Mit der folgenden Botschaft gab das Universale Haus der Gerechtigkeit am 30. Mai 1997 allen Nationalen Geistigen Räten die Einführung einer neuen Institution in der Gemeindeordnung unseres Glaubens bekannt:
Auf regionaler oder bundesstaatlicher Ebene dürfen in manchen Ländern, falls die Bedingungen es erfordern, gewählte Körperschaften eingesetzt werden, die das Universale Haus als "Regional Bahá’í Councils" bezeichnet. Dieser Terminus wird in der deutschen Übersetzung als "Regionaler Bahá’í Rat" wiedergegeben, da der Begriff "Rat" dem englischen "council" am nächsten kommt. Die Regionalen Bahá’í Räte sind allerdings keineswegs mit der Institution eines "Geistigen Rates" auf örtlicher oder nationaler Ebene zu verwechseln. Dies könnte leicht geschehen, da dereinst der englische Ausdruck "Assembly" in "National Spiritual Assembly" oder "Local Spiritual Assembly" im Deutschen nicht mit "Versammlung", sondern auch mit "Rat" übersetzt wurde; so heißt es eben "Nationaler Geistiger Rat" oder örtlicher "Geistiger Rat". In den vergangenen Monaten hat der Nationale Geistige Rat gemeinsam mit Mitgliedern des Kontinentalen Berateramts eingehend über die Einführung Regionaler Bahá’í Räte in Deutschland beraten und möchte nun das Einverständnis des Universalen Hauses der Gerechtigkeit einholen, ob dieser Prozeß in der deutschen Bahá’í Gemeinde begonnen werden kann.
Das Universale Haus der GerechtigkeitDie Ausbreitung der Bahá’í-Gemeinde und die zunehmende Komplexität der Aufgaben, denen sich Nationale Geistige Räte in bestimmten Ländern gegenübersehen, haben die Sache in ein neues Stadium ihrer Entwicklung geführt. Sie haben uns in den vergangenen Jahren dazu veranlaßt, die verschiedenen Aspekte der Balance zwischen Zentralisation und Dezentralisation zu untersuchen. In einigen wenigen Ländern haben wir den Nationalen Gelstigen Räten erlaubt, Bahá’íRäte für einzelne Bundesstaaten oder Regionale Lehr und Verwaltungsausschüsse zu bilden. Aufgrund der Erfahrungen., die aus der Arbeit dieser Körperschaften gewonnen wurden, und der genauen Untersuchung der von Shoghi Effendi niedergelegten Prinzipien sind wir zu dem Schluß gekommen, daß die Zeit dafür reif ist, ein neues Element der Bahá’í Gemeindeordnung zwischen der örtlichen und nationalen Ebene einzuführen. Es umfaßt Institutionen besonderer Art , die als "Regionale Bahá’í-Räte" bezeichnet werden sollen.
Regionale Bahá’í Räte werden nur mit unserer Erlaubnis ins Leben gerufen und nur in Ländern, wo die Umstände diesen Schritt notwendig machen. Dennoch halten wir es für wünschenswert, alle Nationalen Geistigen Räte über das Wesen dieser historischen Entwicklung zu informieren und deren Rolle in der Entfaltung der nationalen und örtlichen Bahá’í Institutionen zu verdeutlichen.
Die Institutionen der Gemeindeordnung Bahá'u'lláhs, die ihre Wurzeln in den Vorkehrungen Seiner Offenbarung haben, sind stufenweise und organisch entstanden, in dem Maße, wie die Bahá’í-Gemeinschaft durch die Macht des göttlichen Impulses, welcher der Menschheit in diesem Zeitalter zuteil wurde, gewachsen ist. Die Kennzeichen und Aufgaben jeder dieser Institutionen haben sich entfaltet und entfalten sich immer noch, ebenso wie die Beziehungen zwischen ihnen. Die Schriften des geliebten Hüters erläutern die Grundelemente dieses mächtigen Systems und machen deutlich, daß die Gemeindeordnung obgleich sie sich in vieler Beziehung von der Weltordnung unterscheidet, die ins Leben zu rufen die Bahá’í Offenbarung bestimmt ist sowohl den "Kern" als auch das "Muster" jener Weltordnung darstellt. So muß die Entfaltung der Institutionen der Gemeindeordnung, während sie zu verschiedenen Zeiten und Orten viele Varianten entwickelt, um den sich ändernden Bedingungen zu entsprechen, streng an den wesentlichen Prinzipien der Ordnung Bahá'u'lláhs festhalten, die in der Schrift und den Interpretationen ‘Abdu’l-Bahás und Shoghi Effendis dargelegt sind.
Eine der Feinheiten der Bahá’í Gemeindeordnung ist die Balance zwischen Zentralisation und Dezentralisation. Dieses Gleichgewicht muß sorgfältig gewahrt bleiben, aber die Gleichung enthält mehrere Elemente, je nachdem, welche Institutionen beteiligt sind. So ist zum Beispiel das Verhältnis eines Nationalen oder Örtlichen Geistigen Rates zu seinen Ausschüssen von anderer Art als dasjenige zwischen Nationalen und Örtlichen Geistigen Räten. Das erstere ist das Verhältnis zwischen einer zentralen Verwaltungskörperschaft und "ihren exekutiven und legislativen Hilfsorganen", während das letztere ein Verhältnis zwischen der nationalen und örtlichen Ebene des Hauses der Gerechtigkeit ist, wobei jede von ihnen eine göttlich verordnete Institution ist, mit einer klar umschriebenen Jurisdiktion, mit Pflichten und Vorrechten.
Regionale Bahá’í Räte haben Anteil an einigen, aber nicht allen Kennzeichen von
Geistigen Räten und bieten somit ein Mittel, die Lehrarbeit voranzutreiben sowie die damit verbundenen Belange einer schnell wachsenden Bahá’í Gemeinde in einer Vielzahl von Situationen zu regeln. Ohne eine solche Institution würde die Entwicklung einer nationalen Auschuß Struktur, die zur Deckung der Bedürfnisse in manchen Ländern notwendig ist, Gefahr laufen, eine zu große Komplexität anzunehmen, indem eine weitere Ebene von Ausschüssen unterhalb der Regionalausschüsse hinzugefügt würde, oder die Gefahr einer übermäßigen Dezentrallsation mit sich bringen, indem zu viel Autonomie auf Ausschüsse übertragen wird, die von Shoghl Effendl als "Körperschaften" bezeichnet wurden, "die nicht anders als fachkundige Berater und ausführende Organe angesehen werden sollten."
Die Einrichtung Regionaler Bahá’í Räte hat folgende unterscheidende Auswirkungen:
• Sie bietet im Unterschied zu einer rein exekutiven Aufgabe eine Ebene der autonomen Entscheidungsfindung in Fragen der Lehrtätigkeit und Gemeindeverwaltung unterhalb der Nationalen Räte und oberhalb der Örtlichen Räte.
• Sie beteiligt die Mitglieder der Örtlichen Geistigen Räte der Region an der Auswahl der Mitglieder des Regionalrates, stärkt somit die Verbindung zwischen ihm und den örtlichen Gläubigen und bringt gleichzeitig fähige Gläubige, die den Freunden in ihrer jeweiligen Region bekannt sind, in den Dienst an der Gemeinschaft.
• Sie schafft eine direkte Beziehung der Beratung zwischen den Kontinentalen Beratern und den Regionalen Bahá’í Räten.
• Sie bietet die Möglichkeit, einen Regionalen Bahá’í-Rat in einer ethnisch geprägten Region zu bilden, die sich über Teilgebiete von zwei oder mehr Länder erstreckt. In einer solchen Situation ist vorgesehen, daß der Regionalrat direkt unter einem der beteiligten Nationalen Räte arbeitet und Kopien seiner Berichte und Protokolle an den anderen Nationalen Rat schickt.
• Der durch die Delegation von Entscheidungsbefugnissen an die Regionalen Bahá’í Räte erreichte größere Grad an Dezentralisation erfordert eine entsprechende Zunahme der Fähigkeit des Nationalen Geistigen Rates, sich völlig darüber informiert zu halten, was in allen Teilen des Landes vor sich geht, das unter seiner Jurisdiktion steht.
Jenen Nationalen Geistigen Räten, die schon Regionale Bahá’í Räte oder Regionale Lehr und Verwaltungsausschüsse errichtet haben, legen wir ein Dokument bei, das einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensweisen für die Bildung und Arbeitsweise von Regionalen Bahá’í Räten gibt. Der Einfachheit halber haben wir durchgehend den Ausdruck "Regionaler Bahá’í Rat" verwendet, aber der tatsächlich benutzte Name wird wie bisher von Land zu Land verschieden sein und kann "Bahá’í Staatsrat", "Bahá’í-Provinzrat", oder, wenn es sich um einen einzelnen Rat handelt, "Der Bahá’í Rat für.. lauten. Um die Gedankenverwirrung zu vermeiden, die offensichtlich durch die Bezeichnung "Regionaler Lehr und Verwaltungsausschuß" entstanden ist, haben wir beschlossen, diesen Ausdruck nicht mehr zu verwenden und uns auf diese Körperschaften als Bahá’í Räte, die durch Ernennung und nicht durch Wahl gebildet werden, zu beziehen. Wir werden diesen Nationalen Geistigen Räten gesondert schreiben und darauf hinweisen, welche Veränderungen falls erforderlich sie bei der jetzt bestehenden Struktur vornehmen sollen.
Es ist unser inniges Gebet an der Heiligen Schwelle, daß die Errichtung von Regionalen Bahá’í Räten die Fähigkeit der Gemeindeordnung, mit komplexen Situationen, denen sie sich gegenwärtig in einer Anzahl von Ländern gegenübersieht, umzugehen, bedeutend vergrößert und auf diese Weise mit verstärkter Kraft die Verbreitung der Sache Gottes voranträgt.
Das Universale Haus der GerechtigkeitBotschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 30. Mai 1997 (Regionalisierung)
Hamburg, den 10.06.2003 Datei: D:\Winword2\UHG\uhg970531-Regio.doc Seite: 2 von 2