottes Befehl und in absoluter Treue gegenüber Ihm unsere Namen und unser Siegel unter diese Treuhandschaftserklärung, die zusammen mit dem angeschlossenen Statut die Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit bildet.

Hugh E. Chance Hushmand Fatheazam Amoz E. Gibson David Hofman H. Borrah Kavelin Ali Nakhjavani David S. Ruhe Ian C. Semple Charles Wolcott

DIE VERFASSUNG DES UNIVERSALEN HAUSES DER GERECHTIGKEIT

25

Gegeben zu Haifa am vierten Tag des Monats Qawl im einhundertundzwanzigsten Jahr der Bahá’í-Ära, das dem sechsundzwanzigsten November des Jahres neunzehnhundertzweiundsiebzig nach dem Gregorianischen Kalender entspricht.

27
Statut
Präambel

Das Universale Haus der Gerechtigkeit ist die höchste Institution einer Gemeindeordnung, deren Wesenszüge, Autorität und Grundsätze in der heiligen Schrift des Bahá’íGlaubens und deren autoritativen Interpretationen klar formuliert sind. Diese Gemeindeordnung besteht einerseits aus örtlich, national und international gewählten Ratsversammlungen, denen die gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt über die Gemeinde verliehen ist, und andererseits aus herausragenden, ergebenen Gläubigen, die für den besonderen Zweck des Schutzes und der Verbreitung des Glaubens ernannt sind und der Führung des Oberhauptes der Weltgemeinde unterstehen.

Die Gemeindeordnung ist Kern und Muster der von Bahá’u’lláh entworfenen Weltordnung. Im Verlauf ihres göttlich angetriebenen, organischen Wachstums werden sich ihre Institutionen erweitern, indem diese Hilfsorgane und Unterabteilungen schaffen, so daß ihre Arbeit erheblich zunehmen wird und ihre Funktionen sich vervielfachen. Dieser Prozeß wird nach Prinzipien und Zielen verlaufen, die Bahá’u’lláh für den Fortschritt des Menschengeschlechts offenbart hat.

I. Die Mitgliedschaft in der Bahá’í-Gemeinde

Die Bahá’í-Gemeinde besteht aus der Summe der Personen, die vom Universalen Haus der Gerechtigkeit nach Glaube und Praxis als Bahá’í-Gläubige anerkannt sind. 1. Das aktive und passive Wahlrecht erlangt ein Bahá’í mit

der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.

2. Die Rechte und Pflichten des Gläubigen sind im
Schrifttum Bahá’u’lláhs, ‘Abdu’l-Bahás und Shoghi
28

Effendis dargestellt und vom Universalen Haus der Gerechtigkeit festgelegt.

II. Örtliche Geistige Räte

Sobald an einem Ort die Zahl der dort wohnhaften Bahá’í, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mehr als neun beträgt, versammeln sich diese am ersten RidvánTag zur Wahl einer Körperschaft von neun Mitgliedern, die den Namen „Der Geistige Rat der Bahá’í“ dieses Ortes trägt. Danach wird der Geistige Rat alljährlich am darauffolgenden ersten Ridván-Tag wiedergewählt. Die Ratsmitglieder führen ihr Amt für die Dauer eines Jahres, bis zur Wahl ihrer Nachfolger. Beträgt die Zahl der Bahá’í in einem Ort genau neun, so konstituieren sie sich am ersten RidvánTag durch eine gemeinsame Erklärung als Geistiger Rat. 1. Die Gewalten und Aufgaben eines örtlichen Geistigen

Rates sind im Schrifttum Bahá’u’lláhs, ‘Abdu’l-Bahás

und Shoghi Effendis dargestellt und vom Universalen

Haus der Gerechtigkeit festgelegt.

2. Gemäß den Bestimmungen seiner Satzung hat ein örtli

cher Geistiger Rat die Entscheidungsgewalt über alle in

der Bahá’í-Gemeinde anfallenden Aktivitäten und
Geschäfte.37

3. Den Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Geistigen Rates bestimmt der Nationale Geistige Rat gemäß den vom Universalen Haus der Gerechtigkeit aufgestellten Richtlinien.

III. Der Nationale Geistige Rat

Verfügt das Universale Haus der Gerechtigkeit, daß in einem Land oder in einer Region ein Nationaler Geistiger Rat zu bilden ist, so wählen die wahlberechtigten Mitglieder der

37. Siehe Satzung des Geistigen Rates, bes. S. 77f., 79, 89

29

Bahá’í-Gemeinde dieses Landes oder dieser Region nach einem vom Universalen Haus der Gerechtigkeit bestimmten Verfahren die Delegierten für ihre Nationaltagung. Diese Delegierten wählen sodann gemäß der Bestimmungen der Satzung des Nationalen Geistigen Rates38 eine Körperschaft von neun Mitgliedern, die den Namen „Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í“ dieses Landes oder dieser Region trägt. Die Mitglieder führen ihr Amt für die Dauer eines Jahres bis zur Wahl ihrer Nachfolger. 1. Die Gewalten und Aufgaben eines Nationalen Geisti

gen Rates sind im Schrifttum ‘Abdu’l-Bahás und

Shoghi Effendis dargestellt und vom Universalen Haus

der Gerechtigkeit festgelegt.

2. Der Nationale Geistige Rat hat das ausschließliche Spruchrecht und die Amtsgewalt in allen den Glauben betreffenden Aktivitäten und Geschäften seines Amtsbereichs. Seine Aufgabe ist es, die mannigfachen Aktivitäten der örtlichen Geistigen Räte und der einzelnen Gläubigen dieses Gebiets zu stimulieren, zu vereinheitlichen und zu koordinieren und ihnen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln beizustehen, die Einheit der Menschheit zu fördern. Er vertritt seine nationale Bahá’í-Gemeinde gegenüber anderen nationalen Gemeinden und gegenüber dem Universalen Haus der Gerechtigkeit.

3. Den Zuständigkeitsbereich eines Nationalen Geistigen Rates bestimmt das Universale Haus der Gerechtigkeit.

4. Der Hauptzweck der Nationaltagung ist die Beratung über Bahá’í-Aktivitäten, die Pläne und die grundsätzlichen Konzeptionen sowie die Wahl der Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates gemäß der Satzung dieser Körperschaft.

38. Siehe Satzung des Nationalen Geistigen Rates, S. 49f., 56-60

30

a. Erscheint dem Nationalen Geistigen Rat die Abhaltung der Nationaltagung als undurchführbar oder untunlich, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß die Wahl und die anderen wesentlichen Aufgaben der Nationaltagung auf anderem Wege durchgeführt werden.

b. Ausfallende Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates werden im Wege der Nachwahl durch die Abgeordneten der Nationaltagung, die den Rat gewählt haben, ergänzt. Die Briefwahl oder ein sonstiges vom Nationalen Geistigen Rat bestimmtes Verfahren ist zulässig.

IV. Aufgaben der Mitglieder der Geistigen Räte

Von den geheiligten Pflichten derer, die als Mitglieder der Geistigen Räte berufen sind, die Geschäfte der Gemeinde in Angriff zu nehmen, zu leiten und zu koordinieren, seien die folgenden hervorgehoben:

mit allen Kräften das Vertrauen und die Zuneigung derer zu gewinnen, denen zu dienen ihr Vorrecht ist; die wohlüberlegten Ansichten, Stimmungen und persönlichen Überzeugungen derer zu erforschen, deren Wohlfahrt zu fördern ihre heilige Pflicht ist; bei der Beratung und in ihrer ganzen Amtsführung reservierte Zurückhaltung, den Verdacht der Geheimniskrämerei, die stickige Atmosphäre diktatorischer Anmaßung in Wort und Tat zu meiden, sowie alles sonst, dem der Geruch der Parteilichkeit, Selbstbezogenheit und des Vorurteils anhaftet; unbeschadet ihres geheiligten Rechts auf ausschließliche Sachentscheidung zur Diskussion einzuladen, Mißstände zu benennen, Ratschläge willkommen zu heißen und den Geist der Interdependenz und Partnerschaft, des Verständnisses und des gegenseitigen Vertrauens unter sich und unter allen Bahá’í zu pflegen.

31
V. Das Universale Haus der Gerechtigkeit

Das Universale Haus der Gerechtigkeit besteht aus neun Mitgliedern männlichen Geschlechts, die in dem nachfolgend bestimmten Verfahren aus der Bahá’í-Weltgemeinde gewählt werden.

1. Wahl

Die Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit werden in geheimer Wahl von den Mitgliedern aller Nationalen Geistigen Räte auf einer Versammlung, der Internationalen Bahá’í-Tagung, gewählt.

a. DieWahl des Universalen Hauses der Gerechtigkeit findet, soweit nicht von ihm anders beschlossen, alle fünf Jahre statt. Das Amt der Mitglieder währt bis zur Wahl ihrer Nachfolger und der ersten von diesen ordnungsgemäß abgehaltenen Versammlung.

b. Nach Zugang der Einladung zur Tagung legen die Nationalen Geistigen Räte dem Universalen Haus der Gerechtigkeit die Liste ihrer Mitglieder vor. Dem Universalen Haus der Gerechtigkeit obliegt die Anerkennung aller Delegierten und die Zuweisung eines Sitzes bei der Internationalen Tagung.

c. Der Hauptzweck der Internationalen Tagung ist die Wahl der Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, die Beratung über die Belange des Bahá’í-Glaubens in der ganzen Welt, sowie die Unterbreitung von Empfehlungen und Vorschlägen an das Universale Haus der Gerechtigkeit.

d. Der Sitzungsablauf der Internationalen Tagung wird jeweils vom Universalen Haus der Gerechtigkeit beschlossen.

e. Das Universale Haus der Gerechtigkeit bestimmt das Verfahren, nach welchem die Delegierten, die

32

nicht an der Internationalen Tagung teilnehmen können, ihre Stimme für die Wahl des Universalen Hauses der Gerechtigkeit abgeben können.Erscheint dem Universalen Haus der Gerechtigkeit die Abhaltung der Internationalen Tagung als undurchführbar oder untunlich, so wird es bestimmen, wie die Wahl erfolgen soll.

f. Am Tag der Wahl werden die Stimmen aller Wähler von dem gemäß den Anweisungen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit berufenen Wahlausschuß geprüft, gezählt und beurkundet.

g. Scheidet ein Mitglied eines Nationalen Geistigen Rates, das im Wege der Briefwahl gewählt hat, zwischen der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimme aus dem Rat aus, so ist seine Stimme gleichwohl gültig, es sei denn, sein Nachfolger wurde inzwischen gewählt und dessen Stimme liegt bei der Stimmenauszählung dem Wahlausschuß vor.

h. Wird wegen Stimmengleichheit die volle Zahl der Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit im ersten Wahlgang überschritten, so werden die restlichen Mitglieder im Wege der Stichwahl gewählt. An der Stichwahl nehmen die Mitglieder der Nationalen Geistigen Räte teil, die zu diesem Zeitpunkt im Amt sind.

2. Vakanzen im Universalen Haus der Gerechtigkeit

Ein Sitz im Universalen Haus der Gerechtigkeit wird durch

den Tod eines Mitglieds sowie in folgenden Fällen vakant:

a. Begeht ein Mitglied des Universalen Hauses der Gerechtigkeit ein das Gemeinwohl schädigendes Vergehen, so kann das Universale Haus der Gerechtigkeit ihm die Mitgliedschaft aberkennen.

4.
33

b. Das Universale Haus der Gerechtigkeit kann erklären, daß eine Vakanz eingetreten ist, weil ein Mitglied zur weiteren Amtsführung außerstande ist.

c. Ein Mitglied kann sein Amt nur mit Zustimmung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit niederlegen.

3. Nachwahl

Wird im Universalen Haus der Gerechtigkeit ein Sitz vakant, so setzt es für den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Nachwahl an. Falls eine solche zeitlich zu nahe an der regulären Wahl des Universalen Hauses der Gerechtigkeit läge, kann es von ihr absehen. Die Wähler im Falle einer Nachwahl sind die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder der Nationalen Geistigen Räte.

Sitzungen

a. Nach der Wahl des Universalen Hauses der Gerechtigkeit beruft das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Mitglied die erste Sitzung ein, im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung das mit der nächst höchsten Stimmenzahl gewählte. Haben mehrere Mitglieder die erreichte höchste Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los. Die Einberufung der nachfolgenden Sitzungen erfolgt nach dem vom Universalen Haus der Gerechtigkeit festgelegten Verfahren.

b. Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat keine Ämter. Über den Ablauf der Sitzungen und seine Amtsführung wird es von Zeit zu Zeit entscheiden.

c. Das Universale Haus der Gerechtigkeit berät in Anwesenheit aller Mitglieder, es sei denn, daß es zeitweise für bestimmte Kategorien der anfallenden Geschäfte ein niedrigeres Quorum zuläßt.

34
5. Unterschrift

Die Unterschrift des Universalen Hauses der Gerechtigkeit lautet „The Universal House of Justice“ oder, in persischer Sprache, „Baytu’l-‘Adl-i-A‘zam“. Sie wird von einem der Mitglieder im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit handschriftlich angebracht und jeweils mit dem Siegel dieser Körperschaft versehen.

6. Protokolle

Die Beschlüsse des Universalen Hauses der Gerechtigkeit werden in der von ihm jeweils für notwendig gehaltenen Form protokolliert und beglaubigt.

VI. Die Bahá’í-Wahlen

Zur Wahrung des geistigen Charakters und Zwecks der Bahá’í-Wahlen haben die Aufstellung von Kandidaten, Wahlkampagnen und alle sonstigen Praktiken, die diesem Charakter und Zweck zuwiderlaufen, zu unterbleiben. Die Wahl soll in einer stillen Atmosphäre des Gebets verlaufen, so daß der Wähler nur für diejenigen stimmt, die ihm durch Gebet und Nachdenken eingegeben werden. 1. Alle Bahá’í-Wahlen, ausgenommen diejenigen, bei

denen Ämter der örtlichen und Nationalen Geistigen

Räte und der Ausschüsse gewählt werden, werden bei

geheimer Stimmabgabe mit relativer Stimmenmehrheit

entschieden.

2. Die Wahl der Ämter eines Geistigen Rates oder eines Ausschusses erfolgt bei geheimer Stimmabgabe mit absoluter Stimmenmehrheit.

3. Wird wegen Stimmengleichheit die volle Zahl der Mitglieder einer gewählten Körperschaft überschritten, so werden die restlichen Mitglieder im Wege der Stichwahl gewählt.

35

4. Wahlrechte und -pflichten sind nicht übertragbar und können auch nicht durch Stellvertretung wahrgenommen werden.

VII. Das Recht der Überprüfung

Das Universale Haus der Gerechtigkeit kann alle Entscheidungen oder Maßnahmen der örtlichen und der Nationalen Geistigen Räte überprüfen, bestätigen, ändern oder aufheben. Bei Untätigkeit eines Geistigen Rates kann das Universale Haus der Gerechtigkeit in eine Sache eingreifen und nach seinem Ermessen entweder verlangen, daß der Rat tätig wird, oder selbst entscheiden.

VIII. Rechtsmittel

Rechtsmittel sind nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen und Verfahrensregeln gegeben: 1.

a. Ein Mitglied einer örtlichen Bahá’í-Gemeinde kann gegen einen Beschluß dieses Rates die Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates anrufen, der entweder in der Sache selbst entscheidet oder diese an den örtlichen Geistigen Rat zurückverweist. Die Mitgliedschaft in der Bahá’í-Gemeinde fällt in die Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates, der darüber selbst zu entscheiden hat.

b. Jeder Bahá’í kann gegen eine Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates, dem er untersteht, die Entscheidung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit anrufen, welches in der Sache entweder selbst entscheidet oder diese endgültig in der Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates beläßt.

c. Streitfälle zwischen örtlichen Geistigen Räten, die von diesen nicht beigelegt werden können, können von jedem dieser Räte vor den Nationalen Geistigen

36

Rat gebracht werden, der dann für die Sachentscheidung zuständig ist. Ist einer dieser Räte mit der darauf ergangenen Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates nicht einverstanden oder hat ein Geistiger Rat Grund zur Annahme, daß Entscheidungen des zuständigen Nationalen Geistigen Rates dem Wohl und der Einheit seiner örtlichen Bahá’íGemeinde zuwiderlaufen, so kann er nach erfolglosem Versuch, die Sache mit dem Nationalen Geistigen Rat einvernehmlich beizulegen, die Entscheidung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit anrufen, welches in der Sache entweder selbst entscheidet oder diese endgültig in der Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates beläßt.

2. Wer die Entscheidung einer höheren Instanz anruft, sei

es eine Institution oder ein einzelner, hat sich zunächst

an den Rat zu wenden, dessen Entscheidung er anficht,

damit dieser entweder den Fall erneut behandelt oder

ihn der höheren Instanz zur Entscheidung vorlegt. Im

letzten Falle obliegt es dem Rat, das Rechtsmittel mit

dem Vorgang der höheren Instanz vorzulegen. Weigert

sich ein Rat, dies zu tun oder tut er dies nicht innerhalb

einer angemessen Zeit, so kann sich der Beschwerde

führer unmittelbar an die höhere Instanz wenden.
IX. Das Berateramt

Die Institution des Berateramtes wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit geschaffen, um die den „Händen der Sache Gottes“ übertragenen, besonderen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung zu perpetuieren. Die Mitglieder dieses Amtes werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ernannt.

1. Die Amtszeit eines Beraters, die Zahl der Mitglieder eines Berateramtes und die örtliche Zuständigkeit der

37

Beraterämter werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit bestimmt.

2. Ein Berater kann nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tätig sein. Er verliert sein Amt automatisch, wenn er seinen Wohnsitz außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches verlegt.

3. Wegen seines Ranges und seiner besonderen Aufgaben kann ein Berater nicht in eine örtliche oder nationale Körperschaft gewählt werden. Wird er in das Universale Haus der Gerechtigkeit gewählt, so erlischt sein Amt als Berater.

X. Das Hilfsamt

In jedem Zuständigkeitsbereich gibt es zwei Hilfsämter, eines zum Schutz, das andere zur Verbreitung des Glaubens. Die Zahl der Mitglieder bestimmt das Universale Haus der Gerechtigkeit. Die Hilfsamtsmitglieder führen ihr Amt unter der Leitung des Kontinentalen Berateramtes. Sie sind dessen Vertreter, Mitarbeiter und Ratgeber. 1. Die Mitglieder der Hilfsämter werden vom Kontinenta

len Berateramt aus den im jeweiligen Zuständigkeitsbe

reich lebenden Gläubigen ernannt.

2. Jedem Mitglied des Hilfsamtes wird ein besonderer

Zuständigkeitsbereich zugewiesen. Außerhalb dessel

ben kann es nur im besonderen Auftrag der Berater
tätig sein.

3. Ein Mitglied des Hilfsamtes kann in ein Wahlamt gewählt werden. Im Falle seiner Wahl in eine örtliche oder nationale Körperschaft hat es selbst zu entscheiden, ob es seine Mitgliedschaft im Hilfsamt behalten oder das Wahlamt annehmen will, da es nicht in beiden zugleich dienen kann. Wird es in das Universale Haus der Gerechtigkeit gewählt, so erlischt seine Mitgliedschaft im Hilfsamt.

XI. Verfassungsänderung

Diese Verfassung kann durch einen Beschluß des Universalen Hauses der Gerechtigkeit bei Anwesenheit aller Mitglieder geändert werden.

Satzung des
Nationalen Geistigen Rates der
Bahá’í in Deutschland e .V.
41
Inhaltsverzeichnis
Präambel
43
Artikel 1: Name und Sitz
47
Artikel 2: Zweck des Vereins
47
Artikel 3: Entstehung der Mitgliedschaft
49
Artikel 4: Beendigung der Mitgliedschaft
50
Artikel 5: Nachwahl
50
Artikel 6: Örtliche und sachliche Zuständigkeit
50
Artikel 7: Die örtlichen Geistigen Räte
52
Artikel 8: Rechtsmittel
53
Artikel 9: Organe
54
Artikel 10: Vorstand
54
Artikel 11: Die Mitgliederversammlung
5 5
Artikel 12: Die Nationaltagung
56
Artikel 13: Aufgaben der Nationaltagung
58
Artikel 14: Der Ablauf der Nationaltagung
59
Artikel 15: Die Wahl des Nationalen
Geistigen Rates
59
Artikel 16: Die Bezirkswahlen
60
Artikel 17: Mittel des Nationalen Geistigen Rates
60
Artikel 18: Satzungsänderung
62
Artikel 19: Auflösung
62
Satzungsanhang: Grundsätze der Amtsführung
65
43
Präambel

Die Bahá’í-Religion ist eine unabhängige Offenbarungsreligion, die heute in den meisten Ländern der Welt Fuß gefaßt hat. Ihr Stifter ist Bahá’u’lláh (1817—1892), der wegen seines prophetischen Anspruchs von der persischen und türkischen Regierung von Teheran nach Bagdad und weiter über Konstantinopel und Adrianopel schließlich nach ‘Akká im Heiligen Land verbannt wurde. Während seines vierzig Jahre währenden prophetischen Amtes war er ein Verbannter und Gefangener. In Bahá’u’lláh sehen die Bahá’í die Erfüllung der messianischen Verheißungen aller vorangegangenen Offenbarungsreligionen. Ziel der Bahá’í-Religion, die sich als Fortführung der vergangenen Heilsgeschichte versteht, ist die geistige Erneuerung der Welt. Ein neuer Mensch, eine neue Gesellschaft und eine neue politische Ordnung sollen erstehen. Die Bahá’í glauben zutiefst an Bahá’u’lláhs Verheißung, daß nach einer Zeit des Niedergangs, der Katastrophen und des Chaos die geistige und politische Einheit des Menschengeschlechts und ein allumfassender, dauerhafter Weltfriede erreicht werden, daß in der Fülle der Zeit das Reich Gottes auf Erden Wirklichkeit werden wird: „Groß ist deine Seligkeit, o Erde, denn du wurdest zum Schemel deines Gottes gemacht und zum Sitz Seines mächtigen Thrones auserkoren.“1

Erstmals in der Religionsgeschichte ist das Recht der Gemeinde nicht in die Hände der Menschen gelegt. Bahá’u’lláh selbst hat seiner Gemeinde die Grundnormen ihrer Verfassung gegeben. Sie ist somit im Besitz eines für sie unabänderlichen göttlichen Rechtes, nach welchem sie sich auf dem ganzen Erdkreis einheitlich und hierarchisch

1. Bahá’u’lláh, Ährenlese 14:6
44

gegliedert konstituiert hat. Nach ihrem Selbstverständnis ist die Bahá’í-Weltgemeinde das neue Gottesvolk, das „Volk Bahás“. Sie ist darum keine Ansammlung autonomer Gemeinden, sondern ein hierarchisch gegliederter Organismus. Die örtlichen und nationalen Gemeinden sind Teilgliederungen der Weltgemeinde. Dem entspricht die vertikale Gliederung der jeweiligen Institutionen, der „Häuser der Gerechtigkeit“, die auf örtlicher und nationaler Ebene heute noch „Geistige Räte“ genannt werden.

Die örtlichen Geistigen Räte sind die Leitungsorgane der örtlichen Gemeinden. Sie werden in freien, gleichen und geheimen Wahlen alljährlich von allen wahlberechtigten Gemeindegliedern aus deren Mitte gewählt. Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland e.V. ist das gewählte Leitungsorgan der deutschen Bahá’í-Gemeinde. Die örtlichen Geistigen Räte in der Bundesrepublik unterstehen seiner Aufsicht. Die für den ganzen Erdkreis, die Weltgemeinde, zuständige Institution ist das von den Nationalen Geistigen Räten gewählte „Universale Haus der Gerechtigkeit“, das seinen Sitz in Haifa/Israel hat. Dieser Institution unterstehen alle örtlichen und Nationalen Geistigen Räte der Welt.

Die glaubensgebundene, innere Organisation, die hierarchische Eingliederung der örtlichen und nationalen Geistigen Räte in den Gesamtverband der Weltgemeinde mit den den vorgeordneten Institutionen eingeräumten Eingriffsrechten sichern die Einheit der Weltgemeinde. Sie garantieren die Identität der Glaubenslehre, der grundlegenden, glaubensbedingten Lebensführungspflichten sowie die Identität und Kontinuität des Rechts.2

2. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1991 (2BvR 263/86 = NJW 1991, 2623 ff.) bestätigt, daß den so organisierten Geistigen Räten „noch ein ausreichender Bestand an Selbstbestimmung und Selbsttätigkeit“ verbleibt.

SATZUNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATES DER BAHÁ’Í IN DEUTSCHLAND E.V.

45

Um im Rechtsleben handlungsfähig zu sein, müssen die Geistigen Räte Rechtsfähigkeit erlangen. In Deutschland geschieht dies, solange die deutsche Bahá’í-Gemeinde nicht Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, durch Eintragung der Räte in das Vereinsregister.

Wenn auch die Strukturen der Geistigen Räte auf dem ganzen Erdkreis einheitlich sind, so weicht die konkrete Formulierung der Statuten entsprechend den sehr unterschiedlichen Erfordernissen des jeweils geltenden staatlichen Rechtes voneinander ab. Der erste Nationale Geistige Rat, der die Strukturen des göttlichen Rechtes in eine Satzung goß, war der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese 1927 angenommene Satzung (Declaration of Trust and By-Laws) diente den anderen Nationalen Geistigen Räten als Muster. Der 1923 gegründete Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland wurde im Jahr 1935 mit dieser aus dem Amerikanischen übertragenen „Treuhandschaftserklärung und Satzung“ in das Vereinsregister in Stuttgart eingetragen.3 Am 7. Juni 1937 wurden durch Verfügung der Geheimen Staatspolizei sämtliche Bahá’í-Räte in Deutschland aufgelöst. Im April 1946 hat sich der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland gemäß der bis 1937 gültigen „Treuhandschaftserklärung und Satzung“ neu konstituiert. In den Jahren 1950 und 1965 wurde diese „Treuhandschaftserklärung und Satzung“ den inzwischen verfügten Änderungen der Satzung des Nationalen Geistigen Rates der USA angeglichen.

Nachdem sich bei der Eintragung der örtlichen Geistigen Räte in das Vereinsregister gezeigt hatte, daß die ame

3. vgl. Treuhandschaftserklärung und Satzung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland e.V. sowie Satzung eines Geistigen Rates, Frankfurt 1967

46

rikanische Mustersatzung mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nur schwer zu vereinbaren war und ihre Formulierung der deutschen Rechtssystematik und Gesetzestechnik nicht entsprach, wurde eine dem deutschen Rechtsverständnis entsprechende neue Satzung der örtlichen Geistigen Räte erarbeitet. Nach dieser Satzung sind die örtlichen Geistigen Räte in der Bundesrepublik im Vereinsregister eingetragen.

Es entsprach einem praktischen Bedürfnis, die Satzung des Nationalen Geistigen Rates dieser neuen einheitlichen Satzung der örtlichen Räte anzugleichen. An den bestehenden, vorgegebenen Rechtsstrukturen hat sich hierdurch nichts geändert. Nach der für die Organisationsfreiheit der Religionsgesellschaften richtungweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinsautonomie4 war es angezeigt, einige zusätzliche Erläuterungen in die Präambel aufzunehmen. Bei dieser Gelegenheit wurde die Satzung nochmals stilistisch überarbeitet. Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland e.V. hat sich daher in seiner Sitzung vom 10. Mai 1997 die nachstehende Satzung gegeben.

Hofheim, den 1. Juli 1997

Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland e.V.

4. vgl. Fußnote 2

SATZUNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATES DER BAHÁ’Í IN DEUTSCHLAND E.V.

47
Artikel 1
Name und Sitz
I. Der Name des Vereins lautet:
„Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í
in Deutschland e.V.“

II. Der Verein ist unter Nr. VR 4696 im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.

III. Der Sitz des Vereins — im folgenden „Nationaler Geistiger Rat“ genannt — ist Hofheim am Taunus. Die Geschäftsstelle des Nationalen Geistigen Rates befindet sich in Hofheim und wird vom Generalsekretär geleitet.

IV. Das Geschäftsjahr läuft vom 21. April (1. Tag des Ridván-Festes) eines Jahres bis zum 20. April des darauffolgenden Jahres.

V. Das Siegel des Nationalen Geistigen Rates hat kreis

runde Form und trägt die Inschrift:
„Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í
in Deutschland e.V., errichtet 1923“
Artikel 2
Zweck des Vereins

I. Zweck des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland ist die Verwaltung der deutschen Bahá’í-Gemeinde nach der Lehre und den Verwaltungsgrundsätzen der Bahá’í-Religion, wie sie sich aus dem Anhang der Satzung ergeben. Der Nationale Geistige Rat ist oberster Spruchkörper der Bahá’í in der Bundesrepublik Deutschland. Er führt die Aufsicht über die örtlichen Geistigen Räte der

48

Bahá’í. Durch den Nationalen Geistigen Rat nimmt die deutsche Bahá’í-Gemeinde an der Wahl des Universalen Hauses der Gerechtigkeit in Haifa/Israel teil.

II. Der Nationale Geistige Rat untersteht, wie alle Nationalen Geistigen Räte der Welt, dem Universalen Haus der Gerechtigkeit in Haifa.

III. Der Nationale Geistige Rat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordnung 1977 in der jeweils geltenden Fassung. Die selbstlose Förderung der Allgemeinheit erfolgt durch die Förderung der Religion im allgemeinen als dem geistigen Fundament weltlicher Ordnung und durch die Verkündigung des Bahá’íGlaubens im besonderen. Diese Verkündigung zielt insbesondere darauf,

durch das schöpferische Wort Gottes einen „neuen Menschen“ zu schaffen, der sich durch seine Umkehr zu Gott, eine radikale Veränderung des Herzens und eine substantiell neue Art des Denkens auszeichnet, so daß, wie von Bahá’u’lláh verheißen, „der Tag nahe ist, da Gott durch einen Akt Seines Willens ein neues Menschengeschlecht erstehen lassen wird“5;

eine neue, im Glauben verankerte Ethik zu vermitteln und die Gesellschaft geistig zu erneuern; nationale, rassische und religiöse Vorurteile als Hauptursache sozialer und kriegerischer Konflikte zu überwinden;

eine umfassende, universale Friedensordnung zu schaffen und den Krieg als Mittel der Politik zu ächten;

5. zitiert nach Shoghi Effendi, Die Weltordnung Bahá’u’lláhs, S. 166

SATZUNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATES DER BAHÁ’Í IN DEUTSCHLAND E.V.

49

die Völkerverständigung zu fördern, wie dies im Vers

Bahá’u’lláhs zum Ausdruck kommt: „Die Erde ist

nur ein Land, und alle Menschen sind seine Bürger.“6

IV. Die Förderung der Allgemeinheit erfolgt auch durch soziale Projekte, insbesondere durch die im Schrifttum des Bahá’í-Glaubens vorgesehene Einrichtung des Mashriqu’l-Adhkár (Haus der Andacht).

V. Der Nationale Geistige Rat verfolgt daneben auch mildtätige Zwecke, indem er, soweit die Voraussetzungen des §53 der Abgabenordnung vorliegen, selbstlos bedürftige Personen unterstützt.

VI. Der Nationale Geistige Rat ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Artikel 3
Entstehung der Mitgliedschaft

I. Der Nationale Geistige Rat hat neun Mitglieder.

II. Die Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates werden auf einer Jahresversammlung — im folgenden „Nationaltagung“ genannt — von den Abgeordneten der Wahlbezirke aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Bahá’í in Deutschland für die Dauer eines Jahres, längstens bis zur Wahl ihrer Nachfolger, mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Das Nähere regeln die Artikel 12 – 15.

III. Angehörige der deutschen Bahá’í-Gemeinde sind alle in den Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Personen, die vom Nationalen Geistigen Rat nach den für die Mitgliedschaft geltenden Bestimmungen als Bahá’í anerkannt sind.

6. Botschaften 11:13
50
Artikel 4
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft im Rat wird beendet

* durch Zeitablauf und Neuwahl des Nationalen Geistigen Rates,

durch Austritt,

durch Verlust der administrativen Rechte, durch Ausschluß,

* durch Aufgabe des Wohnsitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

II. Der Ausschluß eines Mitglieds des Nationalen Geistigen Rates fällt in die Zuständigkeit des Universalen Hauses der Gerechtigkeit.

Artikel 5
Nachwahl

Ausfallende Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates werden im Wege der Nachwahl durch die Abgeordneten für die Nationaltagung ergänzt. Für das Verfahren gelten die Artikel 12 – 15 entsprechend. Die Briefwahl ist zulässig. Das Nähere bestimmt der Nationale Geistige Rat.

Artikel 6
Örtliche und sachliche Zuständigkeit

I. Die örtliche Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates wird durch die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

SATZUNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATES DER BAHÁ’Í IN DEUTSCHLAND E.V.

51

II. Die sachliche Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Bahá’í-Glaubens in Deutschland von überörtlichem Belang. Solche von örtlichem Belang fallen in die Zuständigkeit der örtlichen Geistigen Räte. Der Nationale Geistige Rat entscheidet, was von überörtlichem Belang ist und deshalb in seine Zuständigkeit fällt.

III. Der Nationale Geistige Rat vertritt die deutsche Bahá’í-Gemeinde gegenüber dem Universalen Haus der Gerechtigkeit, gegenüber anderen Nationalen Geistigen Räten und gegenüber der Öffentlichkeit.

IV. Der Nationale Geistige Rat ist insbesondere zuständig für

a. die Anerkennung der örtlichen Geistigen Räte und die Aufsicht über sie;

b. die Anregung, Förderung und Koordinierung der
Tätigkeiten der örtlichen Geistigen Räte;
c. die Prüfung der örtlichen Mitgliederlisten;
d. die Einberufung der Nationaltagung und die Auf
sicht über alle Veranstaltungen überörtlichen Cha
rakters;
e. die Einteilung der Wahlbezirke;

f. die Zuteilung der Anzahl der im jeweiligen Wahl

bezirk zu wählenden Abgeordneten für die Natio
naltagung (vgl. Art. 16, Abs. I Satz 2);
g. die Ernennung und Überwachung der nationalen
Ausschüsse;

h. die Verwaltung aller im Eigentum der nationalen Bahá’í-Gemeinde befindlichen Grundstücke und Bauwerke, insbesondere des Mashriqu’l-Adhkár (Haus der Andacht);

i. die Verwaltung und ordnungsgemäße Verwendung aller gespendeten Gelder und Mittel;

52

k. die Veröffentlichung von Bahá’í-Literatur sowie

für die Überprüfung aller Veröffentlichungen von
Bahá’í über den Bahá’í-Glauben.

IV. Der Nationale Geistige Rat entscheidet ferner über a. die Mitgliedschaftsrechte eines Gemeindemitglieds; b. die Zuständigkeit eines örtlichen Geistigen Rates; c. alle Streitsachen zwischen örtlichen Geistigen

Räten, wenn ein Geistiger Rat die Entscheidung
des Nationalen Geistigen Rates anruft;

d. über alle Streitsachen zwischen Mitgliedern ver

schiedener örtlicher Gemeinden.
Artikel 7
Die örtlichen Geistigen Räte

I. An jedem Ort, wo mindestens neun wahlberechtigte Bahá’í wohnen, besteht eine Bahá’í-Gemeinde. Die Grenzen der Bahá’í-Gemeinde werden durch die Grenzen der politischen Gemeinde bestimmt.

II. Angehörige der Bahá’í-Gemeinde sind alle in der politischen Gemeinde wohnhaften Personen, die vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í in Deutschland e.V. gemäß den für die Mitgliedschaft geltenden Bestimmungen als Bahá’í anerkannt sind. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder Bahá’í mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.

III. Der örtliche Geistige Rat ist die Leitungskörperschaft der Bahá’í-Gemeinde. Er besteht aus neun Mitgliedern. Diese werden am 21. April jedes Jahres von den wahlberechtigten Mitgliedern der Bahá’í-Gemeinde aus deren Mitte in geheimer Wahl berufen. Beträgt die Zahl der wahlberechtigten Gemeindemitglieder nur neun, so konstituieren sich diese am 21. April

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53

durch gemeinsame Willenserklärung zu einem Geistigen Rat.

IV. Die Zuständigkeit und Funktionsweise eines Geistigen Rates, seine Aufgaben, Rechte und Pflichten sind im Schrifttum Bahá’u’lláhs, ‘Abdu’l-Bahás, Shoghi Effendis und den Verfügungen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit verankert. Das Nähere ist in der Satzung der örtlichen Geistigen Räte geregelt.

Artikel 8
Rechtsmittel

I. Gegen eine Entscheidung eines Geistigen Rates steht

einem Gemeindeangehörigen das Rechtsmittel der

Beschwerde an den Nationalen Geistigen Rat zu. Die

Beschwerde ist bei dem Geistigen Rat einzulegen,

dessen Beschluß angefochten wurde. Der Geistige Rat

kann der Beschwerde abhelfen. Hilft er nicht ab, so

legt er die Sache mit sämtlichen Vorgängen dem

Nationalen Geistigen Rat zur Entscheidung vor. Legt

der Geistige Rat die Sache nicht in angemessener Zeit

vor, so kann sich der Beschwerdeführer unmittelbar

an den Nationalen Geistigen Rat wenden. Der Natio
nale Geistige Rat kann die Sache an den Geistigen
Rat zur erneuten Entscheidung zurückverweisen, es

sei denn, die angefochtene Entscheidung betrifft die

Mitgliedschaft einer Person in der Bahá’í-Gemeinde.

II. Jedem im Jurisdiktionsbereich des Nationalen Geisti

gen Rates lebenden Bahá’í und jedem Geistigen Rat
im Jurisdiktionsbereich des Nationalen Geistigen

Rates steht gegen eine Entscheidung des Nationalen

Geistigen Rates das Recht zu, das Universale Haus

der Gerechtigkeit anzurufen. Die Beschwerde ist beim

54

Nationalen Geistigen Rat einzulegen. Absatz I, Satz 3 und 4 dieses Artikels gelten entsprechend. Das Universale Haus der Gerechtigkeit entscheidet in der Sache entweder selbst oder es verweist sie zur endgültigen Entscheidung an den Nationalen Geistigen Rat zurück.

III. Einem Geistigen Rat, der meint, das Wohl und die Einheit der Gemeinde seines Zuständigkeitsbereiches werde durch eine Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates beeinträchtigt, steht das Recht zu, nach erfolglosem Versuch, die Meinungsverschiedenheiten mit dem Nationalen Geistigen Rat beizulegen, das Universale Haus der Gerechtigkeit anzurufen, welches entweder selbst entscheidet oder die Sache zur endgültigen Entscheidung an den Nationalen Geistigen Rat zurückverweist.

Artikel 9
Organe

Die Organe des Nationalen Geistigen Rates sind a. der Vorstand,

b. die Mitgliederversammlung.
Artikel 10
Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus
* dem/der Vorsitzenden,
* dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Generalsekretär/der Generalsekretärin,
dem Rechner/der Rechnerin.

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55

II. Die Vorstandsmitglieder werden alljährlich nach erfolgter Neuwahl des Nationalen Geistigen Rates in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Ratsmitglieder erhält (absolute Stimmenmehrheit). Bei der Einberufung der konstituierenden Sitzung sind die neun Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates darauf hinzuweisen, daß der Vorstand gewählt werden soll. Die Briefwahl ist zulässig.

III. Der Nationale Geistige Rat kann, wenn die Geschäftsführung dies erfordert, weitere Ämter berufen. Ausfallende Vorstandsmitglieder und sonstige Amtsträger sind im Wege der Nachwahl zu ergänzen. Absatz II gilt entsprechend.

IV. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende abwesend oder verhindert ist.

Artikel 11
Die Mitgliederversammlung

I. Die erste Mitgliederversammlung — im folgenden „Sitzung“ genannt — des neugewählten Nationalen Geistigen Rates wird durch dasjenige Mitglied einberufen, das bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des ständigen Vorsitzenden.

II. Alle folgenden Sitzungen werden durch den Generalsekretär des Nationalen Geistigen Rates auf Antrag

56

des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Rates schriftlich, telefonisch oder mündlich einberufen oder durch Beschluß des Rates im voraus festgelegt. Der Angabe einer Tagesordnung bedarf es nicht (§§3 2, 40 BGB).

III. Der Nationale Geistige Rat ist bei der Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlußfähig. Beschlüsse bedürfen der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

IV. Über den wesentlichen Gang der Sitzungen und die Entscheidungen des Nationalen Geistigen Rates wird durch den Generalsekretär oder durch einen besonders bestimmten Protokollsekretär ein Protokoll geführt, das vom Nationalen Geistigen Rat zu billigen, und vom Generalsekretär zu unterzeichnen und zu verwahren ist.

Artikel 12
Die Nationaltagung

I. Die Nationaltagung, die regelmäßig einmal im Jahr in der Ridván-Zeit (21. April bis 2. Mai) stattfindet, besteht aus

a. den Abgeordneten,

b. den Mitgliedern des Nationalen Geistigen Rates.

III. Die Mitglieder des scheidenden wie des neugewählten Nationalen Geistigen Rates, die nicht zugleich Abgeordnete sind, nehmen an der Beratung teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

IV. Die Zahl der Abgeordneten kann vom Nationalen Geistigen Rat in Anpassung an die Entwicklung der

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nationalen Gemeinde neu festgesetzt werden. Sie beträgt derzeit 57 Abgeordnete.

V. Die Abgeordneten werden alljährlich in den Wahlbezirksversammlungen gewählt. Die Zahl der von einem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten entspricht dem Verhältnis der Gesamtzahl der Abgeordneten zu der Zahl der im jeweiligen Bezirk wohnhaften, wahlberechtigten Bahá’í. Das Nähere regelt Artikel 16.

VI. Abgeordneter kann nur sein, wer wahlberechtigter Bahá’í ist und in der Bundesrepublik Deutschland seinen festen Wohnsitz hat. Die Wahl zum Abgeordneten bedarf der Bestätigung durch den Nationalen Geistigen Rat. Die Rechte eines Abgeordneten sind nicht übertragbar. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Ein Abgeordneter, der nicht an der Nationaltagung teilnehmen kann, kann im Wege der Briefwahl wählen.

VII. Der Nationale Geistige Rat lädt die Abgeordneten mindestens vier Wochen im voraus schriftlich unter Beifügung der Wahlunterlagen zur Nationaltagung ein.

VIII.Erscheint dem Nationalen Geistigen Rat aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Abhaltung der Nationaltagung als undurchführbar oder untunlich, so kann er bestimmen, daß die Wahl des Nationalen Geistigen Rates brieflich erfolgt, und die näheren Einzelheiten regeln. Der Nationale Geistige Rat kann aus einem wichtigen Grunde die Nationaltagung auch auf einen Zeitpunkt außerhalb der Ridván-Zeit (21. April — 2. Mai) verlegen.

58
Artikel 13
Aufgaben der Nationaltagung
I. Die Nationaltagung dient
a. der Wahl des Nationalen Geistigen Rates und

b. der Beratung über alle Belange der nationalen Gemeinde.

III. Alle Beschlüsse der Nationaltagung, die nicht deren Konstituierung, den Ablauf der Tagung, die Wahl des Nationalen Geistigen Rates und die Übermittlung von Botschaften an das Weltzentrum des Glaubens betreffen, sind Empfehlungen an den Nationalen Geistigen Rat, dessen Recht zur Entscheidung unberührt bleibt.

IV. Die Abgeordneten haben das Recht, ihre Meinung frei, offen und unabhängig zu äußern. Sie sollen ihr Herz erleichtern und über ihre Hoffnungen und Sorgen freimütig, aber maßvoll und leidenschaftslos sprechen können. Der Nationale Geistige Rat soll diese Gelegenheit zu einem Meinungsaustausch freudig begrüßen, die wohlüberlegte Meinung und die Stimmungslage der versammelten Abgeordneten erforschen und ihnen größte Beachtung schenken: „Jede Spur von Heimlichkeit, von übermäßiger Zurückhaltung und diktatorischer Abgeschlossenheit aus ihrer Mitte bannend, sollen die Ratsmitglieder vor den Abgeordneten, die sie gewählt haben, freudig und eingehend ihre Pläne, Hoffnungen und Sorgen ausbreiten.“7

7. Shoghi Effendi, Bahá’í Administration, S. 79
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Artikel 14
Der Ablauf der Nationaltagung

V. Der Vorsitzende des Nationalen Geistigen Rates, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Nationalen Geistigen Rates, eröffnet die Nationaltagung. Sodann beruft die Nationaltagung in geheimer Wahl den Tagungsvorsitzenden und den Sekretär. Die Nationaltagung beruft weiter notwendig werdende Hilfsorgane wie den Wahlausschuß im Wege der Akklamation. Die Nationaltagung berät über die Annahme der vom Nationalen Geistigen Rat vorbereiteten Tagesordnung und beschließt, welche zusätzlichen Beratungspunkte in diese aufzunehmen sind. Regelmäßiger Punkt der Tagesordnung ist die Neuwahl des Nationalen Geistigen Rates.

VI. Über die Nationaltagung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und dem Sekretär der Nationaltagung zu unterzeichnen und mit den Protokollen des Nationalen Geistigen Rates zu verwahren ist.

Artikel 15
Die Wahl des Nationalen Geistigen Rates

I. In den Nationalen Geistigen Rat kann jeder wahlberechtigte Bahá’í gewählt werden, der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz hat. Gewählt sind die neun Personen, welche im ersten Wahlgang die größte Zahl der abgegebenen Stimmen erreicht haben (relative Stimmenmehrheit). Bei Stimmen

60

gleichheit entscheidet die Stichwahl der anwesenden Abgeordneten.

II. Die geheime Wahl erfolgt im Geiste des Gebetes und ist gottesdienstliche Handlung. Wahlvorschläge, Wählerlisten, Kandidaturen, Wahlpropaganda und jede indirekte Art von Wahlbeeinflussung sind unzulässig.

Artikel 16
Die Bezirkswahlen

I. In jedem Wahlbezirk finden alljährlich Wahlen statt, auf denen die in diesem Bereich wohnhaften, wahlberechtigten Bahá’í die Abgeordneten für die Nationaltagung wählen. Zeitpunkt, Tagungsort und Zahl der Abgeordneten des jeweiligen Wahlbezirks werden vom Nationalen Geistigen Rat bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. III). Die Einladung zur Bezirkswahl erfolgt unter Beifügung der Wahlunterlagen mindestens vier Wochen im voraus durch den Nationalen Geistigen Rat.

II. Die Abgeordneten werden aus dem Kreis der im Wahlbezirk wohnhaften wahlberechtigten Bahá’í gewählt. Für die Wahl der Abgeordneten und den Ablauf der Bezirksversammlungen gelten die Artikel 12 Abs. IV, 14, 15 Abs. I, Satz 2—4 entsprechend.

Artikel 17
Mittel des Nationalen Geistigen Rates

I. Beiträge werden nicht erhoben. Die für den Nationalen Geistigen Rat und die nationale Bahá’í-Gemeinde

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erforderlichen Mittel werden durch freiwillige Spenden der Gläubigen und durch Gelder aufgebracht, die andere Geistige Räte der Bahá’í an den Nationalfonds abführen. Zuwendungen für den Fonds dürfen nur solche Personen erbringen, die registrierte Angehörige der Bahá’í-Gemeinde und im Besitz ihrer administrativen Rechte sind. Für karitative, humanitäre oder soziale Zwecke können Zuwendungen auch von solchen Personen angenommen werden, die selbst nicht Bahá’í sind.

II. Die Mittel dürfen nur zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dazu gehören auch die finanzielle Unterstützung a. örtlicher Geistiger Räte,

b. anderer Nationaler Geistiger Räte,

c. des Universalen Hauses der Gerechtigkeit in Haifa, d. bedürftiger Personen, soweit die Voraussetzungen

des §53 der Abgabenordnung 1977 vorliegen.

In den Fällen a) — c) haben die Empfänger von Zuwendungen diese Mittel wiederum für gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke zu verwenden, die auch der Nationale Geistige Rat verfolgt.

V. Die Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates erhalten aus dem Fonds keine Leistungen, außer a. Ersatz aus auftragsgemäß geleisteten Aufwendun

gen,
b. aus gesetzlichen Schuldverhältnissen,

c. aus den Vereinszwecken dienenden Verträgen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

62
Artikel 18
Satzungsänderung

I. Diese Satzung kann vom Nationalen Geistigen Rat auf jeder Sitzung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der Mitglieder (§3 3 Abs. 1 Satz 1 BGB) geändert werden. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der schriftlichen Ankündigung bei der Ladung zur Sitzung und der Angabe der zu ändernden Vorschriften. Sie können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht auf die Tagesordnung gebracht werden. Bei einer beabsichtigten Neufassung der Satzung ist der schriftlichen Einladung zur Sitzung ein Entwurf der beabsichtigten Neufassung beizufügen.

II. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit. Sie werden wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister.

Artikel 19
Auflösung

I. Die Auflösung des Nationalen Geistigen Rates kann erfolgen

a. aufgrund eines mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefaßten Beschlusses in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung,

b. durch Verfügung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit.

III. Bei Auflösung des Nationalen Geistigen Rates oder in einem sonstigen Fall des §55 Abs. I Ziff. 4 der Abgabenordnung ist dessen Vermögen den eingetragenen

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und als gemeinnützig anerkannten örtlichen Geistigen Räten in Deutschland zur gesamten Hand zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder religiösen Zwecken zuzuführen haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes vollzogen werden.

65
Satzungsanhang

(wesentlicher Bestandteil der Satzung) Grundsätze der Amtsführung

Die Amtsführung der Geistigen Räte ist verbindlich geregelt durch die im Schrifttum Bahá’u’lláhs, ‘Abdu’l-Bahás und Shoghi Effendis enthaltenen Normen und Grundsätze. Dabei ist das Prinzip der Beratung von zentraler Bedeutung: „Beratung ist die Lampe der Führung, welche den Weg weist und Einsicht schenkt.“8 Entscheidend ist der Geist, in dem Beratung geschieht. Folgende Tugenden, Haltungen und Motive sind nach den Worten ‘Abdu’l-Bahás von denen, die beraten, vor allem gefordert: „Reinheit des Beweggrundes, strahlender Geist, Loslösung von allem außer Gott, Hingezogensein zu Seinen göttlichen Düften, Bescheidenheit und Demut vor Seinen Geliebten, Geduld und Langmut in Schwierigkeiten, Dienstbarkeit an Seiner heiligen Schwelle.“9

Die Entscheidungen eines Geistigen Rates sind, wie ‘Abdu’l-Bahá versichert, des göttlichen Beistands gewiß, aber nur dann, wenn der Rat in der Hinwendung zu Gott, in innerer Loslösung und völliger Harmonie unter seinen Mitgliedern berät. Diese sollen, wenn sie zusammenkommen, „ihr Angesicht dem Königreich der Höhe zuwenden und Hilfe erbitten aus dem Reich der Herrlichkeit. Sodann sollen sie mit höchster Hingabe, Höflichkeit, Würde, Sorgfalt und Mäßigung ihre Ansicht vortragen. Sie sollen in allem die Wahrheit erforschen und nicht auf ihrer Meinung insistieren, denn stures Beharren auf der eigenen Meinung führt schließlich zu Zank und Streit, und die Wahrheit bleibt verborgen“10. Die Mitglieder eines Rates „sollen so

8. Bahá’u’lláh, Botschaften 11:16

9. ‘Abdu’l-Bahá, zitiert nach Shoghi Effendi, Bahá’í Administration, S. 21 10. ‘Abdu’l-Bahá, a.a.O., S. 22

66

miteinander beraten, daß sich kein Anlaß für Unwille oder Zwietracht ergibt. Dies ist nur erreichbar, wenn jeder in völliger Freiheit seine Meinung äußert und seine Argumente vorbringt. So jemand widerspricht, soll sich niemand verletzt fühlen, denn der rechte Weg zeigt sich erst, wenn die Sache völlig erörtert ist. Der strahlende Funke der Wahrheit erscheint erst nach dem Zusammenprall verschiedener Meinungen“.11 Dabei ist „das unbezweifelbare Recht des einzelnen auf freie Meinungsäußerung ein fundamentaler Rechtsgrundsatz in der Sache Gottes“12, wie dies auch ‘Abdu’l-Bahá betont: „Die ehrenwerten Mitglieder sollen ihre Gedanken in aller Freiheit äußern“13. Doch ist diese Meinungsfreiheit in eine „Disziplin eingebunden“14. Menschliche Rede bedarf nach Bahá’u’lláh „des rechten Maßes“, das mit „Takt und Klugheit gepaart sein“ muß.15

Der Geistige Rat soll sein Amt im Sinne des Dienstes ausüben und stets dessen eingedenk sein, „daß der Grundton der Sache Gottes nicht diktatorische Gewalt, sondern demütige Gemeinschaft ist, nicht willkürliche Machtausübung, sondern der Geist freier und liebevoller Beratung“16. Die Ratsmitglieder sind nicht berufen „zu diktieren, sondern zu beraten; und zwar nicht nur untereinander zu beraten, sondern so viel wie möglich auch mit den Gläubigen, die sie vertreten. Sie sollen sich nicht anders sehen denn als erwählte Werkzeuge für die wirksamste, würdigste Darstellung der Sache Gottes. Niemals sollten sie sich zu der irrigen Meinung verleiten lassen, sie seien die Schmuckstücke im Mittelpunkt der Sache Got

11. ‘Abdu’l-Bahá, a.a.O., S. 21
12. Shoghi Effendi, a.a.O., S. 63
13. a.a.O., S. 22

14. Universales Haus der Gerechtigkeit, Freiheit und Ordnung 24 15. Botschaften 13:14

16. Shoghi Effendi, Bahá’í Administration, S. 63

SATZUNG DES NATIONALEN GEISTIGEN RATES DER BAHÁ’Í IN DEUTSCHLAND E.V.

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tes, den anderen wesenhaft überlegen an Fähigkeit und Verdienst, die alleinigen Förderer göttlicher Lehren und Prinzipien. Mit tiefster Demut sollen sie an ihre Aufgaben herangehen... Zu allen Zeiten sollen sie den Geist der Abgeschlossenheit und den Geruch der Geheimniskrämerei vermeiden, sich der Anmaßung enthalten und alle Vorurteile und Leidenschaften aus ihren Beratungen bannen. Innerhalb der Grenzen kluger Zurückhaltung sollen sie die Gläubigen in ihr Vertrauen ziehen, sie mit ihren Plänen vertraut machen und ihren Rat und ihre Empfehlung suchen.“17 Bei allen Entscheidungen hat sich der Nationale Geistige Rat an der Kardinaltugend der Gerechtigkeit zu orientieren: „Von allem das Meistgeliebte ist Mir

die Gerechtigkeit.“18

Auch soll der Rat danach streben, die Kunst der Menschenführung an den Tag zu legen, deren erste Voraussetzung die Bereitschaft ist, „sich die Schaffenskraft und den Sachverstand aus den Reihen seiner Gefolgsleute nutzbar zu machen“19. Der Rat soll sich bei der Delegierung von Aufgaben an die Fachausschüsse bemühen, „ein Gleichgewicht dergestalt aufrecht zu erhalten, daß die Mißstände eines extremen Zentralismus und die der völligen Dezentralisierung völlig vermieden werden“20. Dabei sei stets bedacht, daß ein Zuviel an Regelungen „heutzutage für unseren Glauben schlimmer sein kann als zu wenig“21, denn es besteht die Gefahr, daß „der Geist der Freunde erstickt“ wird und „die Lehrverkündigung Schaden leidet“22.

17. Shoghi Effendi, a.a.O., S. 64
18. Bahá’u’lláh, Die Verborgenen Worte, arab. 2

19. Shoghi Effendi, Brief in seinem Auftrag vom 30.8.1930 an den Nationa

len Geistigen Rat der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada,

zitiert in Lights of Guidance (3. Aufl.), Nr. 118 20. Shoghi Effendi, Bahá’í Administration, S. 142 21. Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 85 22. Shoghi Effendi, a.a.O., S. 86

68

Der Rat soll bei all seinen Beratungen und Entscheidungen seine heilige Pflicht darin sehen, die Einigkeit der Gemeinde zu wahren, Zwistigkeiten unter den Angehörigen der Gemeinde beizulegen und auf jede erdenkliche Weise das Ziel der Bahá’í, die Einheit der Menschheit, zu fördern: „Die Treuhänder des Gottesglaubens sollen wie Hirten sein. Ihr Ziel muß sein, alle in der Gemeinde aufgekommenen Zweifel, Mißverständnisse und schädlichen Differen

zen zu zerstreuen.“23

Es ist die Pflicht des Nationalen Geistigen Rates, die vom Universalen Haus der Gerechtigkeit erlassenen Gesetze, die von ihm getroffenen Entscheidungen und alle sonstigen Weisungen treu und gewissenhaft zu vollziehen und mit den örtlichen Geistigen Räten in Deutschland, den übrigen Nationalen Geistigen Räten der Welt und mit der ernannten Institution, dem Berateramt und seinen Untergliederungen (vgl. Art. IX und X der Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit), im Geiste herzlicher Verbundenheit zusammenzuarbeiten. Gemäß den Prinzipien der Bahá’í-Lehre hat sich der Rat der Einmischung in parteipolitische Auseinandersetzungen zu enthalten.

Bei allem sei der Rat stets des Verses eingedenk, den Bahá’u’lláh über die „Häuser der Gerechtigkeit“, deren Vorläufer die Geistigen Räte heute sind, im Kitáb-i-Aqdas offenbart hat:

„Sie sollen die Treuhänder des Allbarmherzigen unter den Menschen sein und sich für alle Erdenbewohner als die von Gott bestimmten Hüter betrachten. Sie sollen miteinander beraten, Gott zuliebe auf die Belange Seiner Diener so achten, wie sie auf ihre eigenen Belange achten, und wählen, was gut und ziemlich ist.“24

23. Shoghi Effendi, a.a.O., S. 26 24. Kitáb-i-Aqdas 30

Satzung eines Geistigen Rates
71
Inhaltsverzeichnis
Präambel
73
Artikel 1: Name und Sitz
77
Artikel 2: Zweck des Vereins
77
Artikel 3: Entstehung der Mitgliedschaft
79
Artikel 4: Beendigung der Mitgliedschaft
79
Artikel 5: Nachwahl
80
Artikel 6: Örtliche und sachliche Zuständigkeit
80
Artikel 7: Organe
81
Artikel 8: Vorstand
81
Artikel 9: Mitgliederversammlung
82
Artikel 10: Jahrestagung
83
Artikel 11: Der Nationale Geistige Rat
84
Artikel 12: Mittel des Geistigen Rates
85
Artikel 13: Satzungsänderungen
86
Artikel 14: Auflösung
86
Satzungsanhang:
I. Aufgaben des Geistigen Rates
89
II. Grundsätze der Amtsführung
90
73
Präambel

Die Bahá’í-Religion ist eine unabhängige Offenbarungsreligion, die heute in den meisten Ländern der Welt Fuß gefaßt hat. Ihr Stifter ist Bahá’u’lláh (1817—1892), der wegen seines prophetischen Anspruchs von der persischen und türkischen Regierung von Teheran nach Bagdad und weiter über Konstantinopel und Adrianopel schließlich nach ‘Akká im Heiligen Land verbannt wurde. Während seines vierzig Jahre währenden prophetischen Amtes war er ein Verbannter und Gefangener. In Bahá’u’lláh sehen die Bahá’í die Erfüllung der messianischen Verheißungen aller vorangegangenen Offenbarungsreligionen. Ziel der Bahá’íReligion, die sich als Fortführung der vergangenen Heilsgeschichte versteht, ist die geistige Erneuerung der Welt. Ein neuer Mensch, eine neue Gesellschaft und eine neue politische Ordnung sollen erstehen. Die Bahá’í glauben zutiefst an Bahá’u’lláhs Verheißung, daß nach einer Zeit des Niedergangs, der Katastrophen und des Chaos die geistige und politische Einheit des Menschengeschlechts und ein allumfassender, dauerhafter Weltfriede erreicht werden, daß in der Fülle der Zeit das Reich Gottes auf Erden Wirklichkeit werden wird: „Groß ist deine Seligkeit, o Erde, denn du wurdest zum Schemel deines Gottes gemacht und zum Sitz Seines mächtigen Thrones auserkoren.“1

Erstmals in der Religionsgeschichte ist das Recht der Gemeinde nicht in die Hände der Menschen gelegt. Bahá’u’lláh selbst hat seiner Gemeinde die Grundnormen ihrer Verfassung gegeben. Sie ist somit im Besitz eines für sie unabänderlichen göttlichen Rechtes, nach welchem sie sich auf dem ganzen Erdkreis einheitlich und hierarchisch gegliedert konstituiert hat. Nach ihrem Selbstverständnis

1. Bahá’u’lláh, Ährenlese 14:6
74

ist die Bahá’í-Weltgemeinde das neue Gottesvolk, das „Volk Bahás“. Sie ist darum keine Ansammlung autonomer Gemeinden, sondern ein hierarchisch gegliederter Organismus. Die örtlichen und nationalen Gemeinden sind Teilgliederungen der Weltgemeinde. Dem entspricht die vertikale Gliederung der jeweiligen Institutionen, der „Häuser der Gerechtigkeit“, die auf örtlicher und nationaler Ebene heute noch „Geistige Räte“ genannt werden.

Die Geistigen Räte sind die Leitungsorgane der örtlichen Gemeinden. Sie werden in freien, gleichen und geheimen Wahlen alljährlich von allen wahlberechtigten Gemeindegliedern aus deren Mitte gewählt. Der Nationale Geistige Rat der Bahá’í in Deutschland e.V. ist das gewählte Leitungsorgan der deutschen Bahá’í-Gemeinde. Die örtlichen Geistigen Räte in der Bundesrepublik unterstehen seiner Aufsicht. Die für den ganzen Erdkreis, die Weltgemeinde, zuständige Institution ist das von den Nationalen Geistigen Räten gewählte „Universale Haus der Gerechtigkeit“, das seinen Sitz in Haifa/Israel hat. Ihm unterstehen alle örtlichen und Nationalen Geistigen Räte der Welt.

Die glaubensgebundene, innere Organisation, die hierarchische Eingliederung der örtlichen und nationalen Geistigen Räte in den Gesamtverband der Weltgemeinde mit den den vorgeordneten Institutionen eingeräumten Eingriffsrechten sichern die Einheit der Gemeinde. Sie garantieren die Identität der Glaubenslehre, der grundlegenden, glaubensbedingten Lebensführungspflichten sowie die Identität und Kontinuität des Rechts.2

Um im Rechtsleben handlungsfähig zu sein, müssen die Geistigen Räte Rechtsfähigkeit erlangen. In Deutschland

2. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1991 (2BvR 263/86 = NJW 1991, 2623 ff.) bestätigt, daß den so organisierten Geistigen Räten „noch ein ausreichender Bestand an Selbstbestimmung und Selbsttätigkeit“ verbleibt.

SATZUNG EINES GEISTIGEN RATES
75

geschieht dies, solange die deutsche Bahá’í-Gemeinde nicht Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, durch Eintragung der Räte in das Vereinsregister.

Wenn auch die Strukturen der Geistigen Räte auf dem ganzen Erdkreis einheitlich sind, so weicht die konkrete Formulierung der Statuten entsprechend den unterschiedlichen Erfordernissen des jeweils geltenden staatlichen Rechtes voneinander ab. Ursprünglich waren die örtlichen Geistigen Räte in Deutschland mit einer aus dem Englischen übertragenen Satzung eingetragen3, welche im Auftrag des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in den Vereinigten Staaten erarbeitet worden war und zunächst den Bahá’í-Gemeinden in aller Welt als Satzung diente. Nachdem sich bei Neueintragungen immer mehr zeigte, daß diese am amerikanischen Rechtssystem orientierte Mustersatzung mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur schwer zu vereinbaren war und ihre Formulierung der deutschen Rechtssystematik und Gesetzestechnik nicht entsprach, wurde in den 80er Jahren eine dem deutschen Rechtsverständnis entsprechende neue Satzung der örtlichen Geistigen Räte erarbeitet. An den bestehenden, vorgegebenen Rechtsstrukturen wurde dabei nichts geändert. Nach dieser Satzung sind die örtlichen Geistigen Räte in der Bundesrepublik im Vereinsregister eingetragen.

Nach der für die Organisationsfreiheit der Religionsgesellschaften richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinsautonomie war es angezeigt, einige zusätzliche Erläuterungen in die Präambel aufzunehmen. Bei dieser Gelegenheit wurde die Satzung der

3. vgl. Treuhandschaftserklärung und Satzung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland e.V. sowie Satzung eines Geistigen Rates, Frankfurt 1967

76

örtlichen Geistigen Räte im Auftrag des Nationalen Geistigen Rates nochmals stilistisch überarbeitet. Dabei wurden die Präambel und die Grundsätze der Amtsführung im Satzungsanhang neu formuliert und der Satzung des Nationalen Geistigen Rates angepaßt.

Der Geistige Rat der Bahá’í in ... hat sich in der Mitgliederversammlung vom ... die nachfolgende Satzung gegeben

Ort, Datum
SATZUNG EINES GEISTIGEN RATES
77
Artikel 1
Name und Sitz
I. Der Name des Vereins lautet:
„Der Geistige Rat der Bahá’í in ... e.V.“

II. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

III. Der Sitz des Vereins — im folgenden „Geistiger Rat“ genannt — ist ... Die Geschäftsstelle des Geistigen Rates befindet sich in ... und wird von seinem Sekretär geleitet.

IV. Das Geschäftsjahr verläuft vom 21. April (1. Tag des Ridván-Festes) eines Jahres bis zum 20. April des darauf folgenden Jahres.

V. Das Siegel des Geistigen Rates hat kreisrunde Form und trägt die Inschrift:

„Der Geistige Rat der Bahá’í in ... e.V.
Artikel 2
Zweck des Vereins

I. Der Zweck des Geistigen Rates der Bahá’í in ... ist die

treuhänderische Verwaltung und Vertretung der
Bahá’í-Gemeinde in ... nach der Lehre und den Ver

waltungsgrundsätzen der Bahá’í-Religion, wie sie sich

aus dem Anhang der Satzung ergeben. Der Geistige

Rat ist der für die Gemeinde zuständige Spruchkörper.

II. Der Geistige Rat verfolgt ausschließlich und unmit

telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der
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Abgabenordnung 1977 in der jeweils geltenden Fassung. Die selbstlose Förderung der Allgemeinheit erfolgt durch die Förderung der Religion im allgemeinen als dem geistigen Fundament weltlicher Ordnung und durch die Verkündigung des Bahá’í-Glaubens im besonderen. Diese Verkündigung zielt insbesondere darauf,

durch das schöpferische Wort Gottes einen „neuen Menschen“ zu schaffen, der sich durch seine Umkehr zu Gott, eine radikale Veränderung des Herzens und eine substantiell neue Art des Denkens auszeichnet, so daß, wie von Bahá’u’lláh verheißen, „der Tag nahe ist, da Gott durch einen Akt seines Willens ein neues Menschengeschlecht erstehen lassen wird“4;

eine neue, im Glauben verankerte Ethik zu vermitteln und die Gesellschaft geistig zu erneuern; nationale, rassische und religiöse Vorurteile als Hauptursache sozialer und kriegerischer Konflikte zu überwinden;

eine umfassende, universale Friedensordnung zu schaffen und den Krieg als Mittel der Politik zu ächten;

die Völkerverständigung zu fördern, wie dies in dem Vers Bahá’u’lláhs zum Ausdruck kommt: „Die Erde ist nur ein Land, und alle Menschen sind seine

Bürger.“5

III. Die Förderung der Allgemeinheit erfolgt auch durch soziale Projekte, insbesondere durch die im Schrifttum des Bahá’í-Glaubens vorgesehene Einrichtung des Mashriqu’l-Adhkár (Haus der Andacht).

4. zitiert nach Shoghi Effendi, Die Weltordnung Bahá’u’lláhs, S. 166 5. Botschaften 11:13

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IV. Der Geistige Rat verfolgt daneben auch mildtätige Zwecke, indem er, soweit die Voraussetzungen des §53 der Abgabenordnung vorliegen, selbstlos bedürftige Personen unterstützt.

V. Der Geistige Rat ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Artikel 3
Entstehung der Mitgliedschaft
I. Der Geistige Rat hat neun Mitglieder.

II. Die Mitglieder des Geistigen Rates werden von den wahlberechtigten Angehörigen der Bahá’í-Gemeinde aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres, längstens bis zur Wahl ihrer Nachfolger, berufen. Diese Wahl findet am 21. April (1. Tag des Ridván-Festes) eines jeden Jahres auf der Jahrestagung der Bahá’íGemeinde statt. Das Nähere regelt Artikel 10.

III. Angehörige der Bahá’í-Gemeinde sind alle in der Gemeinde von ... wohnhaften Personen, die vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í in Deutschland e.V. gemäß den für die Mitgliedschaft geltenden Bestimmungen als Bahá’í anerkannt sind. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder Gläubige mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

Artikel 4
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft wird beendet
durch Zeitablauf und Neuwahl des Geistigen Rates,
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durch Austritt,
durch Verlust der administrativen Rechte,
* durch Ausschluß,
* durch Ausscheiden aus der Gemeinde.

II. Der Ausschluß eines Mitglieds des Geistigen Rates fällt in die Zuständigkeit des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland e.V.

Artikel 5
Nachwahl

I. Ausfallende Mitglieder des Geistigen Rates werden auf einer zu diesem Zweck durch den Geistigen Rat ordnungsgemäß einberufenen, besonderen Versammlung der Bahá’í-Gemeinde durch Wahl ergänzt. Die Briefwahl ist zulässig. Solange die Zahl der Mitglieder des Geistigen Rates nicht unter fünf herabsinkt, bleibt seine Beschlußfähigkeit erhalten.

II. Falls die Zahl der ausfallenden Mitglieder höher als vier ist, so daß der Geistige Rat nicht mehr beschlußfähig ist, findet die Wahl unter der Aufsicht des Nationalen Geistigen Rates statt.

Artikel 6
Örtliche und sachliche Zuständigkeit

I. Die örtliche Zuständigkeit des Geistigen Rates ist bestimmt durch die Gemeindegrenzen von ...

II. Die sachliche Zuständigkeit des Geistigen Rates erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Bahá’íGlaubens von örtlichem Belang. Solche von überörtlichem Belang fallen in die Zuständigkeit des Nationa-

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len Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland e.V. Dieser hat die Entscheidungskompetenz darüber, was von nationalem Belang ist und deshalb in seine Zuständigkeit fällt.

III. Der Geistige Rat vertritt die örtliche Bahá’íGemeinde gegenüber dem Nationalen Geistigen Rat, gegenüber dem Universalen Haus der Gerechtigkeit, gegenüber anderen Geistigen Räten und gegenüber der Öffentlichkeit.

Artikel 7
Organe

I. Die Organe des Geistigen Rates sind a. der Vorstand, b. die Mitgliederversammlung.

Artikel 8
Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus
* dem/der Vorsitzenden,
* dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
* dem Sekretär/der Sekretärin,
* dem Rechner/der Rechnerin.

II. Die Vorstandsmitglieder werden alljährlich nach erfolgter Neuwahl des Geistigen Rates in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Ratsmitglieder erhält (absolute Stimmenmehrheit). Bei der Einberufung der konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder des Geistigen Rates darauf hinzuweisen, daß der Vorstand gewählt

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werden soll. Art. 10 Abs. III gilt entsprechend. Die Briefwahl ist zulässig.

III. Ausfallende Vorstandsmitglieder sind im Wege der Nachwahl zu ergänzen. Absatz II gilt entsprechend.

IV. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Artikel 9
Mitgliederversammlung

I. Die erste Versammlung eines neu gewählten Geistigen Rates wird durch dasjenige Mitglied einberufen, das bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des ständigen Vorsitzenden.

II. Alle folgenden Sitzungen werden durch den Sekretär des Geistigen Rates auf Antrag des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Rates formlos (schriftlich, telefonisch oder mündlich) einberufen oder durch Beschluß des Rates im voraus festgelegt. Der Angabe einer Tagesordnung bedarf es nicht (§§32, 40 BGB).

III. Der Geistige Rat ist bei der Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlußfähig.

IV. Über den wesentlichen Gang der Sitzungen, die Beratungen und Entscheidungen des Geistigen Rates wird durch den Sekretär oder durch einen vom Gei

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stigen Rat besonders bestimmten Protokollsekretär ein Protokoll geführt, das vom Geistigen Rat zu billigen und vom Sekretär zu unterzeichnen und zu verwahren ist.

Artikel 10
Jahrestagung

I. Die Jahrestagung der Bahá’í-Gemeinde, bei der ihre Treuhänder, die Mitglieder des Geistigen Rates, gewählt werden (Art. 3), findet am 21. April statt. Ort und Zeitpunkt der Tagung werden vom Geistigen Rat bestimmt und mindestens fünfzehn Tage vorher allen Mitgliedern der Gemeinde schriftlich bekannt gegeben.

II. In den Geistigen Rat wählbar sind alle stimmberechtigten Angehörigen der Gemeinde.

III. Wer verhindert ist, an der Wahl persönlich teilzunehmen, kann einen verschlossenen Stimmzettel durch die Post oder durch ein Gemeindemitglied übersenden.

IV. Der Geistige Rat stellt für die Jahrestagung eine Tagesordnung auf. Regelmäßiger Tagesordnungspunkt ist die Neuwahl des Geistigen Rates. Auf der Tagung berichtet der Geistige Rat über seine Tätigkeit seit der Wahl, der Rechner über die Ein- und Ausgänge des Fonds und die Ausschüsse über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung. Die Tagung bietet allen Gemeindeangehörigen die Gelegenheit zu Aussprache und Anregungen für die Tätigkeit des Geistigen Rates.

V. Der Geistige Rat hat dem Nationalen Geistigen Rat das Wahlergebnis bekanntzugeben.

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Artikel 11
Der Nationale Geistige Rat

I. Die allen Geistigen Räten in der Bundesrepublik vorgeordnete Institution ist der Nationale Geistige Rat. Er entscheidet

a. in allen Angelegenheiten der Bahá’í-Gemeinde von überörtlichem Belang (Art. 6 Abs. II);

b. über alle Streitfragen zwischen örtlichen Geistigen Räten oder Mitgliedern verschiedener Bahá’íGemeinden;

c. über die Zuständigkeit eines örtlichen Geistigen Rates;

d. über die Mitgliedschaft eines Gemeindeangehörigen;

e. über alle Streitfragen innerhalb einer Bahá’í-Gemeinde, die nicht durch die Bemühungen des zuständigen Geistigen Rates beigelegt werden können;

f. über Beschwerden von Gemeindemitgliedern ge
gen einen Beschluß des Geistigen Rates.

In den Fällen Abs. I,b-e ist die Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates endgültig. Im Fall I,f entscheidet der Nationale Geistige Rat über eine Beschwerde erst, wenn der Versuch des Geistigen Rates, die Meinungsverschiedenheiten beizulegen, fehlgeschlagen ist.

II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Nationalen Geistigen Rates (Abs. I,f) steht dem Geistigen Rat das Recht zu, das Universale Haus der Gerechtigkeit anzurufen. Das gleiche gilt, wenn der Geistige Rat glaubt, Grund für die Annahme zu haben, daß Entscheidungen oder Maßnahmen des Nationalen Gei

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stigen Rates das Wohl und die Einigkeit der Bahá’íGemeinde in ... gefährden. Die Anrufung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit ist erst nach fehlgeschlagenem Versuch, die Meinungsverschiedenheiten in unmittelbarer Beratung mit dem Nationalen Geistigen Rat beizulegen, zulässig.

III. Wenden sich Angehörige der Gemeinde in einer Sache von örtlichem Belang unmittelbar an den Nationalen Geistigen Rat, ohne zuvor dem zuständigen Geistigen Rat Gelegenheit gegeben zu haben, sich damit zu befassen, so kann der Nationale Geistige Rat die Sache an den Geistigen Rat zurückverweisen.

Artikel 12
Mittel des Geistigen Rates

I. Beiträge werden nicht erhoben. Die für den Geistigen Rat und die Bahá’í-Gemeinde erforderlichen Mittel werden durch freiwillige Spenden der Gläubigen aufgebracht. Zuwendungen für den Fonds dürfen nur Personen erbringen, die selbst Bahá’í und im Besitz ihrer administrativen Rechte sind. Für karitative, humanitäre oder soziale Zwecke können Zuwendungen auch von solchen Personen angenommen werden, die nicht Bahá’í sind.

II. Die Mittel dürfen nur zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dazu gehört auch die finanzielle Unterstützung anderer Geistiger Räte sowie des Nationalen Geistigen Rates, wenn diese vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.

III. Die Ratsmitglieder erhalten aus dem Fonds keine Leistungen außer

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a. Ersatz aus auftragsgemäß geleisteten Aufwendungen;

b. aus gesetzlichen Schuldverhältnissen;

c. aus dem Vereinszweck dienenden Verträgen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

Artikel 13
Satzungsänderungen

I. Diese Satzung kann vom Geistigen Rat auf jeder Sitzung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder (§3 3 Abs. I, Satz 1 BGB) geändert werden. Die Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Ankündigung im Einladungsschreiben unter Angabe der zu ändernden Vorschriften und können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden. Bei der beabsichtigten Neufassung der Satzung ist dem Einladungsschreiben ein Entwurf der beabsichtigten Neufassung vorzulegen.

II. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland e.V. Sie werden wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister.

Artikel 14
Auflösung

I. Die Auflösung des Geistigen Rates kann erfolgen

a. aufgrund eines mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses der Ratsmitglieder in einer

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ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung,

b. durch einen mit absoluter Stimmenmehrheit getroffenen Beschluß des Nationalen Geistigen Rates.

II. Bei der Auflösung des Geistigen Rates oder in einem sonstigen Fall des §55 Abs. I Ziffer 4 der Abgabenordnung wird dessen Vermögen dem Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í in Deutschland e.V. übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.

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Satzungsanhang

(Integraler Bestandteil der Satzung) I. Aufgaben des Geistigen Rates

Der Geistige Rat ist insbesondere verantwortlich
a. für die unverfälschte Lehrverkündigung des
Bahá’í-Glaubens in der örtlichen Gemeinde;

b. für die Verfügbarkeit der veröffentlichten Bahá’í

Literatur;

c. für die Aufnahme neuer Gläubiger in die Bahá’íGemeinde;

d. für Entscheidungen bei Zweifeln über die Wahlbe

rechtigung eines Angehörigen der Gemeinde;
e. für die Gemeindeversammlungen an Bahá’í-Fest
und -Gedenktagen und an Neunzehntagefesten;

f. für die Ernennung und Überwachung der örtlichen

Ausschüsse;

g. für die Verwaltung und ordnungsgemäße Verwendung der gespendeten Gelder und Mittel;

h. für die Verwaltung aller sonstigen sachlichen Mittel der Gemeinde (Verwaltungszentrum, Versammlungsräume usw.);

i. für die Vornahme von Bahá’í-Trauungen und die Ausstellung von Bahá’í-Heiratsurkunden;

k. für den dem Nationalen Geistigen Rat zu erstattenden Jahresbericht über den Mitgliederstand der Gemeinde und die Arbeit des Geistigen Rates.

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II. Grundsätze der Amtsführung

Die Amtsführung der Geistigen Räte ist verbindlich geregelt durch die im Schrifttum Bahá’u’lláhs, ‘Abdu’l-Bahás und Shoghi Effendis enthaltenen Normen und Grundsätze. Dabei ist das Prinzip der Beratung von zentraler Bedeutung: „Beratung ist die Lampe der Führung, welche den Weg weist und Einsicht schenkt.“6 Entscheidend ist der Geist, in dem Beratung geschieht. Folgende Tugenden, Haltungen und Motive sind nach den Worten ‘Abdu’lBahás von denen, die beraten, vor allem gefordert: „Reinheit des Beweggrundes, strahlender Geist, Loslösung von allem außer Gott, Hingezogensein zu Seinen göttlichen Düften, Bescheidenheit und Demut vor Seinen Geliebten, Geduld und Langmut in Schwierigkeiten, Dienstbarkeit an Seiner heiligen Schwelle.“7

Die Entscheidungen eines Geistigen Rates sind, wie ‘Abdu’l-Bahá versichert, des göttlichen Beistands gewiß, aber nur dann, wenn der Rat in der Hinwendung zu Gott, in innerer Loslösung und völliger Harmonie unter seinen Mitgliedern berät. Diese sollen, wenn sie zusammenkommen, „ihr Angesicht dem Königreich der Höhe zuwenden und Hilfe erbitten aus dem Reich der Herrlichkeit. Sodann sollen sie mit höchster Hingabe, Höflichkeit, Würde, Sorgfalt und Mäßigung ihre Ansicht vortragen. Sie sollen in allem die Wahrheit erforschen und nicht auf ihrer Meinung insistieren, denn stures Beharren auf der eigenen Meinung führt schließlich zu Zank und Streit, und die Wahrheit bleibt verborgen“8. Die Mitglieder eines Rates „sollen so miteinander beraten, daß sich kein Anlaß für Unwille oder Zwietracht ergibt. Dies ist nur erreichbar, wenn jeder in völliger Freiheit

6. Bahá’u’lláh, Botschaften 11:16

7. ‘Abdu’l-Bahá, zitiert nach Shoghi Effendi, Bahá’í Administration, S. 21 8. ‘Abdu’l-Bahá, a.a.O., S. 22

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seine Meinung äußert und seine Argumente vorbringt. So jemand widerspricht, soll sich niemand verletzt fühlen, denn der rechte Weg zeigt sich erst, wenn die Sache völlig erörtert ist. Der strahlende Funke der Wahrheit erscheint erst nach dem Zusammenprall verschiedener Meinungen.“9 Dabei ist „das unbezweifelbare Recht des einzelnen auf freie Meinungsäußerung ein fundamentaler Rechtsgrundsatz in der Sache Gottes“10, wie dies auch ‘Abdu’l-Bahá betont: „Die ehrenwerten Mitglieder sollen ihre Gedanken in aller Freiheit äußern“11. Doch ist diese Meinungsfreiheit in eine „Disziplin eingebunden“12. Menschliche Rede bedarf nach Bahá’u’lláh „des rechten Maßes“, das mit „Takt und Klugheit gepaart sein“ muß.13

Der Geistige Rat soll sein Amt im Sinne des Dienstes ausüben und stets dessen eingedenk sein, „daß der Grundton der Sache Gottes nicht diktatorische Gewalt, sondern demütige Gemeinschaft ist, nicht willkürliche Machtausübung, sondern der Geist freier und liebevoller Beratung“14. Die Ratsmitglieder sind nicht berufen „zu diktieren, sondern zu beraten; und zwar nicht nur untereinander, sondern so viel wie möglich auch mit den Gläubigen, die sie vertreten. Sie sollen sich nicht anders sehen denn als erwählte Werkzeuge für die wirksamste, würdigste Darbietung der Sache Gottes. Niemals sollten sie sich zu der irrigen Meinung verleiten lassen, sie seien die Schuckstücke im Mittelpunkt der Sache Gottes, den anderen wesenhaft überlegen an Fähigkeit und Verdienst, die alleinigen Förderer göttlicher Lehren und Prinzipien. Mit

9. ‘Abdu’l-Bahá, a.a.O., S. 21
10. Shoghi Effendi, a.a.O., S. 63
11. a.a.O., S. 22

12. Universales Haus der Gerechtigkeit, Freiheit und Ordnung 24 13. Botschaften 13:14

14. Shoghi Effendi, Bahá’í Administration, S. 63
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tiefster Demut sollen sie an ihre Aufgaben herangehen... Zu allen Zeiten sollen sie den Geist der Abgeschlossenheit und den Geruch der Geheimniskrämerei vermeiden, sich der Anmaßung enthalten und alle Vorurteile und Leidenschaften aus ihrer Beratung bannen. Innerhalb der Grenzen kluger Zurückhaltung sollen sie die Gläubigen in ihr Vertrauen ziehen, sie mit ihren Plänen vertraut machen und ihren Rat und ihre Empfehlung suchen.“15 Bei allen Entscheidungen hat sich der Rat an der Kardinaltugend der Gerechtigkeit zu orientieren: „Von allem das Meistgeliebte ist Mir die Gerechtigkeit.“16

Auch soll der Rat danach streben, die Kunst der Menschenführung an den Tag zu legen, deren erste Voraussetzung die Bereitschaft ist, „sich die Schaffenskraft und den Sachverstand aus den Reihen seiner Gefolgsleute nutzbar zu machen“17. Der Rat soll sich bei der Delegierung von Aufgaben an die Fachausschüsse bemühen, „ein Gleichgewicht dergestalt aufrecht zu erhalten, daß die Mißstände eines extremen Zentralismus und die der völligen Dezentralisierung völlig vermieden werden“18. Dabei sei stets bedacht, daß ein Zuviel an Regelungen „heutzutage für unseren Glauben schlimmer sein kann als zu wenig“19, denn es besteht die Gefahr, daß „der Geist der Freunde erstickt“ wird und „die Lehrverkündigung Schaden lei

det“20.

Der Rat soll bei all seinen Beratungen und Entscheidungen seine heilige Pflicht darin sehen, die Einigkeit der Ge

15. Shoghi Effendi, a.a.O., S. 64
16. Bahá’u’lláh, Die Verborgenen Worte, arab. 2

17. Shoghi Effendi, Brief in seinem Auftrag vom 30.8.1930 an den Nationa

len Geistigen Rat der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada,

zitiert in Lights of Guidance (3. Aufl.), Nr. 118 18. Shoghi Effendi, Bahá’í Administration, S. 142 19. Shoghi Effendi, zitiert in Geistige Räte, S. 85 20. Shoghi Effendi, a.a.O., S. 86

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meinde zu wahren, Zwistigkeiten unter den Angehörigen der Gemeinde beizulegen und auf jede erdenkliche Weise das Ziel der Bahá’í, die Einheit der Menschheit, zu fördern: „Die Treuhänder des Gottesglaubens sollen wie Hirten sein. Ihr Ziel muß sein, alle in der Gemeinde aufgekommenen Zweifel, Mißverständnisse und schädlichen Differen

zen auszuräumen.“21

Es ist die Pflicht des Rates, die vom Nationalen Geistigen Rat getroffenen Entscheidungen treu und ergeben zu unterstützen und mit allen anderen Geistigen Räten in Deutschland und mit der ernannten Institution, dem Berateramt und seinen Untergliederungen (vgl. Art. IX und X der Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit), im Geiste herzlicher Verbundenheit zusammenzuarbeiten. Gemäß den Prinzipien der Bahá’í-Lehre hat sich der Rat der Einmischung in parteipolitische Auseinandersetzungen zu enthalten. Bei allem sei der Rat stets des Verses eingedenk, den Bahá’u’lláh über die „Häuser der Gerechtigkeit“, deren Vorläufer die Geistigen Räte heute sind, im Kitáb-i-Aqdas offenbart hat:

„Sie sollen die Treuhänder des Allbarmherzigen unter den Menschen sein und sich für alle Erdenbewohner als die von Gott bestimmten Hüter betrachten. Sie sollen miteinander beraten, Gott zuliebe auf die Belange Seiner Diener so achten, wie sie auf ihre eigenen Belange achten, und wählen, was gut und ziemlich ist.“22

21. Shoghi Effendi, a.a.O., S. 26 22. Kitáb-i-Aqdas 30

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Literatur
‘Abdu’l-Bahá:

Das Testament, in: Dokumente des Bündnisses, Hofheim 1989, S. 19-65

Bahá’u’lláh:

Ährenlese, Eine Auswahl aus den Schriften Bahá’u’lláhs, zusammengestellt von Shoghi Effendi, Hofheim 41999

Botschaften aus ‘Akká, Hofheim 1982

Kitáb-i-‘Ahd – Das Buch des Bundes, in: Dokumente des Bündnisses, Hofheim 1989, S. 9-16 Der Kitáb-i-Aqdas – Das Heiligste Buch, Hofheim 2000

Die Verborgenen Worte, Hofheim 1997
Shoghi Effendi:
Bahá’í Administration, Wilmette 61968
Die Weltordnung Bahá’u’lláhs, Hofheim 1977

Treuhandschaftserklärung und Satzung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland und Österreich e.V. nebst Satzung des Geistigen Rates der Bahá’í in Stuttgart, Stuttgart 1935

Treuhandschaftserklärung und Satzung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland und Österreich e.V. und Satzung eines Geistigen Rates, Stuttgart 1950

Treuhandschaftserklärung und Satzung des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland e.V. sowie Satzung eines Geistigen Rates, Frankfurt 1967

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Universales Haus der Gerechtigkeit,

Freiheit und Ordnung. Eine Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an die Bahá’í der Vereinigten Staaten von Amerika, Hofheim 1989

Kompilationen:

Geistige Räte – Häuser der Gerechtigkeit, Aus den Schriften von Bahá’u’lláh, ‘Abdu’l-Bahá und Shoghi Effendi zusammengestellt vom Universalen Haus der Gerechtigkeit, Langenhain 1975 Hornby, Helen Bassett (Hg.): Lights of Guidance. A Bahá’í Reference File, New Delhi 31994


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