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Briefe des UHG : 2001 Apr 04 Haltung gegenüber Ausgetretenen
[Vorläufige Übersetzung]
Das Universale Haus der Gerechtigkeit
04. April 2001
An alle Nationalen Geistigen Räte
Liebe Bahá’í-Freunde,

das Internationale Lehrzentrum bat um Erläuterung von Fragen hinsichtlich der Haltung von Bahá’í und Bahá’í-Institutionen gegenüber denjenigen, die aus dem Glauben ausgetreten sind. Als Antwort haben wir die folgenden Ausführungen bereit gestellt, die Ihnen zur Information und Führung übersandt werden. Es steht Ihnen frei, diesen Brief nach eigenem Ermessen den Gläubigen Ihres Zuständigkeitsbereiches zur Verfügung zu stellen.

Der Glaube eines jeden ist eine innere und persönliche Angelegenheit; keine Person oder Institution hat das Recht, in Glaubensangelegenheiten Zwang auszuüben. Da es eine große Anzahl von Bedeutungen in den Heiligen Schriften gibt, sind damit verschiedene Wege des individuellen Verstehens vieler der Bahá’í-Lehren verbunden. Dennoch ist es für die Entwicklungsfähigkeit der Bahá’í-Gemeinde notwendig, dass deren Mitglieder ein gemeinsames Verständnis wesentlicher Punkte teilen. Das beinhaltet die Verpflichtung eines jeden Mitgliedes, innerhalb des Rahmens, der durch das gemeinsame Verständnis gebildet wurde, zu handeln.

Dazu gehören z. B. die Erkenntnis der Existenz einer Göttlichen Offenbarung, überbracht von Bahá’u’lláh, der Manifestation Gottes für dieses Zeitalter, sowie die Anerkennung der zwei obersten von Gott auferlegten Pflichten, wie sie im Kitáb-i-Aqdas, dem Heiligsten Buch der Bahá’í-Offenbarung, dargelegt sind. Diese sind: „Anerkennung dessen, der der Tagesanbruch Seiner Offenbarung, der Urquell Seiner Gesetze ist,“ und die Befolgung „jeden Gebotes dessen ..., der der Ersehnte der Welt ist.“ „Beide Pflichten“, wie es im Aqdas ausdrücklich heißt, „sind untrennbar, und nur die Erfüllung beider wird angenommen.“1

'Abdu'l-Bahá, den Bahá’u’lláh als den Ausleger Seiner Schriften ernannte, bestätigt diese Grundlagen des Bahá’í-Glaubens. In Seinem Willen und Testament schreibt Er: „Die Glaubensgrundlage des Volkes Bahá – möge ihm mein Leben geopfert sein – ist: ‚Seine Heiligkeit, der Erhabene (der Báb) ist die Manifestation der Einheit und Einzigkeit Gottes und der Vorläufer der Altehrwürdigen Schönheit. Seine Heiligkeit die Schönheit Abhá – möge mein Leben ein Opfer für Seine standhaften Freunde sein – ist die Höchste Manifestation Gottes und das Morgenlicht Seines Göttlichsten Wesens. Alle anderen sind Seine Diener und gehorchen Seinem Gebot.’"2

Die Zugehörigkeit zum Bahá’í-Glauben bestimmt sich im Kontext dieser Erläuterungen über grundlegende Glaubenslehre und Praxis. Shoghi Effendi, der von 'Abdu'l-Bahá ernannte Hüter der Sache und autorisierte Ausleger der Lehre, bestätigte, dass es eine sensible und komplexe Frage ist, die Kennzeichnung eines wahren Gläubigen festzustellen. Im Hinblick darauf legte er für Geistige Räte die Prinzipien nieder, die in Betracht gezogen werden müssen, bevor entschieden wird, ob eine Person als wahrer Gläubiger betrachtet werden kann oder nicht: „Volle Anerkennung der Stufen des Vorläufers, des Urhebers und des wahren Vorbildes der Bahá'í-Sache, wie sie das Testament 'Abdu'l-Bahás dartut, vorbehaltlose Annahme und Unterwerfung unter alles, was durch Ihre Feder offenbart wurde, treues und standhaftes Festhalten an jedem Satze des geheiligten Willens unseres Geliebten und enge Verbundenheit sowohl mit dem Geiste als auch mit der Form der gegenwärtigen Gemeindeordnung in der ganzen Welt."3

Im Lichte dieser Texte betrachtet, ist die Aussage, dass jemand aus der Bahá’í-Gemeinde, nicht aber aus dem Glauben austreten möchte, als in sich widersprüchlich zu betrachten. Die Bahá’í-Gemeinde muss in ihrem wahren Licht gesehen werden. Die Notwendigkeit ihrer Existenz als ein untrennbarer Bestandteil des Glaubens selbst erklärt sich aus der festgelegten Absicht der Offenbarung Bahá’u’lláhs, eine Göttliche Zivilisation hervorzubringen. Die Verkörperung dieser Absicht und des von Bahá’u’lláh der Welt eingehauchten Geistes ist die von Ihm bestimmte Ordnung, auf die Er sich im Heiligsten Buch bezieht und versichert: „Die Welt ist aus dem Gleichgewicht geraten durch die Schwungkraft dieser größten, dieser neuen Weltordnung. Die Lebensordnung der Menschheit ist aufgewühlt durch das Wirken dieses einzigartigen, dieses wundersamen Systems, desgleichen kein sterbliches Auge je gesehen hat.“4

In der Regel muss ein Geistiger Rat in solchen Angelegenheiten nur aufgrund des Handelns eines Einzelnen Entscheidungen treffen, entweder wenn dieser seinen Glauben an Bahá’u’lláh erklärt oder aus dem Glauben austreten möchte, oder, in sehr seltenen Fällen, wenn er fortgesetzt Meinungen vertritt, die eindeutig mit den oben dargelegten Grundlagen einer Mitgliedschaft unvereinbar sind.

Die Annahme des Glaubens ist der freiwillige Akt eines Einzelnen und wird von der zuständigen Bahá’í-Institution registriert, es sei denn sie hätte berechtigte Gründe, dies nicht zu tun. Genauso ist es einem Bahá’í freigestellt, den Glauben aus freien Stücken zu verlassen. Wenn ein Mitglied der Gemeinde dem Rat seinen Wunsch auszutreten mitteilt, wird dieser versuchen ihm zu helfen, die wie auch immer gearteten Probleme zu überwinden, die der Grund seines Wunsches sind, diesen Schritt zu tun. Wenn er an seiner Absicht festhält, wird der Rat in der Regel den Austritt annehmen, es sei denn es werden Gründe vermutet, er handle mit Hintergedanken unaufrichtig, um z. B. ein Bahá’í-Gesetz ungestraft zu verletzen.

Trotz liebevoller Ermutigung seitens der Räte nehmen nicht alle Bahá’í aktiv am Gemeindeleben teil. Selbstverständlich bedeutet dies nicht zwangsläufig den Austritt. Ein Rat sollte sorgfältig zwischen denen unterscheiden, die nicht aktiv sind, sich aber nach wie vor mit dem Glauben identifizieren, und solchen, deren Inaktivität ein völliges Desinteresse anzeigt und die nichts weiter mit der Sache zu tun haben möchten.

Sobald der Austritt einer Person aus dem Glauben angenommen ist, entspricht sein Status dem eines Nicht-Bahá’í und – mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen – entspricht sein Verhältnis zu Bahá’í-Institutionen und einzelnen Gläubigen dem eines jeden anderen Nicht-Bahá’í. Wie bei allen menschlichen Beziehungen sind die Nähe dieser Verbindung und die Herzlichkeit der Freundschaft von persönlichen Faktoren abhängig.

Manchmal, nachdem der Austritt einer Person aus der Sache angenommen wurde, wird deutlich, dass ihre Aussagen unaufrichtig waren und lediglich getroffen wurden, um das Bahá’í-Gesetz zu umgehen. Der Rat muss in solch einem Fall nicht direkt reagieren, sollte dies aber in seinen Unterlagen festhalten. Mit anderen Worten, er muss vorsichtig sein, von dieser Person zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung zum Glauben anzunehmen, bevor er nicht davon überzeugt ist, dass dies mit reiner Absicht geschieht. Außerdem kann der Rat – je nach den Umständen – ihn auffordern, die Tat wieder gut zu machen, durch die er das Bahá’í-Gesetz verletzt hat und die das Motiv für seinen Austritt aus dem Glauben war.

Eine vergleichbare Situation entsteht, wenn eine Person in Aktivitäten engagiert ist, die nach ihrer Einschätzung dazu führen würden, sie als Bundesbrecher zu erklären, und sie in der Vorstellung aus dem Glauben austritt, dieser Schritt würde ein solches Resultat verhindern. Das Universale Haus der Gerechtigkeit kann zu dem Schluss kommen, dass der Austritt einen ausreichenden Schutz der Gemeinde vor der betreffenden Person darstellt. Wenn sie jedoch nach ihrem Austritt weiterhin unbeirrt versucht, den Bund zu schwächen oder mit Bundesbrechern gemeinsame Sache macht, so kann sie als Bundesbrecher erklärt werden, und die Freunde würden aufgefordert, keinen Umgang mit ihr zu pflegen. Jeder einzelne Fall dieser Art würde unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Umstände behandelt werden.

Es gibt noch einen weiteren Umstand, der genannt werden sollte. Es gibt gewisse ehemalige Bahá’í, deren Taten nicht unbedingt einen Bundesbruch darstellen, die aber ernstlich destruktiv wirken. Wo sich solche Menschen den Erklärungen oder Ermahnungen von Bahá’í-Institutionen als unzugänglich erwiesen haben, kann der fortgesetzte Umgang mit ihnen belastend sein und eine geistig zersetzende Wirkung auf die Glaubensüberzeugung der Gläubigen ausüben. In solchen Fällen kann das Oberhaupt des Glaubens den Bahá’í einfach den Rat geben, diese sich selbst zu überlassen.

Es gibt demnach Ausnahmefälle, in denen die geistige Einstellung eines ehemaligen Gläubigen zum Glauben in unterschiedlichem Maße eine Entfremdung zwischen ihm und den Bahá’í bewirken kann. Im Allgemeinen jedoch wird eine Person, die aus dem Glauben ausgetreten ist, als Angehöriger der gesamten Menschheit betrachtet, mit dem die Bahá’í „in Freude und Wohlgeruch“ verkehren sollten.

Mit liebevollen Bahá’í-Grüßen
Das Universale Haus der Gerechtigkeit
1 Kitáb-i-Aqdas, K 1.

2 Dokumente des Bündnisses, 'Abdu'l-Bahá „Das Testament“, Bahá’í-Verlag 1989, S. 52

3 Handbuch für Geistige Räte, 4.1.2.1
4 Kitáb-i-Aqdas K 181
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